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Qualitätssicherungsvereinbarung - Novotechnik

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QualitätssicherungsvereinbarungStand: 2012_101/7


InhaltsverzeichnisA. Allgemeine VereinbarungenA1. Geltungsbereich, VertragsgegenstandA2. Qualitätsmanagementsystem des LieferantenA3. Qualitätsmanagementsystem der UnterlieferantenA4. AuditierungA5. Spezifikation, EinzelaufträgeA6. MachbarkeitsprüfungB. Vereinbarungen zum Produkt, VorserienphaseB1. Entwicklung und Planung beim LieferantenB2. Produktmerkmale, besondere MerkmaleB3. PrüfprozesseignungB4. FähigkeitsnachweiseB5. Erst- und FolgebemusterungenB6. Anlass für ErstbemusterungenB7. PrüfbescheinigungenB8. Materialdatenerfassung IMDSB9. Freigabe der SerienfertigungB10. Zustimmungsvorbehalt bei Änderungen, KündigungC. Vereinbarungen zum Produkt, SerienphaseC1. Produkt- und Prozessqualität in der SerieC2. AbweichgenehmigungC3. KennzeichnungC4. RückverfolgbarkeitC5. Anlieferung, reduzierte WareneingangsprüfungC6. Archivierung, AufbewahrungsfristenC7. BeanstandungenC8. Transport und VerpackungC9. LieferantenbewertungC10. Kontinuierlicher VerbesserungsprozessC11. Instruktion, ProduktbeobachtungC12. Versicherungspflicht des LieferantenC13. Besondere AnforderungenD. UmweltschutzAllgemeinD1. Verbot und Deklaration von InhaltsstoffenE. Literaturhinweise und BezugsquellenF. Individuelle Änderungen und ErgänzungenF1. Zusatzvereinbarungen zur QSVStand: 2012_102/7


Einleitung<strong>Novotechnik</strong> entwickelt produziert undvertreibt präzise Weg- und Winkelsensorenfür unterschiedliche Anwendungenin der Industrie und im Automobilbau.Die hohen Erwartungen und Ansprücheunserer Kunden an die Qualität unsererProdukte erfordern eine enge und partnerschaftlicheEinbindung unserer Lieferanten.Diese Qualitätssicherungsvereinbarung(QSV) regelt die gegenüber <strong>Novotechnik</strong>einzuhaltenden Mindestanforderungenan das Managementsystem desLieferanten im Hinblick auf die Qualitätssicherung,um die ebenfalls mit dieserQSV vereinbarten Qualitätsziele fürzugelieferte Produkte und Dienstleistungenzu erfüllen.A. Allgemeine VereinbarungenA1. Geltungsbereich, Vertragsgegenstand,einzuhaltende StandardsA1.1 Gegenstand dieser QSV sind allevom Lieferanten zu liefernden Produkteund zu erbringenden Leistungen. DerLieferant hat somit sämtliche Lieferungenund Leistungen an <strong>Novotechnik</strong>unter Einhaltung dieser QSV zu erbringen.A1.2 Sollten einzelne Teile dieser Qualitätssicherungsvereinbarungganz oderteilweise unwirksam oder undurchführbarsein oder werden, so wird die Wirksamkeitdieser QSV im Übrigen hiervonnicht berührt. Die Parteien sind in diesemFall verpflichtet, die unwirksameoder undurchführbare Bestimmungdurch eine rechtswirksame Regelungnach Treu und Glauben zu ersetzen,die dem Gewollten möglichst nahekommt.A1.3 Diese Vereinbarung gilt unbefristet.Sie kann jedoch von jedem derbeiden Vertragspartner schriftlich miteiner Frist von 6 Monaten zum Monatsendegekündigt werden. Die Beendigungdieser Vereinbarung lässt dieWirksamkeit laufender Einzelaufträgeunberührt.A1.4 Beide Parteien verpflichten sich,alle von der jeweils anderen Partei erhaltenenInformationen einschließlichdes Inhalts dieser Qualitätssicherungsvereinbarunggeheim zu halten undausschließlich im Interesse der zwischenden Parteien bestehenden Vertragsbedingungenzu nutzen.A1.5 In dieser Vereinbarung sind dieallgemeinen Rahmenbedingungenzwischen Lieferant und <strong>Novotechnik</strong>festgelegt.Individuelle Änderungen und Ergänzungenbedürfen der Schriftform und sindunter F1 „Zusatzvereinbarungen zurQSV“ aufzuführen.A1.6 Die nachfolgenden Vorgaben ersetzennicht die ISO/TS 16949, EN ISO9001 sowie gesetzliche Vorschriftenund geltende Kundenstandards.A1.7 Der Lieferant hat Sorge zu tragen,dass die von ihm gelieferten Produktemindestens nach dem Stand der allgemeinanerkannten Regeln der Technikgefertigt werden. Unter den „allgemeinanerkannten Regeln der Technik“ sindsowohl die in Normen, Standards undRegelwerken (ISO, DIN, EU, ASTMetc.) festgelegten Mindestanforderungenan Produkte, Prozesse und Leistungenzu verstehen, als auch die aktuellenbranchenüblichen technischenStandards.Der Lieferant verpflichtet sich, denStand von Wissenschaft und Technikzu beobachten und dies hinreichend zudokumentieren. Erscheinen nach objektiverBetrachtungsweise Erkenntnissehieraus als für die Qualität und Sicherheitder zu liefernden Produkte relevant,ist <strong>Novotechnik</strong> hierüber unverzüglichin Textform in Kenntnis zu setzen.A1.8 Das Erreichen der mit dieser QSVvereinbarten Qualitätsziele bedeutetnicht den Ausschluss von Gewährleistungs-,insbesondere Schadensersatzansprüchenvon <strong>Novotechnik</strong> beimangelhaften Lieferungen.A2. Qualitätsmanagementsystemdes LieferantenA2.1 Der Lieferant verpflichtet sich aufbauendauf der Internationalen NormISO TS/16949 ein Qualitätsmanagementsystemeinzuführen und aufrechtzuerhalten.A2.2 Kann der Lieferant sich aufgrundder Art seines Geschäftsfeldes nichtnach ISO/TS 16949 entwickeln undzertifizieren lassen, hat der Lieferant dieWirksamkeit seines Managementsystemsdurch ein Zertifikat nach ISO9001 nachzuweisen.A2.3 Gültige Zertifikate sind unaufgefordertan <strong>Novotechnik</strong> weiterzuleiten.Sollte sich ein Anschlusszertifikat zeitlichverzögern, informiert der Lieferant<strong>Novotechnik</strong>. Ebenso ist die Aberkennungeines Zertifikats ist unverzüglichanzuzeigen.A2.4 Der Lieferant führt in Anlehnungan den VDA-Band 6, Teil 3 und 5 mindestenseinmal jährlich interne ProzessundProduktaudits durch, um die Wirksamkeitseines Managementsystemssicherzustellen, detektierte Mängel sindunverzüglich abzustellen.A2.5 Soweit <strong>Novotechnik</strong> dem LieferantenFertigungs- oder Prüfmittel imRahmen des Bezugs von Lieferungenzur Verfügung stellt, müssen diese insein QM-System wie eigene Fertigungs-und Prüfmittel einbezogen werden,sofern nichts anderes vereinbartist.Die Fertigungs- und Prüfmittel sind alsEigentum von <strong>Novotechnik</strong> eindeutigund dauerhaft zu kennzeichnen sowiemit verkehrserforderlicher Sorgfalt zubehandeln.A3. Qualitätsmanagementsystem derUnterlieferantenA3.1 Der Lieferant verpflichtet seineUnterlieferanten zur Einhaltung der vonihm mit dieser Qualitätssicherungsvereinbarungübernommenen Pflichtenaus den gestellten Anforderungen, insbesonderedenjenigen gemäß A2.1 undA2.2.A3.2 <strong>Novotechnik</strong> kann vom Lieferantendokumentierte Nachweise verlangen,dass der Lieferant sich von derEinhaltung des Qualitätsmanagementsystemsbei seinen Unterlieferantenüberzeugt hat.A3.3 Der Wechsel eines Unterlieferantenist <strong>Novotechnik</strong> rechtzeitig anzuzeigen.Eine Prozess- und Produktfreigabeist durch den Lieferanten durchzuführen.A4. AuditierungA4.1 Der Lieferant verpflichtet sich,nach vorheriger Ankündigung und Terminsabstimmung,System-, ProzessundProduktaudits durch <strong>Novotechnik</strong>zuzulassen.A4.2 Der Lieferant gewährt <strong>Novotechnik</strong>und, falls erforderlich, deren KundenZutritt zu allen Betriebsstätten unddie Einsicht in qualitätsrelevante Dokumente,soweit es sich dabei nichtnachweislich um Betriebsgeheimnissehandelt.A4.3 Sind aus objektiven Gründen Korrekturmaßnahmenerforderlich, verpflichtetsich der Lieferant, unverzüglicheinen Maßnahmenplan zu erstellen,diesen unverzüglich umzusetzen und<strong>Novotechnik</strong> hierüber zu unterrichten.A4.4 <strong>Novotechnik</strong> behält sich vor, einpositives Auditergebnis eines Automobil-oder Automobilzulieferunternehmensnach Prüfung anzuerkennen,statt eine eigene Auditierung vorzunehmen.A4.5 Der Lieferant hat sicherzustellen,dass sein Unterlieferant von <strong>Novotechnik</strong>,ggf. unter Hinzuziehung des Lieferantennach Maßgabe dieses Art. A4,auditiert werden kann.A5. Spezifikation, EinzelaufträgeA5.1 Anfragen, Angebote und Auftragsbestätigungengegenüber demLieferanten erfolgen durch die Einkaufsabteilungvon <strong>Novotechnik</strong>.Basis für die Beurteilung der Qualitätsind die in sämtliche Einzelaufträge einbezogenenDokumente von <strong>Novotechnik</strong>wie• Zeichnungen,• Lieferspezifikationen,• elektronische Vorgaben,• Prüfvorgaben,• Verpackungsanweisungen,• sonstige Vertragsregelungen,• diese QSV,• die Einkaufsbedingungen und• die jeweils allgemein anerkanntenRegeln der Technik.Im Falle von Widersprüchen gelten dievorstehenden Dokumente in jeweils absteigenderRangfolge.Die Verkaufs- und Lieferbedingungendes Lieferanten finden keine Anwendung.A6. MachbarkeitsprüfungA6.1 Der Lieferant ist verpflichtet, dieerhaltenen oder darin angezogene Dokumenteder Anfragen und Angeboteauf Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheitzu prüfen. Bei fehlenden Informationenund Daten für die Bearbeitungist unverzüglich Rücksprache mitder Einkaufsabteilung von <strong>Novotechnik</strong>zu nehmen.A6.2 Im Rahmen der Machbarkeitsprüfunghat der Lieferant die technische,wirtschaftliche und terminliche Umsetzbarkeitder Anfragen und Angebote zuüberprüfen und mögliche Risiken oderVerbesserungspotenziale <strong>Novotechnik</strong>in Textform (schriftlich, per Telefax oderE-Mail) mitzuteilen. Änderungswünscheoder Unklarheiten sind umgehend mit<strong>Novotechnik</strong> zu klären.Mit der Abgabe bzw. der Annahme desAngebots bestätigt der Lieferant dieHerstellbarkeit des Produktes gemäßden Vorgaben.B. Vereinbarungen zum Produkt,VorserienphaseB1. Entwicklung und Planung beimLieferantenB1.1 Wenn die Anfrage bzw. die Auftragsvergabean den Lieferanten Ent-Stand: 2012_103/7


wicklungsaufgaben einschließt, werdendie Anforderungen von <strong>Novotechnik</strong> inTextform, z.B. in Form eines Lastenheftes,festgelegt und mit allen relevantenDokumenten dem Lieferanten zur Verfügunggestellt. Der Inhalt des Lastenheftesist von dem Lieferanten nachseiner Zustimmung in Textform umzusetzen.Der Lieferant schuldet nachseiner Zustimmung zu dem Lastenheftden dem Inhalt des Lastenheftes entsprechendenEntwicklungserfolg.B1.2 Die Qualitäts- und Prozessplanungist von dem Lieferanten eigenverantwortlichdurchzuführen; dies gilt insbesonderebei- der Entwicklung von neuen Produktenund Prozessen und- der Konstruktion, Änderung oder Verlagerungvon Werkzeugen.Die Ergebnisse der Planung sind für<strong>Novotechnik</strong> zu dokumentieren.B1.3 Der Lieferant verpflichtet sich bereitsin der Planungsphase von Produkten,Abläufen und anderen bereichsübergreifendenAufgaben ein angemessenesProjektmanagement anzuwenden.Die Dokumentation erfolgt in Formvon QM oder Projektmanagement-Plänenund kann am VDA-Band 4, Teil 3angelehnt sein.B1.4 In der Entwicklungsphase wendetder Lieferant geeignete präventive Methodenzur Qualitätsplanung, wie z.B.FMEA , Zuverlässigkeitsuntersuchungen,Fehlerbaumanalysen, Mold-Flow-Methoden usw. an und dokumentiertdie Ergebnisse für <strong>Novotechnik</strong>.B1.5 Die Erstellung und Pflege einerFMEA ist für Lieferanten, deren Erzeugnisseim Automotive-Bereich Anwendungfinden, verpflichtend.B1.6 Die Erfahrungen aus ähnlichenProdukten, wie z.B. Prozessabläufe,Prozessdaten, Fähigkeitsuntersuchungensind vom Lieferanten zu berükksichtigen.Der Lieferant führt eine geeignete Prozessplanung,wie z. B. Arbeits- undPrüfpläne, die Planung des Einsatzesvon Betriebsmitteln usw. durch undstellt die Eignung der eingesetzten Fertigungs-und Prüfmittel sicher.B1.7 Die Abstimmung dieser Prozessplanungfindet in den technischen Gesprächenmit <strong>Novotechnik</strong> statt.B1.8 Die jeweils geltenden gesetzlichenVorschriften, Richtlinien und Normen,z.B. in Bezug auf Umweltschutz, ESD,EMV, Funktionale Sicherheit usw. sindeinzuhalten.B1.9 Erkennt der Lieferant, dass getroffeneVereinbarungen nicht eingehaltenwerden können, ist die Einkaufsabteilungvon <strong>Novotechnik</strong> unverzüglichzu informieren.B1.10 Auf Wunsch ist <strong>Novotechnik</strong> Einsichtin alle Unterlagen der QualitätsundProzessplanung zu gewähren.B1.11 Für Muster- und Vorserienteilesind zwischen <strong>Novotechnik</strong> und demLieferanten die Fertigungs- und Prüfbedingungenabzustimmen und zu dokumentieren.Nach der gemeinsamen Abstimmungsind sie verbindlich.B1.12 Eine Serienlieferung darf erstnach einer Erstmusterfreigabe durch<strong>Novotechnik</strong> ausgeführt werden. DieFreigabeerklärung erfolgt in Textform.B2. Produktmerkmale, besondereMerkmaleB2.1 Die in den technischen Dokumenten,wie z. B. in Zeichnungen und Lieferspezifikationenfestgelegten und zwischenden Parteien vereinbarten besonderenProduktmerkmale oder Prozessparameter,müssen vom Lieferanten,z.B. bei der FMEA, der Maschinen-,Prozess- und Prüfmittelfähigkeitsuntersuchung(MFU, PFU, PMFU), inder Prozesslenkung usw. mit einemfestgelegtem Symbol für besondereProduktmerkmale (Kennung „§“) gekennzeichnetund berücksichtigt werden.B2.2 Für alle besonderen und sicherheitskritischenProduktmerkmale „§“sowie für funktions- und prozesskritischeProduktmerkmale, die in dentechnischen Dokumenten von <strong>Novotechnik</strong>entsprechend gekennzeichnetsind („Prüfmaße“), muss seitens desLieferanten eine detaillierte Analyse derFertigungs- und Prüfmittel nach statistischenKriterien durchgeführt undgegenüber <strong>Novotechnik</strong> dokumentiertwerden.B2.3 Sind aufgrund geringer Stückzahlenkeine Untersuchungen gemäß B2.1und B2.2 möglich, kann der Nachweisder Maschinen-, Prozess- und Prüfmittelfähigkeitnach Rücksprache mit derQS-Abteilung von <strong>Novotechnik</strong>, auchanhand ähnlicher Produkte, erfolgen.B3. PrüfprozesseignungB3.1 Für alle eingesetzten Prüfmittel istdie Prüfmittelfähigkeit (PMFU) nachzuweisen.B3.2 Der Nachweis hat nach VDA-Band 5 oder QS 9000-Schrift MSA zuerfolgen. Ausnahmen sind nur in Absprachemit der QS-Abteilung von <strong>Novotechnik</strong>zulässig.B4. FähigkeitsnachweiseB4.1 Für besondere Produkt- und vereinbarteProzessmerkmale sind Maschinenfähigkeitsuntersuchungen(MFU) und Prozessfähigkeitsuntersuchungen(PFU) nachzuweisen.Der Nachweis hat nach VDA-Band 4oder QS 9000-Schrift SPC zu erfolgen.Ausnahmen sind nur in Absprache mitder QS-Abteilung von <strong>Novotechnik</strong> zulässig.Für das Untersuchungsprocedere gilt:• Kurzzeitfähigkeitsuntersuchung(MFU). Im Normalfall mindestens 50hintereinander gefertigte Teile, in 10Stichproben zu 5 Teilen aufgeteilt, inzeitl. Reihenfolge ihrer Entnahme aufgezeichnet.Kurzzeitfähigkeit (Maschinenfähigkeit)Cmk > 1,67• Vorläufige Prozessfähigkeitsuntersuchung(PFU).Die Auswertung ist vorzustellen,wenn mindestens 25 Stichprobenmit mind. 5 Messwerten aus verschiedenenLosen vorliegen.Vorläufige Prozessfähigkeit Ppk > 1,67• Langzeit-Prozessfähigkeitsuntersuchung(PFU), Die Untersuchung musssich über einen längeren, dem Prozessangemessenen Zeitraum erstrecken.Ein Produktionszeitraum von 20 Fertigungslosensollte als Normalfall zugrundegelegt werden.Prozessfähigkeit Cpk > 1,33.B4.2 Werden die in B4.1 genanntenWerte vorübergehend nicht erreicht,müssen geeignete Prüfmethoden eingeführtund Korrekturmaßnahmen eingeleitetwerden.Bis zum Erreichen der Fähigkeitswertemuss eine 100%-Prüfung durchgeführtwerden, um mangelhafte Lieferungenauszuschließen.B5. Erst- und FolgebemusterungenB5.1 Die Erstmusterprüfung durch denLieferant dient zur Freigabe der Serienfertigung,wenn alle maßlichen, werkstofflichen,funktions-, sicherheits- undprozessrelevanten Kriterien erfüllt werden,die nach den technischen Dokumentenvon <strong>Novotechnik</strong> mit dem Lieferantenvereinbart wurden.B5.2 Erstmuster müssen vollständigmit serienfähigen Fertigungs- und Prüfmittelnunter serienmäßigen Bedingungengefertigt und vor der ersten Serienlieferungim vereinbarten Umfang innerhalbder vereinbarten Frist vorgestelltwerden.B5.3 Die Erstbemusterung für die Produktionsprozess-und Produktfreigabeerfolgt im Normalfall nach VDA-Band 2,Vorlagestufe 2 und wenn erforderlichnach QS 9000-Schrift PPAP, Vorlagestufe3. Grundlage der Erstbemusterungsind die EMPB-Mappe und dietechnischen Dokumente der <strong>Novotechnik</strong>.B5.4 Der Soll-Ist-Vergleich muss imPrüfergebnisblatt dokumentiert werden.Es muss eine eindeutige Zuordnungder Messwerte zu den technischen Dokumentenvon <strong>Novotechnik</strong> bestehen,z.B. Kennzeichnung der Zeichnung mitZeiger. Für Mehrfachwerkzeuge sindsämtliche Prozessmerkmale je Nest zuprüfen.B5.5 Um eine Vergleichbarkeit derMessergebnisse sicherzustellen, sindgegebenenfalls die Prüfmethode unddie eingesetzten Messmittel im Vorfeldmit der QS-Abteilung von <strong>Novotechnik</strong>abzustimmen.B5.6 Funktionsprüfungen sowie weitere,mit <strong>Novotechnik</strong> und dem Lieferantenvereinbarte Prüfungen, die in dentechnischen Dokumenten von <strong>Novotechnik</strong>beschrieben sind, müssendurchgeführt und für <strong>Novotechnik</strong> dokumentiertwerden.B5.7 Können nicht alle Messungen undPrüfungen von dem Lieferanten vorgenommenwerden, muss der Lieferanthiermit auf seine Kosten ein geeignetesund zertifiziertes Prüflaboratorium beauftragen.Prüfergebnisse von zertifizierten Prüflaborenwerden von <strong>Novotechnik</strong> anerkannt.B5.8 Die Erstmuster sind mit dem bewertetenErstmusterprüfbericht undden Unterlagen gemäß der festgelegtenVorlagestufe bei <strong>Novotechnik</strong> einzureichen.B5.9 Erkannte Abweichungen in derErstbemusterung sind vor der Erstmustervorstellung<strong>Novotechnik</strong> in Textformmitzuteilen und schriftlich genehmigenzu lassen. Erstmuster mit Abweichungen,für die keine Abweichgenehmigungder <strong>Novotechnik</strong> vorliegt, dürfennicht Grundlage für die Serienfertigungsein.B5.10 Die Übermittlung der vollständigenBemusterungsunterlagen erfolgtelektronisch mit der <strong>Novotechnik</strong>EMPB-Mappe.Eine andere Art und Form der Vorlagevon Bemusterungsunterlagen ist mitder QS-Abteilung von <strong>Novotechnik</strong>rechtzeitig abzuklären.B5.11 Jede Erstmusteranlieferung istgetrennt zu verpacken und mit einereindeutigen Kennzeichnung als Erstmusterzu kennzeichnen.B5.12 Werden die Erstmuster im Rahmender Gegenprüfung durch <strong>Novotechnik</strong>aufgrund von Abweichungenabgelehnt und sind daher weitere Be-Stand: 2012_104/7


musterungen erforderlich, sind jeweilsneue Erstmuster mit Erstmusterprüfberichtvorzustellen.Die anfallenden Zusatzkosten trägt derLieferant.B5.13 Abweichungen von den vereinbartentechnischen Dokumenten, diebei der Produktionsprozess- und Produktfreigabenicht festgestellt wurden,berechtigen <strong>Novotechnik</strong>, diese zueinem späteren Zeitpunkt zu beanstandenund an den Lieferanten ein Abhilfeverlangenzu richten.B6. Anlass für ErstbemusterungenB6.1 Erstmuster sind erforderlich• bei Neuteilen,• Änderungen am Produkt oder derVerpackung,• Zeichnungs- bzw. anderen Vorgabeänderungen,• Änderungen an Zukaufteilen,• Verlagerung von Fertigungseinrichtungenam Standort,• Erstellung neuer Werkzeuge,• Reparatur und Modifikation vonWerkzeugen, mit Auswirkung auf dasProdukt oder Werkzeugtrennungen,Auswerfermarkierungen, Angussanlageo.ä.,• Werkzeugverlagerungen,• Änderungen in Fertigungsverfahren, -abläufen, -einrichtungen, auch beiUnterlieferanten,• Wechsel von Unterlieferanten,• Austausch von Werkstoffen,• Wechsel von Prüflaboratorien oderErfüllungsgehilfen des Lieferanten,• Änderungen von Prüfverfahren und -einrichtungen,• Änderung von Fertigungsstandorten,• Liefer- und Fertigungsunterbrechungvon mehr als einem Jahr.B6.2 Abweichungen von Art und Umfangder Erstbemusterung durch denLieferanten sind nur mit Zustimmungder QS-Abteilung von <strong>Novotechnik</strong> zulässig,insbesondere bei• Liefer- und Fertigungsunterbrechungvon mehr als einem Jahr,• Normteilen.B7. PrüfbescheinigungenB7.1 <strong>Novotechnik</strong> ist berechtigt vondem Lieferanten zum Nachweis derEinhaltung von Produkt- und Prozesseigenschafteneine für <strong>Novotechnik</strong>kostenfreie Prüfbescheinigung zu verlangen.B7.2 Die geforderten Prüfbescheinigungenmüssen der DIN EN 10204 entsprechen.Eine Zuordnung zu ChargenundFertigungslosen muss immer möglichsein.B7.3 Angeforderte Prüfbescheinigungenmüssen der Lieferung beigelegtwerden.B8. Materialdatenerfassung IMDSB8.1 Die Materialdatenerfassung ist füralle angelieferten Produkte, die imAutomotive-Bereich verwendet werden,fester Bestandteil der Bemusterung.Die Eingabe und Pflege der Stoffdatenin das Internationale MaterialdatensystemIMDS erfolgt durch den Lieferanten.Näheres wird durch den VDA-Band 2 geregelt.B8.2 Werden diese Daten im IMDSnicht nach den jeweils gültigen Standardsdokumentiert oder <strong>Novotechnik</strong>übermittelt, erfolgt eine etwaige Freigabemit Auflage.B9. Freigabe der SerienfertigungB9.1 Nach erfolgter Gegenprüfung desErstmusterprüfberichtes durch die Einkaufsabteilungvon <strong>Novotechnik</strong> erhältder Lieferant das Prüfergebnis mit entsprechenderEntscheidung über dieFreigabe in Textform.B9.2 Eine Serienfertigung darf erstnach erfolgter Erstmusterfreigabe durch<strong>Novotechnik</strong> aufgenommen werden.Die Freigabe entbindet den Lieferantennicht von seiner Haftung für Mängel.B10. Zustimmungsvorbehalt bei Änderungen,KündigungB10.1 Geplante Änderungen im Sinnevon B.6 teilt der Lieferant der Einkaufsabteilungvon <strong>Novotechnik</strong> in Textformmit. Der Lieferant verpflichtet sich, vorjeder Änderung die Zustimmung von<strong>Novotechnik</strong>, die in Textform erfolgt,einzuholen und die hierfür geltendenQualitätsnachweise zu erbringen.B10.2 Die Entscheidung bezüglichErstbemusterungsbedarf und -umfangobliegt der QS-Abteilung von <strong>Novotechnik</strong>.B10.3 Sämtliche Änderungen am Produktund im Herstellungsprozess werdenvom Lieferanten in einem ProduktundProzesslebenslauf dokumentiertund <strong>Novotechnik</strong> auf Verlangen ausgehändigt.B10.4 Diese Anforderungen geltenauch für Elektronikbauteile und Software.B10.5 Die ersten drei Lieferungen nacherfolgten Änderungen sind als solche inden Lieferpapieren und auf der Verpakkungzu kennzeichnen.B10.6 Führt der Lieferant ohne die Zustimmungvon <strong>Novotechnik</strong> Änderungenein, vgl. B 10.1 und B6, ist <strong>Novotechnik</strong>berechtigt, die Lieferverträgeaußerordentlich zu kündigen und Schadensersatzzu fordern, falls es durchdiese Änderungen zu Produktmängelnkommt. Dem Lieferanten stehen im Falleiner solchen Kündigung keine ErsatzoderVergütungsansprüche zu.Die Kündigung gilt im Hinblick aufeinen etwaigen Rahmenliefervertragund diese QSV als Abmahnung i.S.v. §314 Abs. 2 BGB.<strong>Novotechnik</strong> ist unabhängig von derKündigungsmöglichkeit berechtigt, denLieferanten unter angemessener Fristsetzungzur Abhilfe i.S.v. § 314 Abs. 2BGB aufzufordern oder den Lieferantenabzumahnen. Nach erfolgloser Abmahnungoder erfolgloser Abhilfefristsetzungist <strong>Novotechnik</strong> zur fristlosenKündigung eines etwaigen Rahmenliefervertragesund dieser QSV berechtigt.C. Vereinbarungen zum Produkt,SerienphaseC1. Produkt- und Prozessqualität inder SerieC1.1 Um sicherzustellen, dass die zuliefernden Produkte die vorgeschriebenenQualitätsforderungen erfüllen, führtder Lieferant für alle vereinbarten Merkmaleeine Prozess- und Prüfplanungdurch.C1.2 Bei laufender Serie ist der Lieferantverpflichtet, für alle vereinbartenProdukt- und Prozessmerkmale mittelsgeeigneter qualitätssichernder Verfahren,z.B. Statistische Prozessregelungoder Regelkartentechnik, über die gesamteProduktionszeit fähige und beherrschteProzesse sicherzustellen undnachzuweisen.C1.3 Die Fertigungsprozesse müssenlaufend überwacht, beurteilt und gelenktwerden. Jeder Mitarbeiter ist entsprechendzu qualifizieren, Nachweisesind aufzubewahren. Die Verantwortungfür den Einsatz wirksamer Systemeund Methoden zur Überwachungder Produkt- und Prozessqualität liegtbeim Lieferanten.C1.4 Wird die geforderte Prozessfähigkeitnicht erreicht, so ist die Produktqualitätdurch geeignete Prüfmethoden,notfalls händische Prüfung, abzusichern.C1.5 Bei Prozessstörungen und Qualitätsabweichungenmüssen unverzüglichdie Ursachen analysiert, Korrekturmaßnahmeneingeleitet, ihre Wirksamkeitüberprüft und <strong>Novotechnik</strong> hierüberunverzüglich und fortlaufend inTextform informiert werden.C1.6 Die für die Maßnahmen gemäßC1.5 erforderlichen Daten und Informationen,hat der Lieferant <strong>Novotechnik</strong>auf Verlangen in Textform zur Verfügungzu stellen.C1.7 Können Termine und Liefermengennicht eingehalten werden, mussder Lieferant unverzüglich die Einkaufsabteilungvon <strong>Novotechnik</strong> informieren.C2. AbweichgenehmigungC2.1 Kann der Lieferant keine spezifikationsgerechtenProdukte liefern, somuss <strong>Novotechnik</strong> hierüber unverzüglichinformiert und vor der Serienfertigungeine etwaige Abweichgenehmigungeingeholt werden. <strong>Novotechnik</strong>trifft die Entscheidung, ob eine Abweichgenehmigungerteilt wird, nachbilligem Ermessen.C2.2 Von der Spezifikation abweichendeLieferungen dürfen auch nach Erteilungeiner Abweichgenehmigung nurfür eine von <strong>Novotechnik</strong> bestimmteMenge oder einen von <strong>Novotechnik</strong>bestimmten Zeitraum erfolgen.C2.3 Der Lieferant muss <strong>Novotechnik</strong>auch nach einer bereits erfolgten Auslieferungüber erkannte Abweichungenunverzüglich in Kenntnis setzen.C2.4 Alle Lieferungen, die auf Basiseiner Abweichgenehmigung erfolgen,müssen zusätzlich gekennzeichnetwerden. Eine Kopie der Abweichgenehmigungist jeder Sendung beizulegen.C3. KennzeichnungC3.1 Der Lieferant verpflichtet sich, dieKennzeichnung von Produkten und derVerpackung entsprechend den Vorgabenvon <strong>Novotechnik</strong> vorzunehmen.C3.2 Der Lieferant hat sicherzustellen,dass die Kennzeichnung der verpakktenProdukte auch während desTransports und der Lagerung lesbar ist.C4. RückverfolgbarkeitC4.1 Der Lieferant verpflichtet sich, dasFIFO-Prinzip und die Rückverfolgbarkeitder Herstellungsgeschichte allervon ihm gelieferten Produkte zu jedemZeitpunkt sicherzustellen.C4.2 Alle ermittelten Mess- und Prüfergebnisseund Prozessdaten müssendefinierten Chargen und Fertigungsloseneindeutig zuzuordnen sein.C4.3 Die Produkte sind chargengetrenntanzuliefern. Eine Vermischungvon Chargen- und Fertigungslosen istnur mit Zustimmung von <strong>Novotechnik</strong>zulässig.C4.4 Die Kennzeichnung der ChargenundFertigungslose ist mindestens aufder Verpackung und den Lieferpapierenauszuweisen.Stand: 2012_105/7


C4.5 Chargenrelevante Angaben zurProduktkennzeichnung selbst werden,falls erforderlich, von <strong>Novotechnik</strong> vorgegeben.C4.6 Im Falle eines festgestellten Fehlersmuss die Eingrenzung der mangelhaftenProdukte/Chargen/Lose lückenlosgewährleistet sein.C5. Anlieferung, reduzierte WareneingangsprüfungC5.1 Der Lieferant ist für die Warenausgangsprüfungund damit auch fürdie fehlerfreien Lieferungen verantwortlich.C5.2 Die Wareneingangsprüfung durch<strong>Novotechnik</strong> beschränkt sich auf Stükkzahl-und Identprüfungen, Prüfungenauf äußerlich erkennbare TransportundVerpackungsschäden und Eingangsprüfungennach dem Skip-Lot-Verfahren. Hierbei festgestellte Mängelwerden unverzüglich angezeigt. DerLieferant verzichtet insoweit auf denEinwand der verspäteten Mängelrüge.C5.3 Bei der Wareneingangsprüfungnicht erkannte Mängel werden demLieferanten unverzüglich mitgeteilt, sobalddie gelieferten Produkte nach denGegebenheiten eines ordnungsgemäßenGeschäftsablaufs festgestellt werden.Der Lieferant verzichtet insoweitauf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.C5.4 Der Lieferant verpflichtet sich,sein QM-System und seine Qualitätssicherungsmaßnahmenauf diese reduzierteWareneingangsprüfung auszurichten.Stellt der Lieferant fest, dassmangelhafte Produkte an <strong>Novotechnik</strong>geliefert wurden, wird der Lieferant <strong>Novotechnik</strong>hierüber unverzüglich in Textformin Kenntnis setzen und alle notwendigenMaßnahmen ergreifen, umFolgeschäden zu vermeiden bzw. zuminimieren.C5.5 Der Lieferant liefert die bestelltenProdukte in geeigneten Transportmittelnan, um Beschädigungen und Qualitätsminderungenzu vermeiden, sh.auch C8.C5.6 Der Lieferant verpflichtet sich, beiMängeln erhöhte Frachtkosten(Sonderfahrten, Sonderverpackungen,etc.) selbst zu tragen.C5.7 <strong>Novotechnik</strong> ist berechtigt, anvon dem Lieferanten oder seinenUnterlieferanten durchgeführten Prüfungenund Befundungen teilzunehmen,derartige Prüfungen und Befundungendurch von <strong>Novotechnik</strong> autorisierteDritte beobachten zu lassen und Prüfungenbei dem Lieferanten und seinenUnterlieferanten nach vorheriger Ter-C11. Instruktion, ProduktbeobachtungC11.1 Der Lieferant hat <strong>Novotechnik</strong>im Rahmen der Qualitätsplanung undQualitätssicherung über erkennbare sicherheitsrelevanteRisiken der hergestelltenProdukte und Maßnahmen zurRisikovermeidung unverzüglich in Textformzu unterrichten.C11.2 Über den Zeitpunkt der Lieferunghinaus hat der Lieferant die vonihm hergestellten Produkte zu beobachten,Entwicklungen seiner wesentlichenMitbewerber zu berücksichtigenund sich über die Verwendungsfolgendes Produkts, insbesondere im Hinblickauf die Produktweiterverarbeitungoder Produktkombinationen zu informinabstimmungselbst durchzuführenoder durch autorisierte Dritte durchführenzu lassen.C6. Archivierung, AufbewahrungsfristenC6.1 Die Pflicht zur Archivierung allerprozess- und produktrelevanten Dokumentebeträgt 15 Jahre nach Produktionsauslaufdes einzelnen Produkts/Teils.C6.2 Der Lieferant gewährt <strong>Novotechnik</strong>auf Anforderung Einsicht in alle Prozess-und Produktaufzeichnungen. <strong>Novotechnik</strong>ist berechtigt, Kopien vondiesen Aufzeichnungen anzufertigen.C7. BeanstandungenC7.1 Bei Feststellung eines Fehlersdurch <strong>Novotechnik</strong> oder ihren Kunden,wird <strong>Novotechnik</strong> einen Fehlerberichterstellen und, wenn möglich, mit Fehlermusternan den Lieferanten senden.C7.2 Der Lieferant erhält beanstandeteTeile, soweit möglich, im vereinbartenUmfang von <strong>Novotechnik</strong> auf Kostendes Lieferanten zurückgesandt.C7.3 Werden dem Lieferanten von <strong>Novotechnik</strong>Mängel angezeigt, ist derLieferant verpflichtet, jede Abweichungunverzüglich zu analysieren und die Ursacheder Abweichung, eingeleiteteFehlerabstell- und Vorbeugemaßnahmensowie deren Wirksamkeit <strong>Novotechnik</strong>unverzüglich in Textform mitzuteilen.C7.4 Abschlussberichte über Fehleranalysenmüssen inhaltlich aussagefähig,schlüssig und vollständig sein.Als Berichtsformat ist ein 8-D-Reportzu verwenden.C7.5 Sollten durch mangelhafte ProdukteFertigungsstillstände bei <strong>Novotechnik</strong>oder deren Kunden, sonstigeerhebliche wirtschaftliche Schädenoder Gefahr für Gesundheit, Leib oderLeben drohen, muss der Lieferant inAbstimmung mit <strong>Novotechnik</strong> durchgeeignete Sofortmaßnahmen auf seineKosten für Abhilfe – ggf. auch bei Dritten– sorgen (Ersatzlieferung, Sortier-,Nacharbeit, Sonderschichten, Analysen,Eiltransport, Warnhinweise, Produktrückrufeusw.).C7.6 Der Lieferant hat sicherzustellen,dass keine weiteren fehlerverdächtigenProdukte ausgeliefert werden.C8. Transport und VerpackungC8.1 Der Lieferant muss sicherstellen,dass die Qualität der Lieferungen durchden Transport an die Empfänger nichtbeeinträchtigt wird.C8.2 Transportmittel, Verpackung undKennzeichnung sind mit der Einkaufs-abteilung von <strong>Novotechnik</strong>, falls nichtvorgegeben, abzustimmen.C8.3 Der Lieferant muss Mehrwegverpackungenverwenden. Sind nur Einwegverpackungenmöglich, so mussdas Material gekennzeichnet und recyclingfähigsein. Etiketten, Anhänger,Klebe- und Packbänder dürfen die Recyclingfähigkeitdes Verpackungsmaterialsnicht einschränken.C8.4 Jede selbständige Verpackungseinheitmuss gut sichtbar und eindeutiglesbar gekennzeichnet sein.C9. LieferantenbewertungC9.1 Die Bewertung des Lieferanten imHinblick auf Mangelfreiheit der Produkte,Einhaltung der vereinbarten Qualitätssicherungund Zuverlässigkeit erfolgtdurch <strong>Novotechnik</strong> nach technischenund kaufmännischen Kriterien.Das Ergebnis wird dem Lieferantenjährlich von der Einkaufsabteilung von<strong>Novotechnik</strong> mitgeteilt.C9.2 Die Ergebnisse dieser Bewertungdienen als Grundlage für die weitereGestaltung der Zusammenarbeit. Erreichtder Lieferant von <strong>Novotechnik</strong>vorgegebene Ziele nicht, kann dies insbesonderezu schlechten Bewertungenund damit zu einer nachrangigen Berücksichtigungbei weiteren Lieferprojektenführen.C10. Kontinuierlicher VerbesserungsprozessC10.1 Alle Prozesse des Lieferantenmüssen auf einen kontinuierlichen Verbesserungsprozessund das Null-Fehler-Zielausgerichtet sein.C10.2 Zur Messung und Bewertungder erreichten Qualität sind von demLieferanten interne prozess-/produktbezogeneZiele zu definieren und allerelevanten Mitarbeiter einzubeziehen.mieren. Erkannte Gefährdungspotentialeund deren Risikovermeidung wirdder Lieferant <strong>Novotechnik</strong> unverzüglichin Textform mitteilen.C12. Versicherungspflicht des LieferantenC12.1 Der Lieferant verpflichtet sich,eine Betriebs- bzw. Produkthaftpflichtversicherungmit einer Deckungssummevon mindestens 5 Mio. Euro proSchadensfall und für den Automotive-Bereich eine Rückrufkosten-Haftpflichtversicherungmit angemessener Dekkungssummefür die Dauer dieser QSVabzuschließen und aufrechtzuerhalten.C12.2 Der Lieferant ist verpflichtet, seinenVersicherer über diese Vereinbarungzu informieren und <strong>Novotechnik</strong>einen schriftlichen Nachweis über denbestehenden Versicherungsschutz vorzulegen.<strong>Novotechnik</strong> ist berechtigt,von dem Lieferanten innerhalb angemessenerFristen Nachweise über denFortbestand des Versicherungsschutzeszu verlangen.C12.3 Bei einem Wechsel des Versicherershat der Lieferant die entsprechendenNachweise <strong>Novotechnik</strong> unaufgefordertvorzulegen.C13. Besondere AnforderungenC13.1 Die Produkte werden in potentiometrischen,kontaktbehafteten Sensoreneingesetzt; daher müssen allegelieferten Produkte silikon- und fettfreisein.C13.2 Da organische Silikonverbindungenmit unseren Produktionsprozessenund Produkten unvereinbar sind, wirddie Verwendung dieser Stoffe nur mitSilikonverunreinigungen bis zu einembestimmten Grenzwert zugelassen.Die Verunreinigung der Probenoberflächeist unzulässig, wenn der Messwert3 Atom% Si (sofern auf organische Silikonverbindungenzurückführbar) oder55 ng PDMS/cmÇ (Polydimethylsiloxan)übersteigt.C13.3 Die <strong>Novotechnik</strong> LieferspezifikationAL 005 Silikonausschlussbedingungist einzuhalten.D. UmweltschutzAllgemeinDer Lieferant hat folgende Umweltkriterienzu beachten:• umweltfreundliche Verpackungen,• schonender Umgang mitRessourcen,• Qualifikation und Motivation aller Mitarbeiterfür Umweltschutzmaßnahmen,• Einhaltung aller geltenden Gesetzeund Umweltvorschriften,Stand: 2012_106/7


<strong>Novotechnik</strong>Messwertaufnehmer OHGPostfach 422073745 Ostfildern (Ruit)Horbstraße 1273760 Ostfildern (Ruit)Telefon +49 711 44 89-0Telefax +49 711 44 89-118info@novotechnik.dewww.novotechnik.de© 10/2012Änderungen vorbehaltenPrinted in Germany• Einhaltung aller Sicherheitsbestimmungen- insbesondere für gefährlicheStoffe,• Einhaltung aller national und internationalgeltenden Technischen Normen,• bei Erstlieferung und Änderungen,die Zusendung der EG-Sicherheits-datenblätteraller Stoffe.D1. Verbot und Deklaration von InhaltsstoffenD1.1 Die Verwendung bestimmter Stoffeim Automotive-Bereich wie auch inelektrischen und elektronischen Gerätenwird durch verschiedene Richtlinieneingeschränkt bzw. verboten. Außerdemhaben verschiedene Verbändeund Verarbeiter eigene Listen mit Stoffen,deren Verwendung unerwünschtist, herausgegeben.Der Lieferant hat die Stoffbeschränkungenunter Beachtung folgender Regelwerkezu berücksichtigen, wobei jeweilsdie aktuellste Fassung gilt.D1.2 Richtlinie 2002/95/EG (RoHS)Die Richtlinie zur Beschränkung derVerwendung bestimmter gefährlicherStoffe in Elektro- und Elektronikgeräten.(RoHS = Restriction of the use of certainHazardous Substances in electricaland electronic equipment).D1.3 Richtlinie 2003/11/EG (RoFIS)Beachtung der EU-Richtlinie über Beschränkungendes Inverkehrbringensund der Verwendung gewisser gefährlicherStoffe und Zubereitungen, hier imspeziellen Falle die namentlich genanntenflammhemmenden Stoffe Pentabrom-Diphenyletherund Octabrom-Diphenylether.D1.4 Altauto-Richtlinie 2000/53/EGBeschränkung bestimmter gefährlicherStoffe in Automobilen. Die in der Verordnung(ELV = End of life vehicles) genanntenSchwermetalle sind verboten.D1.5 ElektroGDas Elektro- und Elektronikgerätegesetzsetzt in Deutschland die EU-RichtlinienRoHS (Verbot gefährlicher Stoffe)und WEEE (Umgang mit Elektronikschrott)um. Dieses Gesetz regelt dasInverkehrbringen, die Rücknahme unddie umweltverträgliche Entsorgung vonElektro- und Elektronikgeräten.D1.6 GADSLGlobale Liste für verbotene, deklarationspflichtigeStoffe im Automobilbau.Die frühere Einzel-VDA-Liste (VDA-232-101) wurde offiziell durch die Anwendungder einheitlichen GADSL (GlobalAutomotive Declarable Substance List)ersetzt.Näheres wird durch das VDA Werkstoffblatt232-102 geregelt. Das Materialdatenblattist Bestandteil der Produktionsprozess-und Produktfreigabe.Weitere Informationen unter:http://www.mdsystem.com.D1.7 REACH-SystemVerordnung zur Registrierung, Bewertung,Zulassung und Beschränkungchemischer Stoffe (REACH = Registration,Evaluation, Authorisation Restrictionof Chemicals)Die Hersteller und Importeure müssendarlegen, dass ihre Stoffe, Zubereitungenund Erzeugnisse weder die Gesundheitder Weiterverarbeiter oder derEndverbraucher noch die Umwelt belasten.Diese Chemikalien-Daten müssenan alle Abnehmer und nachgeschaltetenAnwender weitergeben werden. DieVerordnung ist seit dem 1. Juni 2007 inKraft.D1.8 IMDSDatenbank der Automobilindustrie zurErfüllung der Anforderungen der Altauto-Richtlinie2000/53/EG (IMDS = InternationalMaterial Data System).D1.9 Unabhängig von diesen Regelwerkenmüssen nationale und internationaleVorgaben zur Übermittlung vonInformationen zum Arbeits- und Umweltschutzeingehalten werden, z.B.EG-Sicherheitsdatenblatt gemäß EU-Richtlinie 91/155/EWG.Bei Änderungen der Bestandteile oderder gesetzlichen Bestimmungen isteine aktualisierte Fassung vorzulegen.D1.10 Die Einhaltung dieser Forderungendurch unsere Lieferanten bilden dieBasis, um einen sicheren und umweltverträglichenEinsatz der Produkte von<strong>Novotechnik</strong> zu gewährleisten. Veränderungenin der Zusammensetzungsind <strong>Novotechnik</strong> unverzüglich anzuzeigen.E. Literaturhinweise und BezugsquellenEN ISO 9001ISO/TS16949QS9000-SchriftenVDA-SchriftenreiheVDA Werkstoffblatt 232(Es gilt immer die aktuellste Fassung)www.beuth.dewww.vda-qmc.deF. Individuelle Änderungen und ErgänzungenF1. Zusatzvereinbarungen zur QSVStand: 2012_107/7

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