emmer Juristisches Repetitorium
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<strong>Juristisches</strong> <strong>Repetitorium</strong><br />
<strong>emmer</strong><br />
Strafrecht Hauptkurs Folie- Seite 6<br />
• bei der Mittäterschaft, § 25 II<br />
Würzburg - Erlangen - Bayreuth - Regensburg - München - Passau - Augsburg<br />
Frankfurt/M. - Bochum - Konstanz - Heidelberg - Freiburg - Mainz - Berlin - Bonn<br />
Köln - Göttingen - Tübingen - Münster - Hamburg - Osnabrück - Gießen - Potsdam<br />
Hannover - Kiel - Dresden - Marburg - Trier - Jena - Leipzig - Saarbrücken<br />
Bremen - Halle - Rostock - Greifswald - Frankfurt/O. - Bielefeld - Mannheim - Düsseldorf<br />
Bsp.: T1 und T2 möchten den O bestehlen. Sie verabreden deshalb, dass T1 den O<br />
am nächsten Tag um 10.00 Uhr abpasst und in ein Gespräch verwickelt, während<br />
T2 sich von hinten anschleicht und die Geldbörse entwendet. T2 verspätet sich<br />
jedoch um wenige Minuten und der Plan schlägt fehl, weil die Unterhaltung<br />
zwischen T1 und O bereits vorbei ist.<br />
1. e.A. (Einzellösung):<br />
Unmittelbares Ansetzen muss für jeden Mittäter gesondert festgestellt werden,<br />
weil nur so von einer Mitbeherrschung der Versuchstat gesprochen werden<br />
könne.<br />
� Keine Strafbarkeit des T2 wegen versuchten Diebstahls in Mittäterschaft<br />
2. h.L. (Gesamtlösung):<br />
Unmittelbares Ansetzen ist bereits gegeben, wenn einer der Beteiligten nach der<br />
Vorstellung aller Mittäter eine Handlung vornimmt, die ohne Zwischenschritte in<br />
die Tatbestandsverwirklichung einmünden soll. Gesamtlösung entspricht dem<br />
Charakter des § 25 II als Zurechnungsnorm.<br />
� Strafbarkeit des T2 wegen versuchten Diebstahls in Mittäterschaft (+)<br />
• bei der Unterlassungstäterschaft, § 13 I<br />
1. e. A.: Verstreichenlassen der ersten Rettungsmöglichkeit<br />
� Kritik: ggf. Sanktionierung von bloßen Vorbereitungshandlungen<br />
2. a. A.: Verstreichenlassen der letzten Rettungsmöglichkeit<br />
� Kritik: Wird im Einzelfall Opferschutz nicht gerecht<br />
3. h. M.: Versuchsbeginn (+), wenn nach der Vorstellung des Täters in<br />
Folge seines Nicht-Handelns eine konkrete Rechtsgutsgefährdung eintritt<br />
3. Ggf. Strafwürdigkeit<br />
� insb. Rücktritt vom Versuch, § 24 (s. u.)<br />
h/w – Thomas Hauburger