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18.1 Gastwirtschaftsgesetz für die Gemeinde St. Moritz (GGG) (PDF ...

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<strong>Gastwirtschaftsgesetz</strong><strong>18.1</strong>1<strong>Gemeinde</strong> <strong>St</strong>. <strong>Moritz</strong><strong>Gastwirtschaftsgesetz</strong>für <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>St</strong>. <strong>Moritz</strong>(<strong>GGG</strong>)Von der <strong>Gemeinde</strong>abstimmung angenommenam 28. November 19991. Allgemeine BedingungenArt. 1Dieses Gesetz regelt <strong>die</strong> Bewilligungen, <strong>die</strong> Öffnungszeitensowie <strong>die</strong> Gebühren für gastgewerbliche Tätigkeiten aufHoheitsgebiet der <strong>Gemeinde</strong> <strong>St</strong>. <strong>Moritz</strong>. Es bezweckt auchden Schutz der Jugend vor Alkohol-Missbrauch. Es gilt inErgänzung zum kantonalen <strong>Gastwirtschaftsgesetz</strong> (GWG).ZweckArt. 2Der <strong>Gemeinde</strong>vorstand übt <strong>die</strong> Aufsicht über das Gastwirtschaftsgewerbeaus.Gastwirtschaftspolizei ist <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong>polizei. Ihr ist jederzeitZutritt zu den Lokalitäten zu gewähren.Aufsicht undKontrolle2. BewilligungArt. 3Wer auf dem Gebiet der <strong>Gemeinde</strong> <strong>St</strong>. <strong>Moritz</strong> einen Gastwirtschaftsbetrieberöffnen oder übernehmen will, hat dem<strong>Gemeinde</strong>vorstand mindestens 30 Tage vor der geplantenGesuch28. November 1999


<strong>Gastwirtschaftsgesetz</strong><strong>18.1</strong>3Die Bewilligung kann zudem mit Auflagen, insbesondereüber <strong>die</strong> Zutrittsberechtigung und <strong>die</strong> Aufenthaltsdauer Jugendlicherund zur Wahrung der Ruhe und Ordnung verbundenwerden.Art. 6Die Betriebsbewilligung wird unbefristet erteilt.Für Anlässe oder vorübergehend bestehende Betriebe wiez. B. Festwirtschaften, Saisonbetriebe, Schneebars etc. werden<strong>die</strong> Bewilligungen befristet.DauerArt. 7Für <strong>die</strong> Bewilligungserteilung ist der <strong>Gemeinde</strong>vorstand zuständig.ZuständigkeitArt. 8Die Bewilligung lautet auf <strong>die</strong> für <strong>die</strong> Betriebsführung oderfür den Anlass verantwortliche Person und bezieht sich aufeinen bestimmten Betrieb oder Anlass.Die Verlegung von Betrieben sowie grundlegende Änderungender Betriebsart bedürfen einer Bewilligung gemässArt. 3 und 4 <strong>die</strong>ses Gesetzes.UmfangArt. 9Die Bewilligung erlischt nach den im kantonalen Recht(Art. 8 GWG) vorgesehenen Gründen.ErlöschenArt. 10Gesuche um Erteilung einer Bewilligung für den Kleinhandelmit gebrannten Wassern sind rechtzeitig vor der Eröffnungoder Übernahme eines Betriebes oder der Durchführungeines Anlasses auf dem amtlichen Formular beim kantonalenAmt für Wirtschaft und Tourismus einzureichen.Kleinhandel mitgebranntenWassern28. November 1999


<strong>18.1</strong>4<strong>Gastwirtschaftsgesetz</strong>Das Formular kann bei der <strong>Gemeinde</strong>kanzlei bezogen werden.3. ÖffnungszeitenGrundsatzArt. 11Gastwirtschaftsbetriebe (ausgenommen Schneebars, Gelegenheits-und Festwirtschaften, etc.) dürfen rund um <strong>die</strong> Uhrgeöffnet sein.Sofern Nachtruhe, öffentliche Ordnung und Sicherheit oderberechtigte Interessen des Jugendschutzes es erfordern,können vom <strong>Gemeinde</strong>vorstand auch kürzere Öffnungszeitenfestgelegt werden.Betriebe, welche zwischen 01.00 und 06.00 Uhr geöffnethaben, sind der <strong>Gemeinde</strong>kanzlei jeweils vor Saisonbeginnschriftlich zu melden. Als Saisonbeginn gelten der 1. Dezemberund der 1. Juni.Die hohen Feiertage müssen respektiert werden.AusnahmenArt. 12Für Gelegenheits- und Festwirtschaften, Schneebars undähnliche Betriebe, legt der <strong>Gemeinde</strong>vorstand <strong>die</strong> Öffnungszeitenvon Fall zu Fall, unter Berücksichtigung der besonderenGegebenheiten, fest.4. GebührenBewilligungsgebührenArt. 13Es werden folgende Gebühren erhoben:a) für Erteilung, Änderung oder Entzug der Gastwirtschaftsbewilligungvon CHF 100 bis CHF 500.28. November 1999


<strong>Gastwirtschaftsgesetz</strong><strong>18.1</strong>5b) für Verlegung und grundlegende Änderung der BetriebsartCHF 50 bis CHF 300.c) Gelegenheits- und Festwirtschaften CHF 50 bis CHF 300.Art. 14Für weitere Amtshandlungen, wie aussergewöhnliche Kontrolleneinzelner Betriebe oder Anlässe durch <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong>polizei,wird eine Gebühr nach Aufwand erhoben.Von Gastwirtschaftsbetrieben, <strong>die</strong> nach 01.00 Uhr geöffnetbleiben, wird eine spezielle Gebühr von CHF 100 bis CHF2000 erhoben, <strong>die</strong> für Massnahmen zur Aufrechterhaltungder nächtlichen Ruhe und Ordnung und des Jugendschutzesverwendet werden muss. Diese Gebühr wird saisonweiseerhoben.BesondereGebührenArt. 15Gebühren und Amtskosten werden vom <strong>Gemeinde</strong>vorstandperiodisch der Teuerung angepasst.Indexierung5. <strong>St</strong>rafbestimmungen und RechtsmittelArt. 16Widerhandlungen gegen <strong>die</strong>ses Gesetz sowie gegen daskantonale <strong>Gastwirtschaftsgesetz</strong> und dessen Ausführungsbestimmungenwerden im Rahmen von Artikel 22 GWGgeahndet.Im AllgemeinenArt. 17Der <strong>Gemeinde</strong>vorstand ist für den Entzug der Bewilligung,<strong>die</strong> Betriebsschliessung sowie Bussen zuständig.Zuständigkeiten28. November 1999


<strong>18.1</strong>6<strong>Gastwirtschaftsgesetz</strong>RechtsmittelArt. 18Gegen Entscheide des <strong>Gemeinde</strong>vorstandes kann innert 20Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons GraubündenEinsprache erhoben werden.6. Schluss- und ÜbergangsbestimmungenÜbergangsbestimmungenArt. 19Die nach bisherigem Recht erteilten Bewilligungen bleibenbis zur Inkraftsetzung des neuen <strong>Gastwirtschaftsgesetz</strong>esrechtsgültig.Gesuche nach neuem Recht sind spätestens innert vier Monatenseit In-Kraft-Treten <strong>die</strong>ses Gesetzes einzureichen. Beiunbenütztem Ablauf <strong>die</strong>ser Frist verlieren <strong>die</strong> nach bisherigemRecht erteilten Bewilligungen ihre Gültigkeit. Für <strong>die</strong>Erneuerung und Unterstellung bereits bestehender Bewilligungenunter das neue <strong>Gastwirtschaftsgesetz</strong> wird <strong>die</strong> Hälfteder für <strong>die</strong>sen Betrieb neu festgelegten Gebühr (gemässArt. 13 a) erhoben.Aufhebungdes bisherigenRechtsArt. 20Mit dem Inkraftsetzen <strong>die</strong>ses Gesetzes wird das <strong>Gemeinde</strong>gastwirtschaftsgesetz(<strong>GGG</strong>) vom 1. November 1993 aufgehoben.InkraftsetzungArt. 21Vorliegendes Gesetz tritt mit Annahme durch <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong>abstimmungin Kraft.28. November 1999


<strong>Gastwirtschaftsgesetz</strong><strong>18.1</strong>7Angenommen druch <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong>abstimmung vom28. November 1999.<strong>Gemeinde</strong> <strong>St</strong>. <strong>Moritz</strong>Der <strong>Gemeinde</strong>präsident:Peter BarthDer <strong>Gemeinde</strong>schreiber:Albert R. Nold28. November 1999

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