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Kanzlei Newsletter - Rechtsanwalt Teneriffa

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Cäsar-Preller | <strong>Kanzlei</strong> <strong>Newsletter</strong> 3. Quartal 20133. Quartal 2013 Cäsar-Preller | <strong>Kanzlei</strong> <strong>Newsletter</strong>Flug hat Verspätung – was nun?Erbrecht: VorweggenommeneErbfolge durchGrundstücksschenkung© scusi –fotolia.comAlle Fluglinien werden mit wenigSpielraum geplant. Kommt esdann zu einer Störung, gerät der Flugplanschnell durcheinander. Die Fluggesellschaftkann dabei nicht immerdem Wetter die Schuld geben. Zum Beispielbei einem Blitzeinschlag reicht dasnicht aus.Die Fluggäste müssen eine erheblicheFlugverspätung nicht einfachso hinnehmen. Zudem kann sich dieFluggesellschaft auch nicht damit herausreden,dass die Maschine bei einemFlug zuvor, von einem Blitz getroffenworden sei. Das Amtsgericht Erdingurteilte, das ein Blitzeinschlag nichtals „außergewöhnlicher Umstand“ imreiserechtlichen Sinn sei. <strong>Rechtsanwalt</strong>Joachim Cäsar-Preller sagt, es darf keinNachteil für Fluggäste geben, wenn dieFluggesellschaft das Risiko eingeht,eine Maschine auf mehreren Streckenmit einem engen Zeitplan einzusetzen.Ein Fall:Eine Maschine startete drei Stundenzu spät und kam dementsprechendauch drei Stunden zu spät an ihr Ziel.Die Airline wies alle Ansprüche aufAusgleichzahlung zurück. Sie begründetees damit, dass das Flugzeug beiseinem letzten Flug von einem Blitz getroffenworden sei, was eine Reihe technischerKontrollen notwendig gemachthabe. Nach der Ansicht der Airline seiein Blitzschlag ein “außergewöhnlicherUmstand“ und schon deswegen gäbe eskein Ausgleichsanspruch für die Fluggäste.Dennoch sah dies das Gericht anders.Denn selbst wenn der Blitzschlagbei dem vorherigen Flug eingeschlagenhätte, ist nicht klar, ob die Fluggesellschaftalle zumutbaren Maßnahmenergriffen habe, um die Verspätung zuvermeiden.Den rechtlichen Laien ist es kaumbekannt: Im Regelfall ist es so,dass rechtlich gesehen bei Eheleuten jederEhepartner sein eigenes Vermögenbehält. <strong>Rechtsanwalt</strong> Cäsar-Preller ausWiesbaden kann diesbezüglich immernur mitteilen: „Sollte nicht ein absoluterAusnahmefall vorliegen, nämlichder, dass die Eheleute im Güterstandder Gütergemeinschaft leben, sieht dasGesetz keinesfalls vor, dass sich dieVermögensmassen der beiden Partnerzu einer Art ,Gemeinschaftsvermögen‘vereinen. Jeder Partner behält grundsätzlichsein eigenes Vermögen undkann damit auch verfahren, wie ermöchte, ohne dass der Ehepartner hierhereinreden kann.“Eine Ausnahme von diesem Grundsatzbildet aber § 1365 BGB. Demnachhängt eine „Verfügung über das Vermögenals Ganzes“ durch einen Ehegattenvon der Zustimmung des anderen Ehegattenab. Eine solche Verfügung wirdauch dann angenommen, wenn derEhegatte über einen Gegenstand verfügt,der den wesentlichen Teil seinesVermögens ausmacht.Einen Fall aus diesem Bereich hattenun aktuell der Bundesgerichtshof zuentscheiden. Die Ehefrau hatte im Wegeeiner vorweggenommenen Erbfolgedas ihr allein gehörende Hausgrundstück,das sie mit ihrem Mann bewohnte,auf ihre Tochter übertragen, wie diesja in vielen Familien gemacht wird. DerEhemann hielt diese Verfügung für unwirksam,da das Grundstück den einzigenwesentlichen Vermögensgegenstandseiner Frau darstelle und er dieÜbertragung auf die Tochter demnachhätte genehmigen müssen. Allerdingshatte sich die Ehefrau bei der Übertragungfür sich und auch ihren Manndas Wohnrecht vorbehalten, wie diesja auch häufig gemacht wird. Der BGHstellte insoweit klar, dass dieses Wohnrechtzum verbliebenen Vermögen gehörtund einen wirtschaftlich so wesentlichenVorteil für die Frau darstellt,dass man nicht von einer Verfügungüber das Vermögen als Ganzes ausgehenkann.Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.01.2013, Az. XII ZR 141/10© fotomania232 – fotolia.com45

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