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Prozessmanager-Mikrotechnologie (Geprüfter) - des ...

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1418 Bun<strong>des</strong>gesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2007Verordnungüber die Prüfung zum anerkannten AbschlussGeprüfter <strong>Prozessmanager</strong>-<strong>Mikrotechnologie</strong>/Geprüfte <strong>Prozessmanager</strong>in-<strong>Mikrotechnologie</strong>(Certified Process Manager-Microtechnology)Vom 17. Juli 2007Auf Grund <strong>des</strong> § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2und <strong>des</strong> § 30 Abs. 5 <strong>des</strong> Berufsbildungsgesetzes vom23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 53 Abs. 1durch Artikel 232 Nr. 3 Buchstabe a der Verordnungvom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wordenist, verordnet das Bun<strong>des</strong>ministerium für Bildungund Forschung nach Anhörung <strong>des</strong> Hauptausschusses<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>instituts für Berufsbildung im Einvernehmenmit dem Bun<strong>des</strong>ministerium für Wirtschaft und Technologie:§1Ziel der Prüfungund Bezeichnung <strong>des</strong> Abschlusses(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungsprüfungenzum Geprüften <strong>Prozessmanager</strong>-<strong>Mikrotechnologie</strong>/zurGeprüften <strong>Prozessmanager</strong>in-<strong>Mikrotechnologie</strong>nach den §§ 2 bis 10 durchführen, in denendie auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterungder beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisenist.(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Befähigung,die Einführung von Produktionsprozessen der<strong>Mikrotechnologie</strong> organisieren, stabile verfahrenstechnischeProzesse generieren, die Produktion von <strong>Mikrotechnologie</strong>produktenunter Berücksichtigung qualitativerund quantitativer Anforderungen leiten sowie Aufgabender Mitarbeiterführung wahrnehmen zu können.(3) Durch die Prüfung soll die Fähigkeit nachgewiesenwerden, unter Berücksichtigung von Rechtsvorschriften,Ergonomie und Umweltaspekten sowie technischerund betriebswirtschaftlicher Zusammenhängeund <strong>des</strong> Qualitätsmanagements in den <strong>Mikrotechnologie</strong>gebieten„Halbleitertechnik“, „Mikrosystemtechnik“und „Aufbau- und Verbindungstechnik“ folgendeProzesse durchführen zu können:1. Planen, Betreuen, Optimieren und Dokumentierenvon Produktions-, Versuchs- und Analyseprozessender mikrotechnologischen Verfahrenstechnik,2. Sichern von Qualitätsstandards,3. Planen, Budgetieren, Leiten und Überwachen vonProjekten,4. Erstellen von Prozess-, Produkt- und technischenAusrüstungsdokumentationen,5. Analysieren, Strukturieren und Lösen technischerund organisatorischer Probleme,6. Kommunizieren und Kooperieren mit internen undexternen Partnern,7. Organisieren von Mitarbeiterschulungen,8. Wahrnehmen von Personalführungs- und Personalmanagementaufgaben.(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkanntenAbschluss Geprüfter <strong>Prozessmanager</strong>-<strong>Mikrotechnologie</strong>/Geprüfte<strong>Prozessmanager</strong>in-<strong>Mikrotechnologie</strong>(Certified Process Manager-Microtechnology).§2Gliederung der PrüfungDie Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:1. Betriebliche <strong>Mikrotechnologie</strong>-Prozesse,2. <strong>Mikrotechnologie</strong>-Fachaufgaben,3. Mitarbeiterführung und Personalmanagement.Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger Reihenfolgegeprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteilspätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag<strong>des</strong> ersten Prüfungsteils zu beginnen.§3Zulassungsvoraussetzungen(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung im anerkanntenAusbildungsberuf „Mikrotechnologe“ unddanach eine min<strong>des</strong>tens einjährige Berufspraxisoder2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einemsonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danacheine min<strong>des</strong>tens zweijährige Berufspraxis oder3. eine min<strong>des</strong>tens vierjährige Berufspraxisnachweist.(2) DieBerufspraxisnachAbsatz1Nr.1bis3musswesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines GeprüfterDas Bun<strong>des</strong>gesetzblatt im Internet: www.bun<strong>des</strong>gesetzblatt.de | Ein Service <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>anzeiger Verlag www.bun<strong>des</strong>anzeiger.de


Bun<strong>des</strong>gesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 20071419<strong>Prozessmanager</strong>s-<strong>Mikrotechnologie</strong>/einer Geprüften<strong>Prozessmanager</strong>in-<strong>Mikrotechnologie</strong> im Sinne <strong>des</strong> § 1Abs. 2 und 3 haben und eine Qualifikation eines der<strong>Mikrotechnologie</strong>-Spezialisten nach der Anlage 1 odereine fachlich und nach Breite und Tiefe entsprechendeQualifikation beinhalten.(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch zugelassenwerden, wer durch Vorlage von Zeugnissenoder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten,Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit)erworben zu haben, die die Zulassung zurPrüfung rechtfertigen.§4Prüfungsteil„Betriebliche <strong>Mikrotechnologie</strong>-Prozesse“(1) Im Prüfungsteil „Betriebliche <strong>Mikrotechnologie</strong>-Prozesse“ sollen die folgenden Befähigungen nachgewiesenwerden:1. Analysieren von Problemstellungen sowie technischerund organisatorischer Schnittstellen bei derEinführung von Produktionsprozessen oder der Produktionvon mikrotechnischen Produkten,2. Konzipieren von technischen Lösungen, Planen vonprozesstechnischen und technischen ausrüstungsbezogenenNeuerungen,3. Strukturieren von Projekten und Prozessen, Planenvon Kosten und Ressourcen, Untersuchen und Bewertenvon Varianten, Durchführen von Gefährdungsbeurteilungen,Beschreiben von AnforderungenandasPersonal,4. Planen, Koordinieren und Realisieren von Qualitätssicherungsmaßnahmen,5. Leiten der Umsetzung von Projekten, Organisiereneffizienter Arbeitsabläufe, Koordinieren <strong>des</strong> Einsatzesvon Mitarbeitern, Einsetzen von Controlling-Instrumenten,insbesondere zur Überwachung vonBudgets, Terminen und Qualitätszielen,6. Dokumentieren von Lösungen, Abläufen, technischenPrüfungen, sicherheitsrelevanten Maßnahmenund Abrechnen von Projekten,7. Präsentieren getroffener Entscheidungen, Vertretenvon Konzeptionen und Lösungsvorschlägen,8. Reflektieren von Projektverläufen, von Kosten undQualität, Erarbeiten von Verbesserungsvorschlägen.(2) Zum Nachweis der Qualifikationen ist eine Dokumentationüber ein Projekt anzufertigen. Der Prüfungsteilnehmeroder die Prüfungsteilnehmerin reicht hierzueinen Vorschlag ein. Der Prüfungsausschuss führt darüberein Beratungsgespräch und trifft eine Zielvereinbarungüber durchzuführende Arbeiten, Art und Umfangder zu erstellenden Dokumentation sowie den Abgabetermin.Dabei darf zwischen dem Tag <strong>des</strong> Beratungsgesprächsund dem Abgabetermin der Dokumentationlängstens ein Zeitraum von einem Jahr liegen.(3) Entspricht die Dokumentation den Anforderungennach den Absätzen 1 und 2, sind die Inhalte vordem Prüfungsausschuss zu präsentieren. Die Formder Präsentation und der Einsatz technischer Mittel stehendem Prüfungsteilnehmer frei. Die verwendeten Unterlagensind dem Prüfungsausschuss zu überlassen.Nach der Präsentation schließt sich ein Fachgesprächan, das auf der Grundlage der Dokumentation und derPräsentation geführt wird. Die Präsentation soll min<strong>des</strong>tens20 Minuten und höchstens 30 Minuten, dasFachgespräch und die Präsentation zusammen min<strong>des</strong>tens60 Minuten, höchstens 90 Minuten dauern.(4) Auf Grund der Dokumentation, der Präsentationund <strong>des</strong> Fachgesprächs sind die Befähigungen nachAbsatz1zubewerten.§5Prüfungsteil„<strong>Mikrotechnologie</strong>-Fachaufgaben“(1) Im Prüfungsteil „<strong>Mikrotechnologie</strong>-Fachaufgaben“soll die Befähigung zur Bewältigung berufstypischerProbleme nachgewiesen werden. Insbesonderesollen folgende Befähigungen nachgewiesen werden:1. Im Qualifikationsschwerpunkt „Verfahrenstechnikder <strong>Mikrotechnologie</strong>“ soll die Fähigkeit nachgewiesenwerden, unter Berücksichtigung chemischer undphysikalischer Hintergründe Einzelprozesse der <strong>Mikrotechnologie</strong>bereicheeinschließlich <strong>des</strong> zugehörigenProduktions- und Geräteaufwands gestalten zukönnen; in diesem Rahmen können geprüft werden:a) Analysieren, Definieren und Strukturieren von Einzelprozessenin der Halbleitertechnik,b) Analysieren, Definieren und Strukturieren von Einzelprozessenin der Mikrosystemtechnik,c) Analysieren, Definieren und Strukturieren von Einzelprozessenin der Aufbau- und Verbindungstechnik;2. im Qualifikationsschwerpunkt „Prozessmanagementin der <strong>Mikrotechnologie</strong>“ soll die Fähigkeit nachgewiesenwerden, mikrotechnologische Gesamtprozesseunter Berücksichtigung der Zusammenhängeund Abhängigkeiten der Einzelprozesse optimierenund dokumentieren zu können; in diesem Rahmenkönnen geprüft werden:a) Designen von Prozessketten,b) Integrieren von Einzelprozessen,c) Koordinieren der Prozessverantwortung,d) Verbessern und Glätten der Prozesse;3. im Qualifikationsschwerpunkt „Qualitätssicherungvon Prozessen und Produkten“ soll die Fähigkeitnachgewiesen werden, Qualitätsmanagementmaßnahmenplanen, organisieren, realisieren, dokumentierenund optimieren zu können; in diesem Rahmenkönnen geprüft werden:a) Bewerten von Lieferanten,b) Organisieren von Wareneingangsprüfungen,c) Freigeben von Produkten und Produktionsprozessen,d) Organisieren von Fertigungsprüfungen in Produktions-und Produktionsentwicklungsprozessen,e) Organisieren von produkt- und prozessbezogenenLosprüfungen, Anwenden statistischer Prozessregelung,f) Organisieren der Prüfmittelverwaltung und Prüfmittelüberwachung,Sicherstellen der Verfügbarkeitvon fähigen Prüfmitteln,Das Bun<strong>des</strong>gesetzblatt im Internet: www.bun<strong>des</strong>gesetzblatt.de | Ein Service <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>anzeiger Verlag www.bun<strong>des</strong>anzeiger.de


1420 Bun<strong>des</strong>gesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2007g) Bewerten von Messergebnissen;4. im Qualifikationsschwerpunkt „BetriebswirtschaftlichesHandeln“ soll die Fähigkeit nachgewiesenwerden, betriebswirtschaftliche Zusammenhängeund kostenrelevante Einflussfaktoren projektbezogenund bereichsübergreifend zu erfassen und zubeurteilen; in diesem Rahmen können geprüft werden:a) Planen, Beurteilen und Beeinflussen von betrieblichenAbläufen und Wertschöpfungsprozessen inder <strong>Mikrotechnologie</strong> nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten,b) Planen, Organisieren, Einleiten und Überwachenvon Möglichkeiten der Kostenbeeinflussung undMaßnahmen <strong>des</strong> kostenbewussten Handelns,c) Anwenden von Kalkulationsverfahren und Deckungsbeitragsrechnungen.(2) Es sind drei Situationsaufgaben schriftlich zu bearbeiten.Die Situationsaufgaben sind so zu gestalten,dass jeder Qualifikationsschwerpunkt min<strong>des</strong>tens einmalthematisiert wird und Qualifikationsinhalte aus demPrüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanagement“berücksichtigt werden. Die Prüfungsdauer dereinzelnen Situationsaufgaben beträgt jeweils min<strong>des</strong>tens150 Minuten, insgesamt jedoch nicht mehr als540 Minuten.(3) Wurde in nicht mehr als einer Situationsaufgabeeine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist einemündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einerungenügenden schriftlichen Prüfungsleistung bestehtdiese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll inder Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertungder schriftlichen Prüfungsleistung und die dermündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Prüfungsleistungzusammengefasst. Dabei wird die Bewertungder schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.§6Prüfungsteil„Mitarbeiterführung und Personalmanagement“(1) Im Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanagement“sind durch die Bearbeitung der Situationsaufgabenfolgende Befähigungen nachzuweisen:1. im Qualifikationsschwerpunkt „Personalplanung und-auswahl“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden,den Personalbedarf ermitteln und den Personaleinsatzentsprechend den betrieblichen Anforderungensicherstellen zu können; in diesem Rahmen könnengeprüft werden:a) Ermitteln und Bestimmen <strong>des</strong> qualitativen undquantitativen Personalbedarfs unter Berücksichtigungtechnischer und organisatorischer Veränderungen;Erstellen von Anforderungsprofilen,b) Planen der Personalgewinnung durch Aus- undFortbildung und durch Rekrutierung von Fachkräftenam Arbeitsmarkt,c) Vorbereiten und Durchführen von Personalauswahlgesprächen,d) Auswählen und Einstellen von Mitarbeitern, einschließlichAuszubildenden,e) Gestalten von Arbeits- und Ausbildungsverträgen;2. im Qualifikationsschwerpunkt „Mitarbeiter- undTeamführung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden,Personalmaßnahmen durchzuführen, Mitarbeitersowie Teams zu führen, deren Entwicklung zufördern, zu motivieren und einzusetzen; in diesemRahmen können geprüft werden:a) Beurteilen von Mitarbeitern, einschließlich Auszubildenden,b) Anwenden von Führungsmethoden und -techniken,c) Motivieren der Mitarbeiter zur Bewältigung betrieblicherAufgaben,d) Beurteilen und Fördern der beruflichen Entwicklung<strong>des</strong> Einzelnen unter Beachtung <strong>des</strong> bisherigenBerufsweges und unter Berücksichtigungpersönlicher und sozialer Gegebenheiten,e) Anwenden von Methoden zur Lösung betrieblicherKonflikte, Berücksichtigen kultureller Unterschiede,f) Führen von Teams, insbesondereaa) gemeinsames Entwickeln von Zielen, Festlegenvon Handlungsspielräumen und Ergreifenvon Aktivitäten bei Zielabweichung,bb) Beurteilen von Einflüssen der Gruppenstrukturauf das Gruppenverhalten und die Zusammenarbeitsowie Entwickeln und Umsetzenvon Alternativen,cc) Erkennen von Teamkonflikten und Entwickelnvon Lösungen im Sinne einer gemeinsamenTeameffizienz;3. im Qualifikationsschwerpunkt „Qualifizierung“ solldie Fähigkeit nachgewiesen werden, Personalentwicklungspotentialeeinzuschätzen, Personalentwicklungs-und Qualifizierungsziele festzulegen sowieQualifizierungsaktivitäten durchzuführen; in diesemRahmen können geprüft werden:a) Ermitteln von kurz- und langfristigen Qualifizierungsbedarfen,b) Mitwirken bei Qualifizierungsaktivitäten und Erstellenvon Qualifizierungskonzepten,c) Planen und Organisieren von Einarbeitung, Praktika,Aus- und Fortbildung, Auswählen der Qualifizierungsorte,Gewinnen und Fortbilden der Ausbilder,d) Anwenden von Methoden der Unterweisung, derBegleitung und Beratung,e) Zusammenarbeiten mit zuständigen Stellen, Bildungsträgernund Berufsschulen,f) Vorbereiten der Mitarbeiter und Auszubildendenauf Prüfungen und den Erwerb von Qualifikationsnachweisen;4. im Qualifikationsschwerpunkt „Arbeitsrecht“ soll dieFähigkeit nachgewiesen werden, bei personellenEinzelmaßnahmen, Veränderungen der Arbeitsorganisationund <strong>des</strong> Einsatzes von Personal, insbesonderearbeitsrechtliche und sozialrechtliche Bestimmungen,Beteiligungsrechte der Mitarbeitervertretungenund betriebliche Erfordernisse berücksichti-Das Bun<strong>des</strong>gesetzblatt im Internet: www.bun<strong>des</strong>gesetzblatt.de | Ein Service <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>anzeiger Verlag www.bun<strong>des</strong>anzeiger.de


Bun<strong>des</strong>gesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 20071421gen zu können; in diesem Rahmen können geprüftwerden:a) Anwenden <strong>des</strong> Betriebsverfassungsgesetzes,<strong>des</strong> Berufsbildungsgesetzes und <strong>des</strong> Tarifrechts,b) Berücksichtigen von Arbeitsschutzbestimmungenund Arbeitszeitordnungen,c) Berücksichtigen von Rechtsbestimmungen beimPersonaleinsatz von Fremdfirmen, insbesondere<strong>des</strong> Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes,d) Anwenden von Vorschriften <strong>des</strong> Sozialversicherungs-und Schwerbehindertenrechts,e) Beenden von Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen,Erstellen von Zeugnissen.(2) Es sind zwei Situationsaufgaben schriftlich zubearbeiten sowie eine praktische Demonstration(Rollenspiel) nach Absatz 4 vorzubereiten und durchzuführen.Die Situationsaufgaben sind so zu gestalten,dass jeder Qualifikationsschwerpunkt min<strong>des</strong>tens einmalthematisiert wird. Die Prüfungsdauer der Situationsaufgabenbeträgt jeweils min<strong>des</strong>tens 90 Minuten,insgesamt jedoch nicht mehr als 240 Minuten.(3) Wurde in nicht mehr als einer der beiden Situationsaufgabeneine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht,ist eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten.Bei einer ungenügenden schriftlichen Prüfungsleistungbesteht diese Möglichkeit nicht. Die einzelne Ergänzungsprüfungsoll in der Regel nicht länger als20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichenPrüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfungwerden zu einer Note zusammengefasst. Dabeiwird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungdoppelt gewichtet.(4) Die praktische Demonstration bezieht sich auf einender folgenden Anwendungsfälle:1. im Anwendungsfall „Vorbereiten und Durchführen einesEinstellungsgespräches“ soll die Fähigkeit nachgewiesenwerden, die Rahmenbedingungen für einGespräch gestalten, Bewerber beurteilen, EinsatzundEntwicklungsperspektiven für den Bewerberaufzeigen und das Einstellungsgespräch zielgerichtetführen zu können,2. im Anwendungsfall „Vorbereiten und Durchführen einesMitarbeitergespräches“ soll die Fähigkeit nachgewiesenwerden, die Rahmenbedingungen für einGespräch gestalten, Mitarbeiter beurteilen, Zielvereinbarungentreffen, Entwicklungsperspektiven fürden Mitarbeiter aufzeigen, Kritik annehmen sowiedas Gespräch zielgerichtet führen zu können,3. im Anwendungsfall „Vorbereiten und Durchführen einerAusbildungseinheit“ soll die Fähigkeit nachgewiesenwerden, Ausbildungseinheiten auswählenund gestalten, Methoden der Anleitung und Medienauswählen und einsetzen, Lernprozesse gestalten,auf Lernschwierigkeiten reagieren sowie Lernerfolgesicherstellen zu können,4. im Anwendungsfall „Vorbereiten und Durchführen einerMitarbeiterqualifizierung“ soll die Fähigkeit nachgewiesenwerden, Qualifizierungsthemen auswählenund gestalten, Methoden der Anleitung und Medienauswählen und einsetzen, Lernprozesse gestalten,auf Lernschwierigkeiten reagieren sowie Lernerfolgesicherstellen zu können.Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerinwählt einen der Anwendungsfälle aus. Die praktischeDemonstration soll nicht länger als 30 Minuten dauern.Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerinerhält Gelegenheit, sich min<strong>des</strong>tens 20 Minuten,höchstens 30 Minuten vorzubereiten.§7Bewerten derPrüfungsteile und Bestehen der Prüfung(1) Der Prüfungsteil „Betriebliche <strong>Mikrotechnologie</strong>-Prozesse“, die drei Situationsaufgaben im Prüfungsteil„<strong>Mikrotechnologie</strong>-Fachaufgaben“ sowie die zweiSituationsaufgaben und die praktische Demonstrationim Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanagement“sind gesondert zu bewerten.(2) Aus den Situationsaufgaben in den Prüfungsteilen„<strong>Mikrotechnologie</strong>-Fachaufgaben“ sowie „Mitarbeiterführungund Personalmanagement“ ist je eine Gesamtnoteaus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungender jeweiligen einzelnen Prüfungsleistungenzu bilden.(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsleistungennach Absatz 1 min<strong>des</strong>tens ausreichendeLeistungen erbracht wurden.(4) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnisnach der Anlage 2 und ein Zeugnis nach der Anlage 3auszustellen. Im Fall der Freistellung nach § 9 sind Ortund Datum der anderweitig abgelegten Prüfung und dieBezeichnung <strong>des</strong> Prüfungsgremiums anzugeben.§8Ausbildereignung(1) Wer die Prüfung nach dieser Verordnung bestandenhat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung der nachdem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnungbefreit.(2) Wer dabei im Prüfungsteil „Mitarbeiterführungund Personalmanagement“ für die praktische Demonstrationden Anwendungsfall „Vorbereiten undDurchführen einer Ausbildungseinheit“ oder „Vorbereitenund Durchführen einer Mitarbeiterqualifizierung“ausgewählt hat, hat die berufs- und arbeitspädagogischeQualifikation nach dem Berufsbildungsgesetznachgewiesen. Hierüber ist ein Zeugnis auszustellen.§9Anrechnunganderer PrüfungsleistungenAuf Antrag kann die zuständige Stelle den Prüfungsteilnehmeroder die Prüfungsteilnehmerin von der Prüfungin einzelnen Prüfungsleistungen freistellen, wennin den letzten fünf Jahren vor Antragstellung vor einerzuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkanntenBildungseinrichtung oder vor einem staatlichenPrüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegtwurde, die den Anforderungen dieser Prüfungsleistungentspricht. Eine vollständige Freistellung istnicht zulässig.Das Bun<strong>des</strong>gesetzblatt im Internet: www.bun<strong>des</strong>gesetzblatt.de | Ein Service <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>anzeiger Verlag www.bun<strong>des</strong>anzeiger.de


1422 Bun<strong>des</strong>gesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2007§10Wiederholung der Prüfung(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimalwiederholt werden.(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfungwird der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerinvon einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenndie darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachtenLeistungen min<strong>des</strong>tens ausreichend sind und der Prüfungsteilnehmeroder die Prüfungsteilnehmerin sich innerhalbvon zwei Jahren, gerechnet vom Tage der nichtbestanden Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldethat. Dabei können auch bestandene Prüfungsleistungenauf Antrag einmal wiederholt werden.In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.§11InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft.Bonn, den 17. Juli 2007Die Bun<strong>des</strong>ministerinfür Bildung und ForschungAnnette SchavanDas Bun<strong>des</strong>gesetzblatt im Internet: www.bun<strong>des</strong>gesetzblatt.de | Ein Service <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>anzeiger Verlag www.bun<strong>des</strong>anzeiger.de


Bun<strong>des</strong>gesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 20071423Anlage 1(zu§3Abs.2)Spezialistenprofile in der <strong>Mikrotechnologie</strong>Die im Bereich der beruflichen Fortbildung angesiedelten Spezialistenprofile bilden das Verbindungsglied zwischender Ebene der beruflichen Ausbildung und der Ebene der in der beruflichen Fortbildung geregelten operativenProfessionals. Die Spezialistenprofile beschreiben die inhaltlichen Standards, die für eine Zulassung zur Prüfungzum Geprüften <strong>Prozessmanager</strong>-<strong>Mikrotechnologie</strong> (Certified Process Manager-Microtechnology) erforderlich sind.Grundlage für die Spezialistenqualifikation ist die Qualifizierung in den nachfolgend beschriebenen mikrotechnologischenArbeitsgebieten und Arbeitsprozessen. Im Rahmen dieser Qualifizierung sind die aufgeführten Arbeitsprozesseeigenständig in betrieblichen Projekten durchzuführen, eine prozessbegleitende Dokumentation anzufertigen,in einer Präsentation eine zusammenhängende Darstellung der Tätigkeiten und <strong>des</strong> Kompetenzerwerbs zugeben und darüber ein Fachgespräch zu führen.1 Spezialist/Spezialistin für <strong>Mikrotechnologie</strong>-Einzelprozesse (Unit Process Specialist-Microtechnology)1.1 Arbeitsgebiet:Spezialisten und Spezialistinnen für <strong>Mikrotechnologie</strong>-Einzelprozesse arbeiten in Produktions- oder Produktionsentwicklungsabteilungenund betreuen verfahrenstechnische Einzelprozesse innerhalb eines Gesamtprozesseszur Herstellung mikrotechnischer Produkte. Sie sorgen für die Bereitstellung der Prozessmedienund die Betriebsbereitschaft der technischen Ausrüstung, optimieren in ihrem Einsatzgebiet den zugeordnetenProzess und die technische Ausrüstung und sind zuständig für das Qualitätsmanagement.1.2 Profiltypische Arbeitsprozesse:Spezialisten und Spezialistinnen für <strong>Mikrotechnologie</strong>-Einzelprozesse– analysieren Aufträge sowie verfahrenstechnische und andere qualitätsrelevante Probleme,– erarbeiten Konzepte und eigenständige Varianten von wirtschaftlichen Lösungen bei auftretenden Fehlerbildernund Problemen,– planen Produktions-, Versuchs- und Analyseabläufe in ihrem Einsatzgebiet,– erstellen Richtlinien, Betriebsanweisungen und Dokumentationen für die Handhabung von Equipment,Prozessmedien und Prozessgrößen,– organisieren und leiten kleinere Projekte im Bereich <strong>des</strong> Einzelprozesses und führen sie eigenverantwortlichdurch,– weisen das Betriebspersonal in die Einzelprozesse, Equipment und Prozessvorschriften ein, informierenüber Neuerungen und Optimierungen und koordinieren fachliche Aufgaben <strong>des</strong> Teams,– führen Mess-, Prüf- und Analyseverfahren durch, führen Schwachstellenanalysen durch, optimieren Produktionsprozesse,dokumentieren Produktions-, Versuchs- und Analyseabläufe und die Aktualisierung derProzessvorschriften,– kommunizieren mit den abteilungsinternen Verantwortlichen, den Spezialisten der vor- und nachgelagertenEinzelprozesse sowie den Gesamtprozessspezialisten.1.3 Berufliche Befähigungen:Die Beherrschung der profiltypischen Arbeitsprozesse setzt folgende beruflichen Befähigungen voraus:– Kommunizieren, Präsentieren,– Projektmanagement, Anwenden von Werkzeugen zum Projektmanagement,– Zeitmanagement, Planen und Priorisieren von Aufgaben,– Anwenden von Dokumentationsstandards,– Anwenden von Mess-, Prüf- und Analyseverfahren sowie von statistischen Instrumenten <strong>des</strong> Qualitätsmanagements,– Bewerten der naturwissenschaftlichen Zusammenhänge <strong>des</strong> Einzelprozesses und der Zusammenhänge mitdenProzessmedienunddentechnischen Ausrüstungen,– Einordnen <strong>des</strong> jeweiligen Einzelprozesses in den Gesamtprozess für die Herstellung der mikrotechnischenProdukte.1.4 Nachweis der Qualifikation:Die Qualifikation ist durch ein Zeugnis einer zuständigen Stelle, durch ein Personalzertifikat, durch ein Lehrgangszertifikatoder durch eine Bescheinigung insbesondere von Arbeitgebern, die die Breite, die Tiefe unddas Verfahren der Spezialistenqualifizierung abbildet, nachzuweisen.Das Bun<strong>des</strong>gesetzblatt im Internet: www.bun<strong>des</strong>gesetzblatt.de | Ein Service <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>anzeiger Verlag www.bun<strong>des</strong>anzeiger.de


1424 Bun<strong>des</strong>gesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 20072 Spezialist/Spezialistin für <strong>Mikrotechnologie</strong>-Prozessintegration (Specialist of Microtechnology ProcessIntegration)2.1 Arbeitsgebiet:Spezialisten und Spezialistinnen für <strong>Mikrotechnologie</strong>-Prozessintegration arbeiten in Produktions- oderProduktionsentwicklungsabteilungen und betreuen Gesamtprozesse zur Herstellung von <strong>Mikrotechnologie</strong>-Produkten. Sie sind zuständig für das Qualitätsmanagement und optimieren die verfahrenstechnischenGesamtprozesse. Sie analysieren fehlerhafte Produkte, beurteilen die Einflüsse von Einzelprozessen aufProdukte und bestimmen Fehlerursachen.2.2 Profiltypische Arbeitsprozesse:Spezialisten und Spezialistinnen für <strong>Mikrotechnologie</strong>-Prozessintegration– analysieren Aufträge sowie produktbezogene Probleme,– erarbeiten Konzepte und eigenständige Varianten von wirtschaftlichen Lösungen bei auftretenden Fehlerbildernund Problemen,– planen Produktions-, Versuchs- und Analyseabläufe und koordinieren Einzelprozesse in Gesamtprozessen,– weisen das Betriebspersonal in die produktbezogenen Gesamtprozesse ein und informieren überNeuerungen und Optimierungen,– analysieren produktbezogene Probleme und koordinieren zur Problemlösung Einzelprozessbereiche,– organisieren, leiten und führen kleinere Projekte im Bereich <strong>des</strong> Gesamtprozesses eigenverantwortlichdurch,– kommunizieren und kooperieren mit den am Gesamtprozess Beteiligten, anderen Abteilungen und mitSpezialisten und Spezialistinnen für <strong>Mikrotechnologie</strong>-Einzelprozesse,– koordinieren fachliche Aufgaben im Team.2.3 Berufliche Befähigungen:Die Beherrschung der profiltypischen Arbeitsprozesse setzt folgende beruflichen Befähigungen voraus:– Kommunizieren, Präsentieren,– Projektmanagement, Anwenden von Werkzeugen zum Projektmanagement,– Zeitmanagement, Planen und Priorisieren von Aufgaben,– Anwenden von Dokumentationsstandards,– Anwenden von Mess-, Prüf- und Analyseverfahren sowie von statistischen Instrumenten <strong>des</strong>Qualitätsmanagements,– Bewerten der Zusammenhänge zwischen Produktqualität und Gesamtprozess,– Beurteilen der Auswirkungen der Einzelprozesse auf die Gesamtprozesse.2.4 Nachweis der Qualifikation:Die Qualifikation ist durch ein Zeugnis einer zuständigen Stelle, durch ein Personalzertifikat, durch ein Lehrgangszertifikatoder durch eine Bescheinigung insbesondere von Arbeitgebern, die die Breite, die Tiefe unddas Verfahren der Spezialistenqualifizierung abbildet, nachzuweisen.Das Bun<strong>des</strong>gesetzblatt im Internet: www.bun<strong>des</strong>gesetzblatt.de | Ein Service <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>anzeiger Verlag www.bun<strong>des</strong>anzeiger.de


Bun<strong>des</strong>gesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 20071425Anlage 2(zu§7Abs.4)Muster.......................................................................................................................(Bezeichnung der zuständigen Stelle)Zeugnisüber die Prüfung zum anerkannten AbschlussGeprüfter <strong>Prozessmanager</strong>-<strong>Mikrotechnologie</strong>/Geprüfte <strong>Prozessmanager</strong>in-<strong>Mikrotechnologie</strong>(Certified Process Manager-Microtechnology)Herr/Frau . ...........................................................................................................geboren am ............................................. in ........................................................hat am .................................................. die Prüfung zum anerkannten AbschlussGeprüfter <strong>Prozessmanager</strong>-<strong>Mikrotechnologie</strong>/Geprüfte <strong>Prozessmanager</strong>in-<strong>Mikrotechnologie</strong>(Certified Process Manager-Microtechnology)nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter <strong>Prozessmanager</strong>-<strong>Mikrotechnologie</strong>/Geprüfte <strong>Prozessmanager</strong>in-<strong>Mikrotechnologie</strong> (Certified Process Manager-Microtechnology) vom 17. Juli 2007(BGBl. I S. 1418)bestanden.Datum ....................................................Unterschrift(en) . . .........................................(Siegel der zuständigen Stelle)Das Bun<strong>des</strong>gesetzblatt im Internet: www.bun<strong>des</strong>gesetzblatt.de | Ein Service <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>anzeiger Verlag www.bun<strong>des</strong>anzeiger.de


1426 Bun<strong>des</strong>gesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2007Anlage 3(zu§7Abs.4)Muster.......................................................................................................................(Bezeichnung der zuständigen Stelle)Zeugnisüber die Prüfung zum anerkannten AbschlussGeprüfter <strong>Prozessmanager</strong>-<strong>Mikrotechnologie</strong>/Geprüfte <strong>Prozessmanager</strong>in-<strong>Mikrotechnologie</strong>(Certified Process Manager-Microtechnology)Herr/Frau . . ...........................................................................................................geboren am ..............................................hat am ...................................................in.........................................................die Prüfung zum anerkannten AbschlussGeprüfter <strong>Prozessmanager</strong>-<strong>Mikrotechnologie</strong>/Geprüfte <strong>Prozessmanager</strong>in-<strong>Mikrotechnologie</strong>(Certified Process Manager-Microtechnology)nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter <strong>Prozessmanager</strong>-<strong>Mikrotechnologie</strong>/Geprüfte <strong>Prozessmanager</strong>in-<strong>Mikrotechnologie</strong> (Certified Process Manager-Microtechnology) vom 17. Juli 2007(BGBl. I S. 1418) mit folgenden Ergebnissen bestanden:Punkte*) NoteI. Betriebliche <strong>Mikrotechnologie</strong>-ProzesseThemenstellung: .............................................................. .......... ..........II. <strong>Mikrotechnologie</strong>-Fachaufgaben . . . ....... ..........Situationsaufgabe 1 . . . .......Situationsaufgabe 2 . . . .......Situationsaufgabe 3 . . . .......III. Mitarbeiterführung und PersonalmanagementSituationsaufgaben . . . ....... ..........Situationsaufgabe 1 . . . .......Situationsaufgabe 2 . . . .......Praktische DemonstrationAnwendungsfall: .............................................................. .......... ..........(Im Fall <strong>des</strong> § 9: „Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 9 im Hinblick auf die am ......................in ..................... vor ..................... abgelegten Prüfung in dem Prüfungsteil/Prüfungsbereich .....................freigestellt.“)Datum ....................................................Unterschrift(en) . . .........................................(Siegel der zuständigen Stelle)*) Den Bewertungen lag folgender Punkteschlüssel zu Grunde: .......................................Das Bun<strong>des</strong>gesetzblatt im Internet: www.bun<strong>des</strong>gesetzblatt.de | Ein Service <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>anzeiger Verlag www.bun<strong>des</strong>anzeiger.de

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