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PowerPoint-Präsentation - Folie 1 - DSV

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Dachverband Schweizer VerteilnetzbetreiberInfos aus ElCom und BundesgerichtDie ElCom hat aufgrund der gemachten Erfahrungen die Weisung 4/2012 Netzverstärkungen überarbeitetund am 31.10.2012 publiziert (vgl. auch Newsletter vom 06.11.2012). Sie ersetzt die Weisung2/2009. Sie berücksichtigt die bisherige Praxis der ElCom bei der Beurteilung von Gesuchen umVergütung für notwendige Netzverstärkungen bei der Erschliessung von erneuerbaren Produktionsanlagen.Sie dient als Leitfaden für das Einreichen von Gesuchen für die Rückerstattung von Netzverstärkungskostenvia Swissgrid bzw. als entsprechende Berücksichtigung als Kosten für Systemdienstleistungen(SDL). Die Anpassung der Weisung betrifft die Präzisierung der einzureichendenUnterlagen, das Vorgehen bei summarischer Vorprüfung durch die ElCom, die Präzisierung imZusammenhang mit dem Ausweis der Vergütung in der Kostenrechnung sowie das Vorgehen beimschrittweisen Ausbau von dezentralen Energieerzeugungsanlagen.> ElComMit Verfügung vom 15.11.2012 (noch nicht rechtskräftig) hat die ElCom einen Grundsatzentscheidzum Thema Elektrizitätsleitungen kleiner räumlicher Ausdehnung (Arealnetz) im Sinne von Art. 4 Abs.1 lit. a StromVG gefällt. Im Wesentlichen wurden folgende Grundsätze erlassen:• Das StromVG gilt auch für an Arealnetze angeschlossene Endverbraucher; ein an ein Arealnetzangeschlossener Endverbraucher bleibt Endverbraucher im Netzgebiet des Verteilnetzbetreibers,• Ein Arealnetz ist als Endverbraucher gestützt auf Art. 5 Abs. 2 StromVG an das Verteilnetzanzuschliessen,• Mieter in einem Arealnetz haben gestützt auf Mietrecht einen Anspruch auf Anschluss an dasArealnetz,• Die an das Arealnetz angeschlossenen Endverbraucher gelten als an das Arealnetz angeschlossen,sobald das Arealnetz mit diesem verbunden ist,• Der Arealnetzbetreiber wie auch die an diesem angeschlossenen Endverbraucher haben demVerteilnetzbetreiber ein Netznutzungsentgelt für diejenige Netzebene zu bezahlen, an welche derNetzanschlussnehmer (Arealnetzbetreiber) angeschlossen ist,• Die Kosten für die Benutzung des Arealnetzes sind im Mietzins inbegriffen,• Zuständig für die Grundversorgung ist der Verteilnetzbetreiber (Art. 6 StromVG). Dieser istverpflichtet, feste Endverbraucher zu beliefern,<strong>DSV</strong> | Jurastrasse 4 | PF 3623 | CH-5001 Aarau | T 062 836 09 57 | www.dsvnet.ch| Newsletter | 3/2012 | Seite 3

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