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Satzung - Kreissportbund Märkisch-Oderland

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fachreferat beim landesjagdtag 2009überfällig und meines Erachtens auchunaufschiebbar. Dies ist nur durchfach- und sachgerechte Gespräche,Überlegungen und Beschlüsse (Richtlinien),ohne Festhalten an irgendwelchenIdeologien, möglich.Vor den anschließenden Vorschlägenzu Jagd & Hege seien hier als Diskussionsgrundlagestichwortartig und ohneAnspruch auf Vollständigkeit einigebestandesbegrenzende und bestandesförderndeFaktoren zum Reh angeführt.Die Vermehrungbegünstigende Faktoren:„Reduktions“abschüsseunter der ZuwachsrateWinterfütterung(alle kommen durch ...)sonnige (warme) undtrockene Lebensräumerandzonenreiche Lebensräume(z.B. Wald-Wiesen-Wechsel)Kahlschläge (Krautschicht)geringe Rotwilddichte(psych. Konkurrenz)geringe Schwarzwilddichte(Fress„feind“!)Geißenerlegung (Geltgeißen!Besonders bei Bewegungsjagden)Die Vermehrunghemmende Faktoren:strenge, schneereiche Winter(besonders im Gebirge)Feuchtgebiete (Moore)und/oder schattig-nasse Lagen(Leberegel, Rachenbremsen ...)geschlossene Waldgebiete(besonders Nadelholz)Agrarsteppen (wenn ungefüttert)hohe Rotwild- oderSchwarzwilddichtenFütterung von maschinell vorgekauterNahrung (z.B. Pellets)Grundsätzliche Vorschlägezur Rehwildbejagung/-hege:keine Festlegung eines Zielaltersfür RehböckeKlassifizierung der Böcke in– Jährlinge– über ein Jahr alte Böcke8keine „Güteklassen“ nach derMächtigkeit oder der Ausformungdes Kopfschmuckesweitgehender „Zahl- vor Wahl-Abschuss“ bei RehböckenDie Jagdpraxis der letzten 50 Jahreweist aus, dass der Wahlabschuss vonRehböcken nach Güte-/Stärkeklassensowie nach Altersklassen weder für dieArt Reh noch für die Jagd und den Jägerpositive Auswirkungen hatte. DieRegelung führte vielmehr zu negativenBegleiterscheinungen:Verunsicherung der Jäger mangelswertbarer Kriterien zur Altersanspracheam lebenden Stück. Diesführte zwangsläufig zu „Mogeleien“.Ausweitung der Bejagungszeit =Zunahme des Jagddruckes = erhöhterDeckungszwang = Zunahmedes Wildschadens (Verbiss).Aus biologischer Sicht könnte aucheine Klassifizierung der Rehböcke in„Jährlinge“ und „Ältere“ entfallen,da sich auch bei einem Zahl- vorWahl-Abschuss der Böcke der berechtigtgeforderte Eingriff in die Jugendklasseerfahrungsgemäß automatischergibt. Die jungen, unerfahrenenBöcke werden dabei vorwiegend gestreckt,es bleiben für den Bestand dieserterritorialen Art genügend „alte“übrig.Wer stärkere Böcke (Trophäen) erlegenwill, muss natürlich einige Jährlinge„durchwachsen“ lassen undgegebenenfalls im Herbst und Vorwinterfüttern. Im Winter ist die Fütterungaus der Trophäenperspektive „vergebeneLiebesmüh“. Selbst im Hoch -gebirge wird das Reh bei Wegfall derFütterung nicht „aussterben“, über denWinter aber dann eine starke Aus -lese/Reduktion erfahren. Nur dieStärksten überleben. Wer in dieser Regionzur jagdlichen Freude einen höherenRehbestand haben will, kanndies über Futtergaben schnell erreichen.Mit allen Begleit- und Folgeerscheinungen.Keine Auswahl nach Gewicht oderGeschlecht beim Kitz abschuss:Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür,dass größere Individuen „besser“ sindals kleinere. Der Jäger hat zudem mangelsdirekten Vergleichs kaum einerealistische Möglichkeit zu derlei Auswahl.Gegen Ende der Jagdzeit (Winterdecke!)ist es oft schon schwierig,nach der Größe zu unterscheiden, welchesStück die Geiß bzw. das Kitz ist.Die Vorgabe etwa, nur ein „schwachesKitz“ zu erlegen und zusätzlich dannnoch eine Einschränkung in Bezug aufdas Geschlecht vorzunehmen, ist biologischwie jagdpraktisch unsinnig.Die Zahl der erlegten Schmalreheund Geißen sollte dem Bockabschussentsprechen, bei gewünschterBestandesreduktion aber nochdeutlich darüber liegen.Auch beim Rehwild ist eine vernünftigeBestandesregulation nur möglich,wenn ausreichend weibliche Stückeals Zuwachsträger erlegt werden undden Geißen insgesamt eine mindestensgleich große Aufmerksamkeit zukommtwie den Böcken.Der aus dem landwirtschaftlichenDenken kommende Anspruch, keineGeißen zu erlegen, denn das seien dieMütter der zukünftigen Böcke, ist irreführend.Die Wildbahn ist kein Stall,die Abläufe unterliegen hier anderen,komplexeren Mechanismen.Eine weitgehend auf den Bockabschussreduzierte Bejagung des Rehwildesist kein Regulativ, sie dient ausschließlichder Romantik und Sammelleidenschaftdes Jägers.Der Rehwildbestand entspricht danneiner „biotopangepassten Rehwildsättigung“,er entwickelte sich „an derBüchse vorbei“. Überalterte Geißen(Geltgeißen) belegen optimale Setzterritorien,der hohe Rehwildbestandführt zu revierlosen „Prügelknaben“,sichtbar in Form von Knopfböckenund körperlich schwach entwickeltenStücken.


2 Der KSB MOL e. V. und seine Mitgliedsvereine fördern mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mittelnden organisierten Sport, die Jugendarbeit im Sport, die Fort- und Ausbildung im Sport und beförderngesundheits- und umweltbewusstes Verhalten und sportliches Leistungsstreben ihrer Mitglieder undaller interessierten BürgerInnen.3 Die Organe des KSB (§ 8) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.4 gelöscht – ersetzt durch § 17a5 Der KSB sieht seine Aufgabe in der Vertretung gemeinsamer Interessen der ihm angeschlossenenMitglieder.Diese Aufgaben gliedern sich wie folgt:a) Regelung aller Fragen, die die angeschlossenen Vereine gemeinsam berühren;b) Vertretung der Sport- und Vereinsinteressen gegenüber Institutionen, Behörden und Verwaltungen desLandes, des Landkreises, der Kommunen sowie gegenüber Verbänden;c) Unterbreitung von Vorschlägen an die Kreisverwaltung für die Errichtung, die Werterhaltung und denAusbau von kreiseigenen Sportanlagen sowie für die Koordinierung des Sportbetriebes;d) Beratende Mitwirkung bei der Verteilung der Mittel, die von der Kreisverwaltung der Sportförderung zurVerfügung gestellt werden;e) Förderung des Breiten- und Wettkampfsportes, besonders des Nachwuchs, -Senioren-, Gesundheits-,Rehabilitations- sowie Behindertensportes;f) Beförderung der Aus- und Fortbildung von Fachkräften für alle Bereiche des Sportes in engerZusammenarbeit mit dem LSB der Europäischen Sportakademie Brandenburg gGmbH, demBildungswerk e. V., dem Bildungswerk e. V. beim KSB MOL e. V., den dem LSB angeschlossenenLandesfachverbänden sowie der Brandenburgischen Sportjugend;g) Unterstützung von sozialen und kulturellen Einrichtungen bei Vorhaben im Bereich des Sports;h) Förderung des Ausbaus der Beziehungen der Sportvereine zu Schulen und Kitas;i) Aktives Eintreten für die Erhaltung von Umwelt und Natur;j) Förderung internationaler Sportbeziehungen;k) Schlichtung von Auseinandersetzungen unter KSB - Mitgliedern.§ 4Mitglieder1 Dem KSB können nur Mitgliedsorganisationen angehören, die ihre Gemeinnützigkeit im Sinne desAbschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung nachgewiesen haben:a) Turn- und Sportvereine e. V., deren gleichzeitig zu stellender Antrag auf Aufnahme in den LSBBrandenburg e. V. eine Voraussetzung für die endgültige Anerkennung der Mitgliedschaft im KSB MOLe. V. darstellt;b) Kreisfachverbände e. V.;c) andere Vereine und Verbände e. V., die entsprechend der Grundsätze und Aufgaben des KSB (§ 3)auf der Grundlage einer besonderen Aufgabenstellung durch Organe des KSB tätig sind.2 Einzelheiten der Aufnahme werden in der "Ordnung über die Mitgliedschaft im KSB MOL e. V."geregelt.3


3 Vereine in Gründung (i. G.) können eine vorläufige Mitgliedschaft erwerben.4 Verfahrensfragen zur Mitgliedschaft von Sportvereinen und Kreisfachverbänden werden in einer"Ordnung über die Mitgliedschaft im KSB MOL e. V." festgelegt.5 Zur Erfüllung von besonderen Aufgabenstellungen zur Beförderung des Breitensports im Landkreis –besonders in den Bereichen Kita-, Kinder- und Jugend-, Senioren- und Rehabilitationssport - kanndem Vorstand des KSB eine Abteilung Breitensport angegliedert werden, die auf der Grundlage des §1 (1) dieser <strong>Satzung</strong> aus natürlichen Personen gebildet wird und auf der Grundlage einer MitgliedsundBeitragsordnung durch den Vorstand des KSB MOL e. V. mittelbar zu führen ist. Die Grundsätzefür die Beitragserhebung sind in § 17b dieser <strong>Satzung</strong> festgelegt. Sie erklärt ihre Mitgliedschaft im LSBBrandenburg e. V.§ 5Ehrenmitglieder1 Persönlichkeiten, die sich um die Entwicklung des KSB und des organisierten Sports besondersverdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes oder eines der Mitglieder zuEhrenmitgliedern ernannt werden.2 Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, wenn der Kreissporttag bzw. dieMitgliederversammlung dem Vorschlag zustimmt.3 Die Ehrenmitglieder können an Kreissporttagen und Mitgliederversammlungen beratend teilnehmen.4 Aus wichtigem Grund kann die Ehrenmitgliedschaft durch den Kreissporttag aberkannt werden.§ 6Aufnahme von Mitgliedern1 Zur Aufnahme eines Mitgliedes bedarf es eines schriftlichen Antrages unter ausdrücklicherAnerkennung der <strong>Satzung</strong> des <strong>Kreissportbund</strong>es MOL e. V.Über den Antrag entscheidet der Vorstand.Eine schriftliche Mitteilung über die Aufnahme oder Ablehnung ist dem Antrag stellenden Verein (bzw.der Antrag stellenden Person – sh. §§ 1, 1. u. 4, 5.) innerhalb von 6 Wochen nach Eingang desAntrages zuzustellen.2 Gegen die Ablehnung ist die Berufung vor dem nächsten Kreissporttag oder vor der nächstenMitgliederversammlung zulässig.3 Die Berufung bedarf der schriftlichen Begründung. Sie ist innerhalb eines Monats nach Zugang derangefochtenen Entscheidung an den Vorstand des KSB einzulegen.Die endgültige Entscheidung hierüber trifft der nächste Kreissporttag oder die nächsteMitgliederversammlung.§ 7Austritt und Ausschluss von Mitgliedernund Erlöschen/ Ruhen von Mitgliedschaften1 Der Austritt eines Mitgliedes bedarf der Mitteilung durch einen eingeschriebenenBrief an den Vorstand des KSB. Der Austritt kann nur mit einer Frist von mindestens drei Monaten zumEnde eines Geschäftsjahres erklärt werden.Beitragspflichten bestehen weiter bis zum Ablauf der Kündigungsfrist.4


2a)b)c)d)Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Kreissporttag oder die Mitgliederversammlung.Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen der anwesenden stimmberechtigtenMitglieder.Der Ausschluss ist zulässig:bei Handlungen die sich gegen den KSB, seinen Zweck, seine Grundsätze und Aufgaben sowie seinAnsehen richten und den Belangen des organisierten Sports Schaden zufügen;bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb und/oder außerhalb des Vereins, insbesondere bei Kundgaberechtsextremistischer, rassistischer oder fremdenfeindlicher Gesinnung, einschließlich des Tragensbeziehungsweise Zeigens rechtsextremer Kennzeichen und Symbole.bei groben Verstößen gegen die <strong>Satzung</strong> des KSB sowie sonstiger Ordnungen des KSB;bei Nichtbeachtung von Beschlüssen der Organe des KSB.Antragsberechtigt sind der Vorstand des KSB, die Vorstände der Turn- und Sportvereine sowie dieVorstände der Kreisfachverbände, die Mitglied im KSB sind.3 Mitgliedsvereine, die nicht spätestens bis zum 28.02.eines Kalenderjahres den Bestandserhebungsbogenan den LSB und den KSB per 31.12. des Vorjahres vorgelegt haben, verlieren ihren Anspruchauf Fördermittel für das laufende Geschäftsjahr.Verfahrensfragen legt die "Ordnung über die Mitgliedschaft im KSB MOL e. V.“ fest.4 Das Ruhen von Mitgliedschaften schließt im laufenden Jahr eine Förderung für den betreffenden Vereinaus und hat den Verlust des Versicherungsschutzes zur Folge. Dieser Status setzt für Mitgliedsvereineein, wenn Beitragszahlungen gegenüber dem LSB und/ oder KSB nicht termingemäß bis zum 30.04.eines Jahres geleistet wurden.Die "Ordnung über die Mitgliedschaft im KSB MOL e. V." trifft dazu die entsprechenden Regelungen.5 Das Erlöschen der Mitgliedschaft von Vereinen e. V. und i. G. erfolgt automatisch nach dem 30.09.eines Jahres, wenn auch befristeten Zahlungsaufforderungen keine Folge geleistet worden war.Verfahrensfragen legt die "Ordnung über die Mitgliedschaft im KSB MOL e. V." fest.6 Endet die sportliche Tätigkeit eines Mitgliedes, erlischt die Mitgliedschaft im KSB MOL.Der Vorstand entscheidet, ob die Voraussetzungen dafür gegeben sind.1 Die Organe des KSB sind1. der Kreissporttag2. die Mitgliederversammlung3. der Vorstand4. der Ältestenrat§ 8Organe des KSB2 Die Organe des KSB führen ihre Geschäfte nach der für sie maßgebenden Geschäftsordnung, die nichtBestandteil der <strong>Satzung</strong> ist.§ 9Kreissporttag1 Der Kreissporttag ist das oberste Organ des KSB.Ihm obliegt die Beschlussfassung und Kontrolle in allen KSB - Angelegenheiten, soweit die <strong>Satzung</strong>diese Aufgaben nicht anderen Organen des KSB übertragen hat.Der Kreissporttag ist alle vier Jahre einzuberufen.5


Er setzt sich zusammen ausden Vorsitzenden der Vereine und Kreisfachverbände, die Mitglied im KSB sind;a)b)weiteren Vertretern der unter a) genannten Vereineab vollendete 300 Vereinsmitglieder - zusätzlich 1 Vertreter ;ab vollendete 800 Vereinsmitglieder - zusätzlich 2 Vertreter ;ab vollendete 1.500 Vereinsmitglieder - zusätzlich 3 Vertreter ;ab vollendete 2.000 Vereinsmitglieder - zusätzlich 4 Vertreter ;den Vorstandsmitgliedern des KSB mit je einer Stimme;c)d)e)den Mitgliedern des Ältestenrates (beratend);den KassenprüferInnen (beratend);Die Anzahl der stimmberechtigten Vertreter/innen errechnet sich nach der Mitgliedererhebung zum1. 1. des laufenden Jahres laut Bestandserhebung des LSB.2 Zum Kreissporttag lädt der Vorstand die Mitgliedsvereine mindestens vier Wochen vor dem Terminunter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung per schriftliche Einladung.Den Einzuladenden sind zugleich die Einnahmen/Ausgabenrechnung des vorangegangenen sowie derHaushaltsplanentwurf des laufenden Geschäftsjahres zuzusenden.3 Anträge an den Kreissporttag können vom Vorstand, von den Mitgliedern des KSB (nach § 4, Absatz 1)und vom Jugendtag der Kreissportjugend, hier durch das Vorstandsmitglied des KSB "Vorsitzende/r derKreissportjugend" oder ein/e anderer/andere vom Jugendtag benannte/n Berichterstatter/in vertreten,gestellt werden. Anträge auf Änderung der <strong>Satzung</strong> müssen jeweils 4 Wochen, alle sonstigen Anträgespätestens 2 Wochen vor dem Kreissporttag schriftlich beim Vorstand eingebracht werden. Anträge,die nicht fristgemäß eingegangen sind oder erst in der Versammlung des Kreissporttages gestelltwerden, dürfen von diesem erst behandelt werden, wenn zuvor ihre Dringlichkeit mit einer Mehrheit vonzwei Drittel der abgegebenen Stimmen beschlossen worden ist. Für <strong>Satzung</strong>sänderungen ist dies nichtmöglich.4a)b)c)d)e)f)g)h)i)j)k)l)Der Kreissporttag ist zuständig für:die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes des <strong>Kreissportbund</strong>es,des/der Schatzmeisters/Schatzmeisterin und der Kassenprüfer;die Entlastung und Wahl des Vorstandes des KSB;die Bestätigung von Mitgliedern bzw. den Ausschluss von Mitgliedern aus dem KSB;die Wahl des Ältestenrates;die Wahl der Kassenprüfer;die Beschlussfassung über den vom Vorstand des KSB schriftlich vorzulegenden Haushaltsplan;die Bestätigung des Vorstandsmitgliedes "Vorsitzende/r der Kreissportjugend";<strong>Satzung</strong>sänderungen;die Beschlussfassung über Anträge;die Ernennung von Ehrenmitgliedern;die Entscheidung über die Berufung gegen Ablehnungen durch den Vorstand betreffend Anträge aufMitgliedschaft;die Auflösung des KSB.6


5 Der ordnungsgemäß einberufene Kreissporttag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesendenTeilnehmer beschlussfähig. Zum Kreissporttag müssen die Stimmen von den gewählten Vertretern/Vertreterinnen persönlich abgegeben werden.Die Bündelung der Stimmen ist nicht statthaft.6 Über die Beschlüsse des Kreissporttages und über die Ergebnisse von Wahlen ist ein Protokollanzufertigen. Es ist spätestens zwei Monate nach dem Kreissporttag den Mitgliedsvereinen und denVorstandsmitgliedern in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen. Das Protokoll ist vom/von derVersammlungsleiter/in und vom/ von der Protokollführer/in, der/die von der Versammlung zu Beginn zubestimmen ist, zu unterzeichnen.7 Die Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst.Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Es kann offen abgestimmt werden, sofern nicht die Mehrheit derStimmberechtigten widerspricht.<strong>Satzung</strong>sänderungen bedürfen immer der zwei Drittel-Mehrheit. Bei der Ermittlung der Mehrheit bleibenungültige Stimmen und Stimmenthaltungen außer Betracht8 Stimmberechtigt und wählbar sind alle Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.§ 10Außerordentlicher Kreissporttag1a)b)c)Ein außerordentlicher Kreissporttag tritt zusammen.auf Antrag des Vorstandes;auf Antrag von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder;auf Beschluss des Kreissporttages.Der außerordentliche Kreissporttag muss spätestens 6 Wochen nach Beschluss-fassung bzw.Antragstellung stattfinden.Die Einladungsfrist beträgt mindestens 2 Wochen vor Tagungsbeginn.§ 11Mitgliederversammlung1 Die Mitgliederversammlung tritt jährlich zwischen den ordentlichen Kreissporttagen, und zwarspätestens innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres, zusammen.2 Der Mitgliederversammlung gehören an: siehe § 9, 1 a) bis 1 e) der <strong>Satzung</strong>3 Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich und unter Bekanntgabe der vorläufigenTagesordnung mindestens vier Wochen vor dem Termin einzuberufen.Den Einzuladenden ist weiterhin die Einnahmen/ Ausgabenrechnung des vergangenen sowie derHaushaltsplanentwurf des laufenden Geschäftsjahres zuzusenden.4 Anträge an die Mitgliederversammlung können vom Vorstand, von den Mitgliedern des KSB (nach§ 4, Absatz 1) und vom Jugendtag der Kreissportjugend, hier durch das Vorstandsmitglied des KSB"Vorsitzende/r der Kreissportjugend" oder ein/e anderer/ andere vom Jugendtag benannte/nBerichterstatter/in vertreten, gestellt werden.Anträge sind bis zu zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstandeinzubringen. Die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder muss der Behandlungzustimmen.Anträge, die nicht fristgemäß eingegangen sind oder erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden,dürfen von dieser erst behandelt werden, wenn zuvor ihre Dringlichkeit mit einer Mehrheit von zweiDrittel der abgegebenen Stimmen beschlossen worden ist.7


5 Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl deranwesenden stimmberechtigten Teilnehmer beschlussfähig;6a)b)c)d)e)f)g)h)Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, des/ der Schatzmeisters/ Schatzmeisterin,der Kreissportjugend, des Ältestenrates und der Kassenprüfer;die haushaltsmäßige Entlastung des Vorstandes;die Abberufung und Nachwahl von Mitgliedern des Vorstands, des Ältestenrates und vonKassenprüfern;die Bestätigung des Vorstandsmitgliedes "Vorsitzende/r der Kreissportjugend" (bei Erfordernis);die Beschlussfassung über den vom Vorstand schriftlich vorzulegenden Haushaltsplan;die Beschlussfassung über Anträge;die Ernennung von Ehrenmitgliedern;die Entscheidung über die Berufung gegen Ablehnungen von Anträgen aufMitgliedschaft im KSB durch den Vorstand.7 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Ergebnisse der Wahlenist ein Protokoll anzufertigen. Es ist spätestens zwei Monate nach der Mitgliederversammlung denMitgliedsvereinen und den Vorstandsmitgliedern in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen.Das Protokoll ist vom/ von der Versammlungsleiter/ in und vom/ von der Protokollführer/ in, der/ die vonder Versammlung zu Beginn zu bestimmen ist, zu unterzeichnen.8 Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst.Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Es kann offen abgestimmt werden, sofern nicht der Mehrheit derStimmberechtigte widerspricht. Bei der Ermittlung der Mehrheit bleiben ungültige Stimmen undStimmenthaltungen außer Betracht.9 Zur Mitgliederversammlung ist die Stimme (außer von Vorstandsmitgliedern) übertragbar. DasStimmrecht wird dann durch Vertreter/ Vertreterinnen (im Sinne von § 9, Absatz 1 a und b) ausgeübt.Stimmen können gebündelt werden. Ein/ eine Vertreter/in kann das Stimmrecht für maximal dreiStimmen wahrnehmen. Abstimmungen erfolgen gemäß § 9, Absätze 7 bis 8.10 Stimmberechtigt und wählbar sind alle Personen ab dem vollendeten18. Lebensjahr.11 Die außerordentliche Mitgliederversammlung tritt zusammen, wenn mindestens ein Drittel der Mitgliederdieses fordert bzw. auf Beschluss des Vorstandes.§ 12Stimmrecht und Abstimmung1 Das Stimmrecht auf dem Kreissporttag wird von Delegierten der Mitgliedsvereine wahrgenommen.Die Mitgliedsvereine wählen ihre Delegierten gemäß vorgegebenem Schlüssel (§ 9, Absatz 1 a und b)nach ihrer <strong>Satzung</strong> aus.Die unter § 9, Absatz 1 a - c genannten Delegierten haben je eine Stimme.Nicht stimmberechtigt sind die Mitglieder des Ältestenrates, die Kassenprüfer, die Ehrenmitgliedersowie natürliche Personen gemäß § 1, Absatz 1 bzw. § 4, Absatz 5.2 Das Stimmrecht errechnet sich nach der Mitgliedererhebung zum 1.1. des laufenden Jahres lautBestandserhebung des LSB.8


7 Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.8 Steht für ein Wahlamt nur ein Kandidat/ eine Kandidatin zur Wahl, so ist er/ sie gewählt, wenn er/ siedie Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.Stehen mehrere Kandidaten zur Wahl, ist derjenige/ diejenige gewählt, der/ die mindestens die Hälfteder abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.Wird diese Stimmenzahl von keinem der Kandidaten erreicht, so findet zwischen den zwei Kandidaten,die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt, bei der die einfacheStimmenmehrheit entscheidet.Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen.9 Die gewählten Mitglieder des Vorstandes können durch Beschluss der Mitgliederversammlungabberufen werden.10 Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Legislaturperiode aus dem Amt, so beruft derVorstand für die Zeit bis zum nächsten Kreissporttag eine Nachfolgerin/ einen Nachfolger.11 Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/ der Vorsitzende, die beiden stellvertretenden Vorsitzendenund der/ die Schatzmeister/ in.Gerichtlich und außergerichtlich wird der KSB durch zwei der vorstehend genannten vierVorstandsmitglieder vertreten.12 Die/ der Vorsitzende bestimmt Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzungen des Vorstandes, sofernhierüber nicht Beschlüsse des Vorstandes vorliegen.Sie/ er leitet die Kreissporttage, Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen.Sie/ er kann ein anderes Mitglied des Vorstandes damit beauftragen.13 Der Vorstand führt den <strong>Kreissportbund</strong>, vermittelt den geschäftlichen Verkehr der Organe des KSB undkoordiniert deren Tätigkeit.14 Der Vorstand des KSB ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder mit beschließenderStimme anwesend sind.15 Der Vorstand erlässt die Geschäftsordnung für die Geschäftsstelle.16 Der Vorstand erarbeitet notwendige Vereinsordnungen und schlägt sie bei Bedarf derMitgliederversammlung zur Beschlussfassung vor:* Ehrenordnung,* Mitglieds- und Beitragsordnung für SV im KSB (Ausnahme ist die Mitgl.- u. Beitragsordnung für dieAbteilung Breitensport, die vom Vorstand bestätigt wird.)* Finanzordnung,* Geschäftsordnung,* Verwaltungs- und Reisekostenordnung.17 Die Geschäftsstelle des KSB ist der Sitz des Vorstandes des KSB.18 Der Vorstand kann ständige oder zeitweilige Ausschüsse einsetzen.Die/ der Vorsitzende eines Ausschusses ist im Rahmen ihrer/ seiner konkreten Tätigkeit Mitglied desVorstandes mit beratender Stimme.Die Beschlüsse der Ausschüsse bedürfen, sofern nicht anders festgelegt, der Bestätigung durch denVorstand.§ 14Kreissportjugend1 Die Sportjugend ist die Jugendorganisation des <strong>Kreissportbund</strong>es. Sie führt sich selbstständig undentscheidet über die Verwendung der ihr zu fließenden Mittel (im Rahmen der <strong>Satzung</strong> des KSB) ineigener Zuständigkeit.10


2 Die Kreissportjugend gibt sich eine eigene Jugendordnung, die mindestens der Bestätigung durch dieMitgliederversammlung des KSB bedarf.3 Die Zusammensetzung des Jugendtages, der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sowiederen Aufgaben ergeben sich aus dieser Ordnung.4 Die/ der Vorsitzende der Kreissportjugend ist Mitglied des Vorstands des KSB.§ 15Ältestenrat1 Der Ältestenrat entscheidet bei auftretenden Streitigkeiten zwischen Mitgliedern des KSB.2 Der Ältestenrat ist ein Organ des KSB.3 Seine Wahl erfolgt für die Dauer von vier Jahren auf dem Kreissporttag. Der Ältestenrat wählt ihre/seinen Vorsitzende/n in eigener Zuständigkeit.Der/ die Vorsitzende ist Mitglied des Vorstandes des KSB.§ 16Bestellung von Mitarbeitern1 Der Vorstand bestellt den/ die Geschäftsführer/ in.Die Bestellung erfolgt im Ergebnis einer öffentlichen Ausschreibung der Stelle in den dem KSBangehörenden Vereinen.Rechte und Pflichten des/ der Geschäftsführer/ in ergeben sich aus einem gesondert zwischen ihm/ ihrund dem Vorstand abzuschließenden Anstellungsvertrag.2 Der Anstellungsvertrag mit dem/ der Geschäftsführer/ in darf nicht für einen Zeitraum von länger alsfünf Jahren abgeschlossen werden, wobei Verlängerungen um jeweils drei Jahre möglich sind.§ 17Wirtschaftsführung1 Für das laufende Geschäftsjahr ist ein Haushaltsplan zu erstellen, der nach Beratung vom Vorstanddem Kreissporttag bzw. der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen ist.Für jedes abgelaufene Geschäftsjahr ist ein Jahresabschluss zu erstellen, der vom Vorstand demKreissporttag bzw. der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen ist.2 Zur Erfüllung der Aufgaben des KSB können auf Beschluss des Kreissporttages oder derMitgliederversammlung Mitgliedsbeiträge erhoben werden. Die jeweilige Höhe der Beiträge regelt einevom Kreissporttag oder der Mitgliederversammlung des KSB zu verabschiedende Beitragsordnung. ImWeiteren kann die Tätigkeit des KSB durch Spenden der Mitglieder oder Sponsoren sowie durchFördermittel unterstützt werden.3 Für die Beitragserhebung von natürlichen Personen (gemäß § 1, Absatz 1 sowie § 4 (5)), die direkt inAbteilungen beim KSB organisiert sind, ist vom Vorstand eine eigene Beitragsordnung zu beschließen.4 Weitere Einzelheiten der Wirtschaftsführung werden durch die Finanzordnung des KSB geregelt.11


§ 17aVergütungen für die Vereinstätigkeit1 Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.2 Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich aufder Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einerAufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.3 Die Entscheidung über eine Vergütung der Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der Vorstand des KSBMOL e. V.Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.4 Der Vorstand des KSB MOL e. V. ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einerangemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist dieHaushaltslage des Vereins.5 Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle sowie zurSicherung der Aufgabenerfüllung der Abteilung Breitensport ist der Vorstand des KSB MOL e. V.ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigteanzustellen.6 Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach§ 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon u. ä.7 Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach seinerEntstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mitBelegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.8 Vom Vorstand des KSB MOL e. V. können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichenMöglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetztwerden.9 Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Vorstand des KSB MOL e. V.erlassen und geändert wird.§ 17bBeitragsleistungen und –pflichten (Abt. Breitensport)1 Die ordentlichen Mitglieder sowie Kurzeitmitglieder sind verpflichtet, Beiträge an den Verein, hier dieAbteilung Breitensport, zu leisten, deren Höhe jeweils auf Vorschlag der Abteilungsleitung vomVorstand des KSB MOL e. V. beschlossen wird.2 Beitragsarten: Jahres-/Halbjahres-/Monatsbeitrag für die Mitgliedschaft Nutzungsgebühren für Sporthallen und Sportanlagen Kursgebühren Umlagen3 Die Abteilungsleitung Breitensport wird ermächtigt, einzelnen Mitgliedern auf deren Antrag hin diebestehenden und künftigen Beitragspflichten zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. DasMitglied muss die Gründe für seinen Antrag glaubhaft darlegen und im Einzelfall nachweisen. Über dieStundung oder Beitragsfreiheit entscheidet der Vorstand des KSB MOL e. V. auf Antrag des Mitglieds.4 Der Vorstand des KSB MOL e. V. ist berechtigt, die Beiträge insgesamt nach bestimmten Kriterien derHöhe nach zu staffeln (z. B. für einzelne Mitgliedergruppen).5 Die gesetzlichen Vertreter von minderjährigen Vereinsmitgliedern verpflichten sich zur Leistung derBeitragspflichten der Minderjährigen gegenüber dem Verein.12


6 Minderjährige Mitglieder werden mit Eintritt der Volljährigkeit automatisch als erwachsene Mitgliederim Verein weitergeführt und beitragsmäßig veranlagt. Das betroffene Mitglied wird darüber rechtzeitigvom Verein informiert.7 Der Vorstand des KSB MOL e. V. wird ermächtigt, zur Durchführung von Maßnahmen derMitgliederwerbung im Einzelfall für neu aufzunehmende Mitglieder einen ermäßigten Sonderbeitragfestzusetzen. Dieser ist befristet auf ein Vierteljahr.8 Alle Mitarbeiter, Übungsleiter und Trainer des Vereins, die für ihre Tätigkeit im Verein eine Vergütungoder Aufwandsentschädigung erhalten, zahlen einen ermäßigten Beitrag, den der Vorstand des KSBMOL e. V. per Beschluss festlegt.9 Wenn durch das zuständige Organ des Vereins Beitragserhöhungen beschlossen werden, könnendiese auch rückwirkend in Kraft treten, wenn dies ausdrücklich Gegenstand des Beschlusses ist.10 Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer derMitgliedschaft verpflichtet, am Bankeinzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. DieErklärung des Mitglieds dazu erfolgt auf dem Aufnahmeformular.11 Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zumjeweiligen Fälligkeitstermin eingezogen. Mitglieder, die nicht am Einzugsverfahren teilnehmen, tragenden erhöhten Verwaltungs- und Bearbeitungsaufwand des Vereins im Rahmen einerBearbeitungsgebühr.12 Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein laufend Änderungen der Kontonummer, den Wechsel desBankinstituts sowie die Änderung der persönlichen Anschrift mitzuteilen.13 Der Jahresbeitrag ist am 28.02. des Geschäftsjahres fällig und muss bis dahin auf dem Konto desVereins eingegangen sein bzw. wird an diesem Tag per Bankeinzug geltend gemacht. HalbjährlicheBeitragszahlungen (Einzug) werden zum 28.02. bzw. 31.08. eines Geschäftsjahres fällig. BeiNichterteilung einer Einzugsermächtigung wird Absatz 11/ Satz 2 wirksam.17 Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen und wird derVerein dadurch durch Bankgebühren (Rücklastschriften) belastet, sind diese Gebühren durch dasMitglied zu tragen.18 Wenn die Beiträge zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen sind, befindet sich dasMitglied ohne weitere Mahnungen in Zahlungsverzug. Der ausstehende Jahresbeitrag ist dann bis zuseinem Eingang gemäß § 288 Abs. 1 BGB mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach§ 247 BGB zu verzinsen. Für notwendig werdende schriftliche Mahnungen werden Gebührenerhoben.19 Im Übrigen ist der Verein berechtigt, ausstehende Beitragsforderungen gegenüber dem Mitgliedgerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen. Die dadurch anfallenden Kosten und Gebührenhat das Mitglied zu tragen.20 Beiträge, zu deren Zahlung die Mitglieder nach dieser <strong>Satzung</strong> gegenüber dem Verein verpflichtetsind, werden auch dann nicht anteilig erstattet, wenn ein Mitglied vorzeitig aus dem Vereinausscheidet - gleich aus welchem Grund.21 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Verein (Kündigung), Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluss aus dem Verein oder Tod/Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen.22 Die Kündigung der Mitgliedschaft ist halbjährlich mit einer Frist von vier Wochen zum 30.06. bzw.31.12. eines Geschäftsjahres möglich und hat ausschließlich schriftlich zu erfolgen.23 Weitere Einzelheiten zum Beitragswesen kann der Vorstand des KSB MOL e. V. in der Mitglieds- undBeitragsordnung der Abteilung Breitensport regeln.13


§ 18Kassenprüfer1 Der Kreissporttag wählt für die Dauer einer Wahlperiode drei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstandangehören dürfen.2 Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Ihre Wiederwahl ist möglich, jedoch muss mit Ablauf der Wahlperiodeein/e Kassenprüfer/in ausscheiden.3 Die Kassenprüfer haben die Aufgabe und das Recht, ganzjährig die Rechnungsbelege sowie derenordnungsgemäße Verbuchung zu überprüfen und mindestens einmal jährlich den Kassenbestandfestzustellen.Die Kassenprüfer berichten dem Kreissporttag bzw. der Mitgliederversammlung.§ 19Auflösung des KSB1 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Erfüllung allerVerbindlichkeiten noch vorhandene Vermögen an den Landessportbund Brandenburg e. V., der esunmittelbar und ausschließlich gemeinnützig nach Maßgabe der in § 2 aufgeführten Zwecke zuverwenden hat.2 Über die Auflösung des <strong>Kreissportbund</strong>es beschließt der Kreissporttag oder ein außerordentlicherKreissporttag.Der Beschluss bedarf der Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder desKSB.3 Der die Auflösung beschließende Kreissporttag hat drei Liquidatoren zu wählen, welche die Liquidationdes KSB durchzuführen haben.Sie fassen ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.§ 20Inkrafttreten1 Diese <strong>Satzung</strong> tritt nach Beschlussfassung durch die Gründungsversammlung sowie nachVeränderungsbeschlüssen durch Kreissporttage des <strong>Kreissportbund</strong>es Märkisch-<strong>Oderland</strong> mit demjeweiligen Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.Zuletzt geändert vom 9. Außerordentlichen Kreissporttag des KSB MOL e. V. am 13. Mai 2011 in Müncheberg14

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