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I. Vereinsrecht II. Steuerrecht und Gemeinnützigkeit III.

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<strong>Steuerrecht</strong> (BAO): Gemeinnütziger Verein<br />

•Unmittelbare <strong>und</strong> ausschließliche Förderung des gemeinnützigen,<br />

mildtätigen oder kirchlichen Zweckes<br />

•Förderung der Allgemeinheit: die Tätigkeit muss dem Gemeinwohl auf<br />

geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützen.<br />

•Tätigkeit vorwiegend im Inland: Seit 1998 nicht mehr Voraussetzung<br />

Steirer, Mika & Comp. WT-GmbH www.steirer-mika.at Seite 17<br />

<strong>Gemeinnützigkeit</strong> im <strong>Steuerrecht</strong><br />

Die Begünstigungen des <strong>Steuerrecht</strong>s kommen insbesondere in Betracht<br />

für:<br />

Kunst <strong>und</strong> Wissenschaft, Ges<strong>und</strong>heitspflege, Kinder-, Jugend-,<br />

Familienfürsorge, Fürsorge für alte, kranke oder gebrechliche Personen,<br />

Körpersport, Volkswohnungswesen, Schulbildung, Erziehung,<br />

Volksbildung, Berufsausbildung, Denkmalpflege, Natur-, Tier-,<br />

Höhlenschutz, Heimatschutz, Heimatpflege, Bekämpfung von<br />

Elementarschäden<br />

Steirer, Mika & Comp. WT-GmbH www.steirer-mika.at Seite 18

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