12.07.2015 Aufrufe

INFORMATIONSBRIEF

INFORMATIONSBRIEF

INFORMATIONSBRIEF

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

desjenigen Ehegatten einzubeziehen, der vom Arbeitgeber steuerfreie Zukunftssicherungsleistungenim Sinne des § 3 Nr. 62 EStG erhalten hat oder dem z. B. eine beamtenrechtliche Altersversorgungzusteht (siehe dazu § 10c Abs. 3 Nr. 1 und 2 EStG).Soweit betroffene Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind, ist zu erwarten, dass dieFinanzverwaltung die neue Rechtsprechung anwenden wird. 185. Beginn der Herstellung einer selbstgenutzten WohnungDurch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 19 ist die Förderung selbstgenutzten Wohneigentums geändertworden. Seit dem 1. Januar 2004 wird der Erwerb bzw. die Herstellung einer selbstgenutztenWohnung acht Jahre lang mit einer für Alt- und Neubauten einheitlichen Zulage in Höhe von 1 v. H.der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, höchstens jedoch mit 1.250 Euro jährlich gefördert; fürjedes Kind, das dem Zulagenempfänger steuerlich zugerechnet wird, erhöht sich die Zulage um 800Euro jährlich. 20 Bislang wurde die Herstellung einer neuen selbstgenutzten Wohnung mit maximal2.556 Euro jährlich zuzüglich einer Kinderzulage von 767 Euro pro Kind gefördert. Die bisherigeRegelung ist allerdings dann noch für den gesamten achtjährigen Förderzeitraum anzuwenden, wennbeim Erwerb des Objekts der Kaufvertrag bis zum 31. Dezember 2003 abgeschlossen oder im Fall derHerstellung bis zu diesem Zeitpunkt mit der Herstellung des Objekts begonnen wurde. Als Beginn derHerstellung gilt bei baugenehmigungspflichtigen Objekten der Zeitpunkt der Bauantragstellung, beibaugenehmigungsfreien Objekten der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden (§ 19Abs. 5 EigZulG). Der rechtzeitige Beginn der Herstellung ist somit entscheidend dafür, ob (noch) eineFörderung nach bisherigem Recht oder schon nach neuem Recht in Betracht kommt.Der Bundesfinanzhof 21 hat jetzt zum Beginn der Herstellung Stellung genommen, wenn weder eineBaugenehmigung erforderlich ist noch Bauunterlagen eingereicht werden müssen. Im Streitfall wurdeein bestehendes Gebäude bis auf die Außenmauern abgerissen und anschließend neu aufgebaut. EinGenehmigungsverfahren wurde nicht verlangt. Da eine neue Wohnung im Sinne desEigenheimzulagengesetzes hergestellt wurde, kam eine Förderung in Betracht. 22 Nach Auffassungdes Gerichts gilt in diesem Fall der Zeitpunkt als Beginn der Herstellung, in dem der Bauherr seineEntscheidung zu bauen „für sich bindend und unwiderruflich nach außen erkennbar gemacht hat“.Dies war im Streitfall bereits gegeben, als auf dem Bauplatz nicht unerhebliche Mengen vonBaumaterial angeliefert worden sind (in Höhe von 20 v. H. des insgesamt erforderlichenBaumaterials), auch wenn mit der eigentlichen Bautätigkeit erst später begonnen wurde.6. Festsetzung von Säumniszuschlägen und VerspätungszuschlägenDie Abgabenordnung sieht Sanktionen für den Fall vor, dass die steuerlichen Pflichten erst mitVerspätung erfüllt werden. Nach § 240 Abgabenordnung werden Säumniszuschläge festgesetzt,wenn die Steuerschuld verspätet, d. h. nach Ablauf des Fälligkeitstages, beglichen wird. Sie betragenpro angefangenen Monat 1 v. H. der Steuerschuld. Bei der Festsetzung der Säumniszuschläge giltseit dem 1. Januar 2004 eine dreitägige Schonfrist, allerdings nur dann, wenn der Steuerbetragüberwiesen wird oder eine Einzahlung auf das Konto des Finanzamtes erfolgt.Die verspätete Abgabe einer Steuererklärung bzw. einer Steueranmeldung kann durch Festsetzungeines Verspätungszuschlags geahndet werden, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist (§ 152Abgabenordnung). Der Verspätungszuschlag darf 10 v. H. der festgesetzten Steuer nicht übersteigenund höchstens 25.000 Euro 23 betragen.Für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der Lohnsteuer-Anmeldungen gewährt dieFinanzverwaltung keine Schonfrist mehr. 24 Das bedeutet, dass die Anmeldungen bis zumFälligkeitstag (in der Regel der 10. des Folgemonats) abgegeben werden müssen. Endet dieAbgabefrist jedoch an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so verlängert sich dieFrist bis zum folgenden Werktag.Beispiel:Ein Unternehmer gibt seine Umsatzsteuer-Voranmeldung statt am 10. des Monats erst am 14. zusammen mit einem Scheck über diefällige Umsatzsteuer-Vorauszahlung bei seinem Finanzamt ab.Säumniszuschläge entstehen nicht, da die Umsatzsteuer-Vorauszahlung erst mit Abgabe der Voranmeldung fällig wird und dieSteuerschuld durch Abgabe des Schecks noch am Fälligkeitstag beglichen worden ist. Das Finanzamt kann aber einen18192021222324Siehe dazu den Vorläufigkeitserlass des BMF vom 19. März 2004 – IV D 2 – S 0338 – 11/04.BStBl 2004 I S. 120.Siehe § 9 EigZulG. Die Einkunftsgrenzen des § 5 EigZulG sind zu beachten.Urteil vom 30. September 2003 III R 51/01.Siehe BMF-Schreiben vom 10. Februar 1998 – IV B 3 – EZ 1010 – 11/98 (BStBl 1998 I S. 190), Rz. 11 f.Ein Verspätungszuschlag von mehr als 5.000 € ist nur festzusetzen, wenn mit einem Verspätungszuschlag in Höhe von bis zu 5.000 € eindurch die verspätete Abgabe der Steuererklärung entstandener Zinsvorteil nicht ausreichend abgeschöpft werden kann (BMF-Schreibenvom 18. Oktober 2001 – IV A 4 – S 0062 – 11/01, BStBl 2001 I S. 743, Tz. 5).BMF-Schreiben vom 1. April 2003 – IV D 2 – S 0323 – 8/03 (BStBl 2003 I S. 239).


Verspätungszuschlag festsetzen, da die Voranmeldung nicht bis zum 10. des Monats, sondern erst nach Fristablauf eingereichtwurde.In Ausnahmefällen kommt ein Erlass von Säumniszuschlägen in Betracht, z. B. wenn die rechtzeitigeSteuerzahlung infolge plötzlicher Erkrankung nicht möglich war. 257. Schriftform der Pensionszusage an Gesellschafter-GeschäftsführerDie Zusage einer Pension gegenüber einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH wirdsteuerlich grundsätzlich anerkannt; die Zuführungen zur Pensionsrückstellung sind Betriebsausgaben.Voraussetzung für die Anerkennung der Pensionszusage ist u. a., dass sie schriftlich erfolgt. Nach §6a Abs. 1 Nr. 3 EStG muss die Pensionszusage eindeutige Angaben zu Art, Form, Voraussetzungenund Höhe der in Aussicht gestellten künftigen Pensionsleistungen enthalten. 26In einem neueren Urteil 27 hat der Bundesfinanzhof die Pensionszusage einer GmbH an ihrenbeherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer nicht anerkannt, da die Höhe derPensionsleistungen nicht eindeutig schriftlich festgehalten worden war. Im Urteilsfall hatte zwardie Gesellschafterversammlung einen schriftlichen Beschluss über die Pensionszusage gefasst. DieHöhe der zugesagten Leistungen war jedoch im Gesellschafterbeschluss nicht enthalten. Der Betrag(48.000 DM jährlich) wurde lediglich in der Niederschrift eines Telefongesprächs zwischen demSteuerberater und dem Gesellschafter-Geschäftsführer festgehalten, die von beiden unterschriebenworden war.Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs genügte der Telefonvermerk – trotz der Unterschriften – nichtder erforderlichen Schriftform. Die zwischen 1990 und 1995 gebildeten Pensionsrückstellungenmussten gewinnerhöhend aufgelöst werden.252627Vgl. AO-Anwendungserlass Nr. 5 zu § 240 AO (BStBl 1998 I S. 787 f.).Vgl. auch R 41 EStR und H 41 Abs. 7 EStH.Vom 22. Oktober 2003 I R 37/02 (BStBl 2004 II S. 121).

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!