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- Jugendspielordnung- - Bremer Volleyball Verband

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1. Allgemeines<br />

- <strong>Jugendspielordnung</strong>-<br />

1.1 Die <strong>Jugendspielordnung</strong> ( JSpO ) ist für alle Mannschaften verbindlich,<br />

soweit sie sich innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches der<br />

<strong>Bremer</strong> <strong>Volleyball</strong> Jugend ( BVJ ) am Spielbetrieb beteiligen.<br />

1.2 Für den gesamten Spielverkehr gelten mit Ausnahme der in dieser<br />

Spielordnung genannten Abweichungen die „Internationalen <strong>Volleyball</strong><br />

Spielregeln.“ Verbindlich ist die jeweils neueste Ausgabe des<br />

Deutschen <strong>Volleyball</strong> <strong>Verband</strong>es.<br />

1.3 Soweit Fragen des Spielbetriebes in der JSpO nicht geregelt sind, gelten<br />

mit Ausnahme des Ordnungsstrafkatalogs in diesen Teilen die<br />

Bestimmungen der Landesspielordnung (LSO) des <strong>Bremer</strong> <strong>Volleyball</strong><br />

<strong>Verband</strong>es (BVV) . Darüber hinaus sind die Vorschriften der<br />

Bundesspielordnung (BSO) nebst deren Anlagen anwendbar.<br />

1.4 Jedes Mitglied des BVV muss im Besitz der JSpO sein.<br />

1.5 Zuständigkeiten<br />

1.5.1 Die Leitung des Spielwesens der BVJ obliegt dem<br />

Jugendspielwart.<br />

1.5.2 Aufgaben und Verantwortungsbereiche<br />

1.5.2.1 Jugendspielwart<br />

Der Jugendspielwart ist zuständig für:<br />

a) die Vertretung der BVJ im Landesspielausschuss<br />

b) die Ausarbeitung von Beschlussvorlagen zur Ergänzung<br />

oder Änderung der Ordnungen, die das Spielwesen berühren.<br />

c) die Erstellung der Grobspielpläne<br />

d) die Durchführung der <strong>Bremer</strong> Jugendmeisterschaften<br />

e) die organisatorische Abwicklung überregionaler<br />

Veranstaltungen<br />

f) die Erteilung der Jugendfreigaben nach Nr. 3.8 JspO<br />

g) für die Vertretung der BVJ gemeinsam mit dem Vizepräsidenten<br />

Jugend im Regionaljugendausschuss<br />

1.5.2.2 Staffelleiter<br />

Den Staffelleitern obliegt die Überwachung des Punktspielbetriebes<br />

in den ihnen zugewiesenen Spielklassen. Die einzelnen Aufgaben,<br />

Rechte und Pflichten ergeben sich aus der Staffelleiterordnung


- Jugend-.<br />

1.6 Begriffsbestimmungen<br />

1.6.1 Stammspieler<br />

Stammspieler einer Mannschaft sind die zuerst gemeldeten sechs<br />

Spieler, die den Stamm der nach dieser Spielordnung gemeldeten<br />

Mannschaft bilden.<br />

1.6.2 Einsatz<br />

Ein Spieler hat nur dann an einem Pflichtspiel teilgenommen, wenn er<br />

aktiv in das Spielgeschehen eingriff. Die namentliche Eintragung in<br />

den Spielberichtsbogen allein ist nicht als Einsatz zu werten.<br />

1.7 Altersstichtage<br />

Die Altersstichtage richten sich nach der B.S.O. Anlage 5<br />

<strong>Jugendspielordnung</strong> des DVV.<br />

2. Meldung von Mannschaften<br />

2.1 Teilnahmeberechtigung<br />

2.1.1 Jeder Mitgliedsverein des BVV hat das Recht, am Jugendspielbetrieb<br />

mit einer beliebigen Anzahl von Mannschaften teilzunehmen.<br />

Voraussetzung ist jedoch, dass die Mannschaften form- und fristgerecht<br />

gemeldet wurden und der Verein seinen finanziellen<br />

Verpflichtungen dem BVV und der BVJ gegenüber nachgekommen ist.<br />

2.1.2 Mannschaften von Nichtmitgliedern können nur auf besonderen Antrag<br />

des Jugendausschusses vom Präsidium des BVV die<br />

Teilnahmeberechtigung erhalten. Diese Mannschaften dürfen in<br />

ihren Verpflichtungen dem <strong>Verband</strong> gegenüber nicht besser gestellt<br />

werden, als die Mitgliedsvereine. Ausserdem muss die Teilnahme am<br />

Spielbetrieb im besonderen Interesse der BVJ liegen.<br />

2.2 Meldetermin<br />

Mannschaften, die sich neu am Spielbetrieb beteiligen möchten,<br />

sind der Geschäftsstelle oder dem Jugendspielwart bis zum 15. Mai<br />

jeden Jahres für das kommende Spieljahr zu melden. Die<br />

Anmeldung hat schriftlich zu erfolgen.<br />

3. Spielberechtigung<br />

3.1 Spielberechtigung der Spieler<br />

3.1 .1 An den Pflichtspielen darf nur teilnehmen, wer spielberechtigt ist.<br />

3.1.2 Spielberechtigt ist, wer


a) für ein Mitglied des BVV ordnungsgemäß gemeldet ist<br />

(Ausnahme siehe Nr. 2.1.2 JSpO)<br />

b) über den jeweils erforderlichen Sichtvermerk im Spielerpass<br />

verfügt.<br />

3.1.3 Jeder Jugendspieler erhält maximal zwei Spielberechtigungen.<br />

3.1.3.1 Beide Spielberechtigungen können nur für einen Verein<br />

beantragt werden. Ausnahmen werden unter 3.1.3.3<br />

geregelt.<br />

3.1.3.2 Innerhalb eines Vereins darf der Jugendspieler entweder<br />

zwei Spielberechtigungen für zwei verschiedene<br />

Jugendmannschaften seines Vereines oder für eine Jugend-<br />

und eine Erwachsenenmannschaft erhalten.<br />

3.1.3.3 Abweichend von 3.1.3.1 JSpO wird einem Jugendspieler auf<br />

Antrag durch den Landesspielwart des BVV ein Zweitspielrecht<br />

in einem anderen Verein unter folgenden Voraussetzungen<br />

gewährt:<br />

3.2 Spielerpass<br />

a) Das durch den Passstellenvermerk im Spielerpass<br />

nachgewiesene Spielrecht liegt bei dem Verein, für den<br />

der Spieler die erste Spielberechtigung erlangt hat.<br />

Ausbildende Vereine sind diejenigen, bei denen<br />

der Spieler erstmals eine Spielberechtigung erlangt und<br />

ununterbrochen hatte bzw. für den der Spieler seit mindestens<br />

30 Monaten ununterbrochen spielberechtigt war.<br />

b) Der Verein, für den das Zweitspielrecht begehrt wird, hat<br />

die Mannschaft, für die die Spielberechtigung beantragt<br />

wird, in einer höheren Spielklasse als der Erstverein.<br />

c) Das Doppelspielrecht ist beschränkt auf die Teilnahme<br />

an einer Jugendpunktspielrunde und maximal zwei<br />

Jugendmeisterschaften für den Erstverein und die<br />

Teilnahme am Erwachsenenspielbetrieb in der höheren<br />

Erwachsenenliga im Zweitverein.<br />

d) Das Zweitspielrecht wird auf einem Einlegeblatt im Spielerpass<br />

erteilt durch Bestätigung des Landesspielwartes des BVV und<br />

Eintrag des Passstellen- und Staffelleitervermerkes.<br />

e) Der Staffelleitervermerk darf nur erteilt werden, wenn die<br />

sportärztliche Unbedenklichkeit durch Attest nachgewiesen<br />

ist und die schriftliche Zustimmung der Eltern oder<br />

Erziehungsberechtigten sowie des Erstvereins vorgelegt sind.<br />

f) Bei Terminkollision besteht kein Anspruch auf Spielverlegung.


3.2.1 Im Bereich der BVJ gilt der Spielerpass gemäß Spielerpassordnung<br />

des DVV mit folgender Ausnahme:<br />

Spielern mit zwei Spielberechtigungen für einen Verein 3.1.3.2 JSpO<br />

ist es gestattet, sich durch die Fotokopie des Originalspielerpasses<br />

für das Mitwirken in einer Jugendmannschaft zu legitimieren. Auf<br />

die weiteren Erläuterungen unter Nr. 3.3.2.1 Buchstabe b) JSpO<br />

wird verwiesen. Ausnahme siehe Nr. 3.7 JSpO.<br />

3.2.2 Der Spielerpass des DVV ist bei der Passstelle erhältlich.<br />

3.2.3 Ein Spieler darf nur einen gültigen Spielerpass besitzen. Der<br />

Spielerpass verbleibt im Gewahrsam des Vereines. Bei einem<br />

Vereinswechsel ist er dem Spieler innerhalb von acht Tagen<br />

Auszuhändigen, wenn nicht berechtigte Gründe dagegen<br />

sprechen ( z.B. Nichterfüllung finanzieller Verpflichtungen,<br />

Rückgabe von Vereinseigentum ).<br />

3.3 Erteilung der Spielberechtigungen<br />

3.3.1 Für einen Verein<br />

Die Spielberechtigung für einen bestimmten Verein wird durch<br />

die Passstelle des BVV erteilt.<br />

3.3.2 Für eine bestimmte Spielklasse<br />

3.3.2.1 a) Die Spielberechtigung für eine bestimmte Spielklasse<br />

erfolgt durch die Eintragung eines Sichtvermerkes durch<br />

den zuständigen Staffelleiter im Spielerpass.<br />

b) Dient die Fotokopie des Spielerpasses der Legitimation,<br />

so ist die Fotokopie mit dem Originalspielerpass bei den<br />

zuständigen Staffelleitern einzureichen, die die Sichtvermerke<br />

auf beiden Ausweispapieren eintragen. Erst hierdurch<br />

erlangt die Fotokopie als Spielerpassersatz Gültigkeit.<br />

Für die Teilnahme an den Jugendmeisterschaftspielen<br />

darf die Fotokopie nicht verwendet werden.<br />

3.3.2.2 Spätestens eine Woche vor dem ersten Spieltag muss der Verein<br />

für jede gemeldete Mannschaft für mindestens sechs Spieler<br />

die Spielberechtigung beim Staffelleiter beantragen.<br />

3.3.2.3 Jeder Jugendspieler erhält maximal zwei Spielberechtigungen.<br />

Bei allen weiteren Einsätzen in anderen, als im Spielerpass<br />

eingetragenen Spielklassen gelten die Regelungen über das<br />

Festspielen.<br />

3.4 Rückstufung


Kommt ein Spieler an den ersten vier Spieltagen einer<br />

Pflichtspielserie weder in der gemeldeten noch einer höheren<br />

Jugendspielklasse zum Einsatz, so ist auf Antrag des Vereins<br />

an den Jugendspielwart nach Bestätigung durch die<br />

Staffelleiter eine sofortige Rückstufung möglich. rückgestufte<br />

Spieler dürfen in der/den nächsthöheren Jugendspielklasse/n<br />

eingesetzt werden. Die Regeln über das Festspielen finden<br />

Anwendung.<br />

3.5 Erlöschen der Spielberechtigung<br />

Die erteilte Spielberechtigung für eine bestimmte Jugendspielklasse<br />

erlischt wenn:<br />

a) das laufende Spieljahr abgeschlossen ist<br />

b) die Mannschaft, zu der der Spieler gehört, vom Spielbetrieb<br />

zurückgezogen wird<br />

c) ein gültiger Vereinswechsel vorgenommen wird<br />

d) sich der Spieler in einer höheren Jugendspielklasse<br />

festgespielt hat.<br />

3.6 Vereinswechsel<br />

3.6.1 Ein gültiger Vereinswechsel eines Spielers liegt vor, wenn der<br />

bisherige Verein die Freigabe und die Passstelle die<br />

Spielberechtigung für den neuen Verein im Spielerpass<br />

bestätigt haben.<br />

3.6.2 Ein Vereinswechsel ist jederzeit möglich. Der bisherige Verein<br />

kann die Freigabe verweigern, wenn und solange<br />

Beitragsrückstände oder sonstige Verpflichtungen<br />

( Rückgabe von Vereinseigentum ) bestehen.<br />

3.6.3 Gegen die Freigabeverweigerung hat der Spieler das Recht<br />

des Einspruchs beim Bezirksgericht des BVV.<br />

3.6.4 Bei einem Vereinswechsel unterliegt der Spieler einer<br />

Wartezeit von drei Monaten; sie endet jedoch spätestens am<br />

Ende des laufenden Spieljahres. Bei einem Vereinswechsel<br />

im Monat Juli unterliegt der Spieler keiner Wartefrist.<br />

3.6.5 Innerhalb von einem Monat nach einem Wohnsitzwechsel<br />

eines Spielers kann der Jugendausschuss die Wartezeit auf<br />

Antrag des Vereins auf die Hälfte der unter Nr. 3.6.4<br />

genannten Frist verringern.<br />

3.7 Spielen ohne Spielerpass


Fehlen bei Pflichtspielen Spielerpässe oder Legitimationsausweise<br />

gemäß der Regelung nach Nr. 3.2.1. JspO, so muss durch den<br />

ersten Schiedsrichter ein Vermerk mit dem Namen des Spielers,<br />

der sich nicht ausweisen konnte, in den Spielberichtsbogen<br />

eingetragen werden. Soll der Spielerin dem Spiel eingesetzt werden,<br />

so ist er nur dann spielberechtigt, wenn er sich vor Spielbeginn<br />

a) durch einen Lichtbildausweis ausweisen kann<br />

b) nur durch einen Ausweis ohne Lichtbild legitimieren kann und<br />

der Trainer/Betreuer seine Identität im Spielberichtsbogen<br />

besonders bestätigt oder<br />

c) der Spieler dem 1. Schiedsrichter persönlich bekannt ist.<br />

3.8 Spielverbot für den Erwachsenenspielbetrieb<br />

Jugendliche der Altersklassen A und B sind für den Erwachsenenspielbetrieb<br />

ohne Einschränkung spielberechtigt. Sie benötigen keine Jugendfreigabe.<br />

Spieler der Altersklassen C und D können auf Antrag ihres Vereins die<br />

Jugendfreigabe erhalten. Zuständig für das Verfahren ist der Jugendausschuss.<br />

Mit dem Antrag sind ein sportärztliches Attest (internistische und orthopädische<br />

Unbedenklichkeitsbescheinigung eines vorn LSB anerkannten Sportarztes) und<br />

die Einverständniserklärung der Eltern vorzulegen.<br />

Spieler der Altersklasse E und jünger dürfen nicht Erwachsenenspielbetrieb<br />

teilnehmen.<br />

4. Spielbetrieb / Spielklassen<br />

4.1 Spielklassen<br />

4.1.1 Der Spielbetrieb wird (wenn möglich getrennt nach Geschlechtern)<br />

durchgeführt.<br />

Die Bezeichnung der Spielklassen und ihre Struktur lehnt sich an die im<br />

Erwachsenenspielbetrieb des BVV gültigen Bezeichnungen und<br />

Strukturen an.<br />

4.1.2 In den Altersklassen unterhalb der B – Jugend wird zusätzlich ein<br />

Spielbetrieb in altersabhängigen Spielklassen angeboten.<br />

Die Einzelheiten werden in einer gesonderten Spielordnung<br />

vom Jugendspielwart für jedes Spieljahr neu festgelegt.<br />

4.2 Zugehörigkeit der Mannschaften zu bestimmten Spielklassen<br />

4.2.1 Mannschaften des vergangenen Spieljahres spielen, sofern keine<br />

fristgerechte Abmeldung erfolgt, im neuen Spieljahr automatisch<br />

in der Spielklasse, die sie im alten Spieljahr erreicht haben.


4.2.2 Neue Mannschaften werden in die unterste Spielklasse<br />

eingegliedert, die für sie besteht oder in der für sie ein<br />

freier Platz vorhanden ist.<br />

4.3 Regelstärke der Spielklassen<br />

Die Anzahl der in den einzelnen Jugendspielklassen<br />

teilnahmeberechtigten Mannschaften wird nach unten auf<br />

fünf und nach oben auf neun Mannschaften begrenzt.<br />

Vorgesehene Änderungen sind vor Beginn des jeweiligen<br />

Spieljahres den beteiligten Vereinen bekanntzugeben.<br />

4.4 Auf- und Abstiegsregelungen<br />

4.4.1 Bei Spielklassen mit vertikalem Unterbau (nur eine Liga darunter)<br />

steigen zwei Mannschaften auf und zwei Mannschaften ab.<br />

Bei Spielklassen mit horizontalem Unterbau (also zwei gleichartige<br />

Ligen darunter ) steigen die beiden letzten ab und die jeweiligen<br />

Meister auf.<br />

4.4.2 Sonderregelungen<br />

Wird unter Berücksichtigung der Normalregelung die vorgesehene<br />

Regelstärke einer Jugendspielklasse über- oder unterschritten, so<br />

Ist wie folgt zu verfahren:<br />

a) steigt aus einer höheren Spielklasse keine Mannschaft in eine<br />

direkt untergeordnete Spielklasse ab, so erhöht sich entsprechend<br />

die Anzahl der Aufsteiger in diese Staffel.<br />

b) Scheiden aus einer Spielklasse vor Beendigung des letzten<br />

Spieltages Mannschaften aus, so verringert sich entsprechend<br />

die Zahl der Absteiger.<br />

c) Soll die Regelstärke einer Jugendspielklasse verändert oder eine<br />

neue Spielklasse gebildet werden, entscheidet der<br />

Jugendausschuss ein Jahr vor Beginn des betreffenden<br />

Spieljahres über die Modalitäten des Auf- und Abstiegs.<br />

d) Sollten durch altersbedingtes Ausscheiden ( Übergang von der<br />

Jugend in die Erwachsenenspielklassen ) von Mannschaften<br />

in einzelnen Spielklassen Plätze frei werden, die weder durch<br />

die unter 4.4.1 und 4.4.2 a und b getroffenen Abstiegsregelungen<br />

noch durch freiwilligen Aufstieg besetzt werden können, darf der<br />

Jugendspielwart Mannschaften nach ihrer in der Reihenfolge<br />

der in der abgelaufenen Saison erzielten Platzierung zum<br />

Aufstieg verpflichten, soweit sie nicht dadurch eine Spielklasse<br />

überspringen müssen.<br />

4.4.3 Einstufung zurückgezogener Mannschaften


Freiwillig aus dem Spielbetrieb zurückgezogene Mannschaften<br />

dürfen in einem neuen Spieljahr nur in der untersten Spielklasse<br />

wieder am Spielbetrieb teilnehmen. Die bisherige Qualifikation<br />

geht verloren.<br />

4.4.4 Zurückstufung von Mannschaften<br />

Mannschaften, die freiwillig in eine niedrigere Jugendspielklasse<br />

zurückgestuft werden möchten oder Mannschaften, die an der<br />

weiteren Teilnahme am Spielbetrieb verzichten möchten, müssen<br />

dieses bis zum 15. Mai jeden Jahres dem Jugendspielwart<br />

schriftlich mitteilen. Der dadurch frei gewordene Platz gebührt<br />

zuerst den Absteigern dieser Jugendspielklasse und danach einer<br />

Mannschaft der unmittelbar untergeordneten Jugendspielklasse.<br />

Diese Reihenfolge des Nachrückens ergibt sich aus dem<br />

Tabellenstand des laufenden Spieljahres.<br />

4.5 Jugendmeisterschaften<br />

4.5.1 Altersklassen Meisterschaft<br />

Die <strong>Bremer</strong> Altersklassen Meisterschaften der Jugend werden in<br />

Turnierform ausgetragen. Näheres regelt die<br />

Jugendmeisterschaftsordnung.<br />

4.5.2 Vorrang der Meisterschaftsspiele<br />

Meisterschaftsspiele haben Priorität. Sind für den gleichen Spieltag<br />

Punktspiele für mindestens eine der an den Meisterschaftsspielen<br />

beteiligten Mannschaften angesetzt, so sind die Punktspiele<br />

abzusetzen und an einem anderen Termin nachzuholen. Die<br />

Neuansetzung erfolgt durch den Jugendspielwart in Absprache<br />

mit den betroffenen Mannschaften.<br />

5. Organisation der Spiele<br />

5.1 Spieljahr<br />

Das Spieljahr beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni des darauf<br />

folgenden Jahres.<br />

5.2 Gestaltung der Spielpläne und Ansetzung der Punktspiele<br />

5.2.1 Spielfrei für Pflichtspiele sind die Schulferien in den Bundesländern<br />

Bremen und Niedersachsen. Spielpaarungen mit ausschließlich<br />

<strong>Bremer</strong> Teilnehmern dürfen in den Schulferien Niedersachsens<br />

angesetzt werden, ebenso umgekehrt.<br />

Wenn die Ferien an einem Montag beginnen, kann das<br />

vorangehende Wochenende als Spieltag angesetzt werden;<br />

wenn die Ferien bis einschließlich einem Freitag dauern, ist das


nachfolgende Wochenende spielfrei.<br />

5.2.2 Jugendspiele finden an Samstagen und Sonntagen statt.<br />

Die Spieltage ergeben sich aus dem Rahmenspielplan.<br />

An Samstagen wird der Spielbeginn auf 15.00 Uhr, an Sonntagen<br />

auf frühestens 9.30 Uhr festgelegt. Die Hallenöffnung erfolgt<br />

spätestens eine halbe Stunde vor Spielbeginn. Abweichungen<br />

sind in begründeten Einzelfällen möglich und im Spielplan<br />

verzeichnet.<br />

5.2.3 Erstellung der Spielpläne<br />

Die Spielpläne werden wie folgt erstellt:<br />

5.2.3.1 Unmittelbar nach Beendigung der Punktspielrunde erstellt der<br />

Jugendspielwart nach den Vorgaben des Rahmenspielplanes<br />

vorläufige Spielpläne, in denen die Spielpaarungen und Spieltage<br />

aufgeführt sind. Diese werden den Vereinen bekanntgegeben.<br />

Sie sind für die weitere Spielplangestaltung verbindlich, wenn<br />

nicht innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe der<br />

vorläufigen Spielpläne die Vereine der Geschäftsstelle<br />

Änderungswünsche vortragen.<br />

5.2.3.2 Die Vereine verpflichten sich, binnen einer Frist von vier<br />

Wochen nach der Bekanntgabe der vorläufigen Spielpläne die<br />

Sporthallen aufzugeben, in denen ihre Mannschaften die<br />

Heimspiele durchführen sollen. Das Heimrecht steht den<br />

Mannschaften zu, die in den Spielplänen erstgenannt sind.<br />

Kann oder will die Mannschaft ihr Heimrecht nicht ausüben,<br />

bemüht sich die BVJ aus dem ihr verfügbaren Hallenkontingent<br />

eine Sporthalle zu stellen (Kostenübernahme durch<br />

Heimmannschaft). Ist dies auch nicht möglich, geht das<br />

Heimrecht auf die im vorläufigen Spielplan an zweiter bzw.<br />

an dritter Stelle genannte Mannschaft über.<br />

5.2.3.3 Der Jugendspielwart erstellt die endgültigen Spielpläne.<br />

Fehlt zu Spielpaarungen im endgültigen Spielplan die Angabe<br />

der Sporthalle, so ist die Mannschaft, die das Heimrecht inne<br />

hat verpflichtet, ihre beiden anderen Spielpartner spätestens<br />

14 Tage vor dem im Spielplan genannten Tage schriftlich zur<br />

Durchführung der Spiele einzuladen. In dieser Einladung ist<br />

die Sporthalle genau zu bezeichnen, ebenfalls ist anzugeben,<br />

ab wann die Halle zur Verfügung steht und wie die Sporthalle<br />

zu erreichen ist. Eine Kopie dieser Einladung ist dem<br />

zuständigen Staffelleiter zu übersenden.<br />

5.2.4 Die endgültigen Spielpläne müssen spätestens drei Wochen<br />

vor Beginn des ersten Pflichtspieles im Besitz der teilnehmenden


Vereine sein. Anzustreben ist die Erstellung der Spielpläne vor<br />

dem Beginn der <strong>Bremer</strong> Sommerferien.<br />

5.3 Organisation der Spiele<br />

In der Regel sind die Spiele in Turnierform (3er – Turniere)<br />

durchzuführen.<br />

Der Jugendspielwart kann einen anderen Austragungsmodus<br />

( z.B. Saarmodell oder 3 – fach Runde ) festlegen.<br />

5.4 Netzhöhen<br />

Für die Durchführung der Punktspiele sind die Netzhöhen im<br />

Spielplan durch den JA festzulegen. Er hat sich an folgenden<br />

Höhen zu orientieren:<br />

Spielklasse<br />

männlich weiblich<br />

Jugend - <strong>Verband</strong>sliga 2,43 m 2,24 m<br />

Jugend - Landesliga 2,35 m 2,24 m<br />

Jugend - Bezirksoberliga 2,35 m 2,24 m<br />

Jugend - Bezirksliga 2,24 m 2,20 m<br />

C - Liga 2,20 m 2,20 m<br />

D - Jugend 2,15 m 2,15 m<br />

E - Jugend 2,10 m 2,10 m<br />

F - Jugend 2,05 m 2,05 m<br />

5.2 Schiedsrichtereinsatz<br />

Alle Spiele der Jugendverbands- und Jugendlandesliegen müssen<br />

von Schiedsrichtern geleitet werden, die mindestens über die<br />

D – Lizenz verfügen. Haben sie das Mindestalter noch nicht erreicht,<br />

dürfen sie in Verbindung mit einem C – Lizenz Schiedsrichter, die<br />

Spiele mit dem Jugend – Schiedsrichterschein leiten.<br />

5.3 Spiele von Mannschaften eines Vereins in einer Spielklasse<br />

Spielen in einer Spielklasse mehrere Mannschaften eines<br />

Vereins, so müssen deren Punktspiele gegeneinander jeweils<br />

zu Beginn der entsprechenden Halbserie ausgetragen werden.<br />

5.4 Änderungen von Spielplänen<br />

Eigenmächtige Änderungen von Spielplänen durch die Vereine<br />

sind nicht statthaft.<br />

Notwendig werdende Änderungen von Spielplänen sind den<br />

betreffenden Mannschaften spätestens acht Tage vor dem Spiel<br />

mitzuteilen. Verantwortlich ist der Staffelleiter.


5.5 Spielverlegungen<br />

Über notwendig werdende Änderungen hat der Verein, der die<br />

Spielverlegung wünscht, den Staffelleiter mindestens zwei<br />

Wochen vor dem Termin, an dem die Spiele laut Spielplan<br />

ausgetragen werden sollten, zu informieren. Der Staffelleiter<br />

setzt die Spiele neu an. Widerspricht nicht einer der beteiligten<br />

Vereine innerhalb von drei Tagen nach Zugang der Mitteilung<br />

Über die Neuansetzung der Spiele, so wird deren<br />

Einverständnis angenommen.<br />

Der Verein, der die Spielverlegung beantragt, hat den Tag zu<br />

nennen, an dem die Spiele nachgeholt werden sollen, die<br />

Spielhalle zu stellen, die Organisationsverantwortung zu<br />

übernehmen und eventuelle Hallennutzungskosten zu tragen.<br />

Für die Abwicklung der Spielverlegung wird eine einmalige<br />

Kostenpauschale von 5,00 Euro erhoben.<br />

5.6 Anzahl der zu spielenden Sätze<br />

In der Jugendverbansliga wird über drei Gewinnsätze gespielt.<br />

Gleiches gilt in allen anderen Spielklassen, jedoch endet das<br />

Spiel nach maximal vier Sätzen.<br />

In Spielen der Altersklasse C wird über zwei Gewinnsätze<br />

gespielt ( dritter Satz bis 25 ).<br />

5.7 Nichtantritt<br />

Eine Mannschaft gilt als nicht angetreten, wenn sie zum<br />

festgesetzten Spielbeginn unter Einräumung einer Wartezeit<br />

von 15 Minuten nicht mit mindestens sechs Spielern in der<br />

Halle zur Spieleröffnung bereit ist.<br />

Bei Spielen, die in Turnierform ausgetragen werden, ist als<br />

Spielbeginn für die weiteren Spiele jeweils eine Stunde nach<br />

der festgesetzten Zeit des Beginns des vorhergehenden<br />

Spiels anzunehmen.<br />

5.8 Für Spiele, die in Turnierform ausgetragen werden, hat der<br />

Erste Schiedsrichter die Spiele zwei und drei jeweils<br />

30 Minuten nach dem Ende des vorangegangenen Spieles<br />

anzupfeifen. Zuwiderhandlungen werden mit einer<br />

Ordnungsstrafe geahndet.<br />

5.9 Wertung von Spielen bei Nichtantritt<br />

Tritt eine Mannschaft zu einem Pflichtspiel nicht an, so ist<br />

auf Spielverlust mit dem jeweils schlechtesten Satz- und


Ballverhältnis zu erkennen.<br />

Die Entscheidung kann vom Jugendspielwart aufgehoben<br />

werden, wenn das Ausbleiben, die Unvollständigkeit oder<br />

Verspätung nachweislich unverschuldet waren. Bei<br />

Verkehrsunfällen und Pannen ist nachzuweisen, dass<br />

alles unternommen wurde, um so schnell wie möglich den<br />

Ausrichter zu benachrichtigen und den Spielort zu erreichen.<br />

5.10 Ausschluss vom Spielbetrieb<br />

Tritt eine Mannschaft während einer Spielrunde ohne triftigen<br />

Grund an zwei Spieltagen oder zu vier Spielen nicht an, kann<br />

sie vom weiteren Spielbetrieb ausgeschlossen werden und<br />

verliert ihre Zugehörigkeit zu einer bestimmten Spielklasse.<br />

Die bis dahin stattgefundenen Spiele dieser Mannschaft sind<br />

zu annullieren.<br />

Für das Verfahren ist der Jugendausschuss zuständig, der auf<br />

Antrag des Staffelleiters oder Jugendspielwartes tätig wird und<br />

die betroffenen Mannschaften zu hören hat.<br />

6. Ordnungsstrafen/Verstöße im Spielverkehr<br />

6.1 Die Art der Verstöße aus dem Spielverkehr und deren Ahndung<br />

ist im Ordnungsstrafenkatalog festgelegt.<br />

6.2 Verstöße werden vom Staffelleiter, vom Jugendspielwart und<br />

gegebenenfalls vom Jugendausschuss und soweit sie im<br />

Rahmen des Spiels erfolgen vom 1. Schiedsrichter festgestellt.<br />

Der 1. Schiedsrichter muss seine Feststellungen im<br />

Spielberichtsbogen eintragen.<br />

6.3 Die spielleitenden Stellen verhängen innerhalb ihres<br />

Zuständigkeitsbereiches automatisch Ordnungsstrafen gegen<br />

die Vereine, die den Verstoß begingen. Die Einleitung eines<br />

förmlichen Verfahrens ist für die Sachverhalte erforderlich,<br />

die in der JSpO genannt sind. Ordnungsstrafen befreien nicht<br />

von anderen Folgen ( z.B. Spielverlust, Sperre). Alle Bescheide<br />

sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.<br />

6.4 Einsprüche<br />

6.4.1 Einsprüche können eingelegt werden<br />

a) gegen alle Ausschreibungen von Pflichtspielen<br />

b) gegen die Wertung von Spielen durch die Staffelleiter<br />

oder den Jugendspielwart<br />

c) gegen alle Ordnungsstrafenbescheide des Staffelleiters<br />

oder Jugendspielwartes.


6.4.2 Der Einspruch ist an den Jugendausschuss der BVJ zu<br />

richten. Das Verfahren soll durch einen schriftlichen<br />

Antrag unter Darlegung der Gründe und Beweismittel<br />

eingeleitet werden. Der Antrag ist in doppelter Ausfertigung<br />

beim Vizepräsidenten Jugend als Vorsitzenden des<br />

Jugendausschusses einzureichen.<br />

Die Frist, innerhalb der der Einspruch einzulegen ist,<br />

beträgt zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides.<br />

6.4.3 Hält der Jugendausschuss den Einspruch für begründet,<br />

muss er die angefochtene Entscheidung aufheben und<br />

antragsgemäß ändern. Andernfalls ist der Einspruch<br />

zurückzuweisen. Die Entscheidung des Jugendausschusses<br />

bedarf nur einer kurzen Begründung und ist dem<br />

Einspruchsführer schriftlich zuzuleiten.<br />

6.4.4 Gegen die Entscheidung des Jugendausschusses ist der<br />

übliche Rechtsweg des BVV zulässig.<br />

6.4.5 Verfahren vor dem Jugendausschuss sind kostenfrei.<br />

6.5 Ordnungsstrafenkatalog<br />

6.5.1 Ordnungsstrafen pro Spieltag bzw. Wettkampf<br />

1. Zurückziehen oder Ausschluss einer<br />

Mannschaft aus dem Spielbetrieb oder<br />

bei Meisterschaften<br />

a) vor der Veröffentlichung der<br />

Spielpläne, bzw. rechtzeitiges<br />

Zurückziehen vor Meisterschaften<br />

(mindestens drei Tage)<br />

Euro<br />

25,00<br />

b) in der Hinrunde Euro 50,00<br />

c) in der Rückrunde Euro 75,00<br />

2. Nichtantreten je Spiel<br />

3. Fehlendes oder unvollständiges<br />

Euro 10,00<br />

Schiedsgericht<br />

Euro<br />

20,00<br />

4. Verspäteter Spielbeginn<br />

5. Nichteinsenden der Spielberichtsbogen<br />

von fünf Tagen nach erfolgter<br />

Euro 10,00<br />

Erinnerung<br />

6. Verspätetes Einsenden von<br />

Euro 15,00<br />

Spielberichtbogen<br />

7. Fehler- oder mangelhaft ausgefüllte<br />

Spielberichtsbogen durch das<br />

Schiedsgericht<br />

Euro<br />

Euro<br />

5,00<br />

5.00<br />

6.5.2 Über alle weiteren Verstöße entscheidet der Jugendspielwart<br />

für seinen Verantwortungsbereich. Bei der Zumessung der<br />

Ordnungsstrafe darf er jedoch nicht über entsprechende


Regelungen in der LSO oder BSO hinausgehen.<br />

7. Schlussbestimmungen<br />

7.1 Der Jugendausschuss kann Änderungen dieser Ordnung<br />

beschließen, sie bedürfen jedoch der Zustimmung des<br />

Präsidiums des BVV. Solche Änderungen werden erst<br />

wirksam, wenn sie in einem Rundschreiben veröffentlicht<br />

worden sind.<br />

7.2 Die <strong>Jugendspielordnung</strong> wurde am 28. 04.1983 vom<br />

Jugendverbandstag beschlossen und vom Vorstand des BVV<br />

genehmigt. Diese JSpO tritt am 01. 06. 1983 in Kraft.<br />

7.3 Änderungen wurden von den Jugendverbandstagen am<br />

08.09.1983, 27.03.1984, 19.02.1986, 11.03. 1988, 14.10.1990, 30.01.1996<br />

und 23.04.2002 beschlossen.

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