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emmer Juristisches Repetitorium

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<strong>Juristisches</strong> <strong>Repetitorium</strong><br />

<strong>emmer</strong><br />

Strafrecht Hauptkurs Folie- Seite 6<br />

• bei der Mittäterschaft, § 25 II<br />

Würzburg - Erlangen - Bayreuth - Regensburg - München - Passau - Augsburg<br />

Frankfurt/M. - Bochum - Konstanz - Heidelberg - Freiburg - Mainz - Berlin - Bonn<br />

Köln - Göttingen - Tübingen - Münster - Hamburg - Osnabrück - Gießen - Potsdam<br />

Hannover - Kiel - Dresden - Marburg - Trier - Jena - Leipzig - Saarbrücken<br />

Bremen - Halle - Rostock - Greifswald - Frankfurt/O. - Bielefeld - Mannheim - Düsseldorf<br />

Bsp.: T1 und T2 möchten den O bestehlen. Sie verabreden deshalb, dass T1 den O<br />

am nächsten Tag um 10.00 Uhr abpasst und in ein Gespräch verwickelt, während<br />

T2 sich von hinten anschleicht und die Geldbörse entwendet. T2 verspätet sich<br />

jedoch um wenige Minuten und der Plan schlägt fehl, weil die Unterhaltung<br />

zwischen T1 und O bereits vorbei ist.<br />

1. e.A. (Einzellösung):<br />

Unmittelbares Ansetzen muss für jeden Mittäter gesondert festgestellt werden,<br />

weil nur so von einer Mitbeherrschung der Versuchstat gesprochen werden<br />

könne.<br />

� Keine Strafbarkeit des T2 wegen versuchten Diebstahls in Mittäterschaft<br />

2. h.L. (Gesamtlösung):<br />

Unmittelbares Ansetzen ist bereits gegeben, wenn einer der Beteiligten nach der<br />

Vorstellung aller Mittäter eine Handlung vornimmt, die ohne Zwischenschritte in<br />

die Tatbestandsverwirklichung einmünden soll. Gesamtlösung entspricht dem<br />

Charakter des § 25 II als Zurechnungsnorm.<br />

� Strafbarkeit des T2 wegen versuchten Diebstahls in Mittäterschaft (+)<br />

• bei der Unterlassungstäterschaft, § 13 I<br />

1. e. A.: Verstreichenlassen der ersten Rettungsmöglichkeit<br />

� Kritik: ggf. Sanktionierung von bloßen Vorbereitungshandlungen<br />

2. a. A.: Verstreichenlassen der letzten Rettungsmöglichkeit<br />

� Kritik: Wird im Einzelfall Opferschutz nicht gerecht<br />

3. h. M.: Versuchsbeginn (+), wenn nach der Vorstellung des Täters in<br />

Folge seines Nicht-Handelns eine konkrete Rechtsgutsgefährdung eintritt<br />

3. Ggf. Strafwürdigkeit<br />

� insb. Rücktritt vom Versuch, § 24 (s. u.)<br />

h/w – Thomas Hauburger

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