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Einkommenssteuer-Skriptum

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<strong>Einkommenssteuer</strong><br />

Wird der Besteuerung das zugrunde gelegt, was natürliche Personen verdienen, dann spricht man<br />

von Einkommensbesteuerung. Zu diesem Zweck wird zunächst der Gesamtbetrag des Einkommens<br />

des Steuerpflichtigen ermittelt und daraufhin das effektiv steuerpflichtige Einkommen errechnet.<br />

Nicht jedes Einkommen wird gleich hoch besteuert. Der <strong>Einkommenssteuer</strong>tarif ist ein progressiver<br />

Tarif, das heißt, bei höherem Einkommen wird die <strong>Einkommenssteuer</strong> nicht nur absolut, sondern<br />

auch verhältnismäßig höher.<br />

1. Steuerpflichtige und steuerfreie Einkünfte<br />

Der <strong>Einkommenssteuer</strong> (ESt) unterliegt das Einkommen natürlicher Personen, das sie innerhalb<br />

eines Kalenderjahres bezogen haben.<br />

Die Steuerpflicht kann entweder unbeschränkt oder beschränkt sein (gemäß § 1 EStG):<br />

� Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind alle natürlichen Personen, die mehr als sechs<br />

Monate im Inland einen Wohnsitz 1 oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt 2 haben, unabhängig<br />

von ihrer Staatsangehörigkeit. Diese unterliegen mit den gesamten aus dem Inland und aus dem<br />

Ausland zufließenden Einkünfte der <strong>Einkommenssteuer</strong><br />

� Beschränkt einkommensteuerpflichtig sind alle natürlichen Personen, die im Inland weder<br />

einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Bei diesen Personen unterliegen<br />

nur die inländischen Einkünfte der österreichischen <strong>Einkommenssteuer</strong>.<br />

Zur Vermeidung einer doppelten Besteuerung von ausländischen Einkünften (d.h. in Österreich und<br />

im anderen Staat) gibt es eine Reihe von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) 3<br />

Der <strong>Einkommenssteuer</strong> unterliegen folgende steuerbare Einkünfte:<br />

Haupt-<br />

einkunftsarten<br />

Neben-<br />

einkunftsarten<br />

(1) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft<br />

(2) Einkünfte aus selbständiger Arbeit<br />

(3) Einkünfte aus Gewerbebetrieb<br />

(4) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit<br />

(5) Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />

(6) Einkünfte aus Vermietung- und<br />

Verpachtung<br />

(7) Sonstige Einkünfte<br />

* wiederkehrende Bezüge<br />

* Veräußerungsgeschäfte<br />

(iSd §§ 30 und 31<br />

Beteiligungen,<br />

Spekulationsgeschäfte)<br />

* Funktionsgebühren<br />

* Leistungen<br />

Betriebliche<br />

Einkunftsarten<br />

Außerbetriebliche<br />

Einkunftsarten<br />

1<br />

Wohnsitz (gemäß § 26 BAO): Wohnung ist eine feste Einrichtung, dauerhaft beibehalten und benutzt<br />

wird (gewisse Regelmäßigkeit muss vorhanden sein).<br />

2<br />

Gewöhnlicher Aufenthalt: ist dort, wo man nicht nur vorübergehend ist (6-Monate-Regel); Frist kann<br />

getrennt werden (d.h. ein z.B. eintägiger Aufenthalt in München unterbricht die Frist, es wird jedoch<br />

nicht von neuem Begonnen)<br />

3<br />

Doppelbesteuerungsabkommen: bilaterale Abkommen zwischen zwei Ländern (z.B. Sie erben ein Haus<br />

in Deutschland, dass Sie anschließend vermieten. In welchem Land sind Sie steuerpflichtig?)<br />

Mag. Michael Wilhelmstötter Seite 1


Einkünfte, die nicht unter die sieben Einkunftsarten eingereiht werden können, unterliegen nicht<br />

der <strong>Einkommenssteuer</strong> (nicht steuerbare Einkünfte). Von den steuerbaren Einkünften sind einige<br />

im <strong>Einkommenssteuer</strong>gesetz (EStG) als steuerfrei aufgezählt (z.B. die Familienbeihilfe und<br />

Einkünfte, die Arbeitnehmer inländischer Betriebe für eine im Ausland ausgeübte Tätigkeit<br />

beziehen, wenn die im Gesetz angeführten Voraussetzungen gegeben sind.)<br />

2. Arten der Einkunftsermittlung<br />

ARTEN DER EINKUNFTSERMITTLUNG<br />

Betriebliche Einkünfte Außerbetriebliche Einkünfte<br />

Gewinn Überschuss der Betriebs-<br />

einnahmen über die<br />

Betriebsausgaben<br />

ARTEN DER GEWINNERMITTLUNG<br />

Betriebsvermögensvergleich Einnahmen- Pauschalierung<br />

(§ 5/1 EStG) Ausgaben- (§ 17)<br />

Rechnung<br />

(§4/3)<br />

Betriebsvermögen am Ende des Überschuss der Besteuerung nach<br />

Wirtschaftsjahres Betriebseinnahmen Durchschnittsätzen<br />

- Betriebsvermögen am Anfang bis über die<br />

des Wirtschaftsjahres Betriebsausgaben<br />

+ Entnahmen<br />

- Einlagen<br />

= Gewinn/Verlust<br />

(Betriebs-)Einnahmen sind alle Güter in Geld oder Geldeswert, die einem Steuerpflichtigen im<br />

Rahmen der Einkunftsarten zufließen. Betriebsausgaben sind Aufwendungen bzw. Ausgaben die<br />

durch den Betrieb veranlasst sind. Werbungskosten sind Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung und<br />

Erhaltung der Einnahmen im Rahmen der außerbetrieblichen Einkunftsarten.<br />

Mag. Michael Wilhelmstötter Seite 2


3. Rechnungslegungspflichten<br />

Entnommen und weiterbearbeitet aus: Abfalter et al: Rechnungswesen heute, HLW IV; S. 36; Trauner; 2009<br />

4. Gesamtbetrag der Einkünfte und steuerpflichtiges Einkommen<br />

Unter Einkommen versteht man den Gesamtbetrag der Einkünfte aus den sieben Einkunftsarten<br />

nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus den einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug<br />

der Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen.<br />

± Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft<br />

betriebliche<br />

± Einkünfte aus selbständiger Arbeit<br />

Einkunftsarten<br />

± Einkünfte aus Gewerbebetrieb<br />

± Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit<br />

± Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />

± Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung<br />

± Sonstige Einkünfte (z.B. Liebhaberei – taxativ in § 29 EStG)<br />

± Veranlagungsfreibetrag<br />

Gesamtbetrag der 7 Einkunftsarten<br />

- Sonderausgaben<br />

- Außergewöhnliche Belastungen<br />

- Kinderfreibetrag<br />

- Freibetrag für Landarbeiter/Ausweisinhaber<br />

= Einkommen gemäß § 2Abs. 2 EStG<br />

Haupteinkunftsarten<br />

Mag. Michael Wilhelmstötter Seite 3


4.1 Sonderausgaben (lt. § 18 EStG)<br />

Sonderausgaben sind Ausgaben der privaten Lebensführung, die jedoch einkommensmindernd<br />

berücksichtigt werden können.<br />

Bei den Sonderausgaben ist zwischen Topf-Sonderausgaben und sonstigen Sonderausgaben zu<br />

unterscheiden.<br />

Topf-Sonderausgaben<br />

� Freiwillige Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nach ASVG<br />

� Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder Wohnraumsanierung<br />

Die neu errichtete Wohnung/das neue Eigenheim kann auch im EU/EWR-Ausland gelegen sein.<br />

Voraussetzung ist aber, dass das Eigenheim unmittelbar nach Fertigstellung mindestens zwei<br />

Jahre lang als Hauptwohnsitz (Mittelpunkt des Lebensinteresses) dient.<br />

Die Errichtung eines Zweitwohnsitzes wird nicht mehr begünstigt.<br />

Als Wohnraumsanierung gelten die im EStG angeführten Maßnahmen<br />

(Instandsetzungsaufwendungen, einschließlich Aufwendungen für energiesparende<br />

Maßnahmen, wenn diese Aufwendungen den Nutzungswert des Wohnraumes wesentlich<br />

erhöhen oder den Zeitraum der Nutzung wesentlich verlängern oder<br />

Herstellungsaufwendungen)<br />

Für die Topf-Sonderausgaben besteht ein Höchstbetrag von € 2.920,00 jährlich. Dieser Betrag<br />

erhöht sich für Alleinverdiener oder Alleinerzieher auf € 5.840,00 und/oder bei mindestens drei<br />

Kindern (€ 1.460,00 zusätzlich).<br />

Sind die Ausgaben insgesamt niedriger als der jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist ein Viertel<br />

der Ausgaben, mindestens aber der Pauschalbetrag von € 60,00 jährlich, als Sonderausgaben<br />

abzusetzen. Sind sie gleich hoch oder höher, so ist ein Viertel des Höchstbetrages als<br />

Sonderausgaben abzusetzen (Sonderausgabenviertel).<br />

Mag. Michael Wilhelmstötter Seite 4


ABSETZBARKEIT DER TOPF-SONDERAUSGABEN<br />

� Ein Viertel der Ausgaben,<br />

� Höchstens jedoch ein Viertel des zustehenden Höchstbetrages,<br />

abhängig vom Gesamtbetrag der Einkünfte<br />

Gesamtbetrag der Einkünfte absetzbar<br />

bis € 36.400,00 ein Viertel, mindestens € 60,00 (Pauschalbetrag)<br />

€ 36.400,00 bis €60.000,00 der Einschleifbetrag<br />

Über € 60.000,00 € 60,00 Pauschalbetrag<br />

Sonstige Sonderausgaben<br />

� Renten und dauernde Lasten<br />

� verpflichtende Beiträge, die an von Österreich gesetzlich anerkannte Kirchen und<br />

Religionsgemeinschaften gezahlt werden (Kirchenbeiträge), sind bis 2011 € 200,00 jährlich, ab<br />

2012 € 400,00 jährlich berücksichtigt. Gleiches gilt, wenn die gesetzlich anerkannte<br />

Religionsgemeinschaft ihren Sitz in einem EU-/EWR-Staat hat (z.B. französisch katholische<br />

Kirche)<br />

� Steuerberatungskosten<br />

� Sach- und Geldspenden an begünstigte Spendenempfänger im Inland (laut Aufzählung des<br />

BMF). Ebenfalls abzugsfähig sind freiwillige Zuwendungen an Spendenempfänger mit<br />

Forschungs- und Lehraufgaben an Einrichtungen mit Sitz in der Europäischen Union. Ebenfalls<br />

abzugsfähig sind auch Zuwendungen an freiwillige Feuerwehren und Feuerwehrverbände,<br />

Umwelt-, Natur- und Tierschutzorganisationen.<br />

Angesetzt werden dürfen (max. 10 % des Gesamtbetrages der Einkünfte<br />

� Verlustabzug (max. 75 % des Gesamtbetrages der Einkünfte)<br />

4.2 Außergewöhnliche Belastungen (§§ 33, 34 EStG)<br />

Außergewöhnliche Belastungen sind Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die außergewöhnlich<br />

sind, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen und die seine wirtschaftliche<br />

Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Zum Teil ist davon ein Selbstbehalt abzuziehen.<br />

� Außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt (Beispiele)<br />

o Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden<br />

o Kosten für die Berufsausbildung von Kindern außerhalb des Wohnortes<br />

o Aufwendungen für die Kinderbetreuung bis maximal € 2.300,00 pro Kind jährlich, sofern das<br />

Kind zu Beginn des Kalenderjahres das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und wenn das<br />

Kind in einer Kinderbetreuungseinrichtung oder von einer pädagogisch qualifizierten Person<br />

betreut wird.<br />

Mag. Michael Wilhelmstötter Seite 5<br />

+ 60


� Außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt (Beispiele)<br />

o Krankheitskosten<br />

o Erhöhte Aufwendung durch chronisches Leiden (z.B. Diabetes, Tuberkulose, Aids, …)<br />

o Erhöhte Aufwendungen durch Behinderung (eigene Behinderung, Behinderung des nicht<br />

erwerbstätigen Partners, Behinderung des Kindes)<br />

Der Selbstbehalt vermindert sich um einen Prozentpunkt, wenn dem Steuerpflichten der<br />

Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zustehet, sowie für jedes Kind, für das<br />

mehr als sechs Monate der Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrag zusteht um einen weiteren<br />

Prozentpunkt.<br />

Steht dem Steuerpflichtigen kein AVA(E)B zu, so vermindert sich der Selbstbehalt um einen<br />

Prozentpunkt dann, wenn er mehr als 6 Monate im Kalenderjahr verheiratet oder<br />

eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und dieser<br />

Einkünfte von höchstens € 6.000,00 jährlich erzielt.<br />

4.3 Kinderfreibetrag<br />

Bezieht ein Steuerpflichtiger oder sein (Ehe-)Partner für ein Kind mehr als sechs Monate im<br />

Kalenderjahr Familienbeihilfe, dann steht ein Kinderfreibetrag von € 220,00 jährlich zu. Wird für<br />

dasselbe Kind von einem anderen Steuerpflichtigen ebenfalls ein Kinderfreibetrag geltend gemacht,<br />

beträgt der Kinderfreibetrag für jeden der beiden Steuerpflichtigen € 132,00 jährlich.<br />

5. Steuertarif, Steuerabsetzbeträge,<br />

Jahresabschlusszahlung/Jahresgutschrift<br />

Der Tarif des Einkommensteuergesetzes ist ein progressiver Steuersatz, d.h., mit steigendem<br />

Einkommen steigt auch der <strong>Einkommenssteuer</strong>satz und damit der Anteil der zu zahlenden<br />

<strong>Einkommenssteuer</strong> am Einkommen.<br />

Der Steuersatz beträgt bei einem zu versteuerndem Einkommen bis € 11.000,00 0 %, bei einem zu<br />

versteuerndem Einkommen von € 25.000,00 20,44 %, bei einem zu versteuerndem Einkommen<br />

von € 60.000,00 33,73 % und für Einkommenssteile über € 60.000,00 50 %.<br />

Die Steuer selbst wird um sogenannte Steuerabsetzbeträge vermindert, wodurch sich die zu<br />

entrichtende Steuer ergibt. Die zu entrichtende Steuer wird um die bereits geleisteten<br />

vierteljährlichen Vorauszahlungen vermindert, wodurch sich abschließend entweder eine<br />

Jahresabschlusszahlung (Summe der Vorauszahlungen ist kleiner als die zu entrichtende Steuer)<br />

oder eine Jahresgutschrift (Vorauszahlungen höher als die zu entrichtende Steuer) ergibt.<br />

Mag. Michael Wilhelmstötter Seite 6


Zu versteuerndes Einkommen<br />

gem. § 2 Abs. E EStG * Steuersatz (Tarif) = (Jahres-)<strong>Einkommenssteuer</strong><br />

- Steuerabsetzbeträge<br />

= zu entrichtende Steuer<br />

- Vorauszahlungen<br />

= Jahresabschlusszahlung bzw. –gutschrift<br />

Folgende Steuerabsetzbeträge können, je nach den persönlichen Verhältnissen des<br />

Steuerpflichtigen, von der <strong>Einkommenssteuer</strong> abgezogen werden:<br />

Steuerabsetzbeträge (lt. § 33 Abs. 4 EStG)<br />

Alleinverdiener-<br />

absetzbetrag (AVAB)<br />

Alleinerzieher-<br />

absetzbetrag (AEAB)<br />

Unterhalts-<br />

absetzbetrag (UAB)<br />

Verkehrsabsetzbetrag<br />

(VAB)<br />

Arbeitnehmerabsetzbetrag<br />

(ANAB)<br />

Pensionisten-<br />

absetzbetrag (PAB)<br />

Dieser steht jedem Alleinverdiener zu, ist nach der Anzahl<br />

der Kinder gestaffelt und beginnt bei jährlich € 494,00 bei<br />

einem Kind, bei zwei Kindern € 669,00 und für jedes weitere<br />

Kind € 220,00<br />

Dieser steht jedem Alleinerzieher zu, ist nach der Anzahl der<br />

Kinder gestaffelt und beginnt bei jährlich € 494,00 bei einem<br />

Kind (Progression – siehe AVAB)<br />

Dieser steht unter bestimmten Umständen einem<br />

Steuerpflichtigen zu, der für mindestens ein nicht<br />

haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt<br />

leistet. Er beginnt bei € 29,20 pro Monat.<br />

Dieser steht aktiven Dienstnehmern in Höhe von<br />

€ 291,00 jährlich zu.<br />

Dieser steht aktiven Dienstnehmern in Höhe von<br />

€ 54,00 jährlich zu<br />

Dieser steht Steuerpflichtigen zu, denen weder ein<br />

Verkehrs- noch ein Arbeitnehmerabsatzbetrag zusteht. Er<br />

beträgt bis zu € 764,00 jährlich.<br />

Einem Steuerpflichtigen, der Anspruch auf Familienbeihilfe hat, wird gemeinsam mit der<br />

Familienbeihilfe für jedes Kind ein Kinderabsetzbetrag (KAB) in Höhe von € 58,40 monatlich<br />

ausbezahlt.<br />

6 Berechnung der <strong>Einkommenssteuer</strong><br />

Bei einem Einkommen von mehr als € 11.000,00 ist <strong>Einkommenssteuer</strong> wie folgt zu berechnen<br />

(gemäß § 33 EStG)<br />

Einkommen Einkommensteuer in Euro<br />

über 11 000 Euro bis 25 000 Euro<br />

über 25 000 Euro bis 60 000 Euro<br />

über 60 000 Euro<br />

Mag. Michael Wilhelmstötter Seite 7


7. Veranlagungen zur <strong>Einkommenssteuer</strong><br />

Damit die Behörde die Veranlagung vornehmen kann, hat der Steuerpflichtige eine<br />

Steuererklärung abzugeben. Veranlagung bedeutet, dass die Abgabenbehörde die Steuer mit<br />

Bescheid festsetzt.<br />

Eine <strong>Einkommenssteuer</strong>erklärung ist insbesondere dann abzugeben, wenn der Steuerpflichtige zur<br />

Abgabe aufgefordert wird. Die Zusendung eines Vordrucks gilt dabei als Aufforderung.<br />

Die <strong>Einkommenssteuer</strong>erklärung muss bis zum 30. Juni des Folgejahres elektronisch (Finanz-<br />

Online) an das zuständige Finanzamt übermittelt werden. Ist dem Steuerpflichtigen die<br />

elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzung nicht zumutbar, dann ist die<br />

<strong>Einkommenssteuer</strong>erklärung unter Verwendung des amtlichen Vordrucks bis 30. April des<br />

Folgejahres beim Finanzamt einzureichen. (allgemeine Einreichungsfrist)<br />

Beispiel: Berechnung des Einkommens<br />

Die Steuerpflichtige Mag. Andrea Oberleitner, verheiratet, zwei Kinder (für beide Kinder besteht<br />

Anspruch auf Familienbeihilfe), Alleinverdienerin, Gesamtbetrag der Einkünfte für das Jahr 2011:<br />

€ 44.564,00<br />

Folgende Sachverhalte sind zu berücksichtigen:<br />

(1) Jahresprämie für die absetzbare Lebensversicherung € 1.430,00: Prämie für die freiwillige<br />

Krankenversicherung für sich und ihren Ehemann € 3.110,00<br />

(2) Im Veranlagungsjahr wurden die Außenmauern des Eigenheimes mit einer Wärmedämmung<br />

versehen, wofür € 14.740,00 an den Baumeister bezahlt wurden.<br />

(3) Rückzahlung des Darlehens für die seinerzeitige Errichtung des Eigenheimes an die<br />

Bausparkasse monatlich € 383,00<br />

(4) Entrichtete Kirchenbeiträge € 310,00<br />

(5) Kosten für einen Spitalsaufenthalt der Steuerpflichtigen € 2.330,00. Der Selbstbehalt wurde<br />

noch nicht berücksichtigt.<br />

(6) Die vierjährige Tochter wird im Kindergarten betreut, Kosten dafür € 205,00 pro Monat.<br />

Aufgabe: a) Berechnen Sie das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG<br />

b) Berechnen Sie die <strong>Einkommenssteuer</strong> für das Jahr 2011<br />

Mag. Michael Wilhelmstötter Seite 8

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