Juristisches Repetitorium hemmer
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<strong>Juristisches</strong> <strong>Repetitorium</strong><br />
<strong>hemmer</strong><br />
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Klausur Nr. 1391 - Öffentliches Recht<br />
Teil 1<br />
Klausurenkurs Niedersachsen<br />
Die B-GmbH hatte von K Geschäftsräume gemietet. Nach ihrem Auszug machte K gegen sie<br />
Forderungen im Zusammenhang mit Veränderungen geltend, die von der GmbH an der Mietsache<br />
vorgenommen worden waren. Es kam zu Verhandlungen und - teils telefonischen - Gesprächen<br />
zwischen den Parteien, die auf Seiten der GmbH durch einen ihrer Mitarbeiter geführt wurden. Nach<br />
erfolglosen außergerichtlichen Einigungsbemühungen nahm K die B-GmbH vor dem LG auf<br />
Zahlung in Anspruch. Hierbei berief er sich unter anderem auf ein Telefonat, in dem Einvernehmen<br />
erzielt worden sei, dass die GmbH den nunmehr eingeklagten Betrag zahlen werde. Als Beweis<br />
hierfür bot K die Vernehmung seiner Tochter (T) an, die das Telefonat heimlich über die<br />
Freisprechanlage mitgehört hatte.<br />
Die B-GmbH wurde antragsgemäß zur Zahlung verurteilt, die Verurteilung insbesondere auf die<br />
Aussage der Tochter als Zeugin über das fragliche Gespräch gestützt. Rechtsmittel gegen die<br />
Verurteilung waren erfolglos. Die Gerichte aller Instanzen waren der Auffassung, dass der Schutz des<br />
Fernmeldegeheimnisses am Endgerät ende und daher sich zu Gunsten GmbH daraus nichts herleiten<br />
ließe. Des weiteren stehen sie auf dem Standpunkt, dass im Geschäftsleben das Mithören von<br />
Telefongesprächen mittlerweile derart verbreitet sei, dass allgemeine Kenntnis hiervon in den<br />
beteiligten Kreisen zu unterstellen sei. Einem Gesprächsteilnehmer, der das Mithören geschäftlicher<br />
Gespräche durch Dritte nicht wünsche, könne deshalb zugemutet werden, diesen Wunsch gegenüber<br />
seinem Gesprächspartner ausdrücklich zu äußern. Geschehe dies nicht, sei von seiner<br />
stillschweigenden Billigung im Falle des Mithörens durch einen Dritten auszugehen. Darauf käme es<br />
i.ü. im konkreten Fall aber auch gar nicht an, da „ein Recht am gesprochenen Wort“ doch sowieso<br />
nur einer natürlichen Person zukommen könne, nicht aber der B-GmbH als juristischer Person, die<br />
als solche gar nicht Grundrechtsträgerin sein könne. Die Zeugenaussage unterliege daher keinem<br />
Beweisverwertungsverbot.<br />
Die B-GmbH erhebt daher Verfassungsbeschwerde und rügt eine Verletzung des<br />
Fernmeldegeheimnisses und des auch ihr zu Gute kommenden Rechts am gesprochenen Wort.<br />
Teil 2<br />
Auch S, die Tochter des verstorbenen Firmengründers der B-GmbH (B), ist unzufrieden mit den<br />
Gerichten. Dies liegt an folgendem: Vor der letzten Landtagswahl hat die rechtsextreme, aber nicht<br />
verbotene D-Partei in ihrer Wahlkampfzeitung, die an alle Haushalte verteilt wurde, unter der<br />
Überschrift „Auch sie würden D-Partei wählen“ Portraits von berühmten Persönlichkeiten<br />
abgedruckt. Den Fotos sind jeweils Äußerungen der betroffenen Menschen zugeschrieben. Neben<br />
dem Portrait B’s steht:<br />
B, erfolgreicher Unternehmer und überzeugter Sozialdemokrat, .... Er sagte: „Deutschland ist nicht<br />
Deutschland ohne seine Unabhängigkeit....“<br />
Des Weiteren finden sich auf der Seite drei Rechtecke in Form von Stempelaufdrucken, in denen in<br />
weißen Buchstaben auf rotem Untergrund steht: „Ganz unsere Meinung: D-Partei“. Am unteren Ende<br />
der Seite steht in einem grafisch abgesetztem Balken in größerer Schrift: „Deutsche wählen: D-<br />
RA Dr. Uwe Schlömer/ Christopher Humbert
<strong>Juristisches</strong> <strong>Repetitorium</strong> Seite 2<br />
<strong>hemmer</strong><br />
Partei“. Die B zugeschriebene Äußerung stammt im Wesentlichen aus einer Rede. Die Äußerung ist<br />
überwiegend aus einzelnen Sätzen und Satzteilen dieser Rede zusammengesetzt.<br />
Im Ausgangsverfahren nahm S unter anderem die D-Partei in Anspruch, es zu unterlassen, die<br />
Behauptung, B würde die D-Partei, eine Partei, die zu seinen Lebzeiten noch gar nicht existiert habe,<br />
wählen, aufzustellen oder zu verbreiten. Die Gerichte wiesen in allen Instanzen die auf §§ 1004 I 2,<br />
823 I BGB gestützte Klage ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die umstrittene<br />
Wahlwerbung sei auch unter Berücksichtigung des postmortalen Persönlichkeitsschutzes B’s durch<br />
das Grundrecht aus Art. 5 I GG gedeckt. Die beanstandete Äußerung sei eine Meinungsäußerung und<br />
keine Tatsachenbehauptung.<br />
Gegen die Entscheidung des OLG legt nun S Verfassungsbeschwerde ein und rügt eine Verletzung<br />
des postmortalen Persönlichkeitsrechts ihres Vaters – wie auch schon im Ausgangs- und<br />
Rechtsmittelverfahren – und – da sie Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der<br />
Verfassungsbeschwerde bekommen hat - nun erstmalig auch die Verletzung ihres eigenen<br />
allgemeinen Persönlichkeitsrechts.<br />
Vermerk für die Bearbeiter:<br />
Zu prüfen sind –ggf. hilfsgutachterlich- jeweils die Erfolgsaussichten der<br />
Verfassungsbeschwerde? Auf Fragen der Annahme der Verfassungsbeschwerde zur<br />
Entscheidung ist nicht einzugehen.