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Zeitschriftenschau - Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht ...

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176 Literaturgend. Diesen Regeln sei auch in etwa bei Bestimmung des Statuts des Unified ACommand&quot; in Japan während des Koreakrieges entsprochen worden. Dagegenseien in anderen, vom Verf. behandelten Fällen Streitkräfte mit UN-Auftrag mitabsoluter Immunität ausgestattet worden. Verf. untersucht die relevanten Differenzierungsgründe,z. B. Truppenstationierung auf Wunsch des Aufenthaltsstaates,langandauernder Aufenthalt, Rücksichtnahme auf das nationale <strong>Recht</strong> des Ent- Csendestaates u. a. m. S k u b i s z e w s k i, Krzysztof: Enactment of Law by InternationalOrganizations (S. 198-274). Verf. bezeichnet die von internationalenOrganisationen erzeugten <strong>Recht</strong>ssätze als eine vierte Quelle des Völkerrechts (nebenGewohnheitsrecht, Vertragsrecht und allgemeinen <strong>Recht</strong>sgrundsätzen). Nach einerBegriffsabgrenzung werden die Arten der Resolutionen behandelt, das Prinzip derEinstimmigkeit, das Mehrheitsprinzip und die Wirkung des contracting-out. BesondereBeachtung wird dem Prozeß der <strong>Recht</strong>serzeugung im internationalen Organisationsrecht(auch in den europäischen Gemeinschaften) und seiner Verbindung zuinnerstaatlichem <strong>Recht</strong> gewidmet. Verf. hält die europäischen Gemeinschaften inAnbetracht der Supranationalität für so spezialisiert, daß sie für eine generelle undweltweite Reditsfortbildung nicht in Betracht kämen. Man stehe andererseits amBeginn einer neuen <strong>Recht</strong>serzeugungsmethode durch internationale Organisationen,die vielleicht eines Tages die wichtigste, <strong>Recht</strong>squelle &apos;des Völkerrechts werde. HB a x t e rLaw (S.R. R.: Multilateral Treaties as Evidence of Customary International275-300). Verf. beschreibt eingehend die Verschränkungen von Gewohn-Jheitsrechtsbildung und vertraglicher <strong>Recht</strong>serzeugung. Nur einige Hinweise könnenhier zu dieser so wichtigen <strong>Recht</strong>squellenstudie gegeben werden. Wesentlich zur Beurteilungeines multilateralen Vertrages im Hinblick auf seine Erheblichkeit als KNachweis bestehenden Gewohnheitsrechts sei die Feststellung, ob er deklaratorischeroder konstitutiver Natur sei.Wenn die Vertragsparteien deklaratorisch Gewohn-heitsrecht feststellen wollten, müsse die <strong>Recht</strong>serheblichkeiteiner solchen Feststellungan anderen <strong>Recht</strong>squellen des Gewohnheitsrechts und unter Umständen auchan der Zahl der Partner gemessen werden. Wenn dennoch unabsichtlich neue <strong>Recht</strong>s-regeln als schon bestehendes Gewohnheitsrecht ausgegeben würden, könne dennocheine gewisse Umformungswirkung eintreten. Ein Kodifikationsvertrag (z. B. See- Nrechtskonvention) könne die Wirkung haben, daß die bei Inkrafttreten festgestelltenRegeln unveränderlich werden. Dennoch könne sich das Gewohnheitsrecht jen-0seits des Vertrages verändern und so die Bedeutung des Vertrages für, den Nachweisvon Gewohnheitsrecht vermindern. Konstituiere ein Vertrag neues <strong>Recht</strong>, soentstehe eine Art Beweislast für diejenigen, die diese Regeln nun als Gewohnheits-recht ansehen wollen. Die Vorteile, Vertragsrecht als Nachweis von Gewohnheitsrechtzu verwenden, seien wegen der relativen Klarheit ausdrücklicher <strong>Recht</strong>sregelnrecht groß. Die Staatenpraxis habe das auch erkannt. A 1 e x a n d r o w i c zC. H.: Kautilyan Principles and the Law of Nations (S. 301-320). Verf. beschreibtdie Bedeutung der <strong>Recht</strong>sregeln, die K a u t i 1 y a in seinem Werk Arthasastra im R4. Jh. v. Chr. in Indien aufgezeichnet hat und die sich nicht nur auf Fragen derRegierung und Verwaltung beziehen, sondern auch bemerkenswerte Hinweise aufDEFGLMPQShttp://www.zaoerv.de© 1970, Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches <strong>Recht</strong> und Völkerrecht

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