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Netznutzungsvertrag Strom - bei der enercity Netzgesellschaft

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<strong>Netznutzungsvertrag</strong> <strong>Strom</strong><br />

zwischen<br />

<strong>enercity</strong> <strong>Netzgesellschaft</strong> mbH<br />

Auf <strong>der</strong> Papenburg 18<br />

30459 Hannover<br />

(im Folgenden Netzbetreiber genannt)<br />

und<br />

_____________________________<br />

_____________________________<br />

_____________________________<br />

(im Folgenden Netznutzer genannt)<br />

§ 1<br />

Vertragsgegenstand<br />

Der Netzbetreiber stellt dem Netznutzer das Verteilnetz zum Zwecke <strong>der</strong> Entnahme elektrischer<br />

Energie in allen Netz- und Umspannebenen gegen Entgelt zur Verfügung.<br />

Der Netzbetreiber erbringt die Leistung “Netznutzung” für sein Netz sowie für die vorgelagerten<br />

Netze. Ferner deckt <strong>der</strong> Netzbetreiber die Netzverluste und erbringt die erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Systemdienstleistungen, insbeson<strong>der</strong>e Frequenzhaltung, Spannungshaltung und Wie<strong>der</strong>aufbau <strong>der</strong><br />

Versorgung nach Störungen o<strong>der</strong> Unterbrechungen.<br />

Der <strong>Netznutzungsvertrag</strong> bezieht sich auf die Entnahmestelle:<br />

Entnahmestelle: ________________________________________________________<br />

Zählpunktbezeichnung: DE000269_______________________________________________<br />

Netzebene: ________________________________________________________<br />

Spannungsebene <strong>der</strong> Messung: ________________________________________________________<br />

Än<strong>der</strong>ungen wesentlicher Kundendaten sind wechselseitig unverzüglich mitzuteilen.<br />

Die wesentlichen Bestandteile des <strong>Netznutzungsvertrag</strong>es sind:<br />

� Anlage 1: Ausstattung von Entnahmestellen mit Messeinrichtungen (Messverfahren)<br />

� Anlage 2: Haftungsbestimmungen<br />

� Anlage 3: Preisregelung für Netznutzung in <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung;<br />

� Individuelle Entgelte nach § 19 <strong>Strom</strong>netzentgeltverordnung bedürfen geson<strong>der</strong>ter<br />

Regelungen im Einzelfall.<br />

� Anlage 4: Datenkommunikation und Ansprechpartner <strong>der</strong> <strong>enercity</strong> <strong>Netzgesellschaft</strong> mbH<br />

<strong>Netznutzungsvertrag</strong> <strong>Strom</strong>: Stand: 05.11.2009 Seite 1 von 8


§ 2<br />

Voraussetzungen <strong>der</strong> Netznutzung<br />

(1) Voraussetzung für die Netznutzung ist das Bestehen eines Vertrages über die Belieferung mit<br />

elektrischer Energie zwischen einem Lieferanten und dem Netznutzer (reiner<br />

Energieliefervertrag). Dieser Vertrag muss entwe<strong>der</strong> den gesamten Bedarf des Netznutzers an <strong>der</strong><br />

vorgenannten Entnahmestelle o<strong>der</strong> den über eventuelle Fahrplanlieferungen hinausgehenden<br />

Bedarf des Netznutzers vollständig abdecken (offener Energieliefervertrag).<br />

(2) Voraussetzung für die Netznutzung ist, dass die in § 1 benannte Entnahmestelle, einem (Unter-)<br />

Bilanzkreis zugeordnet ist. Die An- und Abmeldungen, einschließlich <strong>der</strong> Mitteilung des<br />

Bilanzkreises, erfolgt vorbehaltlich des Absatzes 5 durch den Lieferanten nach Maßgabe des<br />

zwischen Netzbetreiber und Lieferanten abgeschlossenen Lieferantenrahmenvertrags.<br />

(3) Meldet <strong>der</strong> Lieferant dem Netzbetreiber eine all–inclusive–Belieferung betreffend <strong>der</strong> in diesem<br />

Vertrag genannten Entnahmestelle an, ruhen für die Vertragspartner die Rechte und Pflichten aus<br />

diesem Vertrag betreffend <strong>der</strong> Entnahmestelle, beginnend mit dem vom Netzbetreiber bestätigten<br />

Termin <strong>der</strong> all-inclusive-Belieferung. Folge ist, dass die Netzentgelte ab dem bestätigten Termin<br />

nicht mehr dem Netznutzer, son<strong>der</strong>n dem Lieferanten in Rechnung gestellt werden.<br />

(4) Entnimmt <strong>der</strong> Netznutzer elektrische Energie aus dem Mittel-, Hoch- o<strong>der</strong> Höchstspannungsnetz<br />

des Netzbetreibers, meldet <strong>der</strong> Netzbetreiber die vorgenannte Entnahmestelle dem in seinem<br />

Netzgebiet für die Ersatzversorgung tätigen Grundversorger, wenn<br />

� die in § 1 benannte Entnahmestelle dem Netzbetreiber nicht zur Netznutzung angemeldet<br />

wurde,<br />

� dem Netzbetreiber eine Abmeldung <strong>der</strong> in § 1 benannten Entnahmestelle, aber keine<br />

Neuanmeldung dieser Entnahmestelle vorliegt,<br />

� keine vertragliche Regelung mehr zwischen dem Netzbetreiber und einem Lieferanten, welcher<br />

die Entnahmestelle in § 1 angemeldet hatte, besteht und dem Netzbetreiber auch keine<br />

Neuanmeldung <strong>der</strong> Entnahmestelle vorliegt.<br />

(5) Entscheidet sich <strong>der</strong> Netznutzer, die An- und Abmeldungen selbst durchzuführen, so teilt er dies<br />

dem Netzbetreiber schriftlich mit. In diesem Fall erfolgt die Abwicklung <strong>der</strong> Netznutzung<br />

entsprechend <strong>der</strong> Anlage zum Beschluss BK6-06-009 <strong>der</strong> BNetzA „Geschäftsprozesse zur<br />

Kundenbelieferung mit Elektrizität“ (GPKE). Netznutzung durch den Netznutzer setzt voraus,<br />

dass <strong>der</strong> (Unter-) Bilanzkreis, dem die vorgenannte Entnahmestelle zugeordnet werden soll, in ein<br />

nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und <strong>der</strong> <strong>Strom</strong>netzzugangsverordnung (<strong>Strom</strong>NZV)<br />

vertraglich begründetes Bilanzkreissystem einbezogen ist. Der Netznutzer hat dem Netzbetreiber<br />

die Erfüllung dieser Voraussetzungen schriftlich nachzuweisen und den Wechsel o<strong>der</strong> die<br />

Beendigung des Bilanzkreises mit einer Frist von einem Monat zum Ende desjenigen Monats, auf<br />

den die Än<strong>der</strong>ung folgt, mitzuteilen.<br />

§ 3<br />

Messstellenbetrieb und Messdienstleistung<br />

Die Abwicklung des Messstellenbetriebs und <strong>der</strong> Messung erfolgt nach den geltenden gesetzlichen<br />

Bestimmungen, insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Messzugangsverordnung und den Festlegungen <strong>der</strong><br />

Bundesnetzagentur.<br />

§ 4<br />

Datenaustausch<br />

(1) Der Netzbetreiber ist berechtigt, die für die technische und wirtschaftliche Abwicklung <strong>der</strong><br />

Netznutzung, insbeson<strong>der</strong>e für die Erfassung, Bilanzierung und Abrechnung <strong>der</strong> <strong>Strom</strong>mengen im<br />

notwendigen Umfang personenbezogene und sonstige Daten, die im Zusammenhang mit <strong>der</strong><br />

<strong>Netznutzungsvertrag</strong> <strong>Strom</strong>: Stand: 05.11.2009 Seite 2 von 8


Tätigkeit des Netzbetreibers anfallen, nach Maßgabe <strong>der</strong> Datenschutzgesetze zu verar<strong>bei</strong>ten, zu<br />

speichern und Dritten zugänglich zu machen.<br />

(2) Bei Lastgangzählung übermittelt <strong>der</strong> Netzbetreiber die relevanten Werte für den Wirkleistungs-<br />

und Blindleistungsbezug monatlich an den Netznutzer.<br />

§ 5<br />

Entgelte<br />

(1) Das vom Netznutzer zu entrichtende Entgelt (siehe Preisregelung Anlage 3) setzt sich für die in<br />

§ 1 genannte Entnahmestelle zusammen aus:<br />

- Ar<strong>bei</strong>tspreis in Cent/kWh,<br />

- Leistungspreis in Euro/kW pro Kalen<strong>der</strong>jahr (nur <strong>bei</strong> leistungsgemessenen<br />

Netzanschlussnutzern),<br />

- Blindar<strong>bei</strong>tspreis in ct/kVarh,<br />

- Messstellenbetriebspreis (nur sofern <strong>der</strong> Netzbetreiber Messstellenbetreiber ist),<br />

- Messpreis (nur sofern <strong>der</strong> Netzbetreiber Messdienstleister ist),<br />

- Abrechnungspreis,<br />

- Konzessionsabgabe,<br />

- Preise für erbrachte Son<strong>der</strong>leistungen (z. B. Son<strong>der</strong>ablesungen, Wechsel des TK-Anschlusses,<br />

manuelle Ablesung o. ä.)<br />

- Individuelle Jahrespauschale (nur für Entnahmestellen nach § 19 (3) <strong>Strom</strong>NEV)<br />

(2) Das Ar<strong>bei</strong>tsentgelt berechnet sich als Produkt aus Ar<strong>bei</strong>tspreis und <strong>der</strong> entnommenen Wirkar<strong>bei</strong>t.<br />

Das Leistungsentgelt errechnet sich als Produkt aus Leistungspreis und <strong>der</strong> höchsten ¼-<br />

Stundenwirkleistung des Abrechnungsjahres. Der Messstellenbetriebspreis sowie <strong>der</strong> Messpreis<br />

werden je Zähleinrichtung berechnet.<br />

(3) Soweit die in § 1 benannte Entnahmestelle eine Weiterverteilung im Sinne des § 2 Abs. 8 <strong>der</strong><br />

Konzessionsabgabenverordnung (KAV) erfolgt, ist <strong>der</strong> Netznutzer verpflichtet, dies dem<br />

Netzbetreiber mitzuteilen und ggf. die erfor<strong>der</strong>lichen Angaben zur Ermittlung <strong>der</strong> Höhe <strong>der</strong> auf die<br />

Entnahme entfallenden Konzessionsabgabe zur Verfügung zu stellen.<br />

(4) Wird <strong>der</strong> Grenzpreis für die Erhebung <strong>der</strong> Konzessionsabgabe unterschritten, muss dies dem<br />

Netzbetreiber vom Netznutzer schriftlich nachgewiesen werden. Der Nachweis ist auf Verlangen<br />

des Netzbetreibers durch das Testat eines Wirtschaftsprüfers zu führen.<br />

(5) Zu den Entgelten, Preisen und Kosten <strong>der</strong> Anlage 3 kommen die Beträge, die aufgrund von<br />

Abgaben, Steuern sowie gesetzlichen Ausgleichsleistungen erhoben werden. Alle in diesem<br />

Vertrag und seinen Anlagen genannten Entgelte, Preise und Kosten unterliegen dem jeweils<br />

gültigen gesetzlichen Umsatzsteuersatz.<br />

(6) Neue Netzentgelte gelten grundsätzlich ab dem 1. Januar eines Kalen<strong>der</strong>jahres. Preise, die nicht<br />

<strong>der</strong> Entgeltregulierung unterliegen, werden zu dem im Preisanpassungsschreiben genannten<br />

Zeitpunkt, frühestens jedoch vier Wochen ab Zugang des Preisanpassungsschreibens wirksam.<br />

Än<strong>der</strong>ungen <strong>bei</strong> Abgaben, Steuern sowie gesetzliche Ausgleichsleistungen gelten mit Ihrem<br />

Inkrafttreten. Ist gegen die Festlegung <strong>der</strong> Erlösobergrenzen ein Rechtsmittel eingelegt worden<br />

o<strong>der</strong> ist zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein <strong>der</strong>artiges Verfahren bereits anhängig, wird <strong>der</strong><br />

Netzbetreiber den Lieferanten davon in Kenntnis setzen. Sofern höchstrichterlich entschieden<br />

werden nach Abschluss des Rechtsmittelverfahrens die auf Basis <strong>der</strong> Entscheidung bestandskräftig<br />

gewordenen Entgelte <strong>der</strong> Abrechnung zugrunde gelegt.<br />

<strong>Netznutzungsvertrag</strong> <strong>Strom</strong>: Stand: 05.11.2009 Seite 3 von 8


(7) Än<strong>der</strong>n sich die Netzentgelte bzw. die sonstigen unter Abs. 1 genannten Entgeltbestandteile, kann<br />

<strong>der</strong> Netznutzer das Vertragsverhältnis mit zweiwöchiger Frist nach Zugang <strong>der</strong><br />

Entgeltanpassungsmitteilung des Netzbetreibers kündigen.<br />

(8) Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht bekannte o<strong>der</strong> noch nicht wirksame erhöhte<br />

o<strong>der</strong> zusätzliche gewinnunabhängige Steuern o<strong>der</strong> Abgaben o<strong>der</strong> sonstige, die Entgelte unmittelbar<br />

o<strong>der</strong> mittelbar beeinflussende Belastungen, die aus gesetzgeberischen Maßnahmen o<strong>der</strong><br />

behördlichen Verfügungen resultieren und die <strong>der</strong> Netzbetreiber zu entrichten hat, erhöhen o<strong>der</strong><br />

vermin<strong>der</strong>n die vereinbarten Entgelte entsprechend. Dies gilt entsprechend in den Fällen, in denen<br />

Gesetze, Verordnungen o<strong>der</strong> behördliche Maßnahmen, die <strong>bei</strong> Vertragsabschluss schon in Kraft<br />

getreten waren bzw. erlassen worden sind, während <strong>der</strong> Vertragslaufzeit die Belastungen des<br />

Netzbetreibers in <strong>der</strong> in Satz 1 genannten Art verän<strong>der</strong>n.<br />

(9) Für alle Entnahmestellen gilt, dass <strong>der</strong> Gebrauch <strong>der</strong> Elektrizität mit einem Leistungsfaktor<br />

zwischen cos ϕ = 0,9 induktiv und cos ϕ = 0,9 kapazitiv erfolgt. Falls <strong>der</strong> Netznutzer nicht mit<br />

dem Anschlussnutzer identisch ist, wird <strong>der</strong> Netznutzer dafür sorgen, dass <strong>der</strong> Anschlussnutzer in<br />

Abstimmung mit dem Netzbetreiber zur Einhaltung des vorgenannten Leistungsfaktors auf seine<br />

Kosten eine seinen tatsächlichen Abnahmeverhältnissen angepasste ausreichende<br />

Blindstromkompensation durchführt. An<strong>der</strong>nfalls kann <strong>der</strong> Netzbetreiber die Blindleistung und die<br />

Blindar<strong>bei</strong>t durch zusätzliche Zähleinrichtungen feststellen und nach Anlage 3 in Rechnung<br />

stellen.<br />

§ 6<br />

Abrechnung<br />

(1) Die vom Netzbetreiber übermittelten Zählwerte, Verbräuche beziehungsweise Lastgänge dienen<br />

als Abrechnungsgrundlage für die Netzentgelte.<br />

(2) Das Netzentgelt wird nach Wahl des Netzbetreibers monatlich, jährlich o<strong>der</strong> in an<strong>der</strong>en<br />

Zeitabschnitten, die jedoch zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, abgerechnet. Der<br />

Netzbetreiber kann monatliche Abschlagszahlungen verlangen. Ergibt sich <strong>bei</strong> einer jährlichen<br />

Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen gefor<strong>der</strong>t wurden, kann <strong>der</strong> Netzbetreiber<br />

zwischen unverzüglich vorzunehmen<strong>der</strong> Erstattung und Verrechnung mit künftigen<br />

Abschlagszahlungen wählen. Eine Verzinsung überzahlter o<strong>der</strong> unterzahlter Beträge findet nicht<br />

statt.<br />

(3) Rechnungen werden in Euro ausgestellt und sind zum in <strong>der</strong> Rechnung angegebenen Datum,<br />

frühestens jedoch 2 Wochen nach Zugang <strong>der</strong> Zahlungsauffor<strong>der</strong>ung, ohne Abzug zur Zahlung<br />

fällig. Maßgeblich für die rechtzeitige Zahlung ist <strong>der</strong> Eingang des Geldbetrages auf dem Konto<br />

des Netzbetreibers unter Angabe <strong>der</strong> zugehörigen Vertragskontonummer.<br />

(4) Erfolgt eine Zahlung des Netznutzers nicht fristgemäß, ist <strong>der</strong> Netzbetreiber berechtigt, Zinsen<br />

gem. § 288 BGB zu verlangen. Weitergehende Ansprüche des Netzbetreibers wegen <strong>der</strong><br />

Nichteinhaltung <strong>der</strong> Zahlungsfristen bleiben unberührt.<br />

(5) Bei Zahlungsverzug des Netznutzers kann <strong>der</strong> Netzbetreiber, wenn er erneut zur Zahlung<br />

auffor<strong>der</strong>t, die dadurch entstandenen Kosten auch pauschal berechnen.<br />

(6) Gegen For<strong>der</strong>ungen des Netzbetreibers kann nur mit unbestrittenen o<strong>der</strong> rechtskräftig<br />

festgestellten For<strong>der</strong>ungen aufgerechnet werden.<br />

(7) Einwände gegen Rechnungen des Netzbetreibers berechtigen den Netznutzer nur dann zum<br />

Zahlungsaufschub o<strong>der</strong> zur Zahlungsverweigerung, soweit die ernsthafte Möglichkeit eines<br />

offensichtlichen Fehlers besteht.<br />

<strong>Netznutzungsvertrag</strong> <strong>Strom</strong>: Stand: 05.11.2009 Seite 4 von 8


(8) Ergibt sich im Fall des § 21 <strong>Strom</strong> NZV aus <strong>der</strong> vom Netzbetreiber vorgenommenen Ermittlung<br />

ein Fehlbetrag bzw. eine Nachzahlung, so ist diese(r) vom Netznutzer nachzuentrichten bzw. vom<br />

Netzbetreiber zurückzuzahlen. Die Ansprüche sind auf den <strong>der</strong> Beseitigung des Fehlers<br />

vorausgehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über<br />

einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall sind die Ansprüche auf längstens drei<br />

Jahre beschränkt.<br />

(9) Stellt sich anhand <strong>der</strong> Abrechnungsdaten heraus, dass <strong>der</strong> Anschlussnutzer Elektrizität unter<br />

Umgehung, Beeinflussung o<strong>der</strong> vor Anbringung <strong>der</strong> Zähleinrichtungen o<strong>der</strong> nach Unterbrechung<br />

<strong>der</strong> Anschlussnutzung bezieht, so ist <strong>der</strong> Netzbetreiber berechtigt, den Differenzbetrag für die<br />

Netznutzung vom Netznutzer zu verlangen.<br />

(10) Die Jahreshöchstleistung bezieht sich immer auf ein Kalen<strong>der</strong>jahr. Erfolgt <strong>bei</strong> Anschlussnutzern<br />

mit Lastgangzählern ein Lieferantenwechsel im laufenden Kalen<strong>der</strong>jahr von einem Lieferant mit<br />

einen „all-inclusive“-<strong>Strom</strong>liefervertrag zum Netznutzer, wird <strong>der</strong> Netzbetreiber für den<br />

bisherigen Lieferanten zunächst eine Zwischenabrechnung erstellen. Mit Ende des Kalen<strong>der</strong>jahres<br />

wird <strong>der</strong> Netzbetreiber eine Schlussrechnung erstellen, wo<strong>bei</strong> die Jahreshöchstleistung des<br />

Anschlussnutzers dem bisherigen Lieferanten und dem Netznutzer zeitanteilig in Rechnung<br />

gestellt wird.<br />

§ 7<br />

Störungen und Unterbrechungen <strong>der</strong> Netznutzung<br />

(1) Soweit <strong>der</strong> Netzbetreiber an <strong>der</strong> Bereitstellung des Netzes aus Gründen höherer Gewalt o<strong>der</strong><br />

sonstiger Umstände, <strong>der</strong>en Beseitigung ihm wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehin<strong>der</strong>t<br />

ist, ruhen die <strong>bei</strong><strong>der</strong>seitigen Verpflichtungen aus diesem Vertrag, solange die Störung andauert.<br />

Gleiches gilt im Falle von Störungsbeseitigungen, Wartungs- und Instandhaltungsar<strong>bei</strong>ten o<strong>der</strong><br />

sonst notwendigen Maßnahmen, wie z. B. <strong>der</strong> Vornahme betriebsnotwendiger Ar<strong>bei</strong>ten o<strong>der</strong> zur<br />

Vermeidung eines drohenden Netzzusammenbruchs.<br />

(2) Die <strong>bei</strong><strong>der</strong>seitigen Verpflichtungen aus diesem Vertrag ruhen auch, wenn <strong>der</strong> Netzbetreiber<br />

berechtigt ist den Netzanschluss und die Netzanschlussnutzung ohne vorherige Androhung zu<br />

unterbrechen, wenn <strong>der</strong> Netzanschlussnehmer o<strong>der</strong> –nutzer dem Netzanschluss- o<strong>der</strong><br />

Netzanschlussnutzungsverhältnis zuwi<strong>der</strong>handelt und die Unterbrechung erfor<strong>der</strong>lich war, um<br />

� eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen o<strong>der</strong> Sachen von erheblichen Wert<br />

abzuwenden,<br />

� die Netzanschlussnutzung unter Umgehung, Beeinflussung o<strong>der</strong> vor Anbringung <strong>der</strong><br />

Messeinrichtungen zu verhin<strong>der</strong>n o<strong>der</strong><br />

� zu gewährleisten, dass Störungen an<strong>der</strong>er Netzanschlussnehmer o<strong>der</strong> Netzanschlussnutzer<br />

o<strong>der</strong> störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers o<strong>der</strong> Dritter<br />

ausgeschlossen sind.<br />

(3) Kommt <strong>der</strong> Netznutzer <strong>der</strong> Zahlungsverpflichtung in Bezug auf die in § 1 benannte<br />

Entnahmestelle trotz Mahnung des Netzbetreibers nicht nach, ist <strong>der</strong> Netzbetreiber nach<br />

Androhung berechtigt, die Netznutzung für diese Entnahmestelle solange zu unterbrechen, bis <strong>der</strong><br />

Netznutzer seinen Zahlungsverpflichtungen vollständig nachgekommen ist.<br />

(4) Erkennt <strong>der</strong> Netznutzer Störungen, die die Einspeisung o<strong>der</strong> die Entnahme beeinträchtigen<br />

können, so teilt er dies dem Netzbetreiber unverzüglich mit. Das gleiche gilt, wenn <strong>der</strong> Netznutzer<br />

auf an<strong>der</strong>e Weise Kenntnis von Störungen erlangt.<br />

(5) Der Netzbetreiber kann die Netznutzung für die in § 1 benannte Entnahmestelle unterbrechen,<br />

wenn keine Belieferung durch einen Lieferanten beziehungsweise dem Grundversorger erfolgt.<br />

Die Netznutzung ruht in diesem Fall.<br />

<strong>Netznutzungsvertrag</strong> <strong>Strom</strong>: Stand: 05.11.2009 Seite 5 von 8


§ 8<br />

Haftungsbestimmungen<br />

(1) Der Netzbetreiber haftet für Schäden, die dem Netznutzer durch Unterbrechung <strong>der</strong> o<strong>der</strong> durch<br />

Unregelmäßigkeiten in <strong>der</strong> Netznutzung entstehen entsprechend § 18 Nie<strong>der</strong>spannungsanschlussverordnung<br />

vom 17. Oktober 2008, Anlage 2. Bei Inkrafttreten einer Nachfolgeregelung wird die<br />

Haftungsregelung an diese angepasst. Die gesetzliche Haftung bezüglich Unterbrechungen o<strong>der</strong><br />

Unregelmäßigkeiten in <strong>der</strong> Netznutzung bleibt im Übrigen unberührt.<br />

(2) Für Schäden des Netznutzers, die nicht auf Unterbrechung <strong>der</strong> o<strong>der</strong> durch Unregelmäßigkeiten in<br />

<strong>der</strong> Netznutzung zurückzuführen sind, haftet <strong>der</strong> Netzbetreiber nur im Falle einer vorsätzlichen<br />

o<strong>der</strong> grob fahrlässigen Pflichtverletzung o<strong>der</strong> im Falle <strong>der</strong> Verletzung wesentlicher<br />

Vertragspflichten (sogenannte „Kardinalpflichten“). Wird eine solche wesentliche Vertragspflicht<br />

leicht fahrlässig verletzt, ist die Haftung <strong>der</strong> Höhe nach beschränkt auf die <strong>bei</strong> Vertragsschluss<br />

vom Netzbetreiber vorhersehbaren Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, <strong>der</strong>en<br />

Erfüllung den Vertrag prägt und auf die die Parteien vertrauen durften. Die vorstehenden Sätze<br />

gelten nicht <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Verletzung des Lebens, des Körpers o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Gesundheit.<br />

§ 9<br />

Voraussetzungen für die Erhebung von Sicherheitsleistungen in begründeten Fällen<br />

(1) Der Netzbetreiber kann in begründeten Fällen eine angemessene Sicherheitsleistung durch den<br />

Netznutzer verlangen. Kommt <strong>der</strong> Netznutzer einem schriftlichen Verlangen nach einer<br />

Sicherheitsleistung nicht binnen 10 Werktagen nach Zugang <strong>der</strong> Auffor<strong>der</strong>ung nach, darf <strong>der</strong><br />

Netzbetreiber die Netznutzung ohne weitere Ankündigung unterbrechen, bis die Sicherheit<br />

geleistet ist.<br />

(2) Als begründeter Fall gilt insbeson<strong>der</strong>e, dass<br />

� über das Vermögen des Netznutzers ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens<br />

gestellt worden ist. Hier<strong>bei</strong> liegt ein begründeter Fall nicht vor, wenn <strong>der</strong> Netznutzer dem<br />

Netzbetreiber innerhalb <strong>der</strong> in Absatz 1 genannten Frist begründet darlegen kann, dass<br />

keine Gründe für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorliegen,<br />

� gegen den Netznutzer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet sind o<strong>der</strong><br />

� eine auf Verlangen des Netzbetreibers vom Netznutzer vorzulegende Auskunft einer<br />

allgemein im Geschäftsleben anerkannten Auskunftei o<strong>der</strong> eine Bonitätsprüfung des<br />

Netzbetreibers über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Netznutzers die Besorgnis<br />

zulässt, <strong>der</strong> Netznutzer werde seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht<br />

nachkommen.<br />

(3) Als angemessen gilt eine Sicherheitsleistung, wenn sie dem zweifachen voraussichtlichen<br />

monatlichen Entgelt nach diesem Vertrag entspricht. Beson<strong>der</strong>e Umstände rechtfertigen im<br />

Einzelfall Abweichungen. Die Sicherheitsleistung kann auch in Form einer selbstschuldnerischen<br />

unwi<strong>der</strong>ruflichen Bürgschaft nach deutschem Recht eines EU-Geldinstituts mit Verzicht auf die<br />

Einrede <strong>der</strong> Vorausklage und mit <strong>der</strong> Verpflichtung zur Zahlung auf erstes Anfor<strong>der</strong>n erbracht<br />

werden o<strong>der</strong> durch ohne Zustimmung des Netzbetreibers nicht wi<strong>der</strong>rufliche Verpfändung eines<br />

auf einem Bankkonto ausschließlich zugunsten des Netzbetreibers hinterlegten Betrages.<br />

(4) Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />

verzinst.<br />

(5) Der Netzbetreiber kann nach fruchtlosem Verstreichen einer nach Verzugseintritt gesetzten Frist<br />

zur Zahlung ohne weitere Ankündigung die Sicherheitsleistung in Anspruch nehmen. Nach<br />

Befriedigung aus <strong>der</strong> Sicherheit ist <strong>der</strong> Netzbetreiber <strong>bei</strong> Vorliegen <strong>der</strong> entsprechenden<br />

Voraussetzungen berechtigt, vom Netznutzer erneut eine Sicherheitsleistung zu verlangen.<br />

<strong>Netznutzungsvertrag</strong> <strong>Strom</strong>: Stand: 05.11.2009 Seite 6 von 8


(6) Die Sicherheitsleistung wird zurückgegeben, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind.<br />

(7) Der Netzbetreiber ist berechtigt, statt <strong>der</strong> Sicherheitsleistung monatliche Vorauszahlungen jeweils<br />

bis zum 25. des Vormonats vom Netznutzer zu for<strong>der</strong>n. Die Vorauszahlungen werden vom<br />

Netzbetreiber in angemessener Höhe festgesetzt.<br />

§ 10<br />

Laufzeit und Kündigungsrechte<br />

(1) Dieser Vertrag tritt mit Unterzeichnung in Kraft und ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die<br />

Vertragsparteien können den Vertrag je<strong>der</strong>zeit mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines<br />

Kalen<strong>der</strong>monats schriftlich kündigen. Frühere zwischen den Vertragspartnern abgeschlossene<br />

Netznutzungsverträge werden mit Abschluss dieses Vertrages einvernehmlich aufgehoben.<br />

(2) Der Netzbetreiber ist berechtigt, diesen Vertrag fristlos aus wichtigem Grund schriftlich zu<br />

kündigen, insbeson<strong>der</strong>e wenn<br />

a) <strong>der</strong> Netznutzer gegen Bestimmungen dieses Vertrages wie<strong>der</strong>holt trotz Abmahnung durch<br />

den Netzbetreiber schwerwiegend verstößt, insbeson<strong>der</strong>e mindestens über einen Zeitraum<br />

von zwei Monaten mit <strong>der</strong> Gesamtsumme <strong>der</strong> Netzentgelte in Verzug ist o<strong>der</strong><br />

b) wenn über das Vermögen des Netznutzers die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens<br />

beantragt wurde und dieser Antrag nicht offensichtlich unbegründet ist.<br />

§ 11<br />

Ansprechpartner und Erreichbarkeit<br />

Der Netznutzer und <strong>der</strong> Netzbetreiber benennen ihre Ansprechpartner und <strong>der</strong>en jeweilige<br />

Erreichbarkeit. Sie sind in Anlage 4 (Netzbetreiber) und im Kontaktdatenblatt des Netznutzers<br />

aufgeführt. Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Ansprechpartner werden unverzüglich mitgeteilt.<br />

§ 12<br />

Schlussbestimmungen<br />

(1) Än<strong>der</strong>ungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen <strong>der</strong> Schriftform. Ebenso ist die<br />

einvernehmliche Än<strong>der</strong>ung dieses Formerfor<strong>der</strong>nisses nur schriftlich zulässig.<br />

(2) Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass für ihre Zusammenar<strong>bei</strong>t die<br />

Grundsätze kaufmännischer Loyalität zu gelten haben. Sie sichern sich gegenseitig zu,<br />

die Vertragsvereinbarungen in diesem Sinne zu erfüllen und ggf. künftigen Än<strong>der</strong>ungen<br />

<strong>der</strong> Verhältnisse unter Heranziehung <strong>der</strong> allgemeinen Grundsätze von Treu und Glauben<br />

Rechnung zu tragen. Diese Grundsätze gelten auch für die Ausfüllung einer Vertragslücke, die die<br />

Vertragspartner <strong>bei</strong> Abschluss dieses Vertrages nicht erkannt haben.<br />

(3) Der Vertrag unterliegt deutschem Recht. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag<br />

ist Hannover.<br />

(4) Die Übertragung <strong>der</strong> Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ganz o<strong>der</strong> teilweise auf einen<br />

Dritten bedarf <strong>der</strong> Zustimmung <strong>der</strong> jeweils an<strong>der</strong>en Vertragspartei.<br />

(5) Beim Abschluss dieses Vertrags können nicht alle Möglichkeiten, die sich aus <strong>der</strong> künftigen<br />

Entwicklung o<strong>der</strong> aus Än<strong>der</strong>ungen von gesetzlichen o<strong>der</strong> verordnungsrechtlichen Bestimmungen<br />

o<strong>der</strong> sonstigen für das Vertragsverhältnis wesentlichen Umständen ergeben könnten,<br />

vorausgesehen und geregelt werden. Sofern daher künftig erlassene Gesetze, Verordnungen o<strong>der</strong><br />

<strong>Netznutzungsvertrag</strong> <strong>Strom</strong>: Stand: 05.11.2009 Seite 7 von 8


Festlegungen <strong>der</strong> Bundesnetzagentur unmittelbare o<strong>der</strong> mittelbare Auswirkungen auf den Inhalt<br />

dieses Vertrages haben o<strong>der</strong> sich aus den Neuregelungen Erkenntnisse für die Ausgestaltung<br />

dieses Vertrags ergeben, wird <strong>der</strong> Vertrag zwingenden gesetzlichen o<strong>der</strong> behördlichen Vorgaben<br />

angepasst. Im Übrigen kann eine Vertragspartei die entsprechende Anpassung dieses Vertrags<br />

verlangen. Die Parteien werden diesbezüglich Vertragsverhandlungen aufnehmen.<br />

(6) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein o<strong>der</strong> werden, so wird die Gültigkeit <strong>der</strong><br />

an<strong>der</strong>en Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich vielmehr,<br />

die ungültige Bestimmung durch eine an<strong>der</strong>e, ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst<br />

gleichkommende, zu ersetzen.<br />

....................................., ............................ Hannover, ................................................<br />

.................................................................. ..................................................................<br />

Netznutzer Netzbetreiber<br />

<strong>Netznutzungsvertrag</strong> <strong>Strom</strong>: Stand: 05.11.2009 Seite 8 von 8


Anlage 1: Ausstattung von Entnahmestellen mit Messeinrichtungen (Messverfahren)<br />

(1) Entnahmestellen mit weniger als 100.000 kWh pro Jahr werden mit einer reinen Ar<strong>bei</strong>tszählung<br />

ausgerüstet. Eine registrierende Lastgangmessung ist in diesen Fällen nicht erfor<strong>der</strong>lich. Der<br />

Netzbetreiber wendet <strong>bei</strong> dieser Art <strong>der</strong> Messung standardisierte Lastprofile gemäß an. Än<strong>der</strong>t sich<br />

<strong>der</strong> Jahresverbrauch o<strong>der</strong> die Jahreshöchstlast an einer Entnahmestelle wesentlich, kann eine<br />

Lastgangzählung erfor<strong>der</strong>lich werden.<br />

(2) Bei Entnahmestellen, die nicht unter die Regelung gemäß Absatz 1 fallen, wird die Entnahme <strong>der</strong><br />

elektrischen Energie durch eine viertelstündige registrierende Leistungsmessung erfasst.<br />

(3) Bei Entnahmestellen mit weniger als 100.000 kWh pro Jahr besteht die Möglichkeit, auf Wunsch<br />

des Netznutzers auf Basis einer Lastgangzählung abgerechnet zu werden.<br />

Ist <strong>der</strong> Netzbetreiber Messstellenbetreiber wird ein Entgelt gemäß Anlage 3 fällig.<br />

Anlage 1 zum <strong>Netznutzungsvertrag</strong> <strong>Strom</strong>;<br />

Stand: 03.11.2009 Seite 1 von 1


Anlage 2: Haftungsbestimmungen<br />

<strong>Strom</strong>NZV § 25a Haftung <strong>bei</strong> Störungen <strong>der</strong> Netznutzung<br />

§ 18 <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>spannungsanschlussverordnung gilt entsprechend.<br />

NAV § 18 Haftung <strong>bei</strong> Störungen <strong>der</strong> Anschlussnutzung<br />

(1) Soweit <strong>der</strong> Netzbetreiber für Schäden, die ein Anschlussnutzer durch Unterbrechung o<strong>der</strong> durch<br />

Unregelmäßigkeiten in <strong>der</strong> Anschlussnutzung erleidet, aus Vertrag, Anschlussnutzungsverhältnis<br />

o<strong>der</strong> unerlaubter Handlung haftet und da<strong>bei</strong> Verschulden des Unternehmens o<strong>der</strong> eines Erfüllungs-<br />

o<strong>der</strong> Verrichtungsgehilfen vorausgesetzt wird, wird<br />

1. hinsichtlich eines Vermögensschadens wi<strong>der</strong>leglich vermutet, dass Vorsatz o<strong>der</strong> grobe<br />

Fahrlässigkeit vorliegt,<br />

2. hinsichtlich <strong>der</strong> Beschädigung einer Sache wi<strong>der</strong>leglich vermutet, dass Vorsatz o<strong>der</strong><br />

Fahrlässigkeit vorliegt.<br />

Bei Vermögensschäden nach Satz 1 Nr. 1 ist die Haftung für sonstige Fahrlässigkeit<br />

ausgeschlossen.<br />

(2) Bei we<strong>der</strong> vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachten Sachschäden ist die Haftung des<br />

Netzbetreibers gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5.000 Euro begrenzt. Die Haftung<br />

für nicht vorsätzlich verursachte Sachschäden ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf<br />

1. 2,5 Millionen Euro <strong>bei</strong> bis zu 25.000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;<br />

2. 10 Millionen Euro <strong>bei</strong> 25.001 bis 100.000 an das eigene Netz angeschlossenen<br />

Anschlussnutzern;<br />

3. 20 Millionen Euro <strong>bei</strong> 100.001 bis 200.000 an das eigene Netz angeschlossenen<br />

Anschlussnutzern;<br />

4. 30 Millionen Euro <strong>bei</strong> 200.001 bis einer Million an das eigene Netz angeschlossenen<br />

Anschlussnutzern;<br />

5. 40 Millionen Euro <strong>bei</strong> mehr als einer Million an das eigene Netz angeschlossenen<br />

Anschlussnutzern.<br />

In diese Höchstgrenzen werden auch Schäden von Anschlussnutzern in vorgelagerten<br />

Spannungsebenen einbezogen, wenn die Haftung ihnen gegenüber im Einzelfall entsprechend Satz<br />

1 begrenzt ist.<br />

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Ansprüche von Anschlussnutzern anzuwenden, die diese gegen<br />

einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes aus unerlaubter<br />

Handlung geltend machen. Die Haftung dritter Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des<br />

Energiewirtschaftsgesetzes ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf das Dreifache des<br />

Höchstbetrages, für den sie nach Absatz 2 Satz 2 eigenen Anschlussnutzern gegenüber haften. Hat<br />

<strong>der</strong> dritte Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes keine eigenen an<br />

das Netz angeschlossenen Anschlussnutzer im Sinne dieser Verordnung, so ist die Haftung<br />

insgesamt auf 200 Millionen Euro begrenzt. In den Höchstbetrag nach den Sätzen 2 und 3 können<br />

auch Schadensersatzansprüche von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden einbezogen<br />

werden, die diese gegen das dritte Unternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen, wenn<br />

<strong>der</strong>en Ansprüche im Einzelfall entsprechend Absatz 2 Satz 1 begrenzt sind. Der Netzbetreiber ist<br />

verpflichtet, seinen Anschlussnutzern auf Verlangen über die mit <strong>der</strong> Schadensverursachung durch<br />

einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes<br />

zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind o<strong>der</strong> von<br />

ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des<br />

Schadensersatzes erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />

(4) Bei grob fahrlässig verursachten Vermögensschäden ist die Haftung des Netzbetreibers, an dessen<br />

Netz <strong>der</strong> Anschlussnutzer angeschlossen ist, o<strong>der</strong> eines dritten Netzbetreibers, gegen den <strong>der</strong><br />

Anschlussnutzer Ansprüche geltend macht, gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5.000<br />

Euro sowie je Schadensereignis insgesamt auf 20 vom Hun<strong>der</strong>t <strong>der</strong> in Absatz 2 Satz 2 sowie<br />

Anlage 2 zum <strong>Netznutzungsvertrag</strong> <strong>Strom</strong>;<br />

Stand: 01.01.2012 Seite 1 von 2


Absatz 3 Satz 2 und 3 genannten Höchstbeträge begrenzt. Absatz 2 Satz 3 sowie Absatz 3 Satz 1, 4<br />

und 5 gelten entsprechend.<br />

(5) Übersteigt die Summe <strong>der</strong> Einzelschäden die jeweilige Höchstgrenze, so wird <strong>der</strong> Schadensersatz<br />

in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze<br />

steht. Sind nach Absatz 2 Satz 3 o<strong>der</strong> nach Absatz 3 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz<br />

4, Schäden von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden in die Höchstgrenze einbezogen<br />

worden, so sind sie auch <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Kürzung nach Satz 1 entsprechend einzubeziehen. Bei<br />

Ansprüchen nach Absatz 3 darf die Schadensersatzquote nicht höher sein als die Quote <strong>der</strong><br />

Kunden des dritten Netzbetreibers.<br />

(6) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 30 Euro, die we<strong>der</strong> vorsätzlich noch grob fahrlässig<br />

verursacht worden sind.<br />

(7) Der geschädigte Anschlussnutzer hat den Schaden unverzüglich dem Netzbetreiber o<strong>der</strong>, wenn<br />

dieses feststeht, dem ersatzpflichtigen Unternehmen mitzuteilen.<br />

Anlage 2 zum <strong>Netznutzungsvertrag</strong> <strong>Strom</strong>;<br />

Stand: 01.01.2012 Seite 2 von 2


Anlage 3: Preise für Netznutzung im <strong>Strom</strong>netzbereich <strong>der</strong> <strong>enercity</strong> <strong>Netzgesellschaft</strong> mbH im<br />

Bereich <strong>der</strong> Stadt Hannover, Stadt Langenhagen, Stadt Laatzen und Stadt Seelze (OT Letter)<br />

(Gültig ab 01.01.2012)<br />

Preisblatt 1:<br />

Preise für Netznutzung von Entnahmestellen mit Lastgangzählung<br />

1. Netzentgelte<br />

2. Monatsleistungspreise<br />

3. Individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 3 <strong>Strom</strong>NEV<br />

4. Blindleistungsbedarf<br />

5. Umlage Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-G)<br />

6. § 19 <strong>Strom</strong>NEV-Umlage<br />

7. Konzessionsabgabe<br />

Preisblatt 2:<br />

Preise für Netznutzung von Entnahmestellen ohne Lastgangzählung<br />

1. Netzentgelte<br />

2. Netzentgelte für Nachtspeicherheizung<br />

3. Preis für Mehr-/Min<strong>der</strong>mengen<br />

4. Umlage Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-G)<br />

5. § 19 <strong>Strom</strong>NEV-Umlage<br />

6. Konzessionsabgabe<br />

Preisblatt 3:<br />

Preise für Messung, Messstellenbetrieb und Abrechnung <strong>der</strong> Netznutzung<br />

1. Entnahmestellen mit Lastgangzählung<br />

2. Entnahmestellen ohne Lastgangzählung<br />

3. Kosten für Umbau von einem elektromechanischen Eintarifzähler auf einen elektronischen<br />

Eintarifzähler auf Wunsch des Netznutzers<br />

4. Kosten für Umbau von einem Eintarifzähler auf Zweitarifzähler auf Wunsch des Netznutzers<br />

5. Kosten für Umbau von einem Eintarifzähler bzw. Zweitarifzähler auf Lastgangzählung auf<br />

Wunsch des Netznutzers<br />

6. Kosten für die Unterbrechung bzw. Wie<strong>der</strong>herstellung <strong>der</strong> Anschlussnutzung im Auftrag des<br />

Lieferanten (Sperrung bzw. Entsperrung)<br />

Anlage 3 zum <strong>Netznutzungsvertrag</strong> <strong>Strom</strong>;<br />

Stand: 01.01.2012 Seite 1 von 10


Preisblatt 1<br />

Netznutzung von Entnahmestellen mit Lastgangzählung<br />

1. Netzentgelte<br />

Die Preise <strong>bei</strong>nhalten die Netzinfrastruktur, Systemdienstleistungen und Ausgleich <strong>der</strong> elektrischen<br />

Übertragungsverluste.<br />

Jahresbenutzungsdauer Jahresbenutzungsdauer<br />

Entnahmestelle<br />

< 2.500 h<br />

>= 2.500 h<br />

<strong>der</strong> Netzebene Leistungspreis Ar<strong>bei</strong>tspreis Leistungspreis Ar<strong>bei</strong>tspreis<br />

EUR/kWa ct/kWh EUR/kWa ct/kWh<br />

Hochspannung 1,87 1,70 40,67 0,14<br />

Umspannung Hoch-/Mittelspannung 3,35 1,89 43,43 0,28<br />

Mittelspannung 4,80 2,37 51,43 0,51<br />

Umspannung Mittel-/Nie<strong>der</strong>spannung 5,25 2,71 59,19 0,55<br />

Nie<strong>der</strong>spannung 8,89 2,65 26,17 1,96<br />

2. Monatsleistungspreise<br />

Die Preise <strong>bei</strong>nhalten die Netzinfrastruktur, Systemdienstleistungen und Ausgleich <strong>der</strong> elektrischen<br />

Übertragungsverluste.<br />

Entnahmestelle <strong>der</strong> Netzebene<br />

Leistungspreis<br />

EUR/kW und Monat<br />

Ar<strong>bei</strong>tspreis<br />

ct/kWh<br />

Hochspannung 6,78 0,14<br />

Umspannung Hoch-/Mittelspannung 7,24 0,28<br />

Mittelspannung 8,57 0,51<br />

Umspannung Mittel-/Nie<strong>der</strong>spannung 9,87 0,55<br />

Nie<strong>der</strong>spannung 4,36 1,96<br />

Anmerkungen zu Punkt 1 und 2:<br />

Bei Entnahme im Mittelspannungsnetz mit nie<strong>der</strong>spannungsseitiger Messung werden die<br />

Ar<strong>bei</strong>tsverluste des Transformators mit 0,047 ct/kWh in Rechnung gestellt.<br />

Für Entnahmen mit Lastgangzählung wird das Netzentgelt aus <strong>der</strong> Summe des Ar<strong>bei</strong>ts- und<br />

Leistungsentgeltes gebildet und kaufmännisch auf zwei Nachkommastellen gerundet.<br />

Anlage 3 zum <strong>Netznutzungsvertrag</strong> <strong>Strom</strong>;<br />

Stand: 01.01.2012 Seite 2 von 10


Preisblatt 1<br />

Netznutzung von Entnahmestellen mit Lastgangzählung<br />

3 Individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 3 <strong>Strom</strong>NEV<br />

Zählpunkt<br />

Netzebene zur<br />

Bestimmung <strong>der</strong><br />

Netzentgelte gemäß 1<br />

Zusätzliches Entgelt<br />

für singulär genutzte<br />

Betriebsmittel<br />

EUR/a<br />

1 DE00026930625E0000000000100770806 Umspannung HS/MS 21.586,05<br />

2 DE00026930419E0000000000100772259 Umspannung HS/MS 29.713,83<br />

3 DE00026930165E0000000000100772258 Umspannung HS/MS 35.092,69<br />

4 DE00026930453E0000000000100769562 Umspannung HS/MS 20.176,05<br />

5 DE00026930419E0000000000100814903 Umspannung HS/MS 19.806,35<br />

6 DE00026930175E0000000000100769203 Umspannung HS/MS 17.454,94<br />

7 DE00026930457E0000000000100827643 Umspannung HS/MS 36.915,36<br />

8 DE00026930851E0000000000100770569 Umspannung HS/MS 55.504,16<br />

9 DE00026930539E0000000000100771293 Umspannung HS/MS 42.560,48<br />

10 DE00026930179E0000000000100814782 Umspannung HS/MS 29.044,36<br />

11 DE00026930159E0000000000100769611 Umspannung HS/MS 17.242,15<br />

12 DE00026930159E0000000000100769763 Umspannung HS/MS 16.032,05<br />

13 DE00026930539E0000000000100771800 Umspannung HS/MS 5.048,01<br />

14 DE00026930625E0000000000100814731 Umspannung HS/MS 57.519,13<br />

15 DE00026930179E0000000000100769632 Umspannung HS/MS 24.048,08<br />

16 DE00026930625E0000000000100770262 Umspannung HS/MS 25.095,96<br />

17 DE00026930559E0000000000100815183 Umspannung HS/MS 26.136,44<br />

18 DE00026930167E0000000000100992354 Umspannung HS/MS 37.714,93<br />

19 DE00026930419E0000000000100772687 Umspannung HS/MS 22.478,02<br />

20 DE00026930559E0000000000100814906 Umspannung HS/MS 16.032,05<br />

21 DE00026930161E0000000000100769289 Umspannung HS/MS 16.032,05<br />

22 DE00026930659E0000000000100771596 Umspannung HS/MS 42.009,38<br />

23 DE00026930419E0000000000101002964 Umspannung HS/MS 37.659,07<br />

24 DE00026930853E0000000000100814778 Umspannung HS/MS 36.166,55<br />

25 DE00026930453E0000000000100814884 Umspannung HS/MS 5.262,74<br />

26 DE00026930419E0000000000100772257 Umspannung HS/MS 44.814,64<br />

27 DE00026930855E0000000000100769430 Umspannung HS/MS 46.359,74<br />

4 Blindleistungsbedarf<br />

Im Rahmen <strong>der</strong> Systemdienstleistungen wird induktiver Blindstrom bis zu einem Leistungsfaktor von max. cos<br />

phi = 0,9 induktiv bereitgestellt. Sollte <strong>der</strong> Blindstrombedarf darüber hinausgehen, so ist ein zusätzliches Entgelt<br />

für die Bereitstellung des Blindstroms zu entrichten. Die in einem Monat über 50 % <strong>der</strong> Wirkar<strong>bei</strong>t<br />

hinausgehende Blindar<strong>bei</strong>t wird dem Netznutzer in Rechnung gestellt. Eine kapazitive Belastung des Netzes ist<br />

grundsätzlich zu vermeiden.<br />

Blindar<strong>bei</strong>t<br />

Entgelt<br />

ct/kVArh<br />

Cos phi ≥ 0,9 induktiv Im Netzentgelt enthalten<br />

Cos phi < 0,9 induktiv 1,30<br />

Anlage 3 zum <strong>Netznutzungsvertrag</strong> <strong>Strom</strong>;<br />

Stand: 01.01.2012 Seite 3 von 10


Preisblatt 1<br />

Netznutzung von Entnahmestellen mit Lastgangzählung<br />

5Umlage Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-G)<br />

Aufgrund des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes wird ab dem 1. Januar 2012 <strong>der</strong> vorläufige Aufschlag<br />

gestaffelt nach folgenden Bereichen erhoben:<br />

• Letztverbraucher bis zu einem Jahresverbrauch von 100.000 kWh je Abnahmestelle zahlen einen<br />

Aufschlag von 0, 002 ct/kWh<br />

• Letztverbraucher, <strong>der</strong>en Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle 100.000 kWh übersteigt, zahlen<br />

für über 100.000 kWh hinausgehenden <strong>Strom</strong>bezug einen Aufschlag von 0,05 ct/kWh.<br />

• Letztverbraucher, <strong>der</strong>en Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle 100.000 kWh übersteigt und die<br />

dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Eisenbahninfrastruktur<br />

zuzuordnen sind und <strong>der</strong>en <strong>Strom</strong>kosten im vorangegangenen Kalen<strong>der</strong>jahr 4 % des Umsatzes<br />

überstiegen haben, zahlen für über 100.000 kWh hinausgehenden <strong>Strom</strong>bezug einen Aufschlag<br />

von 0,025 ct/kWh.<br />

§ 19 <strong>Strom</strong>NEV-Umlage<br />

Aufgrund des § 19 Abs. 2 Satz 7 <strong>Strom</strong>NEV i.V.m. § 9 Abs.7 KWK-G wird ab dem 1. Januar 2012<br />

eine § 19 <strong>Strom</strong>NEV-Umlage gestaffelt nach folgenden Bereichen erhoben.<br />

• Letztverbraucher bis zu einem Jahresverbrauch von 100.000 kWh je Abnahmestelle zahlen einen<br />

Aufschlag von 0,151 ct/kWh<br />

• Letztverbraucher, <strong>der</strong>en Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle 100.000 kWh übersteigt, zahlen<br />

für über 100.000 kWh hinausgehenden <strong>Strom</strong>bezug einen Aufschlag von 0,05 ct/kWh.<br />

• Letztverbraucher, <strong>der</strong>en Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle 100.000 kWh übersteigt und die<br />

dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Eisenbahninfrastruktur<br />

zuzuordnen sind und <strong>der</strong>en <strong>Strom</strong>kosten im vorangegangenen Kalen<strong>der</strong>jahr 4 % des Umsatzes<br />

überstiegen haben, zahlen für über 100.000 kWh hinausgehenden <strong>Strom</strong>bezug einen Aufschlag<br />

von 0,025 ct/kWh.<br />

7 Konzessionsabgabe<br />

Nach Konzessionsabgabenverordnung (KAV) gelten folgende Regelungen für die Konzessionsabgabe:<br />

• Bei Belieferung von Tarifkunden dürfen folgende Höchstbeträge je Kilowattstunde nicht<br />

überschritten werden<br />

o Bei <strong>Strom</strong>, <strong>der</strong> im Rahmen eines Schwachlasttarifes nach §9 <strong>der</strong> Bundestarifordnung<br />

Elektrizität <strong>der</strong> dem Schwachlasttarif entsprechenden Zone eines zeitvariablen Tarifes<br />

(Schwachlaststrom) geliefert wird: 0,61 ct/kWh<br />

o Bei <strong>Strom</strong>, <strong>der</strong> nicht als Schwachlaststrom geliefert wird, in Gemeinden<br />

� bis 25.000 Einwohner: 1,32 ct/kWh<br />

� bis 100.000 Einwohner: 1,59 ct/kWh<br />

� bis 500.000 Einwohner: 1,99 ct/kWh<br />

� über 500.000 Einwohner: 2,39 ct/kWh<br />

• Bei Belieferung von Son<strong>der</strong>vertragskunden: 0,11 ct/kWh<br />

Die Einwohnerzahl <strong>der</strong> Gemeinden Laatzen, Langenhagen und Seelze liegt jeweils unter 100.000. Die<br />

Einwohnerzahl <strong>der</strong> Gemeinde Hannover liegt über 500.000.<br />

Anlage 3 zum <strong>Netznutzungsvertrag</strong> <strong>Strom</strong>;<br />

Stand: 01.01.2012 Seite 4 von 10


Anmerkungen zu Punkt 1 bis 7:<br />

Zu den Entgelten und Preisen kommen die Beträge hinzu, die aufgrund von Abgaben, Steuern sowie<br />

gesetzlichen Ausgleichsleistungen erhoben werden. Alle genannten Entgelte und Preise gelten<br />

zuzüglich <strong>der</strong> Umsatzsteuer in <strong>der</strong> jeweils gesetzlich gültigen Höhe.<br />

Anlage 3 zum <strong>Netznutzungsvertrag</strong> <strong>Strom</strong>;<br />

Stand: 01.01.2012 Seite 5 von 10


Preisblatt 2<br />

Netznutzung von Entnahmestellen ohne Lastgangzählung<br />

1. Netzentgelte<br />

Die Preise <strong>bei</strong>nhalten die Netzinfrastruktur, Systemdienstleistungen und Ausgleich <strong>der</strong> elektrischen<br />

Übertragungsverluste.<br />

Ar<strong>bei</strong>tspreis<br />

ct/kWh<br />

Entnahmestelle im Nie<strong>der</strong>spannungsnetz 3,98<br />

2. Netzentgelte für Nachtspeicherheizung<br />

Die Preise <strong>bei</strong>nhalten die Netzinfrastruktur, Systemdienstleistungen und Ausgleich <strong>der</strong> elektrischen<br />

Übertragungsverluste. Der Ar<strong>bei</strong>tspreis gilt im NT-Bereich für Nachtspeicherheizungen.<br />

Ar<strong>bei</strong>tspreis<br />

ct/kWh<br />

Entnahmestelle im Nie<strong>der</strong>spannungsnetz 1,90<br />

3. Preis für Mehr-/Min<strong>der</strong>mengen<br />

Mehr-/Min<strong>der</strong>mengen werden mit den Entgelten abgerechnet, wie sie auf <strong>der</strong> Internetseite<br />

www.<strong>enercity</strong>-netz.de veröffentlicht sind.<br />

4. Umlage Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-G)<br />

Aufgrund des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes wird ab dem 1. Januar 2012 <strong>der</strong> vorläufige Aufschlag<br />

gestaffelt nach folgenden Bereichen erhoben:<br />

� Letztverbraucher bis zu einem Jahresverbrauch von 100.000 kWh je Abnahmestelle zahlen einen<br />

Aufschlag von 0,002 ct/kWh.<br />

� Letztverbraucher, <strong>der</strong>en Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle 100.000 kWh übersteigt, zahlen<br />

für über 100.000 kWh hinausgehenden <strong>Strom</strong>bezug einen Aufschlag von 0,05 ct/kWh.<br />

� Letztverbraucher, <strong>der</strong>en Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle 100.000 kWh übersteigt und die<br />

dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Eisenbahninfrastruktur<br />

zuzuordnen sind und <strong>der</strong>en <strong>Strom</strong>kosten im vorangegangenen Kalen<strong>der</strong>jahr 4 % des Umsatzes<br />

überstiegen haben, zahlen für über 100.000 kWh hinausgehenden <strong>Strom</strong>bezug einen Aufschlag<br />

von 0,025 ct/kWh.<br />

Anlage 3 zum <strong>Netznutzungsvertrag</strong> <strong>Strom</strong>;<br />

Stand: 01.01.2012 Seite 6 von 10


Preisblatt 2<br />

Netznutzung von Entnahmestellen ohne Lastgangzählung<br />

5 § 19 <strong>Strom</strong>NEV-Umlage<br />

Aufgrund des § 19 Abs. 2 Satz 7 <strong>Strom</strong>NEV i.V.m. § 9 Abs.7 KWK-G wird ab dem 1. Januar 2012<br />

eine § 19 <strong>Strom</strong>NEV-Umlage gestaffelt nach folgenden Bereichen erhoben.<br />

• Letztverbraucher bis zu einem Jahresverbrauch von 100.000 kWh je Abnahmestelle zahlen einen<br />

Aufschlag von 0,151 ct/kWh<br />

• Letztverbraucher, <strong>der</strong>en Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle 100.000 kWh übersteigt, zahlen<br />

für über 100.000 kWh hinausgehenden <strong>Strom</strong>bezug einen Aufschlag von 0,05 ct/kWh.<br />

• Letztverbraucher, <strong>der</strong>en Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle 100.000 kWh übersteigt und die<br />

dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Eisenbahninfrastruktur<br />

zuzuordnen sind und <strong>der</strong>en <strong>Strom</strong>kosten im vorangegangenen Kalen<strong>der</strong>jahr 4 % des Umsatzes<br />

überstiegen haben, zahlen für über 100.000 kWh hinausgehenden <strong>Strom</strong>bezug einen Aufschlag<br />

von 0,025 ct/kWh.<br />

6 Konzessionsabgabe<br />

Nach Konzessionsabgabenverordnung (KAV) gelten folgende Regelungen für die Konzessionsabgabe:<br />

• Bei Belieferung von Tarifkunden dürfen folgende Höchstbeträge je Kilowattstunde nicht<br />

überschritten werden<br />

o Bei <strong>Strom</strong>, <strong>der</strong> im Rahmen eines Schwachlasttarifes nach §9 <strong>der</strong> Bundestarifordnung<br />

Elektrizität <strong>der</strong> dem Schwachlasttarif entsprechenden Zone eines zeitvariablen Tarifes<br />

(Schwachlaststrom) geliefert wird: 0,61 ct/kWh<br />

o Bei <strong>Strom</strong>, <strong>der</strong> nicht als Schwachlaststrom geliefert wird, in Gemeinden<br />

� bis 25.000 Einwohner: 1,32 ct/kWh<br />

� bis 100.000 Einwohner: 1,59 ct/kWh<br />

� bis 500.000 Einwohner: 1,99 ct/kWh<br />

� über 500.000 Einwohner: 2,39 ct/kWh<br />

• Bei Belieferung von Son<strong>der</strong>vertragskunden: 0,11 ct/kWh<br />

Die Einwohnerzahl <strong>der</strong> Gemeinden Laatzen, Langenhagen und Seelze liegt jeweils unter 100.000. Die<br />

Einwohnerzahl <strong>der</strong> Gemeinde Hannover liegt über 500.000.<br />

Anmerkungen zu Punkt 1 bis 6:<br />

Zu den Entgelten und Preisen kommen die Beträge hinzu, die aufgrund von Abgaben, Steuern sowie<br />

gesetzlichen Ausgleichsleistungen erhoben werden. Alle genannten Entgelte und Preise gelten<br />

zuzüglich <strong>der</strong> Umsatzsteuer in <strong>der</strong> jeweils gesetzlich gültigen Höhe.<br />

Anlage 3 zum <strong>Netznutzungsvertrag</strong> <strong>Strom</strong>;<br />

Stand: 01.01.2012 Seite 7 von 10


Preisblatt 3<br />

Preise für Messung, Messstellenbetrieb und Abrechnung <strong>der</strong> Netznutzung<br />

1. Entnahmestellen mit Lastgangzählung<br />

In dem Entgelt für Messung ist die Lastgangerfassung auf 1/4-h-Basis und Messwertweitergabe<br />

enthalten. Das Entgelt für Messstellenbetrieb <strong>bei</strong>nhaltet den Einbau, den Betrieb und die Wartung <strong>der</strong><br />

Messeinrichtung sowie die Bereitstellung <strong>der</strong> Telekommunikationseinrichtung (TK). Das Entgelt für<br />

Abrechnung enthält die Datenaufbereitung, Datenplausibilisierung und die Abrechnung <strong>der</strong><br />

Netznutzung.<br />

Entgelt für<br />

Messung<br />

Entgelt für Messstellenbetrieb<br />

inkl. altern.<br />

TK-Anschluss (GSM)<br />

Entgelt für<br />

Abrechnung<br />

EUR/a EUR/a EUR/a<br />

Umspannung Hoch-/Mittelspannung 57,40 999,94 354,45<br />

Mittelspannungsnetz 57,40 999,94 354,45<br />

Umspannung Mittel-/Nie<strong>der</strong>spannung 57,40 385,20 354,45<br />

Nie<strong>der</strong>spannungsnetz 57,40 385,20 354,45<br />

1 2<br />

zusätzliche manuelle Erfassung Wechsel von einem alternativen<br />

Zuschläge<br />

eines Lastgangs auf Wunsch<br />

des Netznutzers<br />

TK-Anschluss zu einem<br />

regulären TK-Anschluss<br />

EUR/Stück EUR/Stück<br />

alle Spannungsebenen 55,65 65,00<br />

Preisabschlag für Preisabschlag für<br />

Abschläge<br />

anschlussnehmerseitig<br />

gestellten TK-Anschluss<br />

anschlussnehmerseitig<br />

gestellten Wandlersatz<br />

EUR/a EUR/a<br />

Umspannung Hoch-/Mittelspannung 132,00 360,00<br />

Mittelspannungsnetz 132,00 360,00<br />

Umspannung Mittel-/Nie<strong>der</strong>spannung 132,00 18,00<br />

Nie<strong>der</strong>spannungsnetz 132,00 18,00<br />

Der Wandlersatz besteht aus <strong>Strom</strong>- und Spannungswandlern.<br />

1 Das Entgelt für Messung und Messstellenbetrieb wird je Zähleinrichtung erhoben.<br />

2 Das Entgelt für Abrechnung wird je Zählpunkt erhoben.<br />

Anlage 3 zum <strong>Netznutzungsvertrag</strong> <strong>Strom</strong>;<br />

Stand: 01.01.2012 Seite 8 von 10


Preisblatt 3<br />

Preise für Messung, Messstellenbetrieb und Abrechnung <strong>der</strong> Netznutzung<br />

2. Entnahmestellen ohne Lastgangzählung<br />

In dem Entgelt für die jährliche Messung ist die Messwerterfassung und Messwertweitergabe<br />

enthalten. Das Entgelt für Messstellenbetrieb <strong>bei</strong>nhaltet den Einbau, den Betrieb und die Wartung <strong>der</strong><br />

Messeinrichtung. Das Entgelt für Abrechnung enthält die Datenaufbereitung, Datenplausibilisierung<br />

und die jährliche Abrechnung <strong>der</strong> Netznutzung.<br />

Entgelt für jährliche Entgelt für Entgelt für jährliche<br />

1<br />

Messung<br />

1<br />

Messstellenbetrieb<br />

2<br />

Abrechnung<br />

in EUR/a in EUR/a in EUR/a<br />

Elektromechanische Eintarifzählung 1,92 9,61 14,36<br />

Zweitarifzählung 2,66 19,74 14,36<br />

Elektronische Eintarifzählung 1,92 9,61 14,36<br />

Auf Wunsch des Netznutzers ist eine unterjährige Messung möglich. Hierfür werden die in <strong>der</strong><br />

folgenden Tabelle aufgeführten Entgelte in Rechnung gestellt. Die Entgelte für die zusätzlichen<br />

Messungen enthalten gegenüber dem Entgelt für die jährliche Messung die Kosten <strong>der</strong> zusätzlichen<br />

Messwerterfassung sowie die dazugehörigen zusätzlichen Kosten für die Datenplausibilisierung,<br />

gegebenenfalls die Ersatzwertbildung und die Weitergabe abrechnungsrelevanter Messwerte.<br />

Entgelt für Entgelt für Entgelt für<br />

monatliche vierteljährliche halbjährliche<br />

Messung 1<br />

Messung 1<br />

Messung 1<br />

in EUR/a in EUR/a in EUR/a<br />

Elektromechanische Eintarifzählung 41,43 13,81 6,91<br />

Zweitarifzählung 50,30 16,77 8,38<br />

Elektronische Eintarifzählung 41,43 13,81 6,91<br />

Auf Wunsch des Netznutzers ist eine unterjährige Abrechnung möglich. Hierfür werden die in <strong>der</strong><br />

folgenden Tabelle aufgeführten Entgelte in Rechnung gestellt. Eine zusätzliche Abrechnung ist nur in<br />

Verbindung mit einer zusätzlichen Messung möglich.<br />

Entgelt für Entgelt für Entgelt für<br />

monatliche vierteljährliche halbjährliche<br />

Abrechnung 1<br />

Abrechnung 1<br />

Abrechnung 1<br />

in EUR/a in EUR/a in EUR/a<br />

Elektromechanische Eintarifzählung 153,93 51,31 25,66<br />

Zweitarifzählung 153,93 51,31 25,66<br />

Elektronische Eintarifzählung 153,93 51,31 25,66<br />

1 Das Entgelt für Messung und Messstellenbetrieb wird je Zähleinrichtung erhoben.<br />

2 Das Entgelt für Abrechnung wird je Zählpunkt erhoben.<br />

Anlage 3 zum <strong>Netznutzungsvertrag</strong> <strong>Strom</strong>;<br />

Stand: 01.01.2012 Seite 9 von 10


Preisblatt 3<br />

Preise für Messung, Messstellenbetrieb und Abrechnung <strong>der</strong> Netznutzung<br />

3. Kosten für Umbau von einem elektromechanischen Eintarifzähler auf einen elektronischen<br />

Eintarifzähler auf Wunsch des Netznutzers<br />

Wird auf Wunsch des Netznutzers ein vorhandener elektromechanischer Eintarifzähler durch einen<br />

elektronischen Eintarifzähler ausgetauscht, wird ein einmaliges Umbauentgelt von 68,48 Euro in<br />

Rechnung gestellt.<br />

4. Kosten für Umbau von einem Eintarifzähler auf Zweitarifzähler auf Wunsch des<br />

Netznutzers<br />

Wird auf Wunsch des Netznutzers ein vorhandener Eintarifzähler durch einen Zweitarifzähler<br />

ausgetauscht, wird ein einmaliges Umbauentgelt von 117,40 Euro in Rechnung gestellt.<br />

5. Kosten für Umbau von einem Eintarifzähler bzw. Zweitarifzähler auf Lastgangzählung auf<br />

Wunsch des Netznutzers<br />

Wird auf Wunsch des Netznutzers ein vorhandener Eintarifzähler bzw. Zweitarifzähler durch einen<br />

Lastgangzählung ausgetauscht, wird ein einmaliges Umbauentgelt von 146,75 Euro in Rechnung<br />

gestellt.<br />

6. Kosten für die Unterbrechung bzw. Wie<strong>der</strong>herstellung <strong>der</strong> Anschlussnutzung im Auftrag<br />

des Lieferanten (Sperrung bzw. Entsperrung)<br />

Für die Unterbrechung und Wie<strong>der</strong>herstellung <strong>der</strong> Anschlussnutzung im <strong>Strom</strong>bereich werden<br />

88,24 Euro berechnet.<br />

Wird die Unterbrechung und Wie<strong>der</strong>herstellung <strong>der</strong> Anschlussnutzung durch einen Dritten Messstellenbetreiber<br />

durchgeführt, wird durch den Netzbetreiber zuzüglich zur Rechnung des<br />

Messstellenbetreibers eine Pauschale in Höhe von 22,00 Euro berechnet.<br />

Anmerkung zu Punkt 1 bis 6:<br />

Zu den Entgelten, Preisen und Kosten kommen die Beträge hinzu, die aufgrund von Abgaben, Steuern<br />

sowie gesetzlichen Ausgleichsleistungen erhoben werden. Alle genannten Entgelte, Preise und Kosten<br />

gelten zuzüglich <strong>der</strong> Umsatzsteuer in <strong>der</strong> jeweils gesetzlich gültigen Höhe.<br />

Anlage 3 zum <strong>Netznutzungsvertrag</strong> <strong>Strom</strong>;<br />

Stand: 01.01.2012 Seite 10 von 10


Anlage 4 Angaben und Ansprechpartner Netzbetreiber – Stand: 01.01.2012<br />

Firma: <strong>enercity</strong> <strong>Netzgesellschaft</strong> mbH<br />

Straße: Auf <strong>der</strong> Papenburg 18<br />

PLZ: 30459<br />

Ort: Hannover<br />

Firmenhomepage: http://www.<strong>enercity</strong>-netz.de<br />

Bankverbindung: Sparkasse Hannover: 900 245 140 (BLZ 250 501 80)<br />

SWIFT-Code: SPKHDE 2 H<br />

IBAN: DE34 2505 0180 0900 245140<br />

Ust-ID-Nr. DE 250 980 382<br />

Marktfunktion <strong>Strom</strong>: Verteilernetzbetreiber<br />

BDEW-Codenummer:<br />

9900269000000<br />

Vertragsmanagement<br />

Lieferantenwechsel /<br />

Netzbilanzierung<br />

Zählerstände<br />

Einzelzeitreihenversand<br />

Befundprüfungen<br />

Netzabrechnungen<br />

Ansprechpartner für Schlüssel /<br />

Zertifikate für den verschlüsselten<br />

Datenaustausch<br />

Technische Fragen zur Daten-<br />

Kommunikation insbeson<strong>der</strong>e CONTRL /<br />

APERAK<br />

Team Vertragsmanagement<br />

Tel.: (0511) 430-5190<br />

E-Mail: netzzugang@<strong>enercity</strong>-netz.de<br />

Team Lieferantenwechsel<br />

Tel.: (0511) 430-1788<br />

E-Mail: lieferantenwechsel@<strong>enercity</strong>-netz.de<br />

Team Zählerstände<br />

Tel: (0511) 430-5242<br />

E-Mail: kundenselbstablesung@<strong>enercity</strong>-netz.de<br />

Team Lastgangmanagement<br />

Tel.: (0511) 430-5656<br />

E-Mail: energiedatenmanagement@<strong>enercity</strong>-netz.de<br />

Team Zählerdatenmanagement<br />

Tel.: (0511) 430-5252<br />

E-Mail: zaehlerdatenmanagement@<strong>enercity</strong>-netz.de<br />

Team Netzabrechnung<br />

Tel.: (0511) 430-2667<br />

E-Mail: netzabrechnung@<strong>enercity</strong>-netz.de<br />

Team Zertifikate<br />

Fax: (0511) 430-942-1991<br />

E-Mail: zertifikatsmanagement@<strong>enercity</strong>-netz.de<br />

http://www.<strong>enercity</strong>netz.de/eNG/zugang/service/Verschluesselung/index.html<br />

Team Daten-Kommunikation<br />

Tel.: (0511) 430-3069<br />

Tel.: (0511) 430-5162<br />

Hinweis:<br />

Die EDIFACT-Formate werden prinzipiell unterstützt. Vor dem ersten Datenaustausch ist jedoch eine<br />

Kontaktaufnahme zur Abstimmung <strong>der</strong> Datenkommunikation erfor<strong>der</strong>lich. Insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Einsatz<br />

von INVOIC / REMADV bedarf vorheriger Tests.<br />

Anlage 4 zum <strong>Netznutzungsvertrag</strong> <strong>Strom</strong>;<br />

Stand: 01.01.2012 Seite 1 von 1

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