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I. Name und SitzSatzung§ 1Der Verein führt den Namen „Katholische Erziehergemeinschaftin Bayern e.V. (<strong>KEG</strong>)“, hat seinen Sitz in München und ist in dasVereinsregister München eingetragen.II. Zweck und ZielDie <strong>KEG</strong> ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Pädagoginnenund Pädagogen zur Förderung des Bildungs- und Erziehungswesensnach den Grundsätzen der christlichen Bekenntnisse.Sie verfolgt eine Bildungspolitik nach den Erfordernissen der Zeit.Sie sieht ein besonderes Anliegen darin, dass christliches Glaubensgutin Bildung und Erziehung wirksam wird.Sie vertritt die standespolitischen Belange ihrer Mitglieder. Sieschließt zur Vertretung der standespolitischen Interessen ihrer MitgliederKampfmaßnahmen im Tarifbereich nicht grundsätzlich aus,erkennt aber die Eigenart des kirchlichen Dienstes an.§ 2§ 3Ihre Ziele sucht sie unter anderem zu erreichen durch- Mitgliederversammlungen, Tagungen, Fortbildungen undSchulungen,- Herausgabe bzw. Mitherausgabe einer Verbandszeitschrift mitdem <strong>KEG</strong>-Bundesverband,- Mitarbeit in Medien,- Zusammenarbeit mit Politik und Behörden,- Gutachten und Stellungnahmen,- Zusammenarbeit mit allen pädagogisch interessierten Personenund Institutionen.§ 4Die Richtlinien der Verbandsarbeit der <strong>KEG</strong> in Bayern werden ineinem Grundsatzprogramm (‘Profilpapier’) niedergelegt. DiesesGrundsatzprogramm wird von jeder Landesvertreterversammlungnach der eventuell notwendigen Aktualisierung einzelner Punktemit einfacher Mehrheit verabschiedet.III. Gliederung§ 51. Der Landesverband ist untergliedert in rechtlich und steurerlichselbständige Bezirksverbände. Sie haben eigene <strong>satzung</strong>sgemäßeOrgane und eine eigene Kassenführung. Für sie giltdiese Satzung, soweit diese auf sie übertragbar ist. Das vomBezirksverband vereinnahmte Beitragsaufkommen ist in einemUmlageverfahren teilweise an den Landesverband abzuführen.Die Form der Umlage ist in einer eigenen Vereinbarung vomLandesausschuss festzulegen. Jeweils zum 10.01. des folgendenJahres reichen die Bezirke beim Landesverband eine Jahresbeitragsabrechnungein.2. Soweit der Bezirksvorstand Angelegenheiten des Landesverbandswahrnimmt, hat er die Stellung eines besonderen Vertretersfür das übertragene Aufgabengebiet. Der sachliche undörtliche Aufgabenkreis kann vom Landesverband genauerbestimmt werden.3. Die <strong>KEG</strong> ist weiter untergliedert in Kreisverbände. Diese sindaber weder steuerlich noch zivilrechtlich eigenständige Rechtsbzw.Steuersubjekte. Ihnen kommt nur die Funktion unselbständigerVerwaltungsstellen zu.4. Die Arbeitsgemeinschaft junger Erzieher (AjE) und der Studentenring(SR) sind Einrichtungen innerhalb der <strong>KEG</strong> zur Förderungder besonderen Anliegen und Belange der jungen Pädagoginnen/Pädagogen.Sie haben ebenfalls den Status einerunselbständigen Verwaltungsstelle. Für ihre Rechnungslegunggelten die Regelungen in § 25 entsprechend.IV. Mitgliedschaft§ 6Der <strong>KEG</strong> können beitreten:1. Aktive oder im Ruhestand befindliche Pädagoginnen und Pädagogenin Einrichtungen in öffentlicher und freier Trägerschaft,2. Studierende und Auszubildende, die pädagogische Berufe anstreben,3. Einzelpersonen oder Körperschaften als fördernde Mitglieder.§ 7Der Beitritt zum Verband wird schriftlich erklärt.Die Aufnahme erfolgt durch den zuständigen Bezirksvorstand. Mitder Aufnahme ist auch die Mitgliedschaft im Landesverband der<strong>KEG</strong> verbunden.Rechte und Pflichten der Mitgliedergruppen sind in der Beitragsordnunggeregelt.§ 8Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Kalenderjahresmöglich. Ausnahmen beschließt der Landesausschuss. DerAustritt ist dem Bezirksverband spätestens drei Monate vorherschriftlich anzuzeigen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschenalle Mitgliedschaftsrechte.§ 9Ein Ausschluss aus der <strong>KEG</strong> kann wegen verbandsschädigendenVerhaltens durch den Bezirksvorstand ausgesprochen werden.Gegen den Ausschluss kann innerhalb von 14 Tagen nach Zustellungdes Bescheides beim Landesausschuss Berufung eingelegtwerden.§ 10Die Höhe des zu zahlenden Beitrags wird durch die Landesvertreterversammlungin einer eigenen Beitragsordnung festgelegt.Die Nichterfüllung der Beitragspflicht oder falsche Angaben für dieBerechnung der Beiträge führen zum sofortigen Verlust der Verbandsleistungenund gegebenenfalls zum Ausschluss aus demVerband.§ 11Personen, die sich um die Ziele des Verbandes besonders verdientgemacht haben, können auf Vorschlag des Hauptausschussesvon der LVV zu Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenvorsitzendenernannt werden.V. Verbandsorgane§ 12Die Organe des Vereins sind:1. Landesvertreterversammlung (LVV)2. Landesvorstand (LV)3. Geistlicher Beirat4. Landesrechner/in und Rechungsprüfer/innen5. Schriftleiter/in der Verbandszeitschrift6. Schriftführer/in7. Landesausschuss (LA)8. Hauptausschuss (HA)9. Referatsleiter/innen in Sachgebieten10. Bezirksvertreterversammlung (BVV)11. Bezirksvorstand (BV)Die Organe des Vereins können eine angemessene Vergütungerhalten. Über die Zahlung einer Vergütung für die jeweilige Tätigkeit,die jeweilige Grundlage der Zahlung sowie deren Höhe entscheidetder Landesausschuss. Die Haftung der Organe bzw.besonderen Vertreter ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.§ 13Landesvertreterversammlung (LVV)1. Die Landesvertreterversammlung (LVV) ist das obersteOrgan der Katholischen Erziehergemeinschaft in Bayern.Sie führt alle 4 Jahre die <strong>satzung</strong>sgemäßen Wahlenzu den Gremien des Landesverbandes durch. Dazwischenkönnen auf Beschluss des Hauptausschussesthematische Landesvertreterversammlungen einberufenwerden. Alle Versammlungen werden vom Landesvorsitzendenspätestens 3 Monate vor Beginn schriftlicheinberufen. Dies kann auch durch Veröffentlichung inder Verbandszeitschrift erfolgen.2. Eine außerordentliche Landesvertreterversammlung istinnerhalb eines halben Jahres einzuberufen, wenn diesdie Mehrheit des Hauptausschusses oder 10 % der Mitgliederunter Angabe von Zweck und Grund vom Landesvorstandschriftlich verlangen.3. Die Bezirksverbände entsenden die Delegierten nachfolgendem Schlüssel:Je angefangene 100 Mitglieder 1 Delegierte/r,je angefangene 100 Mitglieder aus dem SR 1 Delegierte/r.4. Die Mitglieder des Hauptausschusses sind geboreneDelegierte der LVV.Die ordentliche LVVa) nimmt Stellung zum Tätigkeitsbericht des Landesvorstandes,b) nimmt den Rechnungsbericht entgegen und erteilt Landesvorstandund Landesrechner/in Entlastung für die abgelaufeneWahlperiode,c) berät und beschließt die Satzung,d) wählt den Landesvorstand,e) wählt zwei Rechnungsprüfer/innen und die Mitglieder desHauptausschusses, soweit sie nicht kraft Amtes (Bezirksvorsitzender;Mitglied des HPR) oder als EhrenvorsitzenderMitglied sind,f) bestätigt den Geistlichen Beirat, die Vertreter/innen derPädagogen a. D., der AjE, des SR,g) berät und beschließt über die künftige Verbandsarbeit,h) bestellt bei Bedarf weitere besondere Vertreter/innen.Diese Zuständigkeit kann auch auf andere Organe übertragenwerden.Bei Abstimmung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder(unbeschadet der §§ 23 und 26). Die gefassten Beschlüssewerden schriftlich niedergelegt und von dem/derLandesvorsitzenden und dem/der Schriftführer/in unterzeichnet.§ 14Landesvorstand (LV)1. Der Landesvorstand besteht aus einem/r haupt- oderehren- bzw. nebenamtlichen Landesvorsitzenden, bis zufünf gleichberechtigten und einzelvertretungsberechtigtenStellvertretern und einem durch die Bezirksvorsitzendengewählten Sprecher der Bezirke. Dieser ist nur gemeinsammit einem weiteren Vorsitzenden vertretungsberechtigt.2. Der/die Landesvorsitzende und die Stellvertreter/innenwerden von der LVV gewählt. Die Geschäftsordnung einschließlichWahlverfahren wird jeweils zur LVV vorgelegtund von den Delegierten mit einfacher Mehrheit verab -schiedet.3. Bei der Beschlussfassung des Vorstands entscheidet dieeinfache Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Landesvorsitzende.4. Der Landesvorstand erledigt die laufenden Geschäfte undvertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich.5. Der Landesvorstand bestellt in Absprache mit der Bundesleitungder <strong>KEG</strong> den/die Schriftleiter/in und das Redaktionsteamder Verbandszeitschrift.6. Der Landesvorstand bestimmt im Zusammenwirken mitder Bundesleitung auch die anderen zur Herausgabe derVerbandszeitschrift notwendigen Maßnahmen wie z. B. dieBeauftragung des Druck- bzw. Versandunternehmens.7. Der Vorstand erstellt für das abgelaufene Jahr bis zum15.01. des folgenden Jahres eine Jahresabrechnung zumindestin Form einer Einnahmen- und Ausgabenrechnungund legt einen Haushaltsplan vor.§ 15Geistlicher BeiratDer Geistliche Beirat wird von der Bayerischen Bischofskonferenzbeauftragt und von der LVV bestätigt. Er berät die Gremien der<strong>KEG</strong>.§ 16Rechner/in und RechnungsprüferDer Landesrechner/die Landesrechnerin wird von der LVV gewähltund erfüllt folgende Aufgaben:1. Erstellung des Haushaltsvoranschlags2. Abwicklung der laufenden Buchungen3. Erstellung der Haushaltsabrechnung zum 15.01. des folgendenJahres4. Zusammenarbeit mit den Bezirksrechnern5. Bericht über die Finanzen der <strong>KEG</strong> zweimal pro Jahr anden Landesvorsitzenden/die Landesvorsitzende.Der Landesvorstand kann beschließen, die laufenden Geschäfteunter der Verantwortung des Landesrechners/derLandesrechnerin an die Geschäftsstelle zu delegieren.Die Rechnungsprüfer führen mindestens alle 2 Jahre eineRevision durch.§ 17Schriftleitung der VerbandszeitschriftDie Schriftleitung besteht aus dem/der Schriftleiter/in und demRedaktionsteam.Schriftleiter/in und Redaktionsteam werden von den beiden Herausgebernder Verbandszeitschrift entsprechend §14, Nr.5 eingesetzt.Die Herausgeber sind berechtigt, den/die Schriftleiter/in undggf. die Mitglieder des Redaktionsteams durch besondere Dienstverträgezur Redaktionsarbeit zu verpflichten. Die Herausgebertragen im vertrauensvollen Zusammenwirken mit der Redaktiondafür Sorge, dass sich der Inhalt und die grundsätzliche Linie derVerbandszeitschrift mit den Zwecken und Zielen der <strong>KEG</strong>


Deutschlands und der <strong>KEG</strong> in Bayern gemäß § 2 dieser Satzungin Übereinstimmung bringen lässt.§ 18Landesausschuss (LA)1. Der Landesausschuss ist das verbandspolitische Gremiumund besteht ausa) dem Landesvorstandb) den Bezirksvorsitzendenc) dem/der Landesrechner/in.2. Der Schriftleiter der Verbandszeitschrift nimmt auf Einladungals nicht stimmberechtigtes Mitglied teil.3. Der/die Schriftführer/in erstellt als nicht stimmberechtigtesMitglied die Protokolle.4. Der Landesausschuss setzt die Beschlüsse der LVV umund beschließt zwischen den Landesvertreterversammlungendie Verbandsarbeit sowie die inhaltliche Arbeit.5. Der Landesausschuss genehmigt den Haushaltsplan.§ 19Hauptausschuss (HA)1. Der Hauptausschuss ist das fachliche Gremium undbesteht ausa) dem Landesvorstandb) den Bezirksvorsitzendenc) dem Geistlichen Beiratd) dem/der Landesrechner/ine) dem/der Schriftleiter/in der Verbandszeitschriftf) dem/der Schriftführer/ing) den Referatsleitern/innen aus den Sachgebietenh) den Mitgliedern des Hauptpersonalratsi) den Ehrenvorsitzenden2. Zur Aufgabe des Hauptausschusses gehören die Umsetzungund die Weiterentwicklung der Vorgaben der LVVund die Zusammenführung der Referate.§ 20Referatsleiter/in in Sachgebieten1.Religionspädagogische, schulpädagogische, sozialpädagogischesowie bildungs- und standespolitische Aufgabenund Anliegen werden in eigenen Referaten bearbeitet.2. Die LVV wählt für die Dauer von vier Jahren Referatsleitter/innenfür die Umsetzung dieser Aufgaben.3. Die Referatsleiter/innen sind Mitglieder im Hauptausschuss.Sie beraten und berichten der LVV und den Gremiender Verbandsleitung auf Anforderung über ihre Arbeit.§ 21BeschlussfähigkeitDie Gremien der <strong>KEG</strong> sind unbeschadet der §§ 23 und 26 beschlussfähig,wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist,und sie entscheiden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.Sollten nicht mehr als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesendsein, so hat der Landesvorstand innerhalb von acht Wochenneu zu laden. Bei dieser Versammlung ist die Beschlussfähigkeitunabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedergegeben.VI. Wahlen und Satzungsänderung:§ 221. Der Landesvorstand und die weiteren zu wählenden Mitgliederdes Hauptausschusses werden von der LVV aufdie Dauer von vier Jahren gewählt. Die einfache Mehrheitder anwesenden stimmberechtigten Mitglieder entscheidet.Das Wahlverfahren wird jeweils in einer eigenen Geschäftsordnungzur LVV vorgelegt und durch die Delegiertenmit einfacher Mehrheit verabschiedet.2. Bei Rücktritt oder Ausscheidena) der/des Landesvorsitzenden oderb) mehr als der Hälfte der gewählten Landesvorstandsmitgliederist eine vorgezogene LVV einzuberufen.§ 23Jedes Mitglied ist berechtigt, Antrag auf Satzungsänderung zustellen. Der Antrag ist mindestens zwei Monate vor Beginn derLVV beim Landesvorstand einzureichen. Dieser hat ihn mindestensvier Wochen vor der LVV bekannt zu geben. Satzungsänderungenkönnen nur von der LVV mit 2/3-Mehrheit beschlossenwerden und sind im Verbandsorgan zu veröffentlichen.VII. Bezirks- und Kreisverbände:§ 24Bezirksverbände1. Die <strong>KEG</strong> Bayern gliedert sich in Bezirksverbände. Die Mitgliederder Bezirksverbände sind gleichzeitig Mitgliederdes Landesverbands (Doppelmitgliedschaft).2. Alles, was aus Mitteln des Bezirksverbandes erworbenwird, wird Eigentum desselben, es sei denn, es wurde eineÜbertragung an den Landesverband in schriftlicher Formvereinbart.3. Bei Auflösung eines Bezirksverbandes fällt dessen Vermögenan den Landesverband, bei Fusion von Bezirksverbändenführen diese ihr Vermögen zusammen.4. Die Bezirksverbände treten im Außenverhältnis unter eigenemNamen auf.5. Die Bezirksverbände nehmen die <strong>satzung</strong>sgemäßen Aufgabenim Bezirk wahr. Bei Anliegen von überörtlicher Bedeutunghaben sie das Einvernehmen mit dem Landesvorstandherzustellen. Ist dies nicht möglich, entscheidet aufAntrag des Bezirksverbandes der Landesausschuss.6. Der Bezirksverband besteht grundsätzlich aus den Mitgliedern,die im Bezirk ihren Wohnsitz oder ihren Dienstsitzhaben. Über Ausnahmen entscheidet der Landesausschuss.Jedes Mitglied kann nur einem Bezirksverbandangehören.7. Oberstes Gremium eines Bezirksverbandes ist die Bezirksvertreterversammlung.Diese besteht aus· dem Bezirksvorstand,· den Kreisvorsitzenden,· dem/der Bezirksrechner/in,· gegebenenfalls den Referatsleitern/-innen,· den Kreisdelegierten.Näheres regelt die Bezirksvertreterversammlung in einer eigenenGeschäftsordnung.8. Die Bezirksvertreterversammlunga) nimmt Stellung zum Tätigkeitsbericht des Bezirksvorstandsb) wählt den Bezirksvorstandc) nimmt den Rechnungsbericht entgegen und erteilt Bezirksvorstandund Bezirksrechner/in Entlastung für die abgelaufeneWahlperioded) berät und beschließt die Geschäftsordnung des Bezirksverbandese) berät und beschließt die künftige Verbandsarbeit des Bezirksverbandesf) bestellt bei Bedarf weitere besondere Vertreter in den Bezirksvorstandg) wählt für die Dauer der Wahlperiode zwei Rechnungsprüfer/innen,die nicht dem Vorstand angehören. Diese führenmindestens alle 2 Jahre eine Revision durch.9. Der Bezirksvorstand besteht aus· der/dem ersten Vorsitzenden und mindestens· einer/einem Stellvertreter/in,· einem/einer Bezirksrechner/in,· gegebenenfalls einem/einer Schriftführer/in,· den gewählten weiteren Vertretern.Der Vorstand führt die Geschäfte des Bezirksverbandes.Er wird durch den/die Bezirksvorsitzende/n einberufen, imVerhinderungsfall durch den/die stellv. Vorsitzende/n. Sindauch diese verhindert, so kann der/die Landesvorsitzendeeine Vorstandssitzung einberufen.10. Nach außen wird der Bezirksverband durch den/die 1. Vorsitzende/nund dessen/deren Stellvertreter/in alleine vertreten.11. Der/Die 1. Vorsitzende beruft spätestens alle vier Jahre eineBezirksvertreterversammlung mit Neuwahlen ein. WeitereBezirksvertreterversammlungen können einberufen werden.12. Eine außerordentliche Bezirksvertreterversammlung ist unverzüglich,spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten,vom/von der 1. Vorsitzenden des Bezirksverbands einzuberufen,wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder oder 10%der Mitglieder dieses unter Angabe des Grundes schriftlichverlangen.13. Die von der Bezirksvertreterversammlung gewählten Rechnungsprüfer/innenerstatten dieser nach Überprüfung dersachgerechten, wirtschaftlichen Verwendung der vorgesehenenMittel einen Bericht. Zur Wahrnehmung ihrer Prüfungsaufgabenkönnen sie vom Bezirksvorstand die erforderlichenAuskünfte verlangen.14. Der/die Landesvorsitzende kann unabhängig davon eineÜberprüfung der Haushaltslage des Bezirksverbands vornehmen.15. Der/Die Bezirksvorsitzende erstellt für das abgelaufene Jahrbis zum 10.01. des folgenden Jahres eine Jahresabrechnungzumindest in Form einer Einnahmen- und Ausgabenrechnung.Diese ist den Kassenprüfern unverzüglich nachFertigstellung zur Kenntnis zu geben. Außerdem erstellter/sie für das neue Haushaltsjahr einen Haushaltsplan, dervom Bezirksvorstand zu verabschieden ist.§ 25Kreisverbände1. Die Bezirksverbände können sich in Kreisverbände gliedern.Dabei ist jeder Kreisverband vereinsintern dem örtlich zuständigenBezirksverband nachgeordnet und steuerlich undzivilrechtlich in den jeweiligen Bezirksverband eingegliedert.Der Kreisverband erfüllt in eigener Zuständigkeit die<strong>satzung</strong>sgemäßen Aufgaben. Er darf im Außenverhältnisnicht unter eigenem Namen auftreten bzw. muss den Vertragspartnernkenntlich machen, dass ein Handeln für denBezirks- oder Landesverband vorliegt.2. Die Kreisverbände können zivilrechtlich und steuerlich keineigenes Vermögen erwerben. Sie erhalten ihre Mittel vomBezirksverband und sind diesem darüber zur Rechnungslegungverpflichtet. Diese ist daher im Haushalt des Bezirksverbandsdarzustellen. Alles, was durch den Kreisverbandaus diesen Mitteln erworben wird, steht im Eigentum des jeweiligenBezirksverbands.3. Der/die Kreisvorsitzende hat zur Erfüllung der Verwaltungsaufgaben,der örtlichen Angelegenheiten und der ihm sonstvom Bezirksverband zugewiesenen Aufgaben die Stellungeines besonderen Vertreters gegenüber dem jeweiligen Bezirksverband.Seine Haftung im Innenverhältnis des Verbandsbzw. der einzelnen Untergliederungen ist auf Vorsatzund grobe Fahrlässigkeit beschränkt.Der Kreisvorsitzende hat die vom Verband zur Verfügunggestellten Mittel dem Verbandszweck entsprechend zu verwendenund zu verwalten. Die steuerliche Rechnungslegungist vom Bezirksverband in eigener Zuständigkeitvorzunehmen.VIII. Auflösung§ 261. Die Auflösung des Verbands kann nur von der 3/4-Mehrheitder LVV bei Anwesenheit von mindestens 80 % derstimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.2. Sollten nicht 80 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesendsein, so hat der Landesvorstand innerhalb von vierWochen neu zu laden mit dem Hinweis, dass in dieserLVV über die Auflösung des Verbands abgestimmt werdensoll und dass in dieser LVV Beschlussfähigkeit unabhängigvon der Zahl der erschienenen Mitglieder besteht. DerBeschluss über die Auflösung bedarf einer Mehrheit von3/4 der gültig abgegebenen Stimmen.3. Das Vermögen des Verbands ist gemeinnützigen Zweckenzuzuführen. Näheres bestimmt die auflösende LVV.IX. Schlussbestimmung§ 27Vorstehende Satzung wurde am 08. Mai <strong>2010</strong> bei der außerordentlichenLandesvertreterversammlung in München beschlossen. Sietritt nach Eintragung in das Registergericht in Kraft.Anmerkung:Vorstehende Satzung wurde am 23.06. <strong>2010</strong> vomAmtsgericht München - Registergericht- angenommenund eingetragen und ist somit seither in Kraft.Die bisherige Satzung ist daher gegenstandslos.Kath. Erziehergemeinschaftin Bayern e.V. (<strong>KEG</strong>)Herzogspitalstr. 1380331 München

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