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18.1 Gastwirtschaftsgesetz für die Gemeinde St. Moritz (GGG) (PDF ...

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<strong>Gastwirtschaftsgesetz</strong><strong>18.1</strong>3Die Bewilligung kann zudem mit Auflagen, insbesondereüber <strong>die</strong> Zutrittsberechtigung und <strong>die</strong> Aufenthaltsdauer Jugendlicherund zur Wahrung der Ruhe und Ordnung verbundenwerden.Art. 6Die Betriebsbewilligung wird unbefristet erteilt.Für Anlässe oder vorübergehend bestehende Betriebe wiez. B. Festwirtschaften, Saisonbetriebe, Schneebars etc. werden<strong>die</strong> Bewilligungen befristet.DauerArt. 7Für <strong>die</strong> Bewilligungserteilung ist der <strong>Gemeinde</strong>vorstand zuständig.ZuständigkeitArt. 8Die Bewilligung lautet auf <strong>die</strong> für <strong>die</strong> Betriebsführung oderfür den Anlass verantwortliche Person und bezieht sich aufeinen bestimmten Betrieb oder Anlass.Die Verlegung von Betrieben sowie grundlegende Änderungender Betriebsart bedürfen einer Bewilligung gemässArt. 3 und 4 <strong>die</strong>ses Gesetzes.UmfangArt. 9Die Bewilligung erlischt nach den im kantonalen Recht(Art. 8 GWG) vorgesehenen Gründen.ErlöschenArt. 10Gesuche um Erteilung einer Bewilligung für den Kleinhandelmit gebrannten Wassern sind rechtzeitig vor der Eröffnungoder Übernahme eines Betriebes oder der Durchführungeines Anlasses auf dem amtlichen Formular beim kantonalenAmt für Wirtschaft und Tourismus einzureichen.Kleinhandel mitgebranntenWassern28. November 1999

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