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(NAV). - EVV Netz

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Ergänzende Bedingungen der Elektrizitätsversorgungsgesellschaft Velten mbH (im Weiteren <strong>EVV</strong>) zur<br />

„Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den <strong>Netz</strong>anschluss und dessen Nutzung für die<br />

Elektrizitätsversorgung in Niederspannung“ (Niederspannungsanschlussverordnung – <strong>NAV</strong>)<br />

Stand 01.03.2007<br />

1. Geltungsbereich<br />

Die Ergänzenden Bedingungen beziehen sich auf das <strong>Netz</strong>gebiet der Elektrizitätsversorgungsgesellschaft Velten<br />

mbH (<strong>EVV</strong>) und im Wesentlichen auf die netzanschlussrelevanten Festlegungen der<br />

Niederspannungsanschlussverordnung (<strong>NAV</strong>) vom 1. November 2006 für:<br />

• den Neubau von ortsfesten <strong>Netz</strong>anschlüssen (§§ 9 und 11 <strong>NAV</strong>)<br />

• Leistungserhöhungen und bauliche Veränderungen an bestehenden ortsfesten <strong>Netz</strong>anschlüssen (§§ 9<br />

und 11 <strong>NAV</strong>)<br />

• zeitlich befristete <strong>Netz</strong>anschlüsse<br />

• die Ausführung sonstiger Leistungen gemäß §§ 14, 22, 23, 24 <strong>NAV</strong><br />

<strong>Netz</strong>anschlüsse, mit einer Leistung > 155 kW (> 250 A bei cos phi = 0,93) bis ≤ 300 kW werden als<br />

Niederspannungsanschluss errichtet, sind jedoch nicht durch die pauschalen Kostenansätze der Ergänzenden<br />

Bedingungen geregelt.<br />

<strong>Netz</strong>anschlüsse > 300 kW werden vorzugsweise in der vorgelagerten <strong>Netz</strong>ebene (Mittelspannung) realisiert.<br />

Sie gelten nicht für den <strong>Netz</strong>anschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien.<br />

Technische Anschlussbedingungen<br />

Für <strong>Netz</strong>anschlüsse und deren Nutzung gelten im <strong>Netz</strong> der <strong>EVV</strong> Anschlussbedingungen (TAB) nach Maßgabe<br />

des § 20 <strong>NAV</strong>. Diese gehören zu den Ergänzenden Bedingungen und sind in ihrer aktuellen Fassung im Internet<br />

unter www.evv-netz.de abrufbar.<br />

2. Anschlusspreis<br />

Die dem Anschlussnehmer berechneten Kostenanteile für den <strong>Netz</strong>anschluss werden als Anschlusspreis<br />

ausgewiesen. Dieser kann enthalten:<br />

• die Kostenerstattung zur Herstellung oder Änderung des <strong>Netz</strong>anschlusses gemäß § 9 <strong>NAV</strong><br />

• den Baukostenzuschuss gemäß § 11 <strong>NAV</strong><br />

• die Montagekosten je Mess- und Steuereinrichtung<br />

• die Erstinbetriebnahme nach § 14 <strong>NAV</strong><br />

1


3. Anschlusskosten und sonstige Kosten<br />

3.1 Kostenerstattung für die Herstellung oder Änderung des <strong>Netz</strong>anschlusses (§ 9 <strong>NAV</strong>)<br />

Allgemeines<br />

Für Anschlüsse die durch Art, Lage und Dimensionierung vom Standard abweichen und durch die nachfolgend<br />

beschriebenen Pauschalen nicht abgedeckt werden, können die Kosten individuell berechnet werden.<br />

Der <strong>Netz</strong>anschluss von nicht ständig bewohnten Objekten erfolgt mittels Zähleranschlusssäule, welche an der<br />

Grundstücksgrenze zu errichten ist und vom öffentlichen Verkehrsraum aus zu bedienen ist.<br />

Bei der Auflösung eines nicht leistungsfähigen <strong>Netz</strong>anschlusses in mehrere Anschlüsse werden dem<br />

Anschlussnehmer je <strong>Netz</strong>anschluss die Kosten der Errichtung eines Kabel-<strong>Netz</strong>anschlusses berechnet.<br />

Zeitlich befristete Anschlüsse (Baustromanschlüsse)<br />

Für die Herstellung/Demontage der Verbindung zum/vom Verteilungsnetz und zur<br />

Inbetriebsetzung/Außerbetriebsetzung eines zeitlich begrenzten Anschlusses (z.B. Baustrom) werden<br />

nachfolgende Kosten berechnet. Darin sind die Leistungspositionen Freischaltung, An- und Abfahrt und<br />

Inbetriebsetzung enthalten. Die Kosten für die Montage/Demontage der Messeinrichtungen werden separat<br />

berechnet.<br />

• Baustromanschluss bis 250 A: 212,63 € 253,03 €<br />

Zeitlich befristete Anschlüsse sind nach maximal zwei Jahren in einen festen Anschluss umzuwandeln.<br />

Hausanschluss innen (100 A/250 A)<br />

Bestandteil der <strong>Netz</strong>anschlusskosten sind die Verbindung des Anschlusses mit der Verteileranlage, die Verlegung<br />

des Anschlusskabels, die Montage und der Anschluss des Hausanschlusskastens sowie die Inbetriebnahme des<br />

<strong>Netz</strong>anschlusses.<br />

Für die Montage der Hauseinführung und deren Abdichtung gegen das Mauerwerk ist der Anschlussnehmer<br />

verantwortlich.<br />

Anschluss bis 100 A<br />

• Hausanschluss mit einer Länge* der Anschlussleitung bis 30 Meter 748,66 € 890,91 €<br />

Anschluss bis 250 A<br />

• Hausanschluss mit einer Länge* der Anschlussleitung bis 30 Meter 1.017,72 € 1.211,09 €<br />

* vom Anschlusspunkt des öffentlichen Verteilnetzes aus gerechnet<br />

2


Hausanschlusssäule<br />

Bestandteil der <strong>Netz</strong>anschlusskosten sind die Verbindung des Anschlusses mit der Verteileranlage, die Verlegung<br />

des Anschlusskabels, die Montage und der Anschluss der Hausanschlusssäule sowie die Inbetriebnahme des<br />

<strong>Netz</strong>anschlusses.<br />

Die Aufstellung der Hausanschlusssäule erfolgt vorzugsweise an der Grundstücksgrenze.<br />

Anschluss bis 100 A<br />

• mit einer Länge der Anschlussleitung* bis 10 Meter 623,77 € 742,29 €<br />

Anschluss bis 250 A<br />

• mit einer Länge der Anschlussleitung* bis 10 Meter 746,24 € 888,03 €<br />

Zähleranschlusssäule<br />

Bestandteil der <strong>Netz</strong>anschlusskosten sind die Verbindung des Anschlusses mit der Verteileranlage, die Verlegung<br />

des Anschlusskabels, die Montage und der Anschluss des Hausanschlusskastens in der Zähleranschlusssäule<br />

sowie die Inbetriebnahme des <strong>Netz</strong>anschlusses.<br />

Die Errichtung und Beistellung der Zähleranschlusssäule liegt in der Verantwortung des Anschlussnehmers. Die<br />

Aufstellung der Zähleranschlusssäule erfolgt vorzugsweise, bei nicht ständig bewohnten Gründstücken<br />

grundsätzlich, an der Grundstücksgrenze. Die Bedienbarkeit der Anschlusssäule vom öffentlichen Verkehrsraum<br />

muss gewährleistet sein.<br />

Anschluss bis 100 A<br />

• mit einer Länge der Anschlussleitung* bis 10 Meter 505,68 € 601,76 €<br />

Anschluss bis 250 A<br />

• mit einer Länge der Anschlussleitung* bis 10 Meter 703,71 € 837,41 €<br />

Mehrlängen<br />

Ist die Anschlusslänge größer als die den Anschlusspreisen zugrunde liegende Längenpauschale, so wird die<br />

darüber hinausgehende Anschlusskabellänge als Mehrlänge berechnet.<br />

• Mehrlänge pro Meter für Anschlüsse bis 100 A 14,84 € 17,66 €<br />

• Mehrlänge pro Meter für Anschlüsse bis 250 A 18,39 € 21,88 €<br />

* vom Anschlusspunkt des öffentlichen Verteilnetzes aus gerechnet<br />

Eigenleistung Tiefbau<br />

Für den durch den Anschlussnehmer geleisteten Tiefbauanteil auf dem Anschlussnehmergrundstück gewährt die<br />

<strong>EVV</strong> einen Rabatt, angerechnet auf den Anschlusspreis.<br />

Eigenleistungen des Anschlussnehmers auf dem eigenen Grundstück sind mit der <strong>EVV</strong> mbH im Voraus<br />

abzustimmen und müssen DIN- gerecht ausgeführt werden.<br />

• Rabatt auf den Tiefbau pro Meter: 7,58 € 9,02 €<br />

3


Auswechseln eines Hausanschlusskastens bzw. der Hausanschlusssicherung<br />

• Wechsel eines bestehenden Hausanschlusskastens<br />

gegen einen Hausanschlusskasten 100 A 154,27 € 183,58 €<br />

• Wechsel eines bestehenden Hausanschlusskastens gegen einen<br />

Hausanschlusskasten 250 A 277,75 € 330,52 €<br />

• Wechsel der Hausanschlusssicherung Verursacher Anschlussnehmer/-nutzer 65,87 € 78,39 €<br />

Vergebliche Anfahrt<br />

Für jede vom Anschlussnehmer oder –nutzer zu vertretende erfolglose Anfahrt zur Erbringung einer der unter 3.1<br />

aufgeführten Leistungen werden die nachfolgend ausgewiesenen Kosten berechnet.<br />

• vergebliche Anfahrt: 59,27 € 70,53 €<br />

3.2 Baukostenzuschuss (§ 11 <strong>NAV</strong>)<br />

Die <strong>EVV</strong> erhebt bei der Erstellung von Anschlüssen bzw. für die Erhöhung der Anschlussleistung bestehender<br />

Anlagen vom Anschlussnehmer einen Baukostenzuschuss (BKZ) in Höhe von 50 % der umlegbaren<br />

Gesamtkosten, gemäß der gesetzlichen Regelung.<br />

Nach § 11 Abs. 3 <strong>NAV</strong> wird ein BKZ nur für den Teil der Leistungsanforderung erhoben, der eine<br />

Leistungsanforderung von 30 Kilowatt übersteigt.<br />

Bis 30.06.2007 gelten die Übergangsregelungen nach Maßgabe des § 29 Abs. 3 <strong>NAV</strong>.<br />

Für die Leistungsinanspruchnahme gilt die maximal zeitgleiche Leistung am <strong>Netz</strong>anschluss unter<br />

Berücksichtigung der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen. Grundlage für die Festsetzung der<br />

durchmischten Leistungsanteile je Anschlussnutzer ist das BKZ-Bewertungsverfahren der <strong>EVV</strong>.<br />

Eine Nachberechnung des BKZ erfolgt, wenn der Anschlussnehmer seine Leistungsanforderung erheblich über<br />

das der ursprünglichen Berechnung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht. Dies ist gegeben, wenn sich die<br />

Leistungsanforderung um mindestens 5 % gegenüber der ursprünglichen Leistungsanforderung erhöht.<br />

3.3 Mess- und Steuereinrichtungen (§ 22 <strong>NAV</strong>)<br />

Zählermontage<br />

Die Leistung umfasst die Montage und/oder Demontage ohne die Kosten für die Mess- oder Steuereinrichtung.<br />

• Niederspannungs-Direktzähleinrichtung SLP (Standardlastprofil) 39,90 € 47,48 €<br />

• Jede weitere Zähleinrichtung am selben Ort 23,10 € 27,49 €<br />

• Niederspannungs-Direktzähleinrichtung LGZ (Lastgangzählung) 123,38 € 146,82 €<br />

• Wandlerzähleinrichtung SLP (Standardlastprofil): 142,45 € 169,52 €<br />

• Wandlerzähleinrichtung LGZ (Lastgangzählung): 172,70 € 205,51 €<br />

• Schaltuhr bzw. sonstige Schalt- und Steuereinrichtungen: 27,30 € 32,49 €<br />

4


Verplombung<br />

• Wiederverplombung von nicht gemessenen Anlagenteilen<br />

der Anschlussnehmeranlage 37,80 € 44,98 €<br />

Die Erneuerung einer widerrechtlich entfernten <strong>EVV</strong>- Verplombung wird mit<br />

folgendem Betrag in Rechnung gestellt: 37,80 € 44,98 €<br />

Überprüfung der Messeinrichtung<br />

• Die Kosten für eine Nachprüfung der Messeinrichtung werden zzgl. zum<br />

Rechnungsbetrag der amtlich zugelassenen Prüfstelle wie folgt in Rechnung gestellt: 37,80 € 44,98 €<br />

Vergebliche Anfahrt<br />

Für jede vom Anschlussnehmer oder –nutzer zu vertretende erfolglose Anfahrt zur Erbringung der Leistungen für<br />

Direktzähleinrichtungen LGZ oder Wandlerzähleinrichtungen SLP und LGZ (z.B. Nichtanwesenheit/verwehrter<br />

Zugang zur Messeinrichtung) werden die nachfolgend ausgewiesenen Kosten berechnet.<br />

• vergebliche Anfahrt: 51,98 € 61,86 €<br />

Leistungsmessung<br />

Ab einer Jahresarbeit größer 100 000 kWh, bzw. nach Vereinbarung auch < 100 000 kWh, ist durch den<br />

<strong>Netz</strong>betreiber eine Leistungsmessung vorgesehen. Der Anschlussnehmer stellt hierfür einen analogen<br />

halbamtsberechtigten Telefonanschluss in unmittelbarer Nähe des Zählerplatzes unentgeltlich zur Verfügung.<br />

3.4 Zahlung, Verzug (§ 23 <strong>NAV</strong>)<br />

Für alle Leistungen sind die benannten Kosten innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung fällig. Für<br />

einen vom Anschlussnehmer/-nutzer verursachten Zahlungsverzug werden nachfolgende Kosten berechnet. Sie<br />

werden ohne Umsatzsteuer erhoben.<br />

• Einzug durch einen Beauftragten (je Inkassogang): innerhalb Geschäftszeit 35,34 €<br />

3.5 Unterbrechung und Wiederherstellung des Anschlusses und der Anschlussnutzung (§ 24 <strong>NAV</strong>)<br />

Für die Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzung im Sinne des § 24 <strong>NAV</strong> wird keine<br />

Umsatzsteuer erhoben. Die Kosten der Wiederherstellung des Anschlusses und der Anschlussnutzung werden<br />

mit der Erbringung sofort fällig.<br />

Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzung an der anschlussnehmereigenen Trennvorrichtung<br />

am Zählerplatz<br />

• Ausführungskosten der Unterbrechung: 39,99 €<br />

Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzung durch physische, zwangsweise Trennung des<br />

<strong>Netz</strong>anschlusses<br />

• Trennen des <strong>Netz</strong>anschlusses an der Freileitung: 369,41 €<br />

• Trennen des <strong>Netz</strong>anschlusses am Anschlusskabel: 541,54 €<br />

Wiederherstellung des Anschlusses und der Anschlussnutzung an der anschlussnehmereigenen<br />

Trennvorrichtung am Zählerplatz<br />

• Ausführungskosten der Wiederherstellung 30,71 € 36,54 €<br />

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Wiederherstellung des ursprünglichen Anschlusses und der Anschlussnutzung nach physischer Trennung des<br />

<strong>Netz</strong>anschlusses<br />

• Herstellen des <strong>Netz</strong>anschlusses an der Freileitung: 338,40 € 402,70 €<br />

• Herstellen des <strong>Netz</strong>anschlusses am Anschlusskabel: 491,05 € 584,35 €<br />

Vergebliche Anfahrt:<br />

Für jede vom Anschlussnehmer oder –nutzer zu vertretende erfolglose Anfahrt zur Erbringung einer der unter 3.5<br />

aufgeführten Leistungen (z.B. Nichtanwesenheit/verwehrter Zugang) werden die nachfolgend ausgewiesenen<br />

Kosten berechnet.<br />

• Entstandene Ausführungskosten der Unterbrechung: 154,11 €<br />

• entstandene Ausführungskosten der Wiederherstellung: 154,11€ 183,39 €<br />

4. Betrieb des <strong>Netz</strong>anschlusses<br />

Bei Umverlegungen von <strong>Netz</strong>anschlüssen (§ 8 <strong>NAV</strong>), die der Anschlussnehmer verursacht hat, sind die hierdurch<br />

entstandenen Kosten von ihm zu tragen. Gleiches gilt bei endgültigem Rückbau des <strong>Netz</strong>anschlusses.<br />

Die Anschlussnutzung hat zur Voraussetzung, dass der Gebrauch der Elektrizität mit einem Verschiebungsfaktor<br />

zwischen cos φ = 0,9 kapazitiv und 0,93 induktiv erfolgt. Anderenfalls wird nach § 16 <strong>NAV</strong> der Einbau einer<br />

ausreichenden Kompensationseinrichtung vom <strong>Netz</strong>betreiber vorgeschrieben.<br />

5. Inbetriebsetzung der Anlage (§ 14 <strong>NAV</strong>)<br />

Die Inbetriebsetzung der elektrischen Anlage erfolgt ausschließlich nach dem Vordruck der <strong>EVV</strong>.<br />

Sie wird von der vollständigen Bezahlung der <strong>Netz</strong>anschlusskosten und des Baukostenzuschusses abhängig<br />

gemacht.<br />

• Erstmalige Inbetriebsetzung ohne Mängelfeststellung keine Berechnung<br />

• Für jede notwendige zusätzliche Fahrt zur Anlage des Anschlussnehmers<br />

zur erstmaligen Inbetriebsetzung 51,98 € 61,86 €<br />

• Für jede Wiederinbetriebsetzung einer bestehenden Anlage nach vorange-<br />

gangenem Zählerausbau bzw. Abschaltung der Kundenanlage 51,98 € 61,86 €<br />

6. Datenschutz<br />

Die sich aus dem <strong>Netz</strong>anschlussvertrag ergebenen Daten und Informationen werden bei der <strong>EVV</strong> zur<br />

rechtmäßigen Aufgabenerfüllung (Ausgestaltung der Vertragsverhältnisse) gemäß den geltenden Vorschriften<br />

zum Datenschutz verarbeitet und genutzt.<br />

7. Verzögerungen bei der Herstellung des <strong>Netz</strong>anschlusses<br />

Verzögerungen bei der Herstellung des <strong>Netz</strong>anschlusses, die von der <strong>EVV</strong> nicht zu vertreten sind<br />

(z. B. im Falle „höherer Gewalt“), führen zu einer entsprechenden Verlängerung der Ausführungsfrist.<br />

8. Umsatzsteuer<br />

Soweit die oben genannten Leistungen der Umsatzsteuer (z. Z. 19 %) unterliegen, sind neben den Nettopreisen<br />

die Bruttopreise angegeben.<br />

9. Inkrafttreten<br />

Diese Ergänzenden Bedingungen treten mit Wirkung vom 01. März 2007 in Kraft.<br />

10. Änderungsvorbehalt<br />

Die Elektrizitätsversorgungsgesellschaft Velten mbH behält sich Änderungen der „Ergänzenden Bedingungen zur<br />

<strong>NAV</strong>“ vor. Diese werden rechtzeitig vor Inkrafttreten nach § 4 <strong>NAV</strong> angezeigt. Die geänderte Fassung wird mit<br />

Inkrafttreten Bestandteil des jeweils abgeschlossenen <strong>Netz</strong>anschlussvertrages bzw.<br />

Anschlussnutzungsverhältnisses (<strong>Netz</strong>nutzungsvertrag, Lieferantenrahmenvertrag).<br />

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