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Juristisches Repetitorium hemmer

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<strong>Juristisches</strong> <strong>Repetitorium</strong><br />

<strong>hemmer</strong><br />

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Klausur Nr. 1391 - Öffentliches Recht<br />

Teil 1<br />

Klausurenkurs Niedersachsen<br />

Die B-GmbH hatte von K Geschäftsräume gemietet. Nach ihrem Auszug machte K gegen sie<br />

Forderungen im Zusammenhang mit Veränderungen geltend, die von der GmbH an der Mietsache<br />

vorgenommen worden waren. Es kam zu Verhandlungen und - teils telefonischen - Gesprächen<br />

zwischen den Parteien, die auf Seiten der GmbH durch einen ihrer Mitarbeiter geführt wurden. Nach<br />

erfolglosen außergerichtlichen Einigungsbemühungen nahm K die B-GmbH vor dem LG auf<br />

Zahlung in Anspruch. Hierbei berief er sich unter anderem auf ein Telefonat, in dem Einvernehmen<br />

erzielt worden sei, dass die GmbH den nunmehr eingeklagten Betrag zahlen werde. Als Beweis<br />

hierfür bot K die Vernehmung seiner Tochter (T) an, die das Telefonat heimlich über die<br />

Freisprechanlage mitgehört hatte.<br />

Die B-GmbH wurde antragsgemäß zur Zahlung verurteilt, die Verurteilung insbesondere auf die<br />

Aussage der Tochter als Zeugin über das fragliche Gespräch gestützt. Rechtsmittel gegen die<br />

Verurteilung waren erfolglos. Die Gerichte aller Instanzen waren der Auffassung, dass der Schutz des<br />

Fernmeldegeheimnisses am Endgerät ende und daher sich zu Gunsten GmbH daraus nichts herleiten<br />

ließe. Des weiteren stehen sie auf dem Standpunkt, dass im Geschäftsleben das Mithören von<br />

Telefongesprächen mittlerweile derart verbreitet sei, dass allgemeine Kenntnis hiervon in den<br />

beteiligten Kreisen zu unterstellen sei. Einem Gesprächsteilnehmer, der das Mithören geschäftlicher<br />

Gespräche durch Dritte nicht wünsche, könne deshalb zugemutet werden, diesen Wunsch gegenüber<br />

seinem Gesprächspartner ausdrücklich zu äußern. Geschehe dies nicht, sei von seiner<br />

stillschweigenden Billigung im Falle des Mithörens durch einen Dritten auszugehen. Darauf käme es<br />

i.ü. im konkreten Fall aber auch gar nicht an, da „ein Recht am gesprochenen Wort“ doch sowieso<br />

nur einer natürlichen Person zukommen könne, nicht aber der B-GmbH als juristischer Person, die<br />

als solche gar nicht Grundrechtsträgerin sein könne. Die Zeugenaussage unterliege daher keinem<br />

Beweisverwertungsverbot.<br />

Die B-GmbH erhebt daher Verfassungsbeschwerde und rügt eine Verletzung des<br />

Fernmeldegeheimnisses und des auch ihr zu Gute kommenden Rechts am gesprochenen Wort.<br />

Teil 2<br />

Auch S, die Tochter des verstorbenen Firmengründers der B-GmbH (B), ist unzufrieden mit den<br />

Gerichten. Dies liegt an folgendem: Vor der letzten Landtagswahl hat die rechtsextreme, aber nicht<br />

verbotene D-Partei in ihrer Wahlkampfzeitung, die an alle Haushalte verteilt wurde, unter der<br />

Überschrift „Auch sie würden D-Partei wählen“ Portraits von berühmten Persönlichkeiten<br />

abgedruckt. Den Fotos sind jeweils Äußerungen der betroffenen Menschen zugeschrieben. Neben<br />

dem Portrait B’s steht:<br />

B, erfolgreicher Unternehmer und überzeugter Sozialdemokrat, .... Er sagte: „Deutschland ist nicht<br />

Deutschland ohne seine Unabhängigkeit....“<br />

Des Weiteren finden sich auf der Seite drei Rechtecke in Form von Stempelaufdrucken, in denen in<br />

weißen Buchstaben auf rotem Untergrund steht: „Ganz unsere Meinung: D-Partei“. Am unteren Ende<br />

der Seite steht in einem grafisch abgesetztem Balken in größerer Schrift: „Deutsche wählen: D-<br />

RA Dr. Uwe Schlömer/ Christopher Humbert


<strong>Juristisches</strong> <strong>Repetitorium</strong> Seite 2<br />

<strong>hemmer</strong><br />

Partei“. Die B zugeschriebene Äußerung stammt im Wesentlichen aus einer Rede. Die Äußerung ist<br />

überwiegend aus einzelnen Sätzen und Satzteilen dieser Rede zusammengesetzt.<br />

Im Ausgangsverfahren nahm S unter anderem die D-Partei in Anspruch, es zu unterlassen, die<br />

Behauptung, B würde die D-Partei, eine Partei, die zu seinen Lebzeiten noch gar nicht existiert habe,<br />

wählen, aufzustellen oder zu verbreiten. Die Gerichte wiesen in allen Instanzen die auf §§ 1004 I 2,<br />

823 I BGB gestützte Klage ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die umstrittene<br />

Wahlwerbung sei auch unter Berücksichtigung des postmortalen Persönlichkeitsschutzes B’s durch<br />

das Grundrecht aus Art. 5 I GG gedeckt. Die beanstandete Äußerung sei eine Meinungsäußerung und<br />

keine Tatsachenbehauptung.<br />

Gegen die Entscheidung des OLG legt nun S Verfassungsbeschwerde ein und rügt eine Verletzung<br />

des postmortalen Persönlichkeitsrechts ihres Vaters – wie auch schon im Ausgangs- und<br />

Rechtsmittelverfahren – und – da sie Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der<br />

Verfassungsbeschwerde bekommen hat - nun erstmalig auch die Verletzung ihres eigenen<br />

allgemeinen Persönlichkeitsrechts.<br />

Vermerk für die Bearbeiter:<br />

Zu prüfen sind –ggf. hilfsgutachterlich- jeweils die Erfolgsaussichten der<br />

Verfassungsbeschwerde? Auf Fragen der Annahme der Verfassungsbeschwerde zur<br />

Entscheidung ist nicht einzugehen.

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