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Ist das AHV-Splitting bei einer Scheidung wichtig? - argusch ag

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Freiämter Ratgeber – <strong>Ist</strong> <strong>das</strong> <strong>AHV</strong>-<strong>Splitting</strong> <strong>bei</strong> <strong>einer</strong> <strong>Scheidung</strong> <strong>wichtig</strong>?Gemäss kürzlich veröffentlichten Zahlen, werden in der Schweiz über 50% derEhen geschieden. Auch in unseren Beratungen stellen wir fest, <strong>das</strong>s die Fr<strong>ag</strong>enach den <strong>AHV</strong>-Leistungen nach <strong>einer</strong> <strong>Scheidung</strong> immer häufiger wird. Wirmöchten Ihnen deshalb <strong>das</strong> <strong>AHV</strong>-<strong>Splitting</strong> näher erläutern und Ihnen die „<strong>AHV</strong>-Folgen“ <strong>bei</strong> <strong>einer</strong> <strong>Scheidung</strong> aufzeigen.Die Rente der <strong>AHV</strong> und IV von geschiedenen Personen wird nach dem sogenannten<strong>Splitting</strong> berechnet. Da<strong>bei</strong> spielt es keine Rolle, welchen Güterstand <strong>das</strong> Ehepaarvereinbart hat oder ob ein Ehe- und Erbvertr<strong>ag</strong> vorliegt. Ebenfalls ist un<strong>wichtig</strong>, ob dieEhe vor oder nach Einführung dieses <strong>Splitting</strong>s (1. Januar 1997) geschieden wurde.Beim <strong>Splitting</strong>verfahren werden die Einkommen, welche die Ehegatten während derEhejahre erzielt haben, je hälftig geteilt. Es werden nur diejenigen Kalenderjahreberücksichtigt, während welchen <strong>bei</strong>de Ehegatten <strong>bei</strong> der <strong>AHV</strong>/IV versichert waren.Da<strong>bei</strong> ist zu erwähnen, <strong>das</strong>s ein Ehepartner auch dann <strong>bei</strong> der <strong>AHV</strong>/IV versichert ist,wenn er k<strong>einer</strong> Erwerbstätigkeit nachgeht und somit keinen <strong>AHV</strong>-Lohn abrechnet.Voraussetzung ist jedoch, <strong>das</strong>s sein Ehegatte AVH-Beiträge abrechnet und mindestensden doppelten Minimalbetr<strong>ag</strong> (inkl. Beiträge des Ar<strong>bei</strong>tgebers) einbezahlt. DieseVoraussetzung ist sicher erfüllt, wenn ein Bruttolohn von Fr. 10'000.— pro Jahr erzieltwird. Einkommen, die im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der <strong>Scheidung</strong> verdientwurden, werden nicht geteilt.Durch <strong>das</strong> <strong>Splitting</strong> verändert sich <strong>das</strong> durchschnittliche Einkommen der versichertenPersonen und somit die <strong>AHV</strong>- und IV-Rente. Berücksichtigt werden die Jahre ab dem21. Altersjahr. Nachfolgendes Beispiel wird Ihnen diese Folgen näher erklären.Peter Beispiel, geboren am 22. Oktober 1970, und Vreni Muster, geboren am 15.Februar 1972, haben am 9. September 1999 geheiratet und wurden am 15. April 2005geschieden. Während der Ehe war Vreni Beispiel-Muster nicht erwerbstätig und hatkeinen <strong>AHV</strong>-Lohn abgerechnet. Unberücksichtigt lassen wir <strong>bei</strong> diesem Beispielzusätzliche Faktoren, welche für die Berechnung herangezogen werden.Peter Beispiel-MusterVreni Beispiel-Musterohne <strong>Splitting</strong> mit <strong>Splitting</strong> ohne <strong>Splitting</strong> mit <strong>Splitting</strong>1991 Fr. 52'000 Fr. 52'000 Fr. 0 Fr. 01992 Fr. 53'200 Fr. 53'200 Fr. 0 Fr. 01993 Fr. 54'000 Fr. 54'000 Fr. 42'000 Fr. 42’0001994 Fr. 54'300 Fr. 54'300 Fr. 42'700 Fr. 42’7001995 Fr. 54'700 Fr. 54'700 Fr. 43'000 Fr. 43’0001996 Fr. 56'000 Fr. 56'000 Fr. 43'500 Fr. 43’5001997 Fr. 56'000 Fr. 56'000 Fr. 44'000 Fr. 44’0001998 Fr. 56'600 Fr. 56'600 Fr. 44'400 Fr. 44’4001999 Fr. 58'000 Fr. 58'000 Fr. 44'900 Fr. 44’9002000 Fr. 60'000 Fr. 30’000 Fr. 0 Fr. 30’0002001 Fr. 60'800 Fr. 30’400 Fr. 0 Fr. 30’4002002 Fr. 72'000 Fr. 36'000 Fr. 0 Fr. 36’0002003 Fr. 74'400 Fr. 37'200 Fr. 0 Fr. 37’2002004 Fr. 78'000 Fr. 39'000 Fr. 0 Fr. 39’0002005 Fr. 80'000 Fr. 80'000 Fr. 24'000 Fr. 24’000Total Fr. 920'000 Fr. 747'400 Fr. 328'500 Fr. 501’100Pro Jahr Fr. 61'333 Fr. 49’827 Fr. 25'269 Fr. 38’546========= ========= ========= =========


Wir empfehlen Ihnen, <strong>das</strong> <strong>Splitting</strong> unmittelbar nach der <strong>Scheidung</strong> vorzunehmen. Sokönnen Sie Verzögerungen <strong>bei</strong> späteren Rentenberechnungen vermeiden. Das <strong>Splitting</strong>können Sie <strong>bei</strong> Ihrer Ausgleichskasse verlangen. Die entsprechende Adresse könnenSie im grossen Telefonbuch auf der letzten Seite nachlesen.Verlangen die geschiedenen Ehepartner <strong>das</strong> <strong>Splitting</strong> nicht, so wird <strong>das</strong> Verfahrenspätestens <strong>bei</strong> der Rentenberechnung vorgenommen. Wie bereits erwähnt, nimmtdieses Verfahren einige Zeit in Anspruch und kann somit die Rentenzahlungenverzögern.Sollten sich Unklarheiten ergeben oder haben Sie Fr<strong>ag</strong>en, gibt Ihnen Ihre Ausgleichskassegerne Auskunft oder Sie informieren sich an der Gewerbeausstellung in Muri vomDonnerst<strong>ag</strong>, 6. Oktober 2011, bis am Sonnt<strong>ag</strong>, 9. Oktober 2011 an unserem Stand,Nummer B25, in der Ausstellungshalle B.Möchten Sie die Berichte abonnieren – kein Problem. Teilen Sie uns Ihre Email-Adressemit und wir werden Ihnen die Berichte kostenlos zustellen.ARGUSCH AGBertram SomFinanzplanungen und VersicherungsanalysenZentralstrasse 475610 Wohlen AGTelefon 056/621 33 85Telefax 056/621 33 86<strong>argusch</strong>@<strong>argusch</strong>.chwww.<strong>argusch</strong>.ch09. September 2011 / SB

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