- Jugendspielordnung- - Bremer Volleyball Verband
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1. Allgemeines<br />
- <strong>Jugendspielordnung</strong>-<br />
1.1 Die <strong>Jugendspielordnung</strong> ( JSpO ) ist für alle Mannschaften verbindlich,<br />
soweit sie sich innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches der<br />
<strong>Bremer</strong> <strong>Volleyball</strong> Jugend ( BVJ ) am Spielbetrieb beteiligen.<br />
1.2 Für den gesamten Spielverkehr gelten mit Ausnahme der in dieser<br />
Spielordnung genannten Abweichungen die „Internationalen <strong>Volleyball</strong><br />
Spielregeln.“ Verbindlich ist die jeweils neueste Ausgabe des<br />
Deutschen <strong>Volleyball</strong> <strong>Verband</strong>es.<br />
1.3 Soweit Fragen des Spielbetriebes in der JSpO nicht geregelt sind, gelten<br />
mit Ausnahme des Ordnungsstrafkatalogs in diesen Teilen die<br />
Bestimmungen der Landesspielordnung (LSO) des <strong>Bremer</strong> <strong>Volleyball</strong><br />
<strong>Verband</strong>es (BVV) . Darüber hinaus sind die Vorschriften der<br />
Bundesspielordnung (BSO) nebst deren Anlagen anwendbar.<br />
1.4 Jedes Mitglied des BVV muss im Besitz der JSpO sein.<br />
1.5 Zuständigkeiten<br />
1.5.1 Die Leitung des Spielwesens der BVJ obliegt dem<br />
Jugendspielwart.<br />
1.5.2 Aufgaben und Verantwortungsbereiche<br />
1.5.2.1 Jugendspielwart<br />
Der Jugendspielwart ist zuständig für:<br />
a) die Vertretung der BVJ im Landesspielausschuss<br />
b) die Ausarbeitung von Beschlussvorlagen zur Ergänzung<br />
oder Änderung der Ordnungen, die das Spielwesen berühren.<br />
c) die Erstellung der Grobspielpläne<br />
d) die Durchführung der <strong>Bremer</strong> Jugendmeisterschaften<br />
e) die organisatorische Abwicklung überregionaler<br />
Veranstaltungen<br />
f) die Erteilung der Jugendfreigaben nach Nr. 3.8 JspO<br />
g) für die Vertretung der BVJ gemeinsam mit dem Vizepräsidenten<br />
Jugend im Regionaljugendausschuss<br />
1.5.2.2 Staffelleiter<br />
Den Staffelleitern obliegt die Überwachung des Punktspielbetriebes<br />
in den ihnen zugewiesenen Spielklassen. Die einzelnen Aufgaben,<br />
Rechte und Pflichten ergeben sich aus der Staffelleiterordnung
- Jugend-.<br />
1.6 Begriffsbestimmungen<br />
1.6.1 Stammspieler<br />
Stammspieler einer Mannschaft sind die zuerst gemeldeten sechs<br />
Spieler, die den Stamm der nach dieser Spielordnung gemeldeten<br />
Mannschaft bilden.<br />
1.6.2 Einsatz<br />
Ein Spieler hat nur dann an einem Pflichtspiel teilgenommen, wenn er<br />
aktiv in das Spielgeschehen eingriff. Die namentliche Eintragung in<br />
den Spielberichtsbogen allein ist nicht als Einsatz zu werten.<br />
1.7 Altersstichtage<br />
Die Altersstichtage richten sich nach der B.S.O. Anlage 5<br />
<strong>Jugendspielordnung</strong> des DVV.<br />
2. Meldung von Mannschaften<br />
2.1 Teilnahmeberechtigung<br />
2.1.1 Jeder Mitgliedsverein des BVV hat das Recht, am Jugendspielbetrieb<br />
mit einer beliebigen Anzahl von Mannschaften teilzunehmen.<br />
Voraussetzung ist jedoch, dass die Mannschaften form- und fristgerecht<br />
gemeldet wurden und der Verein seinen finanziellen<br />
Verpflichtungen dem BVV und der BVJ gegenüber nachgekommen ist.<br />
2.1.2 Mannschaften von Nichtmitgliedern können nur auf besonderen Antrag<br />
des Jugendausschusses vom Präsidium des BVV die<br />
Teilnahmeberechtigung erhalten. Diese Mannschaften dürfen in<br />
ihren Verpflichtungen dem <strong>Verband</strong> gegenüber nicht besser gestellt<br />
werden, als die Mitgliedsvereine. Ausserdem muss die Teilnahme am<br />
Spielbetrieb im besonderen Interesse der BVJ liegen.<br />
2.2 Meldetermin<br />
Mannschaften, die sich neu am Spielbetrieb beteiligen möchten,<br />
sind der Geschäftsstelle oder dem Jugendspielwart bis zum 15. Mai<br />
jeden Jahres für das kommende Spieljahr zu melden. Die<br />
Anmeldung hat schriftlich zu erfolgen.<br />
3. Spielberechtigung<br />
3.1 Spielberechtigung der Spieler<br />
3.1 .1 An den Pflichtspielen darf nur teilnehmen, wer spielberechtigt ist.<br />
3.1.2 Spielberechtigt ist, wer
a) für ein Mitglied des BVV ordnungsgemäß gemeldet ist<br />
(Ausnahme siehe Nr. 2.1.2 JSpO)<br />
b) über den jeweils erforderlichen Sichtvermerk im Spielerpass<br />
verfügt.<br />
3.1.3 Jeder Jugendspieler erhält maximal zwei Spielberechtigungen.<br />
3.1.3.1 Beide Spielberechtigungen können nur für einen Verein<br />
beantragt werden. Ausnahmen werden unter 3.1.3.3<br />
geregelt.<br />
3.1.3.2 Innerhalb eines Vereins darf der Jugendspieler entweder<br />
zwei Spielberechtigungen für zwei verschiedene<br />
Jugendmannschaften seines Vereines oder für eine Jugend-<br />
und eine Erwachsenenmannschaft erhalten.<br />
3.1.3.3 Abweichend von 3.1.3.1 JSpO wird einem Jugendspieler auf<br />
Antrag durch den Landesspielwart des BVV ein Zweitspielrecht<br />
in einem anderen Verein unter folgenden Voraussetzungen<br />
gewährt:<br />
3.2 Spielerpass<br />
a) Das durch den Passstellenvermerk im Spielerpass<br />
nachgewiesene Spielrecht liegt bei dem Verein, für den<br />
der Spieler die erste Spielberechtigung erlangt hat.<br />
Ausbildende Vereine sind diejenigen, bei denen<br />
der Spieler erstmals eine Spielberechtigung erlangt und<br />
ununterbrochen hatte bzw. für den der Spieler seit mindestens<br />
30 Monaten ununterbrochen spielberechtigt war.<br />
b) Der Verein, für den das Zweitspielrecht begehrt wird, hat<br />
die Mannschaft, für die die Spielberechtigung beantragt<br />
wird, in einer höheren Spielklasse als der Erstverein.<br />
c) Das Doppelspielrecht ist beschränkt auf die Teilnahme<br />
an einer Jugendpunktspielrunde und maximal zwei<br />
Jugendmeisterschaften für den Erstverein und die<br />
Teilnahme am Erwachsenenspielbetrieb in der höheren<br />
Erwachsenenliga im Zweitverein.<br />
d) Das Zweitspielrecht wird auf einem Einlegeblatt im Spielerpass<br />
erteilt durch Bestätigung des Landesspielwartes des BVV und<br />
Eintrag des Passstellen- und Staffelleitervermerkes.<br />
e) Der Staffelleitervermerk darf nur erteilt werden, wenn die<br />
sportärztliche Unbedenklichkeit durch Attest nachgewiesen<br />
ist und die schriftliche Zustimmung der Eltern oder<br />
Erziehungsberechtigten sowie des Erstvereins vorgelegt sind.<br />
f) Bei Terminkollision besteht kein Anspruch auf Spielverlegung.
3.2.1 Im Bereich der BVJ gilt der Spielerpass gemäß Spielerpassordnung<br />
des DVV mit folgender Ausnahme:<br />
Spielern mit zwei Spielberechtigungen für einen Verein 3.1.3.2 JSpO<br />
ist es gestattet, sich durch die Fotokopie des Originalspielerpasses<br />
für das Mitwirken in einer Jugendmannschaft zu legitimieren. Auf<br />
die weiteren Erläuterungen unter Nr. 3.3.2.1 Buchstabe b) JSpO<br />
wird verwiesen. Ausnahme siehe Nr. 3.7 JSpO.<br />
3.2.2 Der Spielerpass des DVV ist bei der Passstelle erhältlich.<br />
3.2.3 Ein Spieler darf nur einen gültigen Spielerpass besitzen. Der<br />
Spielerpass verbleibt im Gewahrsam des Vereines. Bei einem<br />
Vereinswechsel ist er dem Spieler innerhalb von acht Tagen<br />
Auszuhändigen, wenn nicht berechtigte Gründe dagegen<br />
sprechen ( z.B. Nichterfüllung finanzieller Verpflichtungen,<br />
Rückgabe von Vereinseigentum ).<br />
3.3 Erteilung der Spielberechtigungen<br />
3.3.1 Für einen Verein<br />
Die Spielberechtigung für einen bestimmten Verein wird durch<br />
die Passstelle des BVV erteilt.<br />
3.3.2 Für eine bestimmte Spielklasse<br />
3.3.2.1 a) Die Spielberechtigung für eine bestimmte Spielklasse<br />
erfolgt durch die Eintragung eines Sichtvermerkes durch<br />
den zuständigen Staffelleiter im Spielerpass.<br />
b) Dient die Fotokopie des Spielerpasses der Legitimation,<br />
so ist die Fotokopie mit dem Originalspielerpass bei den<br />
zuständigen Staffelleitern einzureichen, die die Sichtvermerke<br />
auf beiden Ausweispapieren eintragen. Erst hierdurch<br />
erlangt die Fotokopie als Spielerpassersatz Gültigkeit.<br />
Für die Teilnahme an den Jugendmeisterschaftspielen<br />
darf die Fotokopie nicht verwendet werden.<br />
3.3.2.2 Spätestens eine Woche vor dem ersten Spieltag muss der Verein<br />
für jede gemeldete Mannschaft für mindestens sechs Spieler<br />
die Spielberechtigung beim Staffelleiter beantragen.<br />
3.3.2.3 Jeder Jugendspieler erhält maximal zwei Spielberechtigungen.<br />
Bei allen weiteren Einsätzen in anderen, als im Spielerpass<br />
eingetragenen Spielklassen gelten die Regelungen über das<br />
Festspielen.<br />
3.4 Rückstufung
Kommt ein Spieler an den ersten vier Spieltagen einer<br />
Pflichtspielserie weder in der gemeldeten noch einer höheren<br />
Jugendspielklasse zum Einsatz, so ist auf Antrag des Vereins<br />
an den Jugendspielwart nach Bestätigung durch die<br />
Staffelleiter eine sofortige Rückstufung möglich. rückgestufte<br />
Spieler dürfen in der/den nächsthöheren Jugendspielklasse/n<br />
eingesetzt werden. Die Regeln über das Festspielen finden<br />
Anwendung.<br />
3.5 Erlöschen der Spielberechtigung<br />
Die erteilte Spielberechtigung für eine bestimmte Jugendspielklasse<br />
erlischt wenn:<br />
a) das laufende Spieljahr abgeschlossen ist<br />
b) die Mannschaft, zu der der Spieler gehört, vom Spielbetrieb<br />
zurückgezogen wird<br />
c) ein gültiger Vereinswechsel vorgenommen wird<br />
d) sich der Spieler in einer höheren Jugendspielklasse<br />
festgespielt hat.<br />
3.6 Vereinswechsel<br />
3.6.1 Ein gültiger Vereinswechsel eines Spielers liegt vor, wenn der<br />
bisherige Verein die Freigabe und die Passstelle die<br />
Spielberechtigung für den neuen Verein im Spielerpass<br />
bestätigt haben.<br />
3.6.2 Ein Vereinswechsel ist jederzeit möglich. Der bisherige Verein<br />
kann die Freigabe verweigern, wenn und solange<br />
Beitragsrückstände oder sonstige Verpflichtungen<br />
( Rückgabe von Vereinseigentum ) bestehen.<br />
3.6.3 Gegen die Freigabeverweigerung hat der Spieler das Recht<br />
des Einspruchs beim Bezirksgericht des BVV.<br />
3.6.4 Bei einem Vereinswechsel unterliegt der Spieler einer<br />
Wartezeit von drei Monaten; sie endet jedoch spätestens am<br />
Ende des laufenden Spieljahres. Bei einem Vereinswechsel<br />
im Monat Juli unterliegt der Spieler keiner Wartefrist.<br />
3.6.5 Innerhalb von einem Monat nach einem Wohnsitzwechsel<br />
eines Spielers kann der Jugendausschuss die Wartezeit auf<br />
Antrag des Vereins auf die Hälfte der unter Nr. 3.6.4<br />
genannten Frist verringern.<br />
3.7 Spielen ohne Spielerpass
Fehlen bei Pflichtspielen Spielerpässe oder Legitimationsausweise<br />
gemäß der Regelung nach Nr. 3.2.1. JspO, so muss durch den<br />
ersten Schiedsrichter ein Vermerk mit dem Namen des Spielers,<br />
der sich nicht ausweisen konnte, in den Spielberichtsbogen<br />
eingetragen werden. Soll der Spielerin dem Spiel eingesetzt werden,<br />
so ist er nur dann spielberechtigt, wenn er sich vor Spielbeginn<br />
a) durch einen Lichtbildausweis ausweisen kann<br />
b) nur durch einen Ausweis ohne Lichtbild legitimieren kann und<br />
der Trainer/Betreuer seine Identität im Spielberichtsbogen<br />
besonders bestätigt oder<br />
c) der Spieler dem 1. Schiedsrichter persönlich bekannt ist.<br />
3.8 Spielverbot für den Erwachsenenspielbetrieb<br />
Jugendliche der Altersklassen A und B sind für den Erwachsenenspielbetrieb<br />
ohne Einschränkung spielberechtigt. Sie benötigen keine Jugendfreigabe.<br />
Spieler der Altersklassen C und D können auf Antrag ihres Vereins die<br />
Jugendfreigabe erhalten. Zuständig für das Verfahren ist der Jugendausschuss.<br />
Mit dem Antrag sind ein sportärztliches Attest (internistische und orthopädische<br />
Unbedenklichkeitsbescheinigung eines vorn LSB anerkannten Sportarztes) und<br />
die Einverständniserklärung der Eltern vorzulegen.<br />
Spieler der Altersklasse E und jünger dürfen nicht Erwachsenenspielbetrieb<br />
teilnehmen.<br />
4. Spielbetrieb / Spielklassen<br />
4.1 Spielklassen<br />
4.1.1 Der Spielbetrieb wird (wenn möglich getrennt nach Geschlechtern)<br />
durchgeführt.<br />
Die Bezeichnung der Spielklassen und ihre Struktur lehnt sich an die im<br />
Erwachsenenspielbetrieb des BVV gültigen Bezeichnungen und<br />
Strukturen an.<br />
4.1.2 In den Altersklassen unterhalb der B – Jugend wird zusätzlich ein<br />
Spielbetrieb in altersabhängigen Spielklassen angeboten.<br />
Die Einzelheiten werden in einer gesonderten Spielordnung<br />
vom Jugendspielwart für jedes Spieljahr neu festgelegt.<br />
4.2 Zugehörigkeit der Mannschaften zu bestimmten Spielklassen<br />
4.2.1 Mannschaften des vergangenen Spieljahres spielen, sofern keine<br />
fristgerechte Abmeldung erfolgt, im neuen Spieljahr automatisch<br />
in der Spielklasse, die sie im alten Spieljahr erreicht haben.
4.2.2 Neue Mannschaften werden in die unterste Spielklasse<br />
eingegliedert, die für sie besteht oder in der für sie ein<br />
freier Platz vorhanden ist.<br />
4.3 Regelstärke der Spielklassen<br />
Die Anzahl der in den einzelnen Jugendspielklassen<br />
teilnahmeberechtigten Mannschaften wird nach unten auf<br />
fünf und nach oben auf neun Mannschaften begrenzt.<br />
Vorgesehene Änderungen sind vor Beginn des jeweiligen<br />
Spieljahres den beteiligten Vereinen bekanntzugeben.<br />
4.4 Auf- und Abstiegsregelungen<br />
4.4.1 Bei Spielklassen mit vertikalem Unterbau (nur eine Liga darunter)<br />
steigen zwei Mannschaften auf und zwei Mannschaften ab.<br />
Bei Spielklassen mit horizontalem Unterbau (also zwei gleichartige<br />
Ligen darunter ) steigen die beiden letzten ab und die jeweiligen<br />
Meister auf.<br />
4.4.2 Sonderregelungen<br />
Wird unter Berücksichtigung der Normalregelung die vorgesehene<br />
Regelstärke einer Jugendspielklasse über- oder unterschritten, so<br />
Ist wie folgt zu verfahren:<br />
a) steigt aus einer höheren Spielklasse keine Mannschaft in eine<br />
direkt untergeordnete Spielklasse ab, so erhöht sich entsprechend<br />
die Anzahl der Aufsteiger in diese Staffel.<br />
b) Scheiden aus einer Spielklasse vor Beendigung des letzten<br />
Spieltages Mannschaften aus, so verringert sich entsprechend<br />
die Zahl der Absteiger.<br />
c) Soll die Regelstärke einer Jugendspielklasse verändert oder eine<br />
neue Spielklasse gebildet werden, entscheidet der<br />
Jugendausschuss ein Jahr vor Beginn des betreffenden<br />
Spieljahres über die Modalitäten des Auf- und Abstiegs.<br />
d) Sollten durch altersbedingtes Ausscheiden ( Übergang von der<br />
Jugend in die Erwachsenenspielklassen ) von Mannschaften<br />
in einzelnen Spielklassen Plätze frei werden, die weder durch<br />
die unter 4.4.1 und 4.4.2 a und b getroffenen Abstiegsregelungen<br />
noch durch freiwilligen Aufstieg besetzt werden können, darf der<br />
Jugendspielwart Mannschaften nach ihrer in der Reihenfolge<br />
der in der abgelaufenen Saison erzielten Platzierung zum<br />
Aufstieg verpflichten, soweit sie nicht dadurch eine Spielklasse<br />
überspringen müssen.<br />
4.4.3 Einstufung zurückgezogener Mannschaften
Freiwillig aus dem Spielbetrieb zurückgezogene Mannschaften<br />
dürfen in einem neuen Spieljahr nur in der untersten Spielklasse<br />
wieder am Spielbetrieb teilnehmen. Die bisherige Qualifikation<br />
geht verloren.<br />
4.4.4 Zurückstufung von Mannschaften<br />
Mannschaften, die freiwillig in eine niedrigere Jugendspielklasse<br />
zurückgestuft werden möchten oder Mannschaften, die an der<br />
weiteren Teilnahme am Spielbetrieb verzichten möchten, müssen<br />
dieses bis zum 15. Mai jeden Jahres dem Jugendspielwart<br />
schriftlich mitteilen. Der dadurch frei gewordene Platz gebührt<br />
zuerst den Absteigern dieser Jugendspielklasse und danach einer<br />
Mannschaft der unmittelbar untergeordneten Jugendspielklasse.<br />
Diese Reihenfolge des Nachrückens ergibt sich aus dem<br />
Tabellenstand des laufenden Spieljahres.<br />
4.5 Jugendmeisterschaften<br />
4.5.1 Altersklassen Meisterschaft<br />
Die <strong>Bremer</strong> Altersklassen Meisterschaften der Jugend werden in<br />
Turnierform ausgetragen. Näheres regelt die<br />
Jugendmeisterschaftsordnung.<br />
4.5.2 Vorrang der Meisterschaftsspiele<br />
Meisterschaftsspiele haben Priorität. Sind für den gleichen Spieltag<br />
Punktspiele für mindestens eine der an den Meisterschaftsspielen<br />
beteiligten Mannschaften angesetzt, so sind die Punktspiele<br />
abzusetzen und an einem anderen Termin nachzuholen. Die<br />
Neuansetzung erfolgt durch den Jugendspielwart in Absprache<br />
mit den betroffenen Mannschaften.<br />
5. Organisation der Spiele<br />
5.1 Spieljahr<br />
Das Spieljahr beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni des darauf<br />
folgenden Jahres.<br />
5.2 Gestaltung der Spielpläne und Ansetzung der Punktspiele<br />
5.2.1 Spielfrei für Pflichtspiele sind die Schulferien in den Bundesländern<br />
Bremen und Niedersachsen. Spielpaarungen mit ausschließlich<br />
<strong>Bremer</strong> Teilnehmern dürfen in den Schulferien Niedersachsens<br />
angesetzt werden, ebenso umgekehrt.<br />
Wenn die Ferien an einem Montag beginnen, kann das<br />
vorangehende Wochenende als Spieltag angesetzt werden;<br />
wenn die Ferien bis einschließlich einem Freitag dauern, ist das
nachfolgende Wochenende spielfrei.<br />
5.2.2 Jugendspiele finden an Samstagen und Sonntagen statt.<br />
Die Spieltage ergeben sich aus dem Rahmenspielplan.<br />
An Samstagen wird der Spielbeginn auf 15.00 Uhr, an Sonntagen<br />
auf frühestens 9.30 Uhr festgelegt. Die Hallenöffnung erfolgt<br />
spätestens eine halbe Stunde vor Spielbeginn. Abweichungen<br />
sind in begründeten Einzelfällen möglich und im Spielplan<br />
verzeichnet.<br />
5.2.3 Erstellung der Spielpläne<br />
Die Spielpläne werden wie folgt erstellt:<br />
5.2.3.1 Unmittelbar nach Beendigung der Punktspielrunde erstellt der<br />
Jugendspielwart nach den Vorgaben des Rahmenspielplanes<br />
vorläufige Spielpläne, in denen die Spielpaarungen und Spieltage<br />
aufgeführt sind. Diese werden den Vereinen bekanntgegeben.<br />
Sie sind für die weitere Spielplangestaltung verbindlich, wenn<br />
nicht innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe der<br />
vorläufigen Spielpläne die Vereine der Geschäftsstelle<br />
Änderungswünsche vortragen.<br />
5.2.3.2 Die Vereine verpflichten sich, binnen einer Frist von vier<br />
Wochen nach der Bekanntgabe der vorläufigen Spielpläne die<br />
Sporthallen aufzugeben, in denen ihre Mannschaften die<br />
Heimspiele durchführen sollen. Das Heimrecht steht den<br />
Mannschaften zu, die in den Spielplänen erstgenannt sind.<br />
Kann oder will die Mannschaft ihr Heimrecht nicht ausüben,<br />
bemüht sich die BVJ aus dem ihr verfügbaren Hallenkontingent<br />
eine Sporthalle zu stellen (Kostenübernahme durch<br />
Heimmannschaft). Ist dies auch nicht möglich, geht das<br />
Heimrecht auf die im vorläufigen Spielplan an zweiter bzw.<br />
an dritter Stelle genannte Mannschaft über.<br />
5.2.3.3 Der Jugendspielwart erstellt die endgültigen Spielpläne.<br />
Fehlt zu Spielpaarungen im endgültigen Spielplan die Angabe<br />
der Sporthalle, so ist die Mannschaft, die das Heimrecht inne<br />
hat verpflichtet, ihre beiden anderen Spielpartner spätestens<br />
14 Tage vor dem im Spielplan genannten Tage schriftlich zur<br />
Durchführung der Spiele einzuladen. In dieser Einladung ist<br />
die Sporthalle genau zu bezeichnen, ebenfalls ist anzugeben,<br />
ab wann die Halle zur Verfügung steht und wie die Sporthalle<br />
zu erreichen ist. Eine Kopie dieser Einladung ist dem<br />
zuständigen Staffelleiter zu übersenden.<br />
5.2.4 Die endgültigen Spielpläne müssen spätestens drei Wochen<br />
vor Beginn des ersten Pflichtspieles im Besitz der teilnehmenden
Vereine sein. Anzustreben ist die Erstellung der Spielpläne vor<br />
dem Beginn der <strong>Bremer</strong> Sommerferien.<br />
5.3 Organisation der Spiele<br />
In der Regel sind die Spiele in Turnierform (3er – Turniere)<br />
durchzuführen.<br />
Der Jugendspielwart kann einen anderen Austragungsmodus<br />
( z.B. Saarmodell oder 3 – fach Runde ) festlegen.<br />
5.4 Netzhöhen<br />
Für die Durchführung der Punktspiele sind die Netzhöhen im<br />
Spielplan durch den JA festzulegen. Er hat sich an folgenden<br />
Höhen zu orientieren:<br />
Spielklasse<br />
männlich weiblich<br />
Jugend - <strong>Verband</strong>sliga 2,43 m 2,24 m<br />
Jugend - Landesliga 2,35 m 2,24 m<br />
Jugend - Bezirksoberliga 2,35 m 2,24 m<br />
Jugend - Bezirksliga 2,24 m 2,20 m<br />
C - Liga 2,20 m 2,20 m<br />
D - Jugend 2,15 m 2,15 m<br />
E - Jugend 2,10 m 2,10 m<br />
F - Jugend 2,05 m 2,05 m<br />
5.2 Schiedsrichtereinsatz<br />
Alle Spiele der Jugendverbands- und Jugendlandesliegen müssen<br />
von Schiedsrichtern geleitet werden, die mindestens über die<br />
D – Lizenz verfügen. Haben sie das Mindestalter noch nicht erreicht,<br />
dürfen sie in Verbindung mit einem C – Lizenz Schiedsrichter, die<br />
Spiele mit dem Jugend – Schiedsrichterschein leiten.<br />
5.3 Spiele von Mannschaften eines Vereins in einer Spielklasse<br />
Spielen in einer Spielklasse mehrere Mannschaften eines<br />
Vereins, so müssen deren Punktspiele gegeneinander jeweils<br />
zu Beginn der entsprechenden Halbserie ausgetragen werden.<br />
5.4 Änderungen von Spielplänen<br />
Eigenmächtige Änderungen von Spielplänen durch die Vereine<br />
sind nicht statthaft.<br />
Notwendig werdende Änderungen von Spielplänen sind den<br />
betreffenden Mannschaften spätestens acht Tage vor dem Spiel<br />
mitzuteilen. Verantwortlich ist der Staffelleiter.
5.5 Spielverlegungen<br />
Über notwendig werdende Änderungen hat der Verein, der die<br />
Spielverlegung wünscht, den Staffelleiter mindestens zwei<br />
Wochen vor dem Termin, an dem die Spiele laut Spielplan<br />
ausgetragen werden sollten, zu informieren. Der Staffelleiter<br />
setzt die Spiele neu an. Widerspricht nicht einer der beteiligten<br />
Vereine innerhalb von drei Tagen nach Zugang der Mitteilung<br />
Über die Neuansetzung der Spiele, so wird deren<br />
Einverständnis angenommen.<br />
Der Verein, der die Spielverlegung beantragt, hat den Tag zu<br />
nennen, an dem die Spiele nachgeholt werden sollen, die<br />
Spielhalle zu stellen, die Organisationsverantwortung zu<br />
übernehmen und eventuelle Hallennutzungskosten zu tragen.<br />
Für die Abwicklung der Spielverlegung wird eine einmalige<br />
Kostenpauschale von 5,00 Euro erhoben.<br />
5.6 Anzahl der zu spielenden Sätze<br />
In der Jugendverbansliga wird über drei Gewinnsätze gespielt.<br />
Gleiches gilt in allen anderen Spielklassen, jedoch endet das<br />
Spiel nach maximal vier Sätzen.<br />
In Spielen der Altersklasse C wird über zwei Gewinnsätze<br />
gespielt ( dritter Satz bis 25 ).<br />
5.7 Nichtantritt<br />
Eine Mannschaft gilt als nicht angetreten, wenn sie zum<br />
festgesetzten Spielbeginn unter Einräumung einer Wartezeit<br />
von 15 Minuten nicht mit mindestens sechs Spielern in der<br />
Halle zur Spieleröffnung bereit ist.<br />
Bei Spielen, die in Turnierform ausgetragen werden, ist als<br />
Spielbeginn für die weiteren Spiele jeweils eine Stunde nach<br />
der festgesetzten Zeit des Beginns des vorhergehenden<br />
Spiels anzunehmen.<br />
5.8 Für Spiele, die in Turnierform ausgetragen werden, hat der<br />
Erste Schiedsrichter die Spiele zwei und drei jeweils<br />
30 Minuten nach dem Ende des vorangegangenen Spieles<br />
anzupfeifen. Zuwiderhandlungen werden mit einer<br />
Ordnungsstrafe geahndet.<br />
5.9 Wertung von Spielen bei Nichtantritt<br />
Tritt eine Mannschaft zu einem Pflichtspiel nicht an, so ist<br />
auf Spielverlust mit dem jeweils schlechtesten Satz- und
Ballverhältnis zu erkennen.<br />
Die Entscheidung kann vom Jugendspielwart aufgehoben<br />
werden, wenn das Ausbleiben, die Unvollständigkeit oder<br />
Verspätung nachweislich unverschuldet waren. Bei<br />
Verkehrsunfällen und Pannen ist nachzuweisen, dass<br />
alles unternommen wurde, um so schnell wie möglich den<br />
Ausrichter zu benachrichtigen und den Spielort zu erreichen.<br />
5.10 Ausschluss vom Spielbetrieb<br />
Tritt eine Mannschaft während einer Spielrunde ohne triftigen<br />
Grund an zwei Spieltagen oder zu vier Spielen nicht an, kann<br />
sie vom weiteren Spielbetrieb ausgeschlossen werden und<br />
verliert ihre Zugehörigkeit zu einer bestimmten Spielklasse.<br />
Die bis dahin stattgefundenen Spiele dieser Mannschaft sind<br />
zu annullieren.<br />
Für das Verfahren ist der Jugendausschuss zuständig, der auf<br />
Antrag des Staffelleiters oder Jugendspielwartes tätig wird und<br />
die betroffenen Mannschaften zu hören hat.<br />
6. Ordnungsstrafen/Verstöße im Spielverkehr<br />
6.1 Die Art der Verstöße aus dem Spielverkehr und deren Ahndung<br />
ist im Ordnungsstrafenkatalog festgelegt.<br />
6.2 Verstöße werden vom Staffelleiter, vom Jugendspielwart und<br />
gegebenenfalls vom Jugendausschuss und soweit sie im<br />
Rahmen des Spiels erfolgen vom 1. Schiedsrichter festgestellt.<br />
Der 1. Schiedsrichter muss seine Feststellungen im<br />
Spielberichtsbogen eintragen.<br />
6.3 Die spielleitenden Stellen verhängen innerhalb ihres<br />
Zuständigkeitsbereiches automatisch Ordnungsstrafen gegen<br />
die Vereine, die den Verstoß begingen. Die Einleitung eines<br />
förmlichen Verfahrens ist für die Sachverhalte erforderlich,<br />
die in der JSpO genannt sind. Ordnungsstrafen befreien nicht<br />
von anderen Folgen ( z.B. Spielverlust, Sperre). Alle Bescheide<br />
sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.<br />
6.4 Einsprüche<br />
6.4.1 Einsprüche können eingelegt werden<br />
a) gegen alle Ausschreibungen von Pflichtspielen<br />
b) gegen die Wertung von Spielen durch die Staffelleiter<br />
oder den Jugendspielwart<br />
c) gegen alle Ordnungsstrafenbescheide des Staffelleiters<br />
oder Jugendspielwartes.
6.4.2 Der Einspruch ist an den Jugendausschuss der BVJ zu<br />
richten. Das Verfahren soll durch einen schriftlichen<br />
Antrag unter Darlegung der Gründe und Beweismittel<br />
eingeleitet werden. Der Antrag ist in doppelter Ausfertigung<br />
beim Vizepräsidenten Jugend als Vorsitzenden des<br />
Jugendausschusses einzureichen.<br />
Die Frist, innerhalb der der Einspruch einzulegen ist,<br />
beträgt zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides.<br />
6.4.3 Hält der Jugendausschuss den Einspruch für begründet,<br />
muss er die angefochtene Entscheidung aufheben und<br />
antragsgemäß ändern. Andernfalls ist der Einspruch<br />
zurückzuweisen. Die Entscheidung des Jugendausschusses<br />
bedarf nur einer kurzen Begründung und ist dem<br />
Einspruchsführer schriftlich zuzuleiten.<br />
6.4.4 Gegen die Entscheidung des Jugendausschusses ist der<br />
übliche Rechtsweg des BVV zulässig.<br />
6.4.5 Verfahren vor dem Jugendausschuss sind kostenfrei.<br />
6.5 Ordnungsstrafenkatalog<br />
6.5.1 Ordnungsstrafen pro Spieltag bzw. Wettkampf<br />
1. Zurückziehen oder Ausschluss einer<br />
Mannschaft aus dem Spielbetrieb oder<br />
bei Meisterschaften<br />
a) vor der Veröffentlichung der<br />
Spielpläne, bzw. rechtzeitiges<br />
Zurückziehen vor Meisterschaften<br />
(mindestens drei Tage)<br />
Euro<br />
25,00<br />
b) in der Hinrunde Euro 50,00<br />
c) in der Rückrunde Euro 75,00<br />
2. Nichtantreten je Spiel<br />
3. Fehlendes oder unvollständiges<br />
Euro 10,00<br />
Schiedsgericht<br />
Euro<br />
20,00<br />
4. Verspäteter Spielbeginn<br />
5. Nichteinsenden der Spielberichtsbogen<br />
von fünf Tagen nach erfolgter<br />
Euro 10,00<br />
Erinnerung<br />
6. Verspätetes Einsenden von<br />
Euro 15,00<br />
Spielberichtbogen<br />
7. Fehler- oder mangelhaft ausgefüllte<br />
Spielberichtsbogen durch das<br />
Schiedsgericht<br />
Euro<br />
Euro<br />
5,00<br />
5.00<br />
6.5.2 Über alle weiteren Verstöße entscheidet der Jugendspielwart<br />
für seinen Verantwortungsbereich. Bei der Zumessung der<br />
Ordnungsstrafe darf er jedoch nicht über entsprechende
Regelungen in der LSO oder BSO hinausgehen.<br />
7. Schlussbestimmungen<br />
7.1 Der Jugendausschuss kann Änderungen dieser Ordnung<br />
beschließen, sie bedürfen jedoch der Zustimmung des<br />
Präsidiums des BVV. Solche Änderungen werden erst<br />
wirksam, wenn sie in einem Rundschreiben veröffentlicht<br />
worden sind.<br />
7.2 Die <strong>Jugendspielordnung</strong> wurde am 28. 04.1983 vom<br />
Jugendverbandstag beschlossen und vom Vorstand des BVV<br />
genehmigt. Diese JSpO tritt am 01. 06. 1983 in Kraft.<br />
7.3 Änderungen wurden von den Jugendverbandstagen am<br />
08.09.1983, 27.03.1984, 19.02.1986, 11.03. 1988, 14.10.1990, 30.01.1996<br />
und 23.04.2002 beschlossen.