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Manteltarifvertrag für die in den Privatforsten im Lande Nordrhein ...

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<strong>Manteltarifvertrag</strong>für <strong>die</strong> <strong>in</strong> <strong>den</strong> <strong>Privatforsten</strong> <strong>im</strong> <strong>Lande</strong> Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalenbeschäftigten Waldarbeiter vom 16. Februar 2006- Gültig ab 1. Januar 2006 -Zwischenunddem Arbeitgeberverband der Westfälisch-Lippischen Land- undForstwirtschaft e. V., Schorlemerstraße 15, 48143 Münster,der Land- und Forstwirtschaftliche Arbeitgebervere<strong>in</strong>igung desRhe<strong>in</strong>ischen Landwirtschafts-Verbandes e. V., Rochusstraße 18,53123 Bonn,der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Bundesvorstand, Olof-Palme-Straße 19, 60429 Frankfurt am Ma<strong>in</strong>wird folgender <strong>Manteltarifvertrag</strong> geschlossen:1. Dieser Tarifvertrag gilt§ 1Geltungsbereicha) räumlich: <strong>im</strong> <strong>Lande</strong> Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen;b) fachlich: für <strong>die</strong> privaten Forstbetriebe;c) persönlich: für <strong>die</strong> <strong>in</strong> <strong>die</strong>sen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmere<strong>in</strong>schließlich der Auszubil<strong>den</strong><strong>den</strong>, <strong>die</strong> e<strong>in</strong>e der Versicherungspflicht<strong>in</strong> der Rentenversicherung der Arbeiter unterliegendeBeschäftigung ausüben.Für Jugendliche gelten <strong>die</strong> Best<strong>im</strong>mungen <strong>die</strong>ses Tarifvertrages nur<strong>in</strong>soweit, als sie <strong>den</strong> Best<strong>im</strong>mungen des Jugendarbeitsschutzgesetzesnicht entgegenstehen.2. Für landwirtschaftliche Arbeitnehmer, <strong>die</strong> mehr als 120 Tage <strong>im</strong> Forstwirtschaftsjahrmit Waldarbeiten beschäftigt wer<strong>den</strong>, gelten während <strong>die</strong>ser Zeit <strong>die</strong>Vorschriften <strong>die</strong>ses Tarifvertrages.


- 2 -§ 2Tariftage1. Tariftage s<strong>in</strong>da) <strong>die</strong> erreichten Tarifstun<strong>den</strong>, geteilt durch <strong>die</strong> Zahl 7,8, ab dem 1.1.2007 geteiltdurch 8.b) <strong>die</strong> Tage, für <strong>die</strong> nach dem Gesetz über <strong>die</strong> Entgeltfortzahlung an Feiertagenund <strong>im</strong> Krankheitsfall der Lohn fortzuzahlen ist,c) <strong>die</strong> während der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses von derKrankenkasse anerkannten Krankheitstage, mit Ausnahme der Samstage undSonntage.2. Tarifstun<strong>den</strong> s<strong>in</strong>da) <strong>die</strong> geleisteten Arbeitsstun<strong>den</strong>,b) <strong>die</strong> Stun<strong>den</strong>, für <strong>die</strong> Entgeltfortzahlung zu leisten ist,c) <strong>die</strong> bezahlten Urlaubsstun<strong>den</strong>,d) Arbeitsstun<strong>den</strong>, für <strong>die</strong> der Waldarbeiter zur Teilnahme an Tagungen alsMitglied der Tarifkommission freigestellt wird,e) Arbeitsstun<strong>den</strong>, für <strong>die</strong> der Waldarbeiter e<strong>in</strong>mal je Kalenderjahr zur Teilnahmean Schulungskursen des Vere<strong>in</strong>s zur Förderung der Land- und Forstarbeiterfreigestellt wird,f) <strong>die</strong> <strong>in</strong>folge der Tätigkeit als Arbeits- oder Sozialrichter, als Mitglied e<strong>in</strong>esOrganes e<strong>in</strong>er Landwirtschaftskammer, Krankenkasse, Berufsgenossenschaftoder e<strong>in</strong>es Trägers der Rentenversicherung ausgefallenen Arbeitsstun<strong>den</strong>.§ 3StücklöhneDie Stücklöhne s<strong>in</strong>d auf der Grundlage der Normalleistung vor Beg<strong>in</strong>n der jeweiligenStücklohnarbeit zu vere<strong>in</strong>baren.Normalleistung ist <strong>die</strong> Leistung, <strong>die</strong> von jedem h<strong>in</strong>reichend geeigneten, voll arbeitsfähigenWaldarbeiter mit geeignetem Werkzeug bei genügender Übung und E<strong>in</strong>arbeitungund zugleich zweckmäßigem Arbeitsablauf ohne Gesundheitsschädigungauf <strong>die</strong> Dauer m<strong>in</strong>destens erreicht wer<strong>den</strong> kann, wenn er <strong>die</strong> <strong>in</strong> der Vorgabezeit enthaltenenVerlust- und Erholungszeiten e<strong>in</strong>hält.§ 4Durchschnittslohn1. Der Durchschnittslohn je Stunde wird aus <strong>den</strong> <strong>im</strong> vorausgegangenen Forstwirtschaftsjahrvon dem Waldarbeiter erzielten Ver<strong>die</strong>nsten - ohne Werkzeuggeld -2


- 3 -aus geleisteter Arbeit (Arbeit <strong>im</strong> Zeitlohn, Arbeit <strong>im</strong> Stücklohn), errechnet. DieSumme der Ver<strong>die</strong>nste wird durch <strong>die</strong> Zahl der geleisteten Arbeitsstun<strong>den</strong> geteilt.Bei Tariflohnerhöhungen ist der Durchschnittslohn entsprechend anzuheben. DerProzentsatz der Erhöhung ist <strong>im</strong> Lohntarif zu vere<strong>in</strong>baren.2. Bei erstmaliger Beschäftigung nach Betriebswechsel wird der Durchschnittslohn jeStunde aus <strong>den</strong> Ver<strong>die</strong>nsten aus geleisteter Arbeit <strong>in</strong> <strong>den</strong> bisher abgerechnetenKalendermonaten errechnet.3. Als Durchschnittslohn je Stunde ist m<strong>in</strong>destens der tarifliche Stun<strong>den</strong>lohn zuzahlen.§ 5Lohnzahlung1. Entlohnungszeitraum ist der Kalendermonat.2. Nach Fertigstellung des Schlages ist dem Waldarbeiter zeitnah e<strong>in</strong>eschlagbezogene Abrechnung zu erstellen.Ist bis zum Ende des Entlohnungszeitraumes <strong>die</strong> Lohnabrechnung für Stücklohnarbeiten nicht möglich, weil <strong>die</strong> Abrechnungsgrundlagen noch nicht vorliegen, soerhält der Waldarbeiter Abschläge nach bisherigen Erfahrungswerten.3. Der Waldarbeiter erhält am Lohnzahltag, soweit nicht Abschlagszahlungengeleistet wur<strong>den</strong>, e<strong>in</strong>e Lohnabrechnung, aus der <strong>die</strong> genaue Zusammensetzungdes Lohnes und <strong>die</strong> Abzüge <strong>im</strong> e<strong>in</strong>zelnen ersichtlich s<strong>in</strong>d.§ 6Arbeitszeit1a. Die regelmäßige jährliche Arbeitszeit beträgt 2036 Stun<strong>den</strong>.Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von Montag bis Freitag beträgt39 Stun<strong>den</strong>. Sie darf für höchstens 8 Wochen auf 36 Stun<strong>den</strong> herabgesetztund höchstens für 8 Wochen <strong>im</strong> Jahr auf 42 Stun<strong>den</strong> ohne Mehrarbeitszuschlagheraufgesetzt wer<strong>den</strong>.1b. Ab dem 01.01.2007 beträgt <strong>die</strong> regelmäßige Arbeitszeit 2088 Stun<strong>den</strong>.Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von Montag bis Freitag beträgt40 Stun<strong>den</strong>. Sie darf für höchstens 15 Wochen auf 36 Stun<strong>den</strong> herabgesetztund höchstens für 15 Wochen <strong>im</strong> Jahr auf 44 Stun<strong>den</strong> ohne Mehrarbeitszuschlagheraufgesetzt wer<strong>den</strong>. Diese Zeiträume s<strong>in</strong>d nicht ane<strong>in</strong>anderhängendzu absolvieren.2. E<strong>in</strong>e Lohnabschlagszahlung für Arbeiten <strong>im</strong> Zeitlohn darf <strong>den</strong> Lohn für169 Stun<strong>den</strong> pro Monat und ab 01.01.2007 für 173 Stun<strong>den</strong> pro Monat nichtunterschreiten.3


- 5 -§ 9Zuschläge1. Alle über <strong>die</strong> regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit gemäß § 6 h<strong>in</strong>aus anArbeitstagen geleisteten Überstun<strong>den</strong> wer<strong>den</strong> bei Zeitlohnarbeiten mit e<strong>in</strong>emÜberstun<strong>den</strong>zuschlag von 25 % je Stunde bezahlt.2. Bei Sonn- und Feiertagsarbeiten wer<strong>den</strong> folgende Zuschläge zumGrundlohn bezahlt:a) be<strong>im</strong> Feuerwach<strong>die</strong>nst 20 %b) für sonstige Zeitlohnarbeiten an Sonntagen 50 %c) für Zeitlohnarbeiten an bezahlten gesetzlichen Feiertagen 100 %des jeweiligen tariflichen Stun<strong>den</strong>lohnes.3. Be<strong>im</strong> Zusammentreffen mehrerer Zuschläge wird nur der jeweils höchsteZuschlag gezahlt.4. Die vorstehen<strong>den</strong> Zuschläge können auch durch entsprechende Freizeit <strong>im</strong>gegenseitigen E<strong>in</strong>vernehmen <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Zeitraumes von 3 Monatenausgeglichen wer<strong>den</strong>.§ 10Gefahren- und Erschwerniszuschlag1. Für Zeitlohnarbeiten mit giftigen und ätzen<strong>den</strong> Stoffen wird e<strong>in</strong> Zuschlag von 20 %des tariflichen Stun<strong>den</strong>lohnes gezahlt.2. Vom Betrieb ist für <strong>die</strong>se Arbeiten geeignete Schutzkleidung zu stellen.§ 11KraftfahrzeugentschädigungSetzt der Arbeitnehmer zur Erledigung e<strong>in</strong>es <strong>die</strong>nstlichen Auftrages während derArbeitszeit mit Zust<strong>im</strong>mung des Arbeitgebers se<strong>in</strong> Kraftfahrzeug e<strong>in</strong>, erhält er jeKilometer zurückgelegten Weges e<strong>in</strong>en Fahrtkostenersatz. Dieser beträgt für dasKraftrad 0,13 € und für <strong>den</strong> Kraftwagen 0,27 €.Anstelle des Kilometersatzes kann auch e<strong>in</strong>e angemessene Pauschale vere<strong>in</strong>bartwer<strong>den</strong>. Die aufgewendete Fahrzeit wird mit dem tariflichen Stun<strong>den</strong>lohn vergütet.§ 12FahrtkostenersatzE<strong>in</strong>e Regelung über <strong>den</strong> Fahrtkostenersatz muss betrieblich getroffen wer<strong>den</strong>.§ 13WerkzeugentschädigungStellt der Waldarbeiter bei Arbeiten <strong>im</strong> Zeitlohn das Werkzeug, so erhält er hierfüre<strong>in</strong>e Entschädigung, deren Höhe <strong>in</strong> der Lohntarifvere<strong>in</strong>barung festgelegt wird.5


- 6 -§ 14Beschaffungsbeihilfe für MotorsägenFür <strong>die</strong> <strong>im</strong> E<strong>in</strong>vernehmen mit dem Arbeitgeber erfolgte Anschaffung von Motorsägenwird dem Waldarbeiter e<strong>in</strong>e Beschaffungsbeihilfe <strong>in</strong> Höhe von 50 % der Anschaffungskosten,aber nur e<strong>in</strong>mal <strong>in</strong>nerhalb von zwei Jahren, gewährt.§ 15SchutzkleidungSoweit das Tragen von Schutzkleidung und Arbeitsschutzmitteln gesetzlich vorgeschriebenoder anderweitig angeordnet ist, wer<strong>den</strong> sie unentgeltlich geliefert undbleiben Eigentum des Arbeitgebers.§ 16Ersatz beschädigter Kleidung und Werkzeuge1. Bei Katastrophenfällen (Waldbrand, Hochwasser u. ä.) nachweislich <strong>in</strong> Verlustgeratene oder unbrauchbar gewor<strong>den</strong>e Werkzeuge, Kleidungsstücke und Schuhewer<strong>den</strong> zum Anschaffungspreis ersetzt, soweit e<strong>in</strong> Ersatz nicht von anderer Seiteerfolgt.2. Wer<strong>den</strong> Hauungswerkzeuge nachweisbar durch <strong>im</strong> Holz bef<strong>in</strong>dliche Fremdkörperbeschädigt oder unbrauchbar, so wer<strong>den</strong> <strong>die</strong> Kosten der Instandsetzung oder be<strong>in</strong>otwendiger Neuanschaffung der Anschaffungspreis erstattet.§ 17Lohnzahlung bei Arbeitsausfall <strong>in</strong>folge schlechten Wetters1. Wird <strong>die</strong> Arbeit <strong>in</strong>folge schlechten Wetters nicht aufgenommen, verspätetaufgenommen, abgebrochen oder unterbrochen, wird für jede <strong>in</strong>nerhalb dertäglichen Arbeitszeit ausgefallene Arbeitsstunde - höchstens jedoch bis zu5 Stun<strong>den</strong> - der tarifliche Stun<strong>den</strong>lohn gezahlt. Arbeitsausfälle von weniger alse<strong>in</strong>er halben Stunde wer<strong>den</strong> nicht berücksichtigt.2. Die Arbeit darf nur mit Zust<strong>im</strong>mung des Arbeitgebers oder se<strong>in</strong>es Beauftragtennicht aufgenommen oder verspätet aufgenommen und nur mit dessenZust<strong>im</strong>mung abgebrochen oder unterbrochen wer<strong>den</strong>.3. E<strong>in</strong>e pauschale Abgeltung der Lohnzahlung bei Arbeitsausfall <strong>in</strong>folge schlechtenWetters kann zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer - ggf. mit derBetriebsvertretung - vere<strong>in</strong>bart wer<strong>den</strong>.6


- 7 -§ 18Lohnzahlung bei persönlicher Arbeitsverh<strong>in</strong>derung1. Grundsätzlich wird der Lohn, außer <strong>in</strong> <strong>den</strong> gesetzlich oder tariflich vorgesehenenFällen, nur für geleistete Arbeit gezahlt.2. Aus folgen<strong>den</strong> Anlässen wird der tarifliche Stun<strong>den</strong>lohn für <strong>die</strong> tatsächliche Dauerder Versäumnis weitergezahlt:Bis zu e<strong>in</strong>em Taga) bei nachweisbarer Inanspruchnahme e<strong>in</strong>es Arztes, sofern <strong>die</strong>ser nicht vor odernach der Arbeitszeit erreichbar ist,b) bei Wahrnehmung amtlicher, <strong>in</strong>sbesondere gerichtlicher oder polizeilicherTerm<strong>in</strong>e, soweit sie nicht durch private Angelegenheiten des Waldarbeitersveranlasst s<strong>in</strong>d und e<strong>in</strong> Anspruch auf Gebühren oder Ersatz des Lohnausfallesnicht gegenüber Dritten geltend gemacht wer<strong>den</strong> kann,c) bei Erstattung von Anzeigen auf dem Standesamt, <strong>die</strong> persönlichvorgenommen wer<strong>den</strong> müssen.Für <strong>die</strong> Dauer e<strong>in</strong>es Tagesa) bei Wohnungswechsel des Waldarbeiters mit eigenem Hausstand,b) bei schwerer Erkrankung von Familienangehörigen (Eltern, K<strong>in</strong>dern,Ehegatten, Geschwistern, Schwiegereltern), <strong>die</strong> der Hausgeme<strong>in</strong>schaftangehören, sofern nachgewiesen wird, dass <strong>die</strong> Anwesenheit desWaldarbeiters zur vorläufigen Pflege des Erkrankten notwendig ist,c) bei Todesfällen von Geschwistern und Schwiegereltern.Für <strong>die</strong> Dauer von zwei Tagena) bei eigener Eheschließung,b) bei Entb<strong>in</strong>dung der Ehefrau,c) bei Tod von Eltern, K<strong>in</strong>dern und Ehegatten.§ 19Urlaub1. Der Waldarbeiter hat nach Maßgabe der nachfolgen<strong>den</strong> Best<strong>im</strong>mungen <strong>in</strong> jedemUrlaubsjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.2. Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.7


- 8 -3. Der Urlaub beträgt:bei e<strong>in</strong>er Betriebszugehörigkeitsdauervon 1 - 5 von 6 – 10 ab 11 Jahrennach dem vollendeten18. Lebensjahr 23 23 25 Arbeitstagenach dem vollendeten30. Lebensjahr 26 27 28 Arbeitstagenach dem vollendeten40. Lebensjahr 26 27 28 Arbeitstageab 1. 1. 1998nach dem vollendeten40. Lebensjahr 26 27 29 Arbeitstageab 1. 1. 2000nach dem vollendeten40. Lebensjahr 26 27 30 ArbeitstageStichtag für das Lebensalter ist der 1. Juli e<strong>in</strong>es je<strong>den</strong> Jahres.4. Der Waldarbeiter hat Anspruch auf <strong>den</strong> vollen Urlaub, wenn er <strong>im</strong> Urlaubsjahrm<strong>in</strong>destens 260 Tariftage erreicht hat. Wer<strong>den</strong> weniger als 260 Tariftage erreicht,so wird der Urlaub entsprechend gezwölftelt. Bruchteile von Urlaubstagen, <strong>die</strong>m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>en halben Tag ergeben, s<strong>in</strong>d auf volle Urlaubstage aufzurun<strong>den</strong>.Erreicht der Waldarbeiter weniger als e<strong>in</strong> Zwölftel der Tariftage, steht ihm ke<strong>in</strong>Urlaub zu. Der volle Urlaub kann dem Waldarbeiter bereits dann gewährt wer<strong>den</strong>,wenn er <strong>im</strong> Urlaubsjahr voraussichtlich 260 Tariftage erreichen wird.Scheidet der Waldarbeiter wegen Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit oder<strong>in</strong>folge Erreichens der Altersgrenze <strong>in</strong> der zweiten Jahreshälfte aus dem Arbeitsverhältnisaus, so wird der volle Urlaub gewährt, sofern er <strong>in</strong> der ersten Jahreshälfte130 Tariftage erreicht hat.5. Der neue<strong>in</strong>gestellte Waldarbeiter kann <strong>den</strong> Urlaubsanspruch erstmals nach e<strong>in</strong>erWartezeit von 130 Tariftagen geltend machen, es sei <strong>den</strong>n, dass das Arbeitsverhältnisvorher endet.8


- 9 -6. Erkrankt der Waldarbeiter während des Urlaubs, so wer<strong>den</strong> <strong>die</strong> durch ärztlichesAttest von ihm nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf <strong>den</strong> Urlaubangerechnet.7. Urlaub, der nicht spätestens <strong>in</strong>nerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Urlaubjahresangetreten wird, verfällt ohne Anspruch auf e<strong>in</strong>e Gel<strong>den</strong>tschädigung, essei <strong>den</strong>n, dass er erfolglos geltend gemacht wurde. Bei Arbeitsunfähigkeit desWaldarbeiters beg<strong>in</strong>nt <strong>die</strong> Frist mit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit. In<strong>die</strong>sem Falle ist mit dem 30. 6. des Folgejahres der Urlaubsanspruch aus demvorausgegangenen Jahr endgültig erloschen.8. Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oderteilweise nicht mehr gewährt wer<strong>den</strong>, so ist er abzugelten.9. Der Urlaub für Jugendliche richtet sich nach <strong>den</strong> Best<strong>im</strong>mungen desJugendarbeitsschutzgesetzes.Danach beträgt der Urlaub zur Zeit jährlich:30 Werktage (= 25 Arbeitstage), wenn der Jugendliche zu Beg<strong>in</strong>ndes Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist,27 Werktage (= 23 Arbeitstage), wenn der Jugendliche zu Beg<strong>in</strong>ndes Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist,25 Werktage (= 21 Arbeitstage), wenn der Jugendliche zu Beg<strong>in</strong>ndes Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist.10. Schwerbeh<strong>in</strong>derte <strong>im</strong> S<strong>in</strong>ne des Schwerbeh<strong>in</strong>dertengesetzes erhalten e<strong>in</strong>engesetzlichen Zusatzurlaub von 5 Arbeitstagen bzw. 6 Werktagen.11. Der Urlaub soll möglichst zusammenhängend gewährt und genommen wer<strong>den</strong>.Falls betriebliche oder persönliche Gründe es dr<strong>in</strong>gend erfordern, kann der Urlaub<strong>in</strong> zwei Abschnitten genommen wer<strong>den</strong>, wenn der Gesamturlaub m<strong>in</strong>destens12 Tage umfasst.12. Als Urlaubslohn ist der Durchschnittslohn nach § 4 zu zahlen. Für je<strong>den</strong>Urlaubstag wer<strong>den</strong> ab 1.1.2007 8 Stun<strong>den</strong> zugrunde gelegt.Für Teilzeitbeschäftigte wird <strong>die</strong> anteilige Stun<strong>den</strong>zahl berücksichtigt. Zusätzlichzum Urlaubsentgelt erhalten alleArbeitnehmer e<strong>in</strong> Urlaubsgeld, dessen Höhe <strong>in</strong> der jeweils gelten<strong>den</strong> Lohntarifvere<strong>in</strong>barungfestgesetzt wird.13. Der Waldarbeiter, der während se<strong>in</strong>es Urlaubs e<strong>in</strong>er Erwerbstätigkeit bei e<strong>in</strong>emanderen Arbeitgeber nachgeht, verliert für <strong>die</strong> Dauer der Erwerbstätigkeit <strong>den</strong>Anspruch auf <strong>den</strong> Urlaubslohn.9


- 10 -§ 20Entgeltfortzahlung <strong>im</strong> Krankheitsfalle1. Bei Arbeitsunfähigkeit <strong>in</strong>folge Krankheit gelten <strong>die</strong> Vorschriften des Gesetzes über<strong>die</strong> Entgeltfortzahlung an Feiertagen und <strong>im</strong> Krankheitsfall.2. Während der lohnfortzahlungspflichtigen Erkrankung ist dem Waldarbeiter derDurchschnittslohn gemäß § 4 zu zahlen.3. Der Waldarbeiter ist verpflichtet, dem Arbeitgeber <strong>die</strong> Arbeitsunfähigkeitunverzüglich anzuzeigen und spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertagesnach Beg<strong>in</strong>n der Arbeitsunfähigkeit e<strong>in</strong>e ärztliche Besche<strong>in</strong>igung über <strong>die</strong> Arbeitsunfähigkeitsowie deren voraussichtliche Dauer nachzureichen. Der Arbeitgeber istauch berechtigt, für <strong>den</strong> ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit <strong>die</strong> Vorlage derärztlichen Besche<strong>in</strong>igung zu verlangen.§ 21Schutzunterkünfte1. Die erforderlichen Schutzunterkünfte s<strong>in</strong>d grundsätzlich vom Arbeitgeber zustellen.2. Der bei Hilfeleistung für Aufstellen, Abbrechen, Aufla<strong>den</strong>, Abla<strong>den</strong> und Transporterforderliche Zeitaufwand wird <strong>im</strong> Zeitlohn vergütet.§ 22Teilnahme von Waldarbeitern an Lehrgängen <strong>in</strong> der LÖBF1. Waldarbeiter, <strong>die</strong> mit Zust<strong>im</strong>mung des Arbeitgebers an e<strong>in</strong>em Lehrgang der LÖBFteilnehmen, erhalten vom Arbeitgebera) für H<strong>in</strong>- und Rückfahrt Fahrtkostenersatz (2. Klasse der Deutschen Bahnzuzüglich entsprechendem Zuschlag bei Benutzung von zuschlagspflichtigenZügen);b) für <strong>die</strong> durch <strong>die</strong> Teilnahme am Lehrgang ausgefallenen Arbeitsstun<strong>den</strong> <strong>den</strong>tariflichen Stun<strong>den</strong>lohn ihrer Altersstufe und Lohngruppe.2. Für Auszubil<strong>den</strong>de, <strong>die</strong> aufgrund des Ausbildungsrahmenplanes und <strong>den</strong>Best<strong>im</strong>mungen des Ausbildungsvertrages <strong>die</strong> LÖBF besuchen, gilt <strong>die</strong> Regelungzu Ziff. 1 entsprechend.10


- 11 -§ 23Treuegeld1. Ständigen Waldarbeitern wird für langjährige treue Dienste e<strong>in</strong> e<strong>in</strong>maligesTreuegeld gewährt. Dieses beträgtnach e<strong>in</strong>er Betriebszugehörigkeit von 25 Jahren 255,65 €nach e<strong>in</strong>er Betriebszugehörigkeit von 40 Jahren 357,90 €nach e<strong>in</strong>er Betriebszugehörigkeit von 50 Jahren 511,29 €.2. Das Treuegeld für Waldarbeiter, <strong>die</strong> nur für <strong>die</strong> Dauer des E<strong>in</strong>schlages oder derKulturarbeiten, m<strong>in</strong>destens aber 100 Tage <strong>im</strong> Forstwirtschaftsjahr beschäftigtwer<strong>den</strong>, beträgtnach e<strong>in</strong>er Betriebszugehörigkeit von 25 Jahren 51,13 €,nach e<strong>in</strong>er Betriebszugehörigkeit von 40 Jahren 102,26 €,nach e<strong>in</strong>er Betriebszugehörigkeit von 50 Jahren 153,39 €.§ 24Sterbegeld1. Sterbegeld für e<strong>in</strong>en Waldarbeiter bekommt gegen e<strong>in</strong>en entsprechen<strong>den</strong>Nachweis <strong>die</strong>jenige Person, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Beerdigung ausgerichtet hat und <strong>die</strong> Kostender Beerdigung bezahlt hat.Die Höhe des Sterbegeldes wird auf der Basis des tariflichen Tageslohnesberechnet. Dieser wird ermittelt durch Multiplikation des tariflichen Stun<strong>den</strong>lohnesmit der tariflichen Stun<strong>den</strong>zahl.Das Sterbegeld beträgtnach e<strong>in</strong>jähriger Beschäftigung <strong>in</strong> demselben Betrieb 6 Tageslöhne,nach zweijähriger Beschäftigung <strong>in</strong> demselben Betrieb 12 Tageslöhne,nach drei- und mehrjähriger Beschäftigung <strong>in</strong> demselben Betrieb 18 Tageslöhne.2. Die Zahlung des Sterbegeldes an e<strong>in</strong>en der berechtigten H<strong>in</strong>terbliebenen br<strong>in</strong>gt<strong>den</strong> Anspruch der übrigen Berechtigten zum Erlöschen.3. Der Anspruch auf Zahlung des Sterbegeldes entfällt, sofern e<strong>in</strong>e entsprechendeandere H<strong>in</strong>terbliebenenversorgung durch <strong>den</strong> Arbeitgeber erfolgt.11


- 12 -§ 25Weihnachtsgeld1. Die Höhe des Weihnachtsgeldes ergibt sich aus dem Lohntarifvertrag.2. Das Weihnachtsgeld wird unter folgen<strong>den</strong> Bed<strong>in</strong>gungen gewährt:a) Besteht das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Kalenderjahr, beträgt dasWeihnachtsgeld für je<strong>den</strong> vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses1/12 des vollen Weihnachtsgeldes.b) Anspruch auf das volle Weihnachtsgeld haben auch Arbeitnehmer, <strong>die</strong> auswitterungsbed<strong>in</strong>gten Grün<strong>den</strong> entlassen wor<strong>den</strong> s<strong>in</strong>d und wieder e<strong>in</strong>gestelltwer<strong>den</strong>.c) Wehrpflichtige haben Anspruch auf so viele Zwölftel des Weihnachtsgeldes,wie sie volle Kalendermonate tatsächliche Arbeitsleistung <strong>im</strong> Betrieb erbrachthaben.d) Bei langandauernder Erkrankung besteht Anspruch auf so viele Zwölftel desWeihnachtsgeldes, wie volle Kalendermonate Entgeltfortzahlung zu leistenwar. Krankheitszeiten, <strong>die</strong> auf Betriebsunfälle zurückzuführen s<strong>in</strong>d, m<strong>in</strong>derndas Weihnachtsgeld nicht.e) Anspruch auf Weihnachtsgeld haben nur <strong>die</strong> ständigen Arbeitnehmer, <strong>die</strong> am1. Oktober <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen.f) Für ständig teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer m<strong>in</strong>dert sich der Anspruch auf dasWeihnachtsgeld <strong>im</strong> Verhältnis der vere<strong>in</strong>barten Arbeitszeit zur betrieblichenNormalarbeitszeit.g) Arbeitnehmer, <strong>die</strong> wegen Erreichens der Altersgrenze vor dem Auszahlungsterm<strong>in</strong>ausschei<strong>den</strong>, erhalten 1/12 des Weihnachtsgeldes für je<strong>den</strong> Monat derTätigkeit <strong>in</strong> <strong>die</strong>sem Jahr. Scheidet der Arbeitnehmer nach dem 1. Septemberaus, erhält er das volle Weihnachtsgeld.h) Arbeitnehmer, <strong>die</strong> aus Grün<strong>den</strong>, <strong>die</strong> <strong>in</strong> ihrer Person liegen oder <strong>die</strong> ihrArbeitsverhältnis bis zum 31. März des Folgejahres selbst gekündigt haben, ausdem Betrieb ausschei<strong>den</strong>, haben das erhaltene Weihnachtsgeld bis auf102,26 € <strong>in</strong> voller Höhe bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisseszurückzuzahlen.i) Auf das Weihnachtsgeld können Leistungen, <strong>die</strong> bisher aus Anlass des Weihnachtsfestes oder als Jahressonderzahlung jedweder Art gewährt wur<strong>den</strong>,angerechnet wer<strong>den</strong>.j) Die Auszahlung des Weihnachtsgeldes erfolgt mit der Novemberauszahlung.12


- 13 -§ 26Beendigung des Arbeitsverhältnisses1. Das Arbeitsverhältnis e<strong>in</strong>es Waldarbeiters, der nur für <strong>die</strong> Dauer des E<strong>in</strong>schlagsoder der Kulturarbeiten beschäftigt wurde, endet mit dem Ablauf <strong>die</strong>ser Arbeiten.2. Das Arbeitsverhältnis e<strong>in</strong>es Waldarbeiters kann unter E<strong>in</strong>haltung e<strong>in</strong>erKündigungsfrist von zwei Wochen gekündigt wer<strong>den</strong>.3. Die Kündigungsfrist verlängert sichnach fünfjähriger Dauer des Arbeitsverhältnisses auf e<strong>in</strong>en Monat zumMonatsende,nach zehnjähriger Dauer des Arbeitsverhältnisses auf zwei Monate zumMonatsende,nach zwanzigjähriger Dauer des Arbeitsverhältnisses auf drei Monate zumMonatsende.§ 27Beendigung des Arbeitsverhältnissesdurch witterungsbed<strong>in</strong>gte ArbeitsunterbrechungFalls <strong>die</strong> Witterungse<strong>in</strong>flüsse es bed<strong>in</strong>gen, kann das Arbeitsverhältnis ohne E<strong>in</strong>haltunge<strong>in</strong>er Kündigungsfrist beendet wer<strong>den</strong>. Hierbei hat der Betriebsrat <strong>im</strong> Rahmender gesetzlichen Best<strong>im</strong>mungen mitzuwirken.Nach Wegfall des Entlassungsgrundes s<strong>in</strong>d <strong>die</strong> gekündigten Arbeitnehmer wiedere<strong>in</strong>zustellen.Arbeitsunfähige Arbeitnehmer s<strong>in</strong>d nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit wiedere<strong>in</strong>zustellen.§ 28Ausschlussfristen1. Ansprüche aus nicht richtiger Lohnberechnung und auf Zuschläge und Zulagenaller Art s<strong>in</strong>d <strong>in</strong>nerhalb von vier Wochen nach Aushändigung der Lohnabrechnunggeltend zu machen.2. Alle übrigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis s<strong>in</strong>d <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er Frist vonzwei Monaten nach ihrem Entstehen geltend zu machen.13


- 14 -3. Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses verfallen <strong>die</strong> gegenseitigen Ansprüche,wenn sie nicht <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Monats nach Zugang der Schlussabrechnungschriftlich geltend gemacht wer<strong>den</strong>.§ 29Schlussbest<strong>im</strong>mungen1. Dieser Tarifvertrag tritt am 1. 1.2006 <strong>in</strong> Kraft.2. Der Tarifvertrag kann beiderseitig mit e<strong>in</strong>er Frist von e<strong>in</strong>em Monat zumMonatsende, erstmals zum 31. Dezember 2008, gekündigt wer<strong>den</strong>.Hamm-Sandbochum, <strong>den</strong> 16. Februar 2006Arbeitgeberverband der Westfälisch-LippischenLand- und Forstwirtschaft e. V.Freiherr von und zu Brenkenvon ChamierLand- und Forstwirtschaftliche Arbeitgebervere<strong>in</strong>igungdes Rhe<strong>in</strong>ischen Landwirtschafts-Verbandes e. V.Benn<strong>in</strong>ghovenRüttenIndustriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt-Bundesvorstand-WilmsWynands14

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