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Rechtliche Rahmenbedingungen ESF-BaMF-Sprachkurse ... - NetwIn

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Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.V., Postfach 16 04, 49006 OsnabrückCaritasverbandfür die DiözeseOsnabrück e.V.<strong>ESF</strong> – Projekt <strong>NetwIn</strong> 2.0-Netzwerk IntegrationAnsprechpartnerin: Dr. Barbara WeiserTelefon-Durchwahl 0541 34 96 98 19Telefax 0541 34 96 98 18Mobil: +49 (0)172 5124086bweiser@caritas-os.deJohannisstraße 91, 49074 OsnabrückHaus der Sozialen DiensteTelefon-Zentrale 0541 341 - 0www.esf-netwin.de28.01.2013Übersicht über die rechtlichen <strong>Rahmenbedingungen</strong> der berufsbezogenenSprachförderung durch das <strong>ESF</strong>-BAMF-ProgrammStand: 28.01.20131. Zugang für Teilnehmende am <strong>ESF</strong>-Projekt Netzwerk Integration 2.0Nach § 1 der Richtlinien für aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (<strong>ESF</strong>) mitfinanzierteMaßnahmen zur berufsbezogenen Sprachförderung für Personen mit Migrationshintergrundim Bereich des Bundes (<strong>ESF</strong>-BAMF-Programm) 1 werden Personen aus dem „<strong>ESF</strong>-Bundesprogramm zur arbeitsmarktlichen Unterstützung für Bleibeberechtigte undFlüchtlinge mit Zugang zum Arbeitsmarkt“ vom 30.07.2010 zu der Sprachförderungzugelassen.2. Sozialeistungsbezug: keine ZugangsvoraussetzungIm Rahmen des <strong>ESF</strong>-BAMF-Programms können alle Personen mit Migrationshintergrundgefördert werden, die einer sprachlichen und fachlichen Qualifizierung für den Arbeitsmarktbedürfen. Dies sind insbesondere Leistungsempfänger nach SGB II und III, aber auchNicht-Leistungsempfänger und Migrantinnen und Migranten, die in einem Beschäftigungsverhältnisstehen. 23. Teilnahme und FördergebietAls Teilnehmer kommen in der Regel nur Personen in Betracht, die in dem jeweiligenFördergebiet wohnen.Ausnahmen können nur nach vorheriger Genehmigung durch das zuständigeBewilligungszentrum zugelassen werden. Eine nachvollziehbare Begründung mussvorliegen. Ausnahmen können z.B. zugelassen werden:1 http://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Downloads/Infothek/<strong>ESF</strong>/01_Grundlagen/foerderrichtlinie-20111221.doc?__blob=publicationFile2 Förderhandbuch zum <strong>ESF</strong>-BAMF-Programm, Stand: 01.01.2013, S. 10http://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Downloads/Infothek/<strong>ESF</strong>/01_Grundlagen/foerderhandbuchpdf.pdf;jsessionid=46AFD0510BE7EDA4BE67B44A9F0FB716.1_cid244?__blob=publicationFileSteuernummer: 66 270 00249 Bank für Sozialwirtschaft 1425002 (BLZ 251 205 10)


wenn für einen potenziellen Teilnehmer in seinem Fördergebiet zeitnah keingeeigneter Kurs beginnt oder wenn der Anfahrtsweg zum Kursort im Fördergebiet des Teilnehmers unzumutbarlang ist 3 .4. Umfang des KursesDie Dauer der Förderung beträgt bei einer Vollzeitmaßnahme höchstens sechs Monate. DerFörderzeitraum kann bei genehmigten Projektunterbrechungen um insgesamt bis zu 15Arbeitstage verlängert werden. Bei Maßnahmen, die in Teilzeitform durchgeführt werden,beträgt die maximale Förderdauer zwölf Monate (§ 2 Abs. 3 der Richtlinie) 4 .5. AusgangssprachniveauFür Teilnehmer aus dem <strong>ESF</strong>-Bundesprogramm für Bleiberechtigte und Flüchtlinge ist derBesuch eines Integrationskurses nicht verpflichtend. Damit bestehen hinsichtlich desAusgangssprachniveaus keine Vorgaben. Der Projektträger führt eine Kompetenzfeststellungdurch und informiert das Netzwerk mit dem Formular „Kompetenzfeststellung /Projektbeschreibung“ sowohl über das Ergebnis der Kompetenzfeststellung als auch überdas geplante Projekt (Anlage 3, 1.1 des Förderhandbuchs zum <strong>ESF</strong>-BAMF-Programm) 5 .6. Inhaltliche GestaltungNach dem Pädagogischen Rahmenkonzept zum <strong>ESF</strong>-BAMF-Programm 6 hat derberufsbezogene Unterricht Deutsch als Zweitsprache insbesondere folgendeKennzeichen: Behandlung berufs(feld)- und arbeitsplatzbezogener Inhalte Vermittlung von Kenntnissen über kommunikative Regeln am Arbeitsplatz Behandlung von sprachlichen Fertigkeiten je nach Bedarf der Lernergruppe Einsatz von authentischem UnterrichtsmaterialJe nach Bedarf und Lernergruppe besteht eine Qualifizierung im Rahmen des <strong>ESF</strong>-BAMF-Programms nach dem Pädagogischen Rahmenkonzept 7 aus drei miteinander engverbundenen Teilen:1. Fachunterricht, in dem Sachwissen – auch Berufskunde – vermittelt werden2. Praktikum in einem Betrieb oder einer Lehrwerkstatt3. Besichtigungen von Betrieben und Institutionen zum Zweck der BerufsorientierungEin Praktikum muss nicht absolviert werden, wenn die örtlichen Gegebenheiten dies nichtzulassen oder wenn dies nicht sinnvoll erscheint, wie beispielsweise bei innerbetrieblichenSchulungen. Der Fachunterricht und die Betriebsbesichtigungen können vom Umfang hervariieren. Alle drei Komponenten müssen sinnvoll untereinander und mit demDeutschunterricht verbunden sein.Für ein Praktikum ist das Vorliegen einer Beschäftigungserlaubnis notwendig, derenErteilung die Bundesagentur für Arbeit nicht zustimmen muss (§ 2 BeschVerfV, § 2 Abs. 2,Nr. 2 BeschVO) 8 .7. KofinanzierungAb 01.01.2013 sind für Kursteilnehmende, die vom Netzwerk für Bleibeberechtigte undFlüchtlinge gemeldet worden sind und die Leistungen nach dem AsylblG erhalten, vomProjektträger im Finanzierungsplan unter der Position „Teilnehmereinkommen Öffentliche3 Förderhandbuch zum <strong>ESF</strong>-BAMF-Programm, s. Fn. 2 ; 4.2.2, S. 13.4 Vgl. Fn. 15 Förderhandbuch zum <strong>ESF</strong>-BAMF-Programm, s. Fn. 2 Anlage 3, 1.1 S. 596 Pädagogischen Rahmenkonzept zum <strong>ESF</strong>-BAMF-Programm, S. 10http://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Downloads/Infothek/<strong>ESF</strong>/01_Grundlagen/paedkonz-daz-esfbamf.pdf?__blob=publicationFile7 vgl. Fn 8. S. 118 Bundesagentur für Arbeit, Durchführungsanweisung zur Beschäftigungsverfahrensverordnung, Rn. 3.2.112


Mittel“ anstelle des bisherigen Kalkulationsbetrages (Pauschale plus Aufstockung),nunmehr pauschal 305 Euro anzusetzen und abzurechnen. 98. FahrtkostenFür Projektanträge ab 01.01.2012 werden im Zuge der Zielgruppenerweiterung dienotwendigen, tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Fahrtkosten von allenProjektteilnehmern erstattet (Anlage 3 des Förderhandbuchs zum <strong>ESF</strong>-BAMF-Programm).Die Fahrtkosten für die Teilnahme an der Kompetenzfeststellung werden ebenfalls 10 .Fahrkosten entstehen notwendig, wenn der kürzeste Fußweg mindestens 2 Kilometerbeträgt. In begründeten Ausnahmefällen kann davon abgewichen werden 11 .9. KinderbetreuungDie Projektträger bieten Hilfe bei der Vermittlung von Kindern von Kursteilnehmern in vorOrt bestehende Kinderbetreuungsmöglichkeiten der Kommune/ sonstigen Trägern. Es sollteauch immer die Möglichkeit des Besuches eines Teilzeitkurses geprüft werden 12 .Ab 01.01.2012 können Ausgaben für die Betreuung der aufsichtsbedürftigen Kinder desProjektteilnehmenden in begründeten Einzelfällen bis zu einer Höhe von 145 € monatlich jeKind übernommen werden (analog § 83 SGB III) (Anlage 3 des Förderhandbuchs zum <strong>ESF</strong>-BAMF-Programm). Ein begründeter Einzelfall liegt dann vor, wenn für Teilnehmende dieZahlung von Kinderbetreuungskosten eine besondere Härte darstellt und die Kosten fürKinderbetreuung nicht von dem zuständigen kommunalen Träger (z.B. Jugendamt)übernommen werden 13 . Bei Teilnehmern, die Leistungen nach demAsylbewerberleistungsgesetz erhalten, wird das Vorliegen einer besonderen Härtevorausgesetzt 14 .10. LaufzeitDie Richtlinien für aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (<strong>ESF</strong>) mitfinanzierteMaßnahmen zur berufsbezogenen Sprachförderung gelten bis zum 31.12.2013 (§ 9 Abs. 2).Für Maßnahmen, die vor dem 31.12.2013 begonnen haben und über dieses Datum hinausandauern, können Leistungen nur bis zum 31.12. 2014 erbracht werden (§ 9 Abs. 3) 15 .9 Förderhandbuch zum <strong>ESF</strong>-BAMF-Programm, s. Fn. 2, Anlage 3, S. 60.10 Förderhandbuch zum <strong>ESF</strong>-BAMF-Programm, s. Fn. 2, Anlage 3, S. 60, S. 24.11 Förderhandbuch zum <strong>ESF</strong>-BAMF-Programm, s. Fn. 2, Anlage 3, S. 60, S. 24.12 Förderhandbuch zum <strong>ESF</strong>-BAMF-Programm, s. Fn. 2, S. 27.13 Förderhandbuch zum <strong>ESF</strong>-BAMF-Programm, s. Fn. 2, S. 27.14 Förderhandbuch zum <strong>ESF</strong>-BAMF-Programm, s. Fn. 2; Anlage 3, S. 61.15 Vg. Fn. 1.

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