Zeitschriftenschau - Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht ...
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176 Literaturgend. Diesen Regeln sei auch in etwa bei Bestimmung des Statuts des Unified ACommand" in Japan während des Koreakrieges entsprochen worden. Dagegenseien in anderen, vom Verf. behandelten Fällen Streitkräfte mit UN-Auftrag mitabsoluter Immunität ausgestattet worden. Verf. untersucht die relevanten Differenzierungsgründe,z. B. Truppenstationierung auf Wunsch des Aufenthaltsstaates,langandauernder Aufenthalt, Rücksichtnahme auf das nationale <strong>Recht</strong> des Ent- Csendestaates u. a. m. S k u b i s z e w s k i, Krzysztof: Enactment of Law by InternationalOrganizations (S. 198-274). Verf. bezeichnet die von internationalenOrganisationen erzeugten <strong>Recht</strong>ssätze als eine vierte Quelle des Völkerrechts (nebenGewohnheitsrecht, Vertragsrecht und allgemeinen <strong>Recht</strong>sgrundsätzen). Nach einerBegriffsabgrenzung werden die Arten der Resolutionen behandelt, das Prinzip derEinstimmigkeit, das Mehrheitsprinzip und die Wirkung des contracting-out. BesondereBeachtung wird dem Prozeß der <strong>Recht</strong>serzeugung im internationalen Organisationsrecht(auch in den europäischen Gemeinschaften) und seiner Verbindung zuinnerstaatlichem <strong>Recht</strong> gewidmet. Verf. hält die europäischen Gemeinschaften inAnbetracht der Supranationalität für so spezialisiert, daß sie für eine generelle undweltweite Reditsfortbildung nicht in Betracht kämen. Man stehe andererseits amBeginn einer neuen <strong>Recht</strong>serzeugungsmethode durch internationale Organisationen,die vielleicht eines Tages die wichtigste, <strong>Recht</strong>squelle 'des Völkerrechts werde. HB a x t e rLaw (S.R. R.: Multilateral Treaties as Evidence of Customary International275-300). Verf. beschreibt eingehend die Verschränkungen von Gewohn-Jheitsrechtsbildung und vertraglicher <strong>Recht</strong>serzeugung. Nur einige Hinweise könnenhier zu dieser so wichtigen <strong>Recht</strong>squellenstudie gegeben werden. Wesentlich zur Beurteilungeines multilateralen Vertrages im Hinblick auf seine Erheblichkeit als KNachweis bestehenden Gewohnheitsrechts sei die Feststellung, ob er deklaratorischeroder konstitutiver Natur sei.Wenn die Vertragsparteien deklaratorisch Gewohn-heitsrecht feststellen wollten, müsse die <strong>Recht</strong>serheblichkeiteiner solchen Feststellungan anderen <strong>Recht</strong>squellen des Gewohnheitsrechts und unter Umständen auchan der Zahl der Partner gemessen werden. Wenn dennoch unabsichtlich neue <strong>Recht</strong>s-regeln als schon bestehendes Gewohnheitsrecht ausgegeben würden, könne dennocheine gewisse Umformungswirkung eintreten. Ein Kodifikationsvertrag (z. B. See- Nrechtskonvention) könne die Wirkung haben, daß die bei Inkrafttreten festgestelltenRegeln unveränderlich werden. Dennoch könne sich das Gewohnheitsrecht jen-0seits des Vertrages verändern und so die Bedeutung des Vertrages für, den Nachweisvon Gewohnheitsrecht vermindern. Konstituiere ein Vertrag neues <strong>Recht</strong>, soentstehe eine Art Beweislast für diejenigen, die diese Regeln nun als Gewohnheits-recht ansehen wollen. Die Vorteile, Vertragsrecht als Nachweis von Gewohnheitsrechtzu verwenden, seien wegen der relativen Klarheit ausdrücklicher <strong>Recht</strong>sregelnrecht groß. Die Staatenpraxis habe das auch erkannt. A 1 e x a n d r o w i c zC. H.: Kautilyan Principles and the Law of Nations (S. 301-320). Verf. beschreibtdie Bedeutung der <strong>Recht</strong>sregeln, die K a u t i 1 y a in seinem Werk Arthasastra im R4. Jh. v. Chr. in Indien aufgezeichnet hat und die sich nicht nur auf Fragen derRegierung und Verwaltung beziehen, sondern auch bemerkenswerte Hinweise aufDEFGLMPQShttp://www.zaoerv.de© 1970, Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches <strong>Recht</strong> und Völkerrecht