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Müllabfuhrordnung - St. Leonhard im Pitztal

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Gemeinde <strong>St</strong>. <strong>Leonhard</strong> <strong>im</strong> <strong>Pitztal</strong>Der Gemeinderat der Gemeinde <strong>St</strong>. <strong>Leonhard</strong> <strong>im</strong> <strong>Pitztal</strong> hat in seiner Sitzung vom 07.01.2004 aufGrund des § 15 des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes, LGBl. 50/1990 i.d.g.F., folgendeMüllabfuhrordnungerlassen:§ 1 Allgemeine Grundsätze, Begriffsbest<strong>im</strong>mungen(1) Der gesamte <strong>im</strong> Bereich der Gemeinde <strong>St</strong>. <strong>Leonhard</strong> <strong>im</strong> <strong>Pitztal</strong> anfallende Hausmüll ist durch dieöffentliche Müllabfuhr der Gemeinde <strong>St</strong>. <strong>Leonhard</strong> <strong>im</strong> <strong>Pitztal</strong> zu entsorgen.(2) Zum Hausmüll zählen gem. § 2 Abs. 1 Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz (TAWG) alle Abfälle, dieüblicherweise in einem Haushalt anfallen, sowie die in einem Betrieb anfallenden Abfälle gleicherArt. Nicht zum Hausmüll zählen jene Abfälle, die der Verpackverordnung 1966, BGBl. Nr. 648, inder Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 232/1997 unterliegen.(3) Nicht der Entsorgungspflicht unterliegen betriebliche Abfälle und Abbruchmaterialien sowie dieansonsten nach dem Tiroler Abfallwirtschaftskonzept getrennt zu sammelnden, dem Haushaltsmüllzuzuordnenden Abfälle, wie Altpapier, Altglas, Haushaltsschrott usw., gefährliche Abfälle undsolche, die zulässigerweise auf dem eigenen Grundstück kompostiert werden.(4) Restmüll ist stofflich nicht verwertbarer Abfall.(5) Alle Best<strong>im</strong>mungen, die Grundeigentümer betreffen, gelten auch für sonstige Verfügungsberechtigtewie Mieter, Pächter usw.§ 2 Abfuhrbereich(1) Der Abfuhrbereich (Abholpflichtbereich) umfasst das gesamte Gemeindegebiet, sofern nicht nachfolgendfür Wertstoffe und Bioabfälle Sonderregelungen getroffen werden.(2) Der Hausmüll ist zu den ortsüblichen Sammelstellen zu bringen.(3) Ausgenommen sind: Schutzhütten und die <strong>im</strong> Sommer über bewohnten und bewirtschafteten Almen.Diese haben den Hausmüll zu einem der nächstgelegenen ortsüblichen Sammelstellen zubringen.§ 3 Müllbehälter(1) Die Sammlung des Hausmülls erfolgt nach Maßgabe der folgenden Best<strong>im</strong>mungen in Müllbehältern.(2) Für die Sammlung von Restmüll sind fahrbare, mit geeigneten Datenträgern versehene Müllbehältermit einem Inhalt von60 Liter (Müllsäcke – nur für Schutzhütten und Almen)120 Liter240 Liter oder800 Literzu verwenden.Seite 1


(3) Für die Sammlung von kompostierfähigen Abfällen (Bioabfällen) sind Bioabfallbehälter mit einemInhalt von120 Liter oder240 Literzu verwenden.(4) Die Müllbehälter werden dem Grundstückseigentümer oder Verfügungsberechtigten von der Gemeindegegen Verrechnung zur Verfügung gestellt.(5) Die Müllbehälter werden nur entleert, wenn ein entsprechender Datenträger am Müllbehälter angebrachtist.§ 4 Aufstellungsort, Reinigung(1) Die Grundeigentümer haben dafür zu sorgen, dass die Müllbehälter innerhalb des Grundstückesbzw. an dem von der Gemeinde best<strong>im</strong>mten Platz so aufgestellt werden, dass keine unzumutbareBelästigung der Hausbewohner und der Nachbarschaft durch <strong>St</strong>aub, üblen Geruch und/oder Lärmerfolgen kann.(2) Am Abfuhrtag sind die Müllbehälter so abzustellen, dass der öffentliche Verkehr und Fußgängernicht behindert werden.(3) Die Grundeigentümer haben für die Instandhaltung und erforderliche Reinigung der Müllbehälterzu sorgen.(4) Die Müllbehälter dürfen nur so weit gefüllt werden, dass sich die Deckel ordentlich schließen lassen,widrigenfalls die Tonnen nicht entleert werden.(5) Das Einbringen von flüssigen Abfällen und heißer Asche ist untersagt.§ 5 Müllabfuhr(1) Die Restmüllabfuhr erfolgt wöchentlich (in der Regel jeweils am Donnerstag).(2) Die Biomüllabfuhr für Gewerbebetriebe erfolgt wöchentlich (in der Regel jeweils am Dienstag).(3) Die Biomüllabfuhr für private Haushalte erfolgt in den Monaten Mai, Juni, Juli und August wöchentlichund in der übrigen Zeit alle zwei Wochen (in der Regel jeweils am Dienstag).(4) Alle Termine werden in einem Abfuhrplan bekannt gegeben.(5) Änderungen <strong>im</strong> Abfuhrplan werden gesondert bekannt gegeben. Es besteht kein Anspruch aufErmäßigung der Gebühren oder auf Schadenersatz, wenn der Abfuhrplan nicht eingehalten werdenkann.§ 6 Kompostierfähige Abfälle(1) Kompostierfähige Abfälle sind, sofern sie nicht auf dem eigenen Grundstück gemäß Abs. 3 kompostiertwerden, gesondert in Müllbehältern (§ 3) zu sammeln und zum festgesetzten Zeitpunktzur Abfuhr bereitzustellen.(2) Als kompostierfähige Abfälle (Bioabfall, Biomüll) gelten insbesondere Küchenabfälle, Speisereste,Zierpflanzenabfälle, Hausgartenabfälle, Garten- und Parkabfälle, Küchen- und Kantinenabfälle(nur dann, wenn sie nicht in flüssigem Zustand, d.h. ohne Schweinetrank, bereitgestellt werden),Viktualienmarktabfälle und Friedhofsabfälle, Abfälle aus der Nahrungs-, Genuss- und Futtermittelproduktion,Rückstände aus der Land- und Forstwirtschaft und Abfälle von unbehandeltem Holzaus der Be- und Verarbeitung.(3) Die Behandlung der kompostierfähigen Abfälle durch Eigenkompostierung ist bei Einhaltung derfolgenden Auflagen zulässig:Seite 2


a) Es darf durch den Kompostiervorgang zu keiner unzumutbaren Belästigung, Beeinträchtigungder Nachbarn kommen.b) Die hygienischen Erfordernisse einer ordnungsgemäßen Kompostierung sind zu erfüllen.c) Geruchsbelästigungen sind zu vermeiden.d) Es ist sicherzustellen, dass keine Verbreitung krankheitserregender Ke<strong>im</strong>e erfolgt.e) Das Auftreten von Ratten muss unterbunden werden.(4) Sollte eine ordnungsgemäße Eigenkompostierung nicht gewährleistet sein, sind näher zu best<strong>im</strong>mendekompostierfähige Abfälle von der Eigenkompostierung auszuschließen und der öffentlichenBioabfallsammlung zuzuführen.(5) Die Einhaltung der Best<strong>im</strong>mungen gemäß Abs. 3 ist von den Organen der Gemeinde zu überwachen.(6) Werden aufgetretene Mängel vom Betreiber der Eigenkompostierung nicht behoben, ist sie unverzüglicheinzustellen, sämtliche kompostierfähige Abfälle sind der dafür eingerichteten Sammlungzu übergeben.§ 7 Abfuhr von SperrmüllDer Sperrmüll darf ein mal pro Monat, jeweils am ersten Freitag <strong>im</strong> Monat, angeliefert werden. Änderungenwerden mittels gesonderten Rundschreiben bekannt gegeben.§ 8 Getrenntsammlung(1) Die Wertstoffe Glas, Papier, Kunst- und Verbundstoffe, Eisen und Metalle, Holz, Kartonagen sowieMetallgebinde dürfen nicht in die nach § 3 vorgesehenen Restmüllbehälter eingebracht werden.(2) Altglas ist in die bei der Wertstoffsammelstelle (Recyclinghof) aufgestellten Sammelcontainer,getrennt nach Weiß- und Buntglas, einzubringen.In die Altglascontainer dürfen nicht eingebracht werden:Porzellan, <strong>St</strong>eingutflaschen, Kunststoffe, Metalle (zB Bleischleifen, Kapseln, Drehverschlüsse),Fensterglas, Spiegelglas, Drahtglas, Windschutzscheiben, Glühbirnen und Leuchtstoffröhren.(3) Altpapier ist in den bei der Wertstoffsammelstelle (Recyclinghof) aufgestellten Sammelcontainereinzubringen.(4) Kunst- und Verbundstoffe sind in den bei der Wertstoffsammelstelle (Recyclinghof) aufgestelltenSammelcontainer einzubringen (zB Plastikgetränkeflaschen, <strong>St</strong>yropor, Joghurtbecher, Milch- undGetränkeverpackungen, Zellophan, Plastiktragtaschen usw.).(5) Alteisen und Altmetalle sind in den bei der Wertstoffsammelstelle (Recyclinghof) aufgestelltenSammelcontainer einzubringen.(6) Altholz ist in den bei der Wertstoffsammelstelle (Recyclinghof) aufgestellten Sammelcontainereinzubringen.(7) Metallverpackungen sind ebenfalls in den dafür vorgesehenen Sammelcontainer zu bringen (zBAludosen, Blechdosen, Alufolien, Tuben, Deckel, Kapseln und Metallverschlüsse).(8) Kartonagen sind in den bei der Wertstoffsammelstelle (Recyclinghof) aufgestellten Presscontainereinzubringen.§ 9 ProblemstoffsammlungAlle Problemstoffe können ganzjährig jeweils am ersten Freitag eines Monats zu den üblichen Öffnungszeitenin der Wertstoffsammelstelle (Recyclinghof) abgegeben werden.Seite 3


§ 10 <strong>St</strong>rafbest<strong>im</strong>mungenZuwiderhandlungen gegen die Müllabfuhrordnung werden gem. § 27 des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes,LGBl. 50/1990 i.d.F. 76/1998, bestraft.§ 11 InkrafttretenDie Müllabfuhrordnung tritt mit dem Ablauf der Kundmachungsfrist in Kraft. Gleichzeitig treten allefrüheren Müllabfuhrordnungen außer Kraft.Der BürgermeisterHosp RupertSeite 4

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