Einkommenssteuer-Skriptum
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<strong>Einkommenssteuer</strong><br />
Wird der Besteuerung das zugrunde gelegt, was natürliche Personen verdienen, dann spricht man<br />
von Einkommensbesteuerung. Zu diesem Zweck wird zunächst der Gesamtbetrag des Einkommens<br />
des Steuerpflichtigen ermittelt und daraufhin das effektiv steuerpflichtige Einkommen errechnet.<br />
Nicht jedes Einkommen wird gleich hoch besteuert. Der <strong>Einkommenssteuer</strong>tarif ist ein progressiver<br />
Tarif, das heißt, bei höherem Einkommen wird die <strong>Einkommenssteuer</strong> nicht nur absolut, sondern<br />
auch verhältnismäßig höher.<br />
1. Steuerpflichtige und steuerfreie Einkünfte<br />
Der <strong>Einkommenssteuer</strong> (ESt) unterliegt das Einkommen natürlicher Personen, das sie innerhalb<br />
eines Kalenderjahres bezogen haben.<br />
Die Steuerpflicht kann entweder unbeschränkt oder beschränkt sein (gemäß § 1 EStG):<br />
� Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind alle natürlichen Personen, die mehr als sechs<br />
Monate im Inland einen Wohnsitz 1 oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt 2 haben, unabhängig<br />
von ihrer Staatsangehörigkeit. Diese unterliegen mit den gesamten aus dem Inland und aus dem<br />
Ausland zufließenden Einkünfte der <strong>Einkommenssteuer</strong><br />
� Beschränkt einkommensteuerpflichtig sind alle natürlichen Personen, die im Inland weder<br />
einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Bei diesen Personen unterliegen<br />
nur die inländischen Einkünfte der österreichischen <strong>Einkommenssteuer</strong>.<br />
Zur Vermeidung einer doppelten Besteuerung von ausländischen Einkünften (d.h. in Österreich und<br />
im anderen Staat) gibt es eine Reihe von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) 3<br />
Der <strong>Einkommenssteuer</strong> unterliegen folgende steuerbare Einkünfte:<br />
Haupt-<br />
einkunftsarten<br />
Neben-<br />
einkunftsarten<br />
(1) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft<br />
(2) Einkünfte aus selbständiger Arbeit<br />
(3) Einkünfte aus Gewerbebetrieb<br />
(4) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit<br />
(5) Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />
(6) Einkünfte aus Vermietung- und<br />
Verpachtung<br />
(7) Sonstige Einkünfte<br />
* wiederkehrende Bezüge<br />
* Veräußerungsgeschäfte<br />
(iSd §§ 30 und 31<br />
Beteiligungen,<br />
Spekulationsgeschäfte)<br />
* Funktionsgebühren<br />
* Leistungen<br />
Betriebliche<br />
Einkunftsarten<br />
Außerbetriebliche<br />
Einkunftsarten<br />
1<br />
Wohnsitz (gemäß § 26 BAO): Wohnung ist eine feste Einrichtung, dauerhaft beibehalten und benutzt<br />
wird (gewisse Regelmäßigkeit muss vorhanden sein).<br />
2<br />
Gewöhnlicher Aufenthalt: ist dort, wo man nicht nur vorübergehend ist (6-Monate-Regel); Frist kann<br />
getrennt werden (d.h. ein z.B. eintägiger Aufenthalt in München unterbricht die Frist, es wird jedoch<br />
nicht von neuem Begonnen)<br />
3<br />
Doppelbesteuerungsabkommen: bilaterale Abkommen zwischen zwei Ländern (z.B. Sie erben ein Haus<br />
in Deutschland, dass Sie anschließend vermieten. In welchem Land sind Sie steuerpflichtig?)<br />
Mag. Michael Wilhelmstötter Seite 1
Einkünfte, die nicht unter die sieben Einkunftsarten eingereiht werden können, unterliegen nicht<br />
der <strong>Einkommenssteuer</strong> (nicht steuerbare Einkünfte). Von den steuerbaren Einkünften sind einige<br />
im <strong>Einkommenssteuer</strong>gesetz (EStG) als steuerfrei aufgezählt (z.B. die Familienbeihilfe und<br />
Einkünfte, die Arbeitnehmer inländischer Betriebe für eine im Ausland ausgeübte Tätigkeit<br />
beziehen, wenn die im Gesetz angeführten Voraussetzungen gegeben sind.)<br />
2. Arten der Einkunftsermittlung<br />
ARTEN DER EINKUNFTSERMITTLUNG<br />
Betriebliche Einkünfte Außerbetriebliche Einkünfte<br />
Gewinn Überschuss der Betriebs-<br />
einnahmen über die<br />
Betriebsausgaben<br />
ARTEN DER GEWINNERMITTLUNG<br />
Betriebsvermögensvergleich Einnahmen- Pauschalierung<br />
(§ 5/1 EStG) Ausgaben- (§ 17)<br />
Rechnung<br />
(§4/3)<br />
Betriebsvermögen am Ende des Überschuss der Besteuerung nach<br />
Wirtschaftsjahres Betriebseinnahmen Durchschnittsätzen<br />
- Betriebsvermögen am Anfang bis über die<br />
des Wirtschaftsjahres Betriebsausgaben<br />
+ Entnahmen<br />
- Einlagen<br />
= Gewinn/Verlust<br />
(Betriebs-)Einnahmen sind alle Güter in Geld oder Geldeswert, die einem Steuerpflichtigen im<br />
Rahmen der Einkunftsarten zufließen. Betriebsausgaben sind Aufwendungen bzw. Ausgaben die<br />
durch den Betrieb veranlasst sind. Werbungskosten sind Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung und<br />
Erhaltung der Einnahmen im Rahmen der außerbetrieblichen Einkunftsarten.<br />
Mag. Michael Wilhelmstötter Seite 2
3. Rechnungslegungspflichten<br />
Entnommen und weiterbearbeitet aus: Abfalter et al: Rechnungswesen heute, HLW IV; S. 36; Trauner; 2009<br />
4. Gesamtbetrag der Einkünfte und steuerpflichtiges Einkommen<br />
Unter Einkommen versteht man den Gesamtbetrag der Einkünfte aus den sieben Einkunftsarten<br />
nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus den einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug<br />
der Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen.<br />
± Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft<br />
betriebliche<br />
± Einkünfte aus selbständiger Arbeit<br />
Einkunftsarten<br />
± Einkünfte aus Gewerbebetrieb<br />
± Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit<br />
± Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />
± Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung<br />
± Sonstige Einkünfte (z.B. Liebhaberei – taxativ in § 29 EStG)<br />
± Veranlagungsfreibetrag<br />
Gesamtbetrag der 7 Einkunftsarten<br />
- Sonderausgaben<br />
- Außergewöhnliche Belastungen<br />
- Kinderfreibetrag<br />
- Freibetrag für Landarbeiter/Ausweisinhaber<br />
= Einkommen gemäß § 2Abs. 2 EStG<br />
Haupteinkunftsarten<br />
Mag. Michael Wilhelmstötter Seite 3
4.1 Sonderausgaben (lt. § 18 EStG)<br />
Sonderausgaben sind Ausgaben der privaten Lebensführung, die jedoch einkommensmindernd<br />
berücksichtigt werden können.<br />
Bei den Sonderausgaben ist zwischen Topf-Sonderausgaben und sonstigen Sonderausgaben zu<br />
unterscheiden.<br />
Topf-Sonderausgaben<br />
� Freiwillige Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nach ASVG<br />
� Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder Wohnraumsanierung<br />
Die neu errichtete Wohnung/das neue Eigenheim kann auch im EU/EWR-Ausland gelegen sein.<br />
Voraussetzung ist aber, dass das Eigenheim unmittelbar nach Fertigstellung mindestens zwei<br />
Jahre lang als Hauptwohnsitz (Mittelpunkt des Lebensinteresses) dient.<br />
Die Errichtung eines Zweitwohnsitzes wird nicht mehr begünstigt.<br />
Als Wohnraumsanierung gelten die im EStG angeführten Maßnahmen<br />
(Instandsetzungsaufwendungen, einschließlich Aufwendungen für energiesparende<br />
Maßnahmen, wenn diese Aufwendungen den Nutzungswert des Wohnraumes wesentlich<br />
erhöhen oder den Zeitraum der Nutzung wesentlich verlängern oder<br />
Herstellungsaufwendungen)<br />
Für die Topf-Sonderausgaben besteht ein Höchstbetrag von € 2.920,00 jährlich. Dieser Betrag<br />
erhöht sich für Alleinverdiener oder Alleinerzieher auf € 5.840,00 und/oder bei mindestens drei<br />
Kindern (€ 1.460,00 zusätzlich).<br />
Sind die Ausgaben insgesamt niedriger als der jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist ein Viertel<br />
der Ausgaben, mindestens aber der Pauschalbetrag von € 60,00 jährlich, als Sonderausgaben<br />
abzusetzen. Sind sie gleich hoch oder höher, so ist ein Viertel des Höchstbetrages als<br />
Sonderausgaben abzusetzen (Sonderausgabenviertel).<br />
Mag. Michael Wilhelmstötter Seite 4
ABSETZBARKEIT DER TOPF-SONDERAUSGABEN<br />
� Ein Viertel der Ausgaben,<br />
� Höchstens jedoch ein Viertel des zustehenden Höchstbetrages,<br />
abhängig vom Gesamtbetrag der Einkünfte<br />
Gesamtbetrag der Einkünfte absetzbar<br />
bis € 36.400,00 ein Viertel, mindestens € 60,00 (Pauschalbetrag)<br />
€ 36.400,00 bis €60.000,00 der Einschleifbetrag<br />
Über € 60.000,00 € 60,00 Pauschalbetrag<br />
Sonstige Sonderausgaben<br />
� Renten und dauernde Lasten<br />
� verpflichtende Beiträge, die an von Österreich gesetzlich anerkannte Kirchen und<br />
Religionsgemeinschaften gezahlt werden (Kirchenbeiträge), sind bis 2011 € 200,00 jährlich, ab<br />
2012 € 400,00 jährlich berücksichtigt. Gleiches gilt, wenn die gesetzlich anerkannte<br />
Religionsgemeinschaft ihren Sitz in einem EU-/EWR-Staat hat (z.B. französisch katholische<br />
Kirche)<br />
� Steuerberatungskosten<br />
� Sach- und Geldspenden an begünstigte Spendenempfänger im Inland (laut Aufzählung des<br />
BMF). Ebenfalls abzugsfähig sind freiwillige Zuwendungen an Spendenempfänger mit<br />
Forschungs- und Lehraufgaben an Einrichtungen mit Sitz in der Europäischen Union. Ebenfalls<br />
abzugsfähig sind auch Zuwendungen an freiwillige Feuerwehren und Feuerwehrverbände,<br />
Umwelt-, Natur- und Tierschutzorganisationen.<br />
Angesetzt werden dürfen (max. 10 % des Gesamtbetrages der Einkünfte<br />
� Verlustabzug (max. 75 % des Gesamtbetrages der Einkünfte)<br />
4.2 Außergewöhnliche Belastungen (§§ 33, 34 EStG)<br />
Außergewöhnliche Belastungen sind Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die außergewöhnlich<br />
sind, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen und die seine wirtschaftliche<br />
Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Zum Teil ist davon ein Selbstbehalt abzuziehen.<br />
� Außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt (Beispiele)<br />
o Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden<br />
o Kosten für die Berufsausbildung von Kindern außerhalb des Wohnortes<br />
o Aufwendungen für die Kinderbetreuung bis maximal € 2.300,00 pro Kind jährlich, sofern das<br />
Kind zu Beginn des Kalenderjahres das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und wenn das<br />
Kind in einer Kinderbetreuungseinrichtung oder von einer pädagogisch qualifizierten Person<br />
betreut wird.<br />
Mag. Michael Wilhelmstötter Seite 5<br />
+ 60
� Außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt (Beispiele)<br />
o Krankheitskosten<br />
o Erhöhte Aufwendung durch chronisches Leiden (z.B. Diabetes, Tuberkulose, Aids, …)<br />
o Erhöhte Aufwendungen durch Behinderung (eigene Behinderung, Behinderung des nicht<br />
erwerbstätigen Partners, Behinderung des Kindes)<br />
Der Selbstbehalt vermindert sich um einen Prozentpunkt, wenn dem Steuerpflichten der<br />
Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zustehet, sowie für jedes Kind, für das<br />
mehr als sechs Monate der Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrag zusteht um einen weiteren<br />
Prozentpunkt.<br />
Steht dem Steuerpflichtigen kein AVA(E)B zu, so vermindert sich der Selbstbehalt um einen<br />
Prozentpunkt dann, wenn er mehr als 6 Monate im Kalenderjahr verheiratet oder<br />
eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und dieser<br />
Einkünfte von höchstens € 6.000,00 jährlich erzielt.<br />
4.3 Kinderfreibetrag<br />
Bezieht ein Steuerpflichtiger oder sein (Ehe-)Partner für ein Kind mehr als sechs Monate im<br />
Kalenderjahr Familienbeihilfe, dann steht ein Kinderfreibetrag von € 220,00 jährlich zu. Wird für<br />
dasselbe Kind von einem anderen Steuerpflichtigen ebenfalls ein Kinderfreibetrag geltend gemacht,<br />
beträgt der Kinderfreibetrag für jeden der beiden Steuerpflichtigen € 132,00 jährlich.<br />
5. Steuertarif, Steuerabsetzbeträge,<br />
Jahresabschlusszahlung/Jahresgutschrift<br />
Der Tarif des Einkommensteuergesetzes ist ein progressiver Steuersatz, d.h., mit steigendem<br />
Einkommen steigt auch der <strong>Einkommenssteuer</strong>satz und damit der Anteil der zu zahlenden<br />
<strong>Einkommenssteuer</strong> am Einkommen.<br />
Der Steuersatz beträgt bei einem zu versteuerndem Einkommen bis € 11.000,00 0 %, bei einem zu<br />
versteuerndem Einkommen von € 25.000,00 20,44 %, bei einem zu versteuerndem Einkommen<br />
von € 60.000,00 33,73 % und für Einkommenssteile über € 60.000,00 50 %.<br />
Die Steuer selbst wird um sogenannte Steuerabsetzbeträge vermindert, wodurch sich die zu<br />
entrichtende Steuer ergibt. Die zu entrichtende Steuer wird um die bereits geleisteten<br />
vierteljährlichen Vorauszahlungen vermindert, wodurch sich abschließend entweder eine<br />
Jahresabschlusszahlung (Summe der Vorauszahlungen ist kleiner als die zu entrichtende Steuer)<br />
oder eine Jahresgutschrift (Vorauszahlungen höher als die zu entrichtende Steuer) ergibt.<br />
Mag. Michael Wilhelmstötter Seite 6
Zu versteuerndes Einkommen<br />
gem. § 2 Abs. E EStG * Steuersatz (Tarif) = (Jahres-)<strong>Einkommenssteuer</strong><br />
- Steuerabsetzbeträge<br />
= zu entrichtende Steuer<br />
- Vorauszahlungen<br />
= Jahresabschlusszahlung bzw. –gutschrift<br />
Folgende Steuerabsetzbeträge können, je nach den persönlichen Verhältnissen des<br />
Steuerpflichtigen, von der <strong>Einkommenssteuer</strong> abgezogen werden:<br />
Steuerabsetzbeträge (lt. § 33 Abs. 4 EStG)<br />
Alleinverdiener-<br />
absetzbetrag (AVAB)<br />
Alleinerzieher-<br />
absetzbetrag (AEAB)<br />
Unterhalts-<br />
absetzbetrag (UAB)<br />
Verkehrsabsetzbetrag<br />
(VAB)<br />
Arbeitnehmerabsetzbetrag<br />
(ANAB)<br />
Pensionisten-<br />
absetzbetrag (PAB)<br />
Dieser steht jedem Alleinverdiener zu, ist nach der Anzahl<br />
der Kinder gestaffelt und beginnt bei jährlich € 494,00 bei<br />
einem Kind, bei zwei Kindern € 669,00 und für jedes weitere<br />
Kind € 220,00<br />
Dieser steht jedem Alleinerzieher zu, ist nach der Anzahl der<br />
Kinder gestaffelt und beginnt bei jährlich € 494,00 bei einem<br />
Kind (Progression – siehe AVAB)<br />
Dieser steht unter bestimmten Umständen einem<br />
Steuerpflichtigen zu, der für mindestens ein nicht<br />
haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt<br />
leistet. Er beginnt bei € 29,20 pro Monat.<br />
Dieser steht aktiven Dienstnehmern in Höhe von<br />
€ 291,00 jährlich zu.<br />
Dieser steht aktiven Dienstnehmern in Höhe von<br />
€ 54,00 jährlich zu<br />
Dieser steht Steuerpflichtigen zu, denen weder ein<br />
Verkehrs- noch ein Arbeitnehmerabsatzbetrag zusteht. Er<br />
beträgt bis zu € 764,00 jährlich.<br />
Einem Steuerpflichtigen, der Anspruch auf Familienbeihilfe hat, wird gemeinsam mit der<br />
Familienbeihilfe für jedes Kind ein Kinderabsetzbetrag (KAB) in Höhe von € 58,40 monatlich<br />
ausbezahlt.<br />
6 Berechnung der <strong>Einkommenssteuer</strong><br />
Bei einem Einkommen von mehr als € 11.000,00 ist <strong>Einkommenssteuer</strong> wie folgt zu berechnen<br />
(gemäß § 33 EStG)<br />
Einkommen Einkommensteuer in Euro<br />
über 11 000 Euro bis 25 000 Euro<br />
über 25 000 Euro bis 60 000 Euro<br />
über 60 000 Euro<br />
Mag. Michael Wilhelmstötter Seite 7
7. Veranlagungen zur <strong>Einkommenssteuer</strong><br />
Damit die Behörde die Veranlagung vornehmen kann, hat der Steuerpflichtige eine<br />
Steuererklärung abzugeben. Veranlagung bedeutet, dass die Abgabenbehörde die Steuer mit<br />
Bescheid festsetzt.<br />
Eine <strong>Einkommenssteuer</strong>erklärung ist insbesondere dann abzugeben, wenn der Steuerpflichtige zur<br />
Abgabe aufgefordert wird. Die Zusendung eines Vordrucks gilt dabei als Aufforderung.<br />
Die <strong>Einkommenssteuer</strong>erklärung muss bis zum 30. Juni des Folgejahres elektronisch (Finanz-<br />
Online) an das zuständige Finanzamt übermittelt werden. Ist dem Steuerpflichtigen die<br />
elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzung nicht zumutbar, dann ist die<br />
<strong>Einkommenssteuer</strong>erklärung unter Verwendung des amtlichen Vordrucks bis 30. April des<br />
Folgejahres beim Finanzamt einzureichen. (allgemeine Einreichungsfrist)<br />
Beispiel: Berechnung des Einkommens<br />
Die Steuerpflichtige Mag. Andrea Oberleitner, verheiratet, zwei Kinder (für beide Kinder besteht<br />
Anspruch auf Familienbeihilfe), Alleinverdienerin, Gesamtbetrag der Einkünfte für das Jahr 2011:<br />
€ 44.564,00<br />
Folgende Sachverhalte sind zu berücksichtigen:<br />
(1) Jahresprämie für die absetzbare Lebensversicherung € 1.430,00: Prämie für die freiwillige<br />
Krankenversicherung für sich und ihren Ehemann € 3.110,00<br />
(2) Im Veranlagungsjahr wurden die Außenmauern des Eigenheimes mit einer Wärmedämmung<br />
versehen, wofür € 14.740,00 an den Baumeister bezahlt wurden.<br />
(3) Rückzahlung des Darlehens für die seinerzeitige Errichtung des Eigenheimes an die<br />
Bausparkasse monatlich € 383,00<br />
(4) Entrichtete Kirchenbeiträge € 310,00<br />
(5) Kosten für einen Spitalsaufenthalt der Steuerpflichtigen € 2.330,00. Der Selbstbehalt wurde<br />
noch nicht berücksichtigt.<br />
(6) Die vierjährige Tochter wird im Kindergarten betreut, Kosten dafür € 205,00 pro Monat.<br />
Aufgabe: a) Berechnen Sie das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG<br />
b) Berechnen Sie die <strong>Einkommenssteuer</strong> für das Jahr 2011<br />
Mag. Michael Wilhelmstötter Seite 8