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Juristisches Repetitorium hemmer

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<strong>Juristisches</strong> <strong>Repetitorium</strong><br />

<strong>hemmer</strong><br />

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________________________________________________________________________<br />

Vertiefungsfragen zum Baurecht zur eigenständigen Bearbeitung<br />

- Lösungen -<br />

Bauplanungsrecht<br />

1. Wie kann man die Bebauungspläne nach ihrer Art einteilen? Welche Relevanz hat diese<br />

Differenzierung?<br />

Man kann differenzieren zwischen qualifizierten, einfachen und vorhabenbezogenen B-Plänen:<br />

Qualifizierter B-Plan, vgl. § 30 I BauGB => alleiniger Maßstab die Festsetzungen des<br />

B-Plans und ggf. die BauNVO, vgl. § 1 III 2 BauNVO. Erweiterungen hier möglich über<br />

§ 31 BauGB, Beschränkungen insbes. möglich im Hinblick auf § 15 BauNVO.<br />

Einfacher B-Plan, erfüllt, die vier Vorauss. des § 30 I BauGB nicht => § 30 III BauGB =><br />

ergänzend werden §§ 34, 35 BauGB herangezogen, soweit Festsetzungen im B-Plan<br />

fehlen.<br />

Vorhabenbezogener B-Plan, § 30 II BauGB, ermöglicht die Zusammenarbeit mit Vorhabenträgern,<br />

vgl. § 12 BauGB<br />

vgl. Sperl/Schlömer/Hombert, Verwaltungsrecht BT II, S. 56 ff.<br />

2. Was versteht man unter Art der baulichen Nutzung? Wie wird diese festgesetzt?<br />

Vgl. § 1 III 1 BauNVO. Die Festsetzung erfolgt im B-Plan oder im B-Plan i.V.m. § 1 III 2 BauN-<br />

VO. Beachte auch § 34 II i.V.m. BauNVO, vgl. Hauptkurs Fall 6.<br />

3. Was versteht man unter Maß der baulichen Nutzung? Wie wird dieses festgesetzt?<br />

Das Volumen der zulässigen Baukörper, vgl. §§ 16 ff BauNVO. Beachte, daß § 34 II BauGB<br />

insoweit nicht auf die BauNVO verweist.<br />

4. Wo ist der städtebauliche Vertrag, wo der Erschließungsvertrag geregelt? Was versteht man<br />

darunter?<br />

Städtebaulicher Vertrag, insbesondere § 11 BauGB (lesen) = ör Vertrag, gem. §§ 54 ff<br />

VwVfG. Hierunter fallen insbesondere sog. Bauplanungsverträge, Baurealisierungsverträge<br />

und Folgekostenverträge.<br />

Erschließungsvertrag, § 124 BauGB = ör Vertrag, gem. §§ 54 ff VwVfG. Hierbei wird<br />

die Erschließungslast, die grundsätzlich die Gemeinde trifft auf einen Privaten übertragen.<br />

5. Was versteht man unter einer Teilungsgenehmigung?<br />

Achtung: Die Teilungsgenehmigung ist durch die jüngste BauGB-Novelle abgeschafft geworden.<br />

Lediglich für ältere Aufgabenstellungen für Hausarbeiten: Die Gemeinde kann durch Satzung<br />

ein Genehmigungserfordernis für Grundstücksteilungen einführen. Auf diese Weise kann sie<br />

Dr. Uwe Schlömer


<strong>Juristisches</strong> <strong>Repetitorium</strong> Lösungen Vertiefungsfragen z. eigenst. Bearb. Seite 2<br />

<strong>hemmer</strong><br />

die Gefährdung der städtebaulichen Ordnung durch Grundstücksteilung verhindern. Lesen insbes.:<br />

§§ 19 III, 20 BauGB a. F.<br />

vgl. Sperl/Schlömer/Hombert, Verwaltungsrecht BT II, S. 91 ff.<br />

6. Wo sind die Voraussetzungen der Enteignung zu städtebaulichen Zwecken geregelt?<br />

§§ 85 ff BauGB. Unterstreichen in § 85 I „nur“. Die Entschädigung ist in §§ 93 ff BauGB geregelt,<br />

vgl. auch § 194 BauGB für den sog. Verkehrswert und §§ 104 ff BauGB, Enteignungsverfahren.<br />

vgl. Sperl/Schlömer/Hombert, Verwaltungsrecht BT II, S. 151 ff.<br />

7. Welchen Rechtsschutz gibt es gegen diese Art von Enteignungen?<br />

Besondere Verfahrensart: §§ 217 ff BauGB => LG, Kammer für Baulandsachen.<br />

8. Welche Normen des BNatSchG werden im Rahmen des Baurechts besonders relevant?<br />

Lesen und kommentieren Sie folgende Vorschriften aus dem BNatSchG:<br />

§§ 1, 60 und die Legaldifitio<br />

Lesen und kommentieren Sie folgende Vorschriften aus dem BNatSchG:<br />

§§ 1, 6 und die Legaldefinitionen in § 10 BNatSchG<br />

Wichtig vor allem: §§ 18 ff<br />

dort wichtig: § 21 II BNatSchG (LESEN): bei §§ 30, 33, 34 BauGB => §§ 18 ff (-)<br />

=> nur bei § 35 BauGB relevant<br />

vgl. Sperl/Schlömer/Hombert, Verwaltungsrecht BT II, S. 48. Normen bitte anstreichen!<br />

Bauordnungsrecht<br />

1. Welches Problem ergibt sich im Rahmen des § 47 NBauO?<br />

Stellplatzpflicht, vgl. Fall 7 Hauptkurs. Falls diese nicht erfüllt wird => nicht gen.fähig.<br />

Es besteht die Möglichkeit der Ablösung in Geld. Beachte: Ermessensvorschrift, idR aber über<br />

Art. 3 I GG - Selbstbindung der Verwaltung reduziert.<br />

2. Wer ist im bauordnungsrechtlichen Sinne verantwortlich für eine bauliche Anlage und kann<br />

insbesondere im Rahmen des § 89 NBauO herangezogen werden?<br />

Nach § 89 II 1 NBauO: §§ 57 bis 62 NBauO<br />

Auch der Nichtstörer nach § 8 NSOG nach § 89 II S. 2 und S. 3 NBauO !<br />

3. Wo ist die bauordnungsrechtliche „Generalklausel“ normiert? Was unterscheidet sie von § 11<br />

NSOG?<br />

RA Dr. Schlömer


<strong>Juristisches</strong> <strong>Repetitorium</strong> Lösungen Vertiefungsfragen z. eigenst. Bearb. Seite 3<br />

<strong>hemmer</strong><br />

§ 1 I NBauO. Dies ist im Unterschied zu § 11 NSOG keine RGL für VA zu Lasten eines Bürgers.<br />

vgl. Sperl/Schlömer/Hombert, Verwaltungsrecht BT II, S. 95.<br />

4. Wo ist der sog. Verunstaltungsschutz geregelt und was versteht man darunter?<br />

§ 53 NBauO. Hier besteht kein Beurteilsungsspielraum, also volle gerichtliche Kontrolle. Nach<br />

h.M. wirkt § 53 NBauO aber nicht drittschützend.<br />

vgl. Sperl/Schlömer/Hombert, Verwaltungsrecht BT II, S. 95 ff. LESEN!!!<br />

5. Wie wird eine Abrißverfügung zwangsweise durchgesetzt?<br />

§ 89 IV NBauO => §§ 64 ff NSOG.<br />

Rechtsschutz<br />

1. In welchen Fällen muß der Bauherr gem. § 80 a VwGO vorgehen?<br />

Wichtige Frage für die Klausuren !!!<br />

• Die Angriffslast liegt wegen § 80 II Nr. 3 VwGO iVm § 212 a BauGB grundsätzlich beim<br />

Nachbarn.<br />

• Hat die Behörde gem. § 80 a I Nr. 2 VwGO zugunsten des Nachbarn die Vollziehung der<br />

Baugenehmigung ausgesetzt, so muß der Bauherr einen Antrag bei Gericht gem. § 80 a III,<br />

I Nr. 1 VwGO stellen.<br />

• Hat die Behörde nur oder darüber hinaus auch einen Baustop gem. § 89 I Nr. 1 NBauO mit<br />

Anordnung sofortiger Vollziehung gem. § 80 II Nr. 4 VwGO angeordnet, muß der Bauherr<br />

nach § 80 V VwGO dagegen vorgehen.<br />

2. Auf welchen Zeitpunkt ist bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung abzustellen,<br />

wenn der Bauherr oder der Baunachbar klagen?<br />

Wichtige Frage für die Klausuren !!!<br />

Bauherr => Vpflichtungsklage auf Baugen. Baunachbar => Anf.klage gegen Baugen.<br />

Grds.: Letzte mündliche Verhandlung Grds.: Letzte Behördenentscheidung<br />

Ändert sich die Rechtslage während des Verfahrens<br />

zu Lasten des Bauherrn => Vpfl.klage<br />

unbegründet => umstellen auf FFKl.<br />

Ändert sich die Rechtslage während des Verfahrens<br />

zu Gunsten des Bauherrn => diese<br />

Lage maßgeblich => Vpfl.klage begründet<br />

vgl. Sperl/Schlömer/Hombert, Verwaltungsrecht BT II, S. 147 f.<br />

Ändert sich Rechtslage während des Verfahrens<br />

zu Lasten des Bauherrn => alte Rechtslage<br />

maßgeblich, arg. Art. 14 GG, der Nachbar<br />

soll kein Profit aus geänderter Rechtslage ziehen<br />

=> Anf.klage unbegründet<br />

Ändert sich die Rechtslage während des Verfahrens<br />

zu Gunsten des Bauherrn => diese<br />

neueLage maßgeblich => Anf.klage unbegründet.<br />

RA Dr. Schlömer


<strong>Juristisches</strong> <strong>Repetitorium</strong> Lösungen Vertiefungsfragen z. eigenst. Bearb. Seite 4<br />

<strong>hemmer</strong><br />

3. In welchen baurechtlichen Konstellationen sucht eine Gemeinde Rechtsschutz?<br />

Anf.klage gegen eine erteilte Baugenehmigung, vgl. Fall 6 Vertiefungsfall 4.<br />

Anf.klage gegen das Ersetzen des Einvernehmens gem. § 36 II 3 BauGB, sog. relativer VA.<br />

Vpfl.klage auf Einschreiten nach § 89 NBauO.<br />

RA Dr. Schlömer

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