Mitteilung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland an die ...
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7„(1) Der Dienste<strong>an</strong>bieter darf personenbezogene Daten zurBereitstellung von Teleme<strong>die</strong>n nur erheben und verwenden, soweit <strong>die</strong>ses Gesetzo<strong>der</strong> eine <strong>an</strong><strong>der</strong>e Rechtsvorschrift, <strong>die</strong> sich ausdrücklich auf Teleme<strong>die</strong>n bezieht,es erlaubt o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Nutzer eingewilligt hat.(2) Der Dienste<strong>an</strong>bieter darf für <strong>die</strong> Bereitstellung von Teleme<strong>die</strong>n erhobene personenbezogeneDaten für <strong>an</strong><strong>der</strong>e Zwecke nur verwenden, soweit <strong>die</strong>ses Gesetzo<strong>der</strong> eine <strong>an</strong><strong>der</strong>e Rechtsvorschrift, <strong>die</strong> sich ausdrücklich auf Teleme<strong>die</strong>n bezieht,es erlaubt o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Nutzer eingewilligt hat.“§ 13 TMG:(1) Der Dienste<strong>an</strong>bieter hat den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorg<strong>an</strong>gs über Art,Umf<strong>an</strong>g und Zwecke <strong>der</strong> Erhebung und Verwendung personenbezogener Datensowie über <strong>die</strong> Verarbeitung seiner Daten in Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs<strong>der</strong> Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Ratesvom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei <strong>der</strong> Verarbeitung personenbezogenerDaten und zum freien Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281 S. 31) inallgemein verständlicher Form zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtungnicht bereits erfolgt ist. Bei einem automatisierten Verfahren, das eine spätere I-dentifizierung des Nutzers ermöglicht und eine Erhebung o<strong>der</strong> Verwendung personenbezogenerDaten vorbereitet, ist <strong>der</strong> Nutzer zu Beginn <strong>die</strong>ses Verfahrens zuunterrichten. Der Inhalt <strong>der</strong> Unterrichtung muss für den Nutzer je<strong>der</strong>zeit abrufbarsein.§ 15 TMG:(1) Der Dienste<strong>an</strong>bieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers nur erhebenund verwenden, soweit <strong>die</strong>s erfor<strong>der</strong>lich ist, um <strong>die</strong> In<strong>an</strong>spruchnahme von Teleme<strong>die</strong>nzu ermöglichen und abzurechnen (Nutzungsdaten).Aus <strong>die</strong>sen Vorschriften ergeben sich (seit 1997) in <strong>Deutschl<strong>an</strong>d</strong> folgende <strong>der</strong> Umsetzungvon Art. 5 Absatz 3 <strong>der</strong> Richtlinie 2002/58/EG entsprechende rechtliche Anfor<strong>der</strong>ungenfür <strong>die</strong> Speicherung von Informationen o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Zugriff auf Informationen, <strong>die</strong>bereits im Endgerät eines Teilnehmers o<strong>der</strong> Nutzers gespeichert sind:• Nach § 13 TMG muss <strong>der</strong> Dienste<strong>an</strong>bieter den Nutzer unterrichten. Die darin geregelteUnterrichtung entspricht den Vorgaben <strong>der</strong> Richtlinie 95/46/EG.• Nach § 15 TMG darf <strong>der</strong> Dienste<strong>an</strong>bieter <strong>die</strong> in Art. 5 Absatz 3 <strong>der</strong> RL2002/58/EG gen<strong>an</strong>nten Verfahren ohne Einwilligung verwenden, wenn <strong>die</strong>s fürden Zweck <strong>der</strong> In<strong>an</strong>spruchnahme o<strong>der</strong> Abrechnung erfor<strong>der</strong>lich ist. Dies entspricht<strong>der</strong> in Art. 5 Absatz 3 <strong>der</strong> Richtlinie enthaltenen Einschränkung für denFall, dass <strong>die</strong> betreffenden Verfahren unbedingt erfor<strong>der</strong>lich sind, um einen vomTeilnehmer o<strong>der</strong> Nutzer ausdrücklich gewünschten Dienst <strong>der</strong> Informationsgesellschaftzur Verfügung zu stellen. § 15 Abs. 3 TMG enthält für den Fall, dass7