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<strong>visarte</strong>berufsverband visuelle kunst • schweiz <strong>visarte</strong> schweiz T +41(44) 462 10 30société des artistes visuels • suisse Geschäftsstelle F +41(44) 462 16 10società delle arti visive • svizzera Kasernenstrasse 23 office@<strong>visarte</strong>.chvisual arts association • switzerland CH-8004 Zürich www.<strong>visarte</strong>.ch<strong>visarte</strong>.schweiz<strong>visarte</strong>.schweizempfiehlt das folgende Modell einesWerkvertragesim Zusammenhang mit Kunst-und-Bau Projekten:Version 1. Dezember 2010


2Werkvertragzwischen............(Name / Anschrift Bauherrschaft)(nachfolgend „Bauherrschaft“)und............(Name / Anschrift Künstler bzw. Künstlerin)(nachfolgend „Künstler/Künstlerin“)im Zusammenhang mit dem Kunst-und-Bau Projekt ...(Namen des Projektes)


3WerkvertragAuftragDer vorliegende Vertrag findet Anwendung auf Abschluss, Inhaltund Abwicklung von Kunstwerken am Bau und Kunstwerken imöffentlichen Raum (nachfolgend „Kunstwerk“), welche gestütztauf die Wettbewerbsordnung von <strong>visarte</strong> (Wettbewerbsordnungfür visuelle Kunst) ausgeschrieben und realisiert oder in Folgeeines Direktauftrages ohne Durchführung eines vorgängigenWettbewerbes ausgeführt werden.A. Im Rahmen des durchgeführten Wettbewerbes und aufgrundder positiven Beurteilung des eingereichten Projektvorschlages,welches am (Datum der Jurierung)* dem Beurteilungsgremiumpräsentiert und von diesem zur Realisierung empfohlen wurde,ODER 1B. Gestützt auf den eingereichten Projektvorschlag,erteilen wir (Name des Künstlers / der Künstlerin) den Auftragfüra) die Ausführung des Kunstwerkes (Ort der Realisierung)ODER 2b) Planung und Bauleitung des Kunstwerkes (Ort derRealisierung)Projektbeschrieb(Detaillierte Projektbeschreibung)Der eingereichte Projektvorschlag vom (Datum) sowie einallfälliger Jurybericht vom (Datum) sind Bestandteile diesesVertrages.Termine / Realisation a) AllgemeinesKunstwerke am Bau bzw. im öffentlichen Raum, die im Rahmender Realisierung eines Projektvorschlages gemäss vorliegendemVertrag entstehen, werden in der Regel parallel zu einemGebäude bzw. einem Platz (nachfolgend „Bauwerk“) realisiert.Der Künstler / die Künstlerin muss sich daher an den für dasBauwerk vorgegebenen Zeitplan halten. Deshalb sind dieTermine für die Realisierung des Kunstwerkes auf jene desBauwerkes abzustimmen, denn das Kunstwerk soll zum gleichenZeitpunkt abnahmebereit sein wie das Bauwerk.b) TermineDer Künstler / die Künstlerin verpflichtet sich, das Kunstwerkauf die Abnahme-Daten hin zu realisieren. Diesbezüglichvereinbaren die Parteien folgende Termine:Beginn Realisierung Kunstwerk:(Datum)1 Wahlweise den ersten oder den zweiten Textbaustein verwenden, je nachdem ob tatsächlich ein Wettbewerb durchgeführtwurde oder nicht.2 Wahlweise den ersten oder den zweiten Textbaustein verwenden.


4Vorabnahme Kunstwerk (durch Fachprojektleitung):(Datum)Schlussabnahme (durch Bauherrschaft)(Datum)Entstehen bei der Realisierung des Bauwerkes Verzögerungen,so ist für die Abnahme des Kunstwerkes ein neuer Termin inAbsprache mit dem Künstler / der Künstlerin festzulegen.c) RealisationDie Realisation des Kunstwerkes ist Sache des Künstlers / derKünstlerin.d) Technisches DossierZur Realisation gehört das Erstellen eines technischen Dossiersmit Angaben zum Kunstwerk, Technik und Wartung desKunstwerkes. Das Dossier wird der Bauherrschaft spätestensbei der Schlussabnahme des Kunstwerkes übergeben.ProjektänderungenProjektänderungen betreffend Inhalt und Form sind (Name desVerantwortlichen der Bauherrschaft) zu melden und von derProjektleitung zu genehmigen.Weisungen der BauherrschaftFühren Änderungswünsche der Bauherrschaft zu einemzeitlichen bzw. finanziellen Mehraufwand, welcher zumZeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht berücksichtigtwurde, weist der Künstler / die Künstlerin ausdrücklich daraufhin. Äussert sich die Bauherrschaft nicht innerhalb von zehnTagen schriftlich abschlägig, gelten die terminlichen, resp.finanziellen Konsequenzen als akzeptiert.Sind die von der Bauherrschaft erteilten Weisungen für denKünstler / die Künstlerin erkennbar unzweckmässig oder garoffensichtlich fehlerhaft, zeigt er / sie dies der Bauherrschaftunter Angabe der möglichen Konsequenzen schriftlich an. Hältdie Bauherrschaft an ihren Weisungen fest oder äussert sie sichnicht auf die Abmahnung, stehen dem Künstler / der Künstlerinfolgende Möglichkeiten offen:o Er / sie kann die Weisungen befolgen, haftet jedoch nicht fürallfällige daraus entstehende Schäden resp. wird vonallfälligen daraus resultierenden Gewährleistungspflichtenbefreit, odero er / sie kann gegen volle Schadloshaltung für die bereitsgeleisteten Arbeiten vom Vertrag zurücktreten.Sorgfaltspflichten und Beizug DritterDer Künstler / die Künstlerin verpflichtet sich, die Realisierungdes ihm / ihr übertragenen Kunstwerkes eigens für dieBauherrschaft und unter Berücksichtigung der allgemeinenSorgfaltsregeln auszuführen. Er / sie verpflichtet sich weiter, auf


5die spezifischen Rahmenbedingungen der BauherrschaftRücksicht zu nehmen.Der Beizug Dritter (Hilfspersonen, Unterlieferanten etc.) ist –soweit dies die Erfüllung des vorliegenden Vertrages erfordert –ohne ausdrückliche Zustimmung durch die Bauherrschaftzulässig.MitwirkungspflichtenBauherrschaftDie Bauherrschaft ist verpflichtet, dem Künstler / der Künstlerinalle allfälligen zur Erfüllung der vertraglichen Pflichtennotwendigen und nützlichen Arbeitsunterlagen (bereitsbestehende Designs, Zeichnungen, Skizzen, Berechnungen,etc.) in Papier- und elektronischer Form unentgeltlich zurVerfügung zu stellen und ihm / ihr sachdienliche Informationenzu liefern, welche für den individuellen Vertrag von Relevanzsind.Die Bauherrschaft hat dem Künstler / der Künstlerin, falls undso weit dies für die Erfüllung des Vertrages erforderlich ist,Zugang zu seinen Räumlichkeiten zu verschaffen und ihm / ihrfür solche Arbeiten vor Ort die notwendige Infrastruktur zurVerfügung zu stellen.Abrechnung Für das Kunstwerk wird eine Pauschale von Fr. (Betrag)(inkl. MwSt.) vereinbart.Diese Summe versteht sich als definitive Pauschale fürsämtliche, für die ordnungsgemässe Realisierung desKunstwerkes erforderlichen Leistungen, insbesondere fürMaterial, Geräte, Planung, Transport, Montage undFremdleistungen sowie für das Künstlerhonorar, namentlich dieAbgeltung sämtlicher Nutzungsrechte.Ohne vorgängige schriftliche Zustimmung der Bauherrschaftdarf der genannte Betrag nicht überschritten werden; einallfälliger Mehraufwand ist vom Künstler / von der Künstlerin imVoraus schriftlich zu offerieren und zu begründen.Sollten weitere Entwurfsarbeiten und Projektüberarbeitungenseitens des Künstlers / der Künstlerin gewünscht sein, werdendiese in einem neuen Auftrag geregelt und separat verrechnet.Sozialleistungen /SolidaritätsbeitragDer Künstler / die Künstlerin nimmt als selbständige/rUnternehmer / Unternehmerin die notwendigen Anmeldungenfür sich und seine / ihre Mitarbeitenden bei denSozialversicherungen vor. Mitglieder des Berufsverbandes<strong>visarte</strong> haben die Möglichkeit, ihr Einkommen auf freiwilligerBasis in einer der beiden Pensionskassen „Pensionskasse Musikund Bildung“ und „Pensionskasse CAST“ versichern zu lassen.Der Künstler / die Künstlerin leistet als Mitglied desBerufsverbandes <strong>visarte</strong> eine Abgabe von 1 % auf derAusführungssumme (sog. Solidaritätsbeitrag) an den


6Unterstützungsfonds für schweizerische bildende Künstler nachMassgabe des Reglements des Unterstützungsfonds.Zahlungsplan1. AkontozahlungUm die Realisierung des Kunstwerks zu gewährleisten, darfsofort Rechnung gestellt werden für den Pauschalbetrag inkl.MwSt von Fr. (Betrag)Die weiteren Zahlungen werden wie folgt geleistet (inkl. MwSt.):2. AkontozahlungSofern Teilabnahmen erfolgen wird nach jeder erfolgreichenAbnahme von insgesamt ...... Etappen jeweils folgende Zahlunggeleistet:Fr. ........... (Betrag)Schlusszahlung:Nach (Schluss-)Abnahme des Kunstwerkes (Datum)und anschl. RechnungsstellungFr. ..........(Betrag)Zahlungsbedingungen Die Rechnungen werden innert 30 Tagen nach Erhalt bezahlt.Rechnungsstellung (Adresse der Bauherrschaft )Folgek<strong>ost</strong>en/RestaurierungDie Bauherrschaft wird für umgehend an die Hand zu nehmendeRestaurierungsarbeiten den Künstler / die Künstlerin beiziehen,welche sich an der Schadenbehebung beteiligt.Wird der Künstler / die Künstlerin mit der Schadensbehebungbzw. Restaurierung betraut, werden die tatsächlich anfallendenMaterialk<strong>ost</strong>en, die Spesen und die vom Künstler / von derKünstlerin aufgewendeten Stunden (Stundenansatz nachAbsprache) in Rechnung gestellt.Urheber- undNutzungsrechteDie Urheberrechte verbleiben grundsätzlich beim Künstler / beider Künstlerin.Die Rechte zur zeitlich unbefristeten exklusiven Nutzung des in......................(Ort der Realisierung) nur einmalig zurealisierenden Kunstwerkes stehen nach vollständigerBezahlung des Honorars der Bauherrschaft zu.Der Künstler / die Künstlerin räumt der Bauherrschaftinsbesondere das Recht ein, die eingereichten Unterlagen sowieAbbildungen des realisierten Kunstwerks unter Namensnennungdes Künstlers / der Künstlerin jederzeit unentgeltlich zuveröffentlichen (Publikationen, Internet).


7Urheberpersönlich-keitsrechteDie Bauherrschaft dürfen das Kunstwerk nur mit ausdrücklicherZustimmung des Künstlers / der Künstlerin bearbeiten undändern.Nutzung durchKünstlerDer Künstler / die Künstlerin hat das Recht, inVeröffentlichungen, bei Ausstellungen und in Drucksachen aufdie Zusammenarbeit mit der Bauherrschaft hinzuweisen. DerKünstler / die Künstlerin behält zudem das Recht, das von ihm /ihr realisierte Kunstwerk für Werbezwecke, insbesondere inDokumentationen und in Portfolios zu verwenden und dieses beiWettbewerben und Ausstellungen einzugeben.Gewährleistung Der Künstler / die Künstlerin gewährleistet, alleiniger Inhaber /alleinige Inhaberin sämtlicher Rechte am Werk zu sein und mitdiesem Werk keinerlei Persönlichkeitsrechte oder UrheberrechteDritter zu beeinträchtigen und er / sie verpflichtet sich, derBauherrschaft für einen allfälligen aus der Verletzung vonPersönlichkeits- oder Urheberrechte entstandenen Schadenvollumfänglich zu entschädigen.HaftungDer Künstler / die Künstlerin haftet für Mängel anunbeweglichen Objekten nach SIA 118, insbesondere werdenArt. 165 bis 180 SIA 118 ausdrücklich übernommen. DieAuftragserteilung an die Handwerker liegt in seiner / ihrerVerantwortung und Kompetenz.Als Künstler / Künstlerin ist er / sie verpflichtet, sichausreichend gegen Personen- und Sachschäden Dritter sowiegegen die Folgen seiner / ihrer vertraglichen Haftung zuversichern und der Bauherrschaft gewünschtenfalls hierübereinen Nachweis zu erbringen. Der Künstler / die Künstlerinübernimmt im Weiteren die Verantwortung für die Genehmigungder Bau- und Feuerpolizei.Spezialabmachungen (Projektbezogene Zusatzvereinbarungen)Organisation(Name und Koordinaten: Projektleitung der Bauherrschaft)(Name und Koordinate: Fachprojektleitung der Bauherrschaft)(Name und Koordinaten des Architekten / der Architektin)In der Projekt- und Ausführungsphase wird der Künstler / dieKünstlerin begleitet von (Name)


8Schlussbestimmungen Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oderwerden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigenBestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, dieunwirksame Bestimmung durch eine rechtlich gültige Regelungzu ersetzen, durch die der wirtschaftliche Zweck der ungültigenBestimmung soweit wie möglich erreicht wird.Änderungen und Nachträge des Vertrags bedürfen derschriftlichen Form.Beilagen 1 – X bilden integrierende Bestandteile desvorliegenden Vertrags.Der vorliegende Vertrag wird in zwei gleich lautendenExemplaren ausgefertigt. Jede Partei erhält ein Exemplar.Gerichtsstand undAnwendbares RechtAuf Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis istausschliesslich Schweizerisches Recht anwendbar. DerGerichtsstand befindet sich am Geschäftssitz des Künstlers / derKünstlerin wobei diesem / dieser das Recht zusteht, dieBauherrschaft an ihrem Geschäftssitz zu belangen.Schiedsabreden bleiben ausdrücklich vorbehalten.Wir freuen uns auf eine gute Zusammenarbeit.(Die Bauherrschaft)(Der Künstler / Die Künstlerin)(Name)(Name)* Die kursiv gesetzten Angaben in den Klammern sind mit den entsprechendenProjektdaten zu ersetzen.

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