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Kündigungsfristen im Arbeitsrecht Kündigung durch ... - Wpwagner.de

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<strong><strong>Kündigung</strong>sfristen</strong> <strong>im</strong> <strong>Arbeitsrecht</strong><strong>Kündigung</strong> <strong>durch</strong> <strong>de</strong>n ArbeitgeberBeschäftigungsdauer <strong>Kündigung</strong>sfrist zumbis 6 Monate (vereinbarte Probezeit) 2 Wochen (täglich)bis 2 Jahre 4 Wochen 15. od. Monatsen<strong>de</strong>2-4 Jahre 1 Monat Monatsen<strong>de</strong>5-7 Jahre 2 Monate Monatsen<strong>de</strong>8-9 Jahre 3 Monate Monatsen<strong>de</strong>10-11 Jahre 4 Monate Monatsen<strong>de</strong>12-14 Jahre 5 Monate Monatsen<strong>de</strong>15-19 Jahre 6 Monate Monatsen<strong>de</strong>20 Jahre und mehr 7 Monate Monatsen<strong>de</strong>Die verlängerten <strong><strong>Kündigung</strong>sfristen</strong> (ab Überschreitung von 2 Beschäftigungsjahren) gelten nach <strong>de</strong>mGesetzeswortlaut nur für die arbeitgeberseitige <strong>Kündigung</strong>; <strong>de</strong>r Arbeitnehmer hat somit grundsätzlich auchnach einer längeren Beschäftigungszeit nur eine <strong>Kündigung</strong>szeit von 4 Wochen (zum 15. eines Monats o<strong>de</strong>rzum Monatsen<strong>de</strong>) einzuhalten.Allerdings ist es zulässig, von dieser gesetzlichen Regelung (sowohl Grundkündigungsfrist als auch verlängerteFristen) <strong>durch</strong> Tarifvertrag (zu Gunsten und zu Ungunsten <strong>de</strong>r Arbeitnehmer) abzuweichen (§ 622 Abs.4 BGB). Einzelvertraglich kann eine kürzere als die Grundkündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. einesMonats o<strong>de</strong>r zum Monatsen<strong>de</strong> nur dann vereinbart wer<strong>de</strong>n, wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehen<strong>de</strong>nAushilfe (bis längstens 3 Monate) eingestellt wor<strong>de</strong>n ist o<strong>de</strong>r wenn <strong>de</strong>r Arbeitgeber in <strong>de</strong>r Regel nicht mehrals 20 Arbeitnehmer (ausgenommen Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>) beschäftigt und die <strong>Kündigung</strong>sfrist 4 Wochen nichtunterschreitet.Die gesetzliche Regelung in § 622 Abs. 2 S. 2 BGB führt nach ihrem Wortlaut dazu, dass Beschäftigungszeitenvor <strong>de</strong>m 25. Lebensjahr <strong>de</strong>s Arbeitnehmers bei <strong>de</strong>r Berechnung <strong>de</strong>r <strong><strong>Kündigung</strong>sfristen</strong> unberücksichtigtbleiben. Die Norm ist aber nach einem Urteil <strong>de</strong>s EuGH (Urteil v. 19.1.2010, C-555/07) wegen Verstoß gegendas Verbot <strong>de</strong>r Altersdiskr<strong>im</strong>inierung unanwendbar.Unberührt bleibt die Möglichkeit, einzelvertraglich längere <strong><strong>Kündigung</strong>sfristen</strong> zu vereinbaren, wobei esunzulässig ist, für eine <strong>Kündigung</strong> <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses <strong>durch</strong> <strong>de</strong>n Arbeitnehmer eine längere <strong>Kündigung</strong>sfristals für <strong>de</strong>n Arbeitgeber zu vereinbaren (§ 622 Abs. 6 BGB).Beginn und En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r <strong>Kündigung</strong>sfrist sind gemäß §§ 187 ff. BGB zu berechnen. Der Fristbeginn richtet sichnach § 187 Abs. 1 BGB, d. h. <strong>de</strong>r Zugangstag <strong>de</strong>r <strong>Kündigung</strong> zählt für <strong>de</strong>n Beginn <strong>de</strong>r Frist nicht mit. DasFristen<strong>de</strong>, also <strong>de</strong>r <strong>Kündigung</strong>stermin, ist <strong>im</strong> Fall <strong>de</strong>r Grundkündigungsfrist nach § 622 Abs. 1 BGB gesetzlichbest<strong>im</strong>mt auf <strong>de</strong>n Ablauf <strong>de</strong>s 15. bzw. <strong>de</strong>s letzten Tages <strong>im</strong> Monat (jew. 24:00 Uhr), sodass sich eineBerechnung erübrigt.


Das Fristen<strong>de</strong> verschiebt sich auch dann nicht nach hinten, wenn es auf einen Samstag, Sonntag o<strong>de</strong>r gesetzlichenFeiertag fällt. D. h., auch an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen kann <strong>de</strong>r Zugang einer <strong>Kündigung</strong>bewirkt wer<strong>de</strong>n; an diesen Tagen (und damit an je<strong>de</strong>m Tag <strong>im</strong> Jahr) kann die <strong>Kündigung</strong>sfrist auchauslaufen, eine Verlängerung bis zum nächsten Werktag fin<strong>de</strong>t nicht statt. Die Grenze bil<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Grundsatzvon Treu und Glauben gemäß § 242 BGB - eine <strong>Kündigung</strong> zur "Unzeit" ist unwirksam.Nach <strong>de</strong>r gesetzlichen Grundkündigungsfrist von 4 Wochen (§ 622 Abs. 1 BGB) ergeben sich für dasJahr 2010 die folgen<strong>de</strong>n <strong>Kündigung</strong>stermine :<strong>Kündigung</strong> zum<strong>Kündigung</strong>szugang spätestens am15.01.2010 18.12.200931.01.2010 03.01.201015.02.2010 18.01.201028.02.2010 31.01.201015.03.2010 15.02.201031.03.2010 03.03.201015.04.2010 18.03.201030.04.2010 02.04.201015.05.2010 17.04.201031.05.2010 03.05.201015.06.2010 18.05.201030.06.2010 02.06.201015.07.2010 17.06.201031.07.2010 03.07.201015.08.2010 18.07.201031.08.2010 03.08.201015.09.2010 18.08.201030.09.2010 02.09.201015.10.2010 17.09.201031.10.2010 03.10.201015.11.2010 18.10.201030.11.2010 02.11.201015.12.2010 17.11.201031.12.2010 03.12.201015.01.2011 18.12.2010(Angaben ohne Gewähr)Haufe-In<strong>de</strong>x 447480

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