Mitteilung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland an die ...
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11Damit <strong>die</strong>nen <strong>die</strong> Vorschriften <strong>der</strong> Umsetzung <strong>der</strong> in den Richtlinien enthaltenenZiele und Vorgaben, eines funktionierenden und sicheren Telekommunikationssystems(vgl. Erwägungsgrund 22). Die europarechtlich vorgegebenen Grenzen einererlaubten Erhebung und Verwendung von Verkehrs- und Best<strong>an</strong>dsdaten werden dabeieingehalten.3. Datenverarbeitung nach § 100 Absatz 1 TKGEine Datenverarbeitung nach § 100 Absatz 1 TKG ist begrenzt auf <strong>die</strong> Tatbestände des„Erkennen, Eingrenzen o<strong>der</strong> Beseitigen von Störungen o<strong>der</strong> Fehlern <strong>an</strong> Telekommunikations<strong>an</strong>lagen“.Damit sind in erster Linie Fallgestaltungen adressiert, <strong>die</strong> auf Maßnahmenabzielen, <strong>die</strong> aufgrund konkret vorliegen<strong>der</strong> Störungen und Fehler erfolgen.Richtig ist zwar, dass das in <strong>der</strong> Vorgängerfassung (§ 9 Telekommunikations-Datenschutzverordnung, BGBl. I S. 1746 ff.) noch enthaltende „Einzelfallkriterium“ weggefallenist, allerdings gilt nach wir vor das strenge „Erfor<strong>der</strong>lichkeitsprinzip“. Die Streichungdes engen „Einzelfallkriteriums“ trägt den vielfältigen bestehenden und drohendenGefahrenszenarien, denen TK-Netze ausgesetzt sind, Rechnung. Mit einer lediglicheinzelfallbezogenen Regelung, wäre eine wirksame Bekämpfung <strong>der</strong> unterschiedlichenBedrohungen (Viren<strong>an</strong>griffe, Spam<strong>an</strong>griffe) nur sehr unzureichend möglich.Zudem ist § 3a BDSG zu beachten, <strong>der</strong> her<strong>an</strong>zuziehen ist, da das TKG keine vergleichbareRegelung enthält. Dessen Grundsatz <strong>der</strong> Datenvermeidung und Datensparsamkeitpräzisiert das Erfor<strong>der</strong>lichkeitskriterium hinreichend. Hiernach wird Datenschutz bereitsdurch einen technischen Ansatz gewährleistet, sodass <strong>die</strong> Erhebung, Verarbeitung undNutzung personenbezogener Daten bereits auf <strong>der</strong> Ebene <strong>der</strong> technischen Einrichtungenverringert wird. Dieses technische Gestaltungsrecht vor dem Hintergrund <strong>der</strong> Datensparsamkeitgewährleistet <strong>die</strong> in Artikel 6 Absatz 1 <strong>der</strong> Richtlinie 2002/58/EG gefor<strong>der</strong>tenVorgaben, womit <strong>der</strong> Umsetzung <strong>der</strong> Richtlinie genüge get<strong>an</strong> ist.Datenverarbeitung nach § 100 Absatz 3 TKG11