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Prozessmanager-Mikrotechnologie (Geprüfter) - des ...

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Bun<strong>des</strong>gesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 20071421gen zu können; in diesem Rahmen können geprüftwerden:a) Anwenden <strong>des</strong> Betriebsverfassungsgesetzes,<strong>des</strong> Berufsbildungsgesetzes und <strong>des</strong> Tarifrechts,b) Berücksichtigen von Arbeitsschutzbestimmungenund Arbeitszeitordnungen,c) Berücksichtigen von Rechtsbestimmungen beimPersonaleinsatz von Fremdfirmen, insbesondere<strong>des</strong> Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes,d) Anwenden von Vorschriften <strong>des</strong> Sozialversicherungs-und Schwerbehindertenrechts,e) Beenden von Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen,Erstellen von Zeugnissen.(2) Es sind zwei Situationsaufgaben schriftlich zubearbeiten sowie eine praktische Demonstration(Rollenspiel) nach Absatz 4 vorzubereiten und durchzuführen.Die Situationsaufgaben sind so zu gestalten,dass jeder Qualifikationsschwerpunkt min<strong>des</strong>tens einmalthematisiert wird. Die Prüfungsdauer der Situationsaufgabenbeträgt jeweils min<strong>des</strong>tens 90 Minuten,insgesamt jedoch nicht mehr als 240 Minuten.(3) Wurde in nicht mehr als einer der beiden Situationsaufgabeneine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht,ist eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten.Bei einer ungenügenden schriftlichen Prüfungsleistungbesteht diese Möglichkeit nicht. Die einzelne Ergänzungsprüfungsoll in der Regel nicht länger als20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichenPrüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfungwerden zu einer Note zusammengefasst. Dabeiwird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungdoppelt gewichtet.(4) Die praktische Demonstration bezieht sich auf einender folgenden Anwendungsfälle:1. im Anwendungsfall „Vorbereiten und Durchführen einesEinstellungsgespräches“ soll die Fähigkeit nachgewiesenwerden, die Rahmenbedingungen für einGespräch gestalten, Bewerber beurteilen, EinsatzundEntwicklungsperspektiven für den Bewerberaufzeigen und das Einstellungsgespräch zielgerichtetführen zu können,2. im Anwendungsfall „Vorbereiten und Durchführen einesMitarbeitergespräches“ soll die Fähigkeit nachgewiesenwerden, die Rahmenbedingungen für einGespräch gestalten, Mitarbeiter beurteilen, Zielvereinbarungentreffen, Entwicklungsperspektiven fürden Mitarbeiter aufzeigen, Kritik annehmen sowiedas Gespräch zielgerichtet führen zu können,3. im Anwendungsfall „Vorbereiten und Durchführen einerAusbildungseinheit“ soll die Fähigkeit nachgewiesenwerden, Ausbildungseinheiten auswählenund gestalten, Methoden der Anleitung und Medienauswählen und einsetzen, Lernprozesse gestalten,auf Lernschwierigkeiten reagieren sowie Lernerfolgesicherstellen zu können,4. im Anwendungsfall „Vorbereiten und Durchführen einerMitarbeiterqualifizierung“ soll die Fähigkeit nachgewiesenwerden, Qualifizierungsthemen auswählenund gestalten, Methoden der Anleitung und Medienauswählen und einsetzen, Lernprozesse gestalten,auf Lernschwierigkeiten reagieren sowie Lernerfolgesicherstellen zu können.Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerinwählt einen der Anwendungsfälle aus. Die praktischeDemonstration soll nicht länger als 30 Minuten dauern.Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerinerhält Gelegenheit, sich min<strong>des</strong>tens 20 Minuten,höchstens 30 Minuten vorzubereiten.§7Bewerten derPrüfungsteile und Bestehen der Prüfung(1) Der Prüfungsteil „Betriebliche <strong>Mikrotechnologie</strong>-Prozesse“, die drei Situationsaufgaben im Prüfungsteil„<strong>Mikrotechnologie</strong>-Fachaufgaben“ sowie die zweiSituationsaufgaben und die praktische Demonstrationim Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanagement“sind gesondert zu bewerten.(2) Aus den Situationsaufgaben in den Prüfungsteilen„<strong>Mikrotechnologie</strong>-Fachaufgaben“ sowie „Mitarbeiterführungund Personalmanagement“ ist je eine Gesamtnoteaus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungender jeweiligen einzelnen Prüfungsleistungenzu bilden.(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsleistungennach Absatz 1 min<strong>des</strong>tens ausreichendeLeistungen erbracht wurden.(4) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnisnach der Anlage 2 und ein Zeugnis nach der Anlage 3auszustellen. Im Fall der Freistellung nach § 9 sind Ortund Datum der anderweitig abgelegten Prüfung und dieBezeichnung <strong>des</strong> Prüfungsgremiums anzugeben.§8Ausbildereignung(1) Wer die Prüfung nach dieser Verordnung bestandenhat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung der nachdem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnungbefreit.(2) Wer dabei im Prüfungsteil „Mitarbeiterführungund Personalmanagement“ für die praktische Demonstrationden Anwendungsfall „Vorbereiten undDurchführen einer Ausbildungseinheit“ oder „Vorbereitenund Durchführen einer Mitarbeiterqualifizierung“ausgewählt hat, hat die berufs- und arbeitspädagogischeQualifikation nach dem Berufsbildungsgesetznachgewiesen. Hierüber ist ein Zeugnis auszustellen.§9Anrechnunganderer PrüfungsleistungenAuf Antrag kann die zuständige Stelle den Prüfungsteilnehmeroder die Prüfungsteilnehmerin von der Prüfungin einzelnen Prüfungsleistungen freistellen, wennin den letzten fünf Jahren vor Antragstellung vor einerzuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkanntenBildungseinrichtung oder vor einem staatlichenPrüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegtwurde, die den Anforderungen dieser Prüfungsleistungentspricht. Eine vollständige Freistellung istnicht zulässig.Das Bun<strong>des</strong>gesetzblatt im Internet: www.bun<strong>des</strong>gesetzblatt.de | Ein Service <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>anzeiger Verlag www.bun<strong>des</strong>anzeiger.de

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