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EINSCHREIBEN Allianz Elementar Versicherungs AG Abt. Schaden ...

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<strong>EINSCHREIBEN</strong><br />

<strong>Allianz</strong> <strong>Elementar</strong> <strong>Versicherungs</strong> <strong>AG</strong><br />

<strong>Abt</strong>. <strong>Schaden</strong> Rechtschutz<br />

Hietzinger Kai 101-105<br />

1130 Wien<br />

<strong>Schaden</strong>nummer: MH 2011 0527206-KH<br />

Ihr VN: Karlheinz Nekola<br />

Verkehrsunfall vom 21.10.2011<br />

Anspruchschreiben ____________________<br />

Sehr geehrte Damen und Herren,<br />

wir vertreten Herrn Andreas Ryba rechtsfreundlich.<br />

Angaben zum Unfall:<br />

Unfalldatum: 21.10.2011<br />

Unfallzeit: 12:00 Uhr<br />

Unfallort: 1030 Wien, Marokkanergasse / Am Heumarkt<br />

Fahrzeug / Kennzeichen: Honda Enduro Transalp 650 / W-7DVS<br />

Halter (Klient): Andreas Ryba<br />

Fahrzeug / Kennzeichen: VW Passat / W 232 52 S<br />

Halter (VN): Karlheinz Nekola<br />

Adresse: Breitenleer Straße 217/16/2, 1220 Wien<br />

1. Sachverhalt<br />

Wien, am 10.04.2012<br />

RybaAn/Unbeka / AP/ /Brief an gegn_ VS.rtf<br />

Nach Mitteilung unseres Klienten ereignete sich am 21.10.2011, gegen<br />

12:00 Uhr in 1030 Wien, Marokkanergasse/Am Heumarkt ein Verkehrsunfall,<br />

an welchem unser Klient mit seinem Motorrad Honda Enduro Transalp 650,<br />

W-7DVS und Herr Karlheinz Nekola mit seinem PKW VW Passat, W-232 52 S<br />

beteiligt waren.


Herr Nekola fuhr mit seinem PkW auf der Fahrbahn Am Heumarkt Richtung<br />

Schwarzenbergplatz. Er wollte an der Kreuzung mit der Marokkanergasse<br />

nach links, in die Fahrbahn der Marokkanergasse, einbiegen. Herr Nekola<br />

benützte vor der Unfallkreuzung den zweiten Fahrstreifen seiner Fahrtrichtung,<br />

welcher zum Linksabbiegen in die Fahrbahn der Marokkanergasse gekennzeichnet<br />

ist.<br />

Herr Ryba fuhr mit seinem Motorrad auf der Fahrbahn Am Heumarkt Richtung<br />

Am Stadtpark. Er wollte die Kreuzung mit der Marokkanergasse in gerader<br />

Richtung überqueren, wobei er auf dem Mehrzweckstreifen an einer<br />

von der Unfallkreuzung angehaltenen Fahrzeugkolonne vorbeifuhr.<br />

Im Kreuzungsbereich wurde Herr Ryba vom Fahrzeug des Herrn Nekola<br />

frontal touchiert und es kam zum Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge,<br />

wobei Herr Ryba mit seinem Motorrad zu Sturz kam. Herr Ryba wurde beim<br />

gegenständlichen Unfall am Unterschenkel im Bereich des Knies links schwer<br />

verletzt und anschließend von der Rettung ins Lorenz-Böhler Unfallkrankenhaus<br />

geführt. An den beiden beteiligten Fahrzeugen entstand Sachschaden.<br />

Das alleinige Verschulden am Zustande kommen dieses Verkehrsunfalls trifft<br />

den Lenker, Herrn Karlheinz Nekola, des bei Ihrer Anstalt versicherten Fahrzeuges,<br />

da dieser Herrn Andreas Ryba übersehen hatte.<br />

2. Fahrzeugschaden<br />

Das Fahrzeug des Herrn Ryba erlitt einen Hauptanstoß im Bereich links vorne,<br />

mit Sturzschaden an der rechten Seite. Die einzelne Auflistung entnehmen<br />

Sie bitte dem beigelegten Gutachten der „TopReport“ <strong>Schaden</strong>besichtigungs<br />

GmbH.<br />

Die Reparaturkosten in der Höhe von EUR 4.707,68 übersteigen den Wiederbeschaffungswert<br />

beziffert mit EUR 4.080,-, weshalb von einem Totalschaden<br />

auszugehen ist. Zusätzlich ist eine Reparaturkostenerhöhung aufgrund<br />

der zu prüfenden Teile nicht auszuschließen gewesen.<br />

Der angegebene Wiederbeschaffungswert, bezogen auf den Zeitpunkt des<br />

<strong>Schaden</strong>ereignisses, berücksichtigt den Fahrzeugtyp, das Fahrzeugalter, die<br />

Laufleistung, den optischen Erhaltungszustand, die örtliche Marktlage, die<br />

bekannte Sonderausstattung, die Fälligkeit der § 57a Überprüfung, die bekannten<br />

werterhöhenden Reparaturen, die festgestellten sichtbaren Vorschäden<br />

sowie alle sonstigen wertbildenden Faktoren.<br />

Die <strong>Schaden</strong>shöhe beträgt daher laut Kostenvoranschlag der Firma „TopReport“<br />

<strong>Schaden</strong>besichtigungs GmbH<br />

€ 4.707,68


Darüber hinaus entstanden Herrn Andreas Ryba weitere Kosten für den Ab-<br />

transport des Unfallfahrzeugs in der Gesamthöhe von<br />

3. Personenschaden<br />

Herr Ryba erlitt im Zuge des Verkehrsunfalls einen Trümmerbruch im Bereich<br />

des Schienbeinkopfes links. Er wurde vom 21.10.2011 bis<br />

04.11.2011 stationär behandelt und daraufhin in die häusliche Pflege entlassen,<br />

befindet sich seither in einer Rehabilitationsklinik. Er litt drei Wochen<br />

starke Schmerzen und leichte Schmerzen dauern nach wie vor an.<br />

Die Höhe des Schmerzensgeldes beziffern wir daher in Anlehnung an die<br />

aktuelle Rechtssprechung (vgl. OLG Linz vom 28.6.1995, 2 R 119/95, OGH<br />

vom 27.11.2003, 6 Ob 131/03p, OGH vom 30.08.2011, 2 Ob 240/10y) mit<br />

4. Ausgaben für Ersatzvornahme eines Projektes<br />

Herr Ryba hat im Rahmen seiner selbstständigen Tätigkeit einen Auftrag<br />

betreffend die technische Betreuung einer Kinderkonzert-Reihe übernommen.<br />

Dies umfasste sowohl Licht-, Ton- als auch Videotechnik. Da er nun<br />

die Durchführung dieser technischen Betreuung, bedingt durch den unfallverursachten<br />

Krankenstand, nicht selbst übernehmen konnte, musste er<br />

Ersatzpersonal einstellen, welches die technische Durchführung bewerkstelligte.<br />

Dafür entstanden ihm Personalkosten in der Gesamthöhe von<br />

€ 254,80<br />

€ 26.000,00<br />

€ 2.040,00<br />

5. Generalunkosten<br />

Aufgrund des Krankenstandes entstanden unserem Klienten folgende weitere<br />

Unkosten:<br />

Kostenbeitrag Verpflegstag gesamt<br />

€ 130,95<br />

Kostenbeitrag Patientenversicherung gesamt<br />

€ 10,95<br />

Krankenaktenabschrift<br />

€ 10,00<br />

Sohin ergeben sich folgender Betrag:<br />

Zwischensumme € 33.154,38<br />

Kosten unseres Einschreitens (inkl. USt.) € 1.800,00<br />

Gesamtbetrag € 34.954,38<br />

Wir fordern Sie auf, den Gesamtbetrag bis zum 25.04.2012 auf unser im Briefkopf ge-<br />

nanntes Kanzleikonto zu überweisen.<br />

Hinsichtlich des gesamten Inhaltes dieses Schreibens ist anzuführen, dass der Inhalt die-<br />

ses Schreibens ohne Präjudiz für den Fall der Notwendigkeit einer gerichtlichen Austra-<br />

gung gilt bzw. Änderungen, Ergänzungen vorbehalten bleiben. Soweit ziffernmäßige An-<br />

spruchstellungen enthalten sind, stellen diese kein verbindliches Anbot dar, sondern die


Bekanntgabe einer ziffernmäßigen Verhandlungsgrundlage, Ausdehnung daher in jeder<br />

Hinsicht vorbehalten.<br />

Aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage sind wir beauftragt, nach Verstreichen der<br />

genannten Frist, die Ansprüche unseres Klienten gerichtlich geltend zu machen.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Andreas Pascher<br />

Anlage: Mitteilung Top Report<br />

Rechnung Nr. 30-12-11 vom 20.12.2011<br />

Rechnung Nr. 38/2011 vom 12.12.2011<br />

Rechnung Nr. 12001 vom 16.01.2012<br />

Rechnung Nr. 03-02-12 vom 19.02.2012<br />

Rechnung Nr. 2011/52 vom 28.11.2011<br />

Entscheidung (2 R 119/95) vom 28.06.1995<br />

Entscheidung (6 Ob 131/03p) vom 27.11.2003<br />

Entscheidung (2 Ob 240/10y) vom 30.08.2011

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