Dachverband Schweizer VerteilnetzbetreiberVerband/ <strong>DSV</strong>-Delegation zu Besuch bei Bundesrätin D. LeuthardAm 12.11.2012 hatten der Präsident A. Massüger und Vizepräsident P. Lehmann auf Einladung vonBundesrätin Leuthard die Gelegenheit, einen Gedankenaustausch zur Energiestrategie 2050 sowie zurEntwicklung der Verteilnetze zu pflegen und sich zu den Herausforderungen, welche die Energiewendefür die rund 500 dem <strong>DSV</strong> angeschlossenen EVU mit sich bringen werden, zu äussern. Die Botschaftendes <strong>DSV</strong>, dass deren Mitglieder gut ausgebaute und unterhaltene Netze besitzen und diesteigende dezentrale Energieversorgung als Chance sehen, um einen wesentlichen Beitrag fürwirtschaftliche und zukunftsfähige Versorgungslösungen zu leisten, wurde positiv aufgenommen. Eswurde aber auch mit Nachdruck darauf hingewiesen, dass mit der steigenden Anzahl von dezentralenProduktionsanlagen, der dadurch notwendigen lokalen Speicherung und der Regelung des Eigenverbrauchs,welche nicht zur Entsolidarisierung bei der Finanzierung der Netze und Systemdienstleistungenführen dürfen, in Zukunft hohe Bedeutung zukommen wird.> Engagement <strong>DSV</strong>Revision StromVV und Parlamentarische Initiative KEVDer <strong>DSV</strong> hat zur Revision Stromversorgungsverordnung (StromVV) gegenüber dem BFE Stellung bezogen.Die Neuregelung, dass künftig der Tarifanteil für die Energielieferung in der Grundversorgunggemäss Art. 4 StromVV ausschliesslich an den Gestehungskosten einer effizienten Produktion und anden langfristigen Bezugsverträgen eines Verteilnetzbetreibers bemessen werden soll, wird unterstützt.Ferner wird die neue Berechnungsmethode zur Ermittlung des kalkulatorischen Zinssatzes(WACC) und der damit vorgesehenen Erhöhung des WACC um rund 0.57% begrüsst, um künftig einemarkt- und risikogerechte Verzinsung des im Netzbereich investierten Kapitals zu gewährleisten.In seiner Stellungnahme zur parlamentarischen Initiative „Freigabe der Investitionen in erneuerbareEnergien ohne Bestrafung der Grossverbraucher“ gegenüber dem BFE fordert der <strong>DSV</strong>, dass bei derEigenverbrauchsregelung Endverbraucher ohne eigene dezentrale Produktion gegenüber solchen miteigener Produktion nicht schlechter gestellt werden dürfen. Die gesetzlich neu vorgesehene Eigenverbrauchsregelungbei der dezentralen Stromproduktion darf nicht zu einer Entsolidarisierung beider Finanzierung der Netz- und Systemdienstleistungen führen. Bei der Ausgestaltung der künftigenKEV-Förderinstrumente ist der Effizienz mehr Beachtung zu schenken. Dazu gehört eine konsequenteAusrichtung der Vergütungsansätze nach Referenzanlagen mit den besten Technologien, eine regelmässigeAnpassung der Absenkpfade, einmalige Investitionszahlungen statt KEV für Kleinanlagen,Anreize für markt- und nachfragegerechte Produktion sowie eine Vereinfachung des Vollzugs. Der<strong>DSV</strong> unterstützt den Ausbau von erneuerbaren Energien und steht einer effizienten Förderung positivgegenüber. Ziel der Förderung ist jedoch der Übergang zu einem Marktmodell mit differenzierten,lastabhängigen Preisen. Die vorgeschlagene Erhöhung des maximalen KEV-Zuschlags wird jedochabgelehnt, da notwendige Anpassungen der Förderinstrumente zur Steigerung der Effizienz nichtvorgesehen sind. Die Entlastung für stromintensive Unternehmen ist nachvollziehbar, wird jedoch derPolitik überlassen, unter Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen und Opportunitäten.<strong>DSV</strong> | Jurastrasse 4 | PF 3623 | CH-5001 Aarau | T 062 836 09 57 | www.dsvnet.chVorschau:Werkleiterforumam 25.10.2013im Hotel Arte in Olten| Newsletter | 3/2012 | Seite 2
Dachverband Schweizer VerteilnetzbetreiberInfos aus ElCom und BundesgerichtDie ElCom hat aufgrund der gemachten Erfahrungen die Weisung 4/2012 Netzverstärkungen überarbeitetund am 31.10.2012 publiziert (vgl. auch Newsletter vom 06.11.2012). Sie ersetzt die Weisung2/2009. Sie berücksichtigt die bisherige Praxis der ElCom bei der Beurteilung von Gesuchen umVergütung für notwendige Netzverstärkungen bei der Erschliessung von erneuerbaren Produktionsanlagen.Sie dient als Leitfaden für das Einreichen von Gesuchen für die Rückerstattung von Netzverstärkungskostenvia Swissgrid bzw. als entsprechende Berücksichtigung als Kosten für Systemdienstleistungen(SDL). Die Anpassung der Weisung betrifft die Präzisierung der einzureichendenUnterlagen, das Vorgehen bei summarischer Vorprüfung durch die ElCom, die Präzisierung imZusammenhang mit dem Ausweis der Vergütung in der Kostenrechnung sowie das Vorgehen beimschrittweisen Ausbau von dezentralen Energieerzeugungsanlagen.> ElComMit Verfügung vom 15.11.2012 (noch nicht rechtskräftig) hat die ElCom einen Grundsatzentscheidzum Thema Elektrizitätsleitungen kleiner räumlicher Ausdehnung (Arealnetz) im Sinne von Art. 4 Abs.1 lit. a StromVG gefällt. Im Wesentlichen wurden folgende Grundsätze erlassen:• Das StromVG gilt auch für an Arealnetze angeschlossene Endverbraucher; ein an ein Arealnetzangeschlossener Endverbraucher bleibt Endverbraucher im Netzgebiet des Verteilnetzbetreibers,• Ein Arealnetz ist als Endverbraucher gestützt auf Art. 5 Abs. 2 StromVG an das Verteilnetzanzuschliessen,• Mieter in einem Arealnetz haben gestützt auf Mietrecht einen Anspruch auf Anschluss an dasArealnetz,• Die an das Arealnetz angeschlossenen Endverbraucher gelten als an das Arealnetz angeschlossen,sobald das Arealnetz mit diesem verbunden ist,• Der Arealnetzbetreiber wie auch die an diesem angeschlossenen Endverbraucher haben demVerteilnetzbetreiber ein Netznutzungsentgelt für diejenige Netzebene zu bezahlen, an welche derNetzanschlussnehmer (Arealnetzbetreiber) angeschlossen ist,• Die Kosten für die Benutzung des Arealnetzes sind im Mietzins inbegriffen,• Zuständig für die Grundversorgung ist der Verteilnetzbetreiber (Art. 6 StromVG). Dieser istverpflichtet, feste Endverbraucher zu beliefern,<strong>DSV</strong> | Jurastrasse 4 | PF 3623 | CH-5001 Aarau | T 062 836 09 57 | www.dsvnet.ch| Newsletter | 3/2012 | Seite 3