Juristisches Repetitorium hemmer
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<strong>Juristisches</strong> <strong>Repetitorium</strong><br />
<strong>hemmer</strong><br />
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________________________________________________________________________<br />
Vertiefungsfragen zum Baurecht zur eigenständigen Bearbeitung<br />
- Lösungen -<br />
Bauplanungsrecht<br />
1. Wie kann man die Bebauungspläne nach ihrer Art einteilen? Welche Relevanz hat diese<br />
Differenzierung?<br />
Man kann differenzieren zwischen qualifizierten, einfachen und vorhabenbezogenen B-Plänen:<br />
Qualifizierter B-Plan, vgl. § 30 I BauGB => alleiniger Maßstab die Festsetzungen des<br />
B-Plans und ggf. die BauNVO, vgl. § 1 III 2 BauNVO. Erweiterungen hier möglich über<br />
§ 31 BauGB, Beschränkungen insbes. möglich im Hinblick auf § 15 BauNVO.<br />
Einfacher B-Plan, erfüllt, die vier Vorauss. des § 30 I BauGB nicht => § 30 III BauGB =><br />
ergänzend werden §§ 34, 35 BauGB herangezogen, soweit Festsetzungen im B-Plan<br />
fehlen.<br />
Vorhabenbezogener B-Plan, § 30 II BauGB, ermöglicht die Zusammenarbeit mit Vorhabenträgern,<br />
vgl. § 12 BauGB<br />
2. Was versteht man unter Art der baulichen Nutzung? Wie wird diese festgesetzt?<br />
Vgl. § 1 III 1 BauNVO. Die Festsetzung erfolgt im B-Plan oder im B-Plan i.V.m. § 1 III 2 BauN-<br />
VO. Beachte auch § 34 II i.V.m. BauNVO, vgl. Hauptkurs Fall 6.<br />
3. Was versteht man unter Maß der baulichen Nutzung? Wie wird dieses festgesetzt?<br />
Das Volumen der zulässigen Baukörper, vgl. §§ 16 ff BauNVO. Beachte, daß § 34 II BauGB<br />
insoweit nicht auf die BauNVO verweist.<br />
4. Wo ist der städtebauliche Vertrag, wo der Erschließungsvertrag geregelt? Was versteht man<br />
darunter?<br />
Städtebaulicher Vertrag, insbesondere § 11 BauGB (lesen) = ör Vertrag, gem. §§ 54 ff<br />
VwVfG. Hierunter fallen insbesondere sog. Bauplanungsverträge, Baurealisierungsverträge<br />
und Folgekostenverträge.<br />
Erschließungsvertrag, § 124 BauGB = ör Vertrag, gem. §§ 54 ff VwVfG. Hierbei wird<br />
die Erschließungslast, die grundsätzlich die Gemeinde trifft auf einen Privaten übertragen.<br />
5. Wo sind die Voraussetzungen der Enteignung zu städtebaulichen Zwecken geregelt?<br />
§§ 85 ff BauGB. Unterstreichen in § 85 I „nur“. Die Entschädigung ist in §§ 93 ff BauGB geregelt,<br />
vgl. auch § 194 BauGB für den sog. Verkehrswert und §§ 104 ff BauGB, Enteignungsverfahren.<br />
Dr. Uwe Schlömer
<strong>Juristisches</strong> <strong>Repetitorium</strong> Lösungen Vertiefungsfragen z. eigenst. Bearb. Seite 2<br />
<strong>hemmer</strong><br />
6. Welchen Rechtsschutz gibt es gegen diese Art von Enteignungen?<br />
Besondere Verfahrensart: §§ 217 ff BauGB => LG, Kammer für Baulandsachen.<br />
7. Welche Normen des BNatSchG werden im Rahmen des Baurechts besonders relevant?<br />
Lesen und kommentieren Sie folgende Vorschriften aus dem BNatSchG:<br />
§§ 1, 6 und die Legaldefinitionen in § 10 BNatSchG<br />
Wichtig vor allem: §§ 18 ff<br />
dort wichtig: § 21 II BNatSchG (LESEN): bei §§ 30, 33, 34 BauGB => §§ 18 ff (-)<br />
8. Welche Neuerungen bringt die BauGB Novelle 2004?<br />
=> nur bei § 35 BauGB relevant<br />
Vgl. dazu Übersicht zur BauGB Novelle 2004. Die wichtigsten Änderungen bestehen in der Einführung<br />
eines Umweltmonitoring bei der Planaufstellung, der Stärkung des interkommunalen<br />
Abstimmungsgebots, der Reaktion auf die Rspr. zum Factory-Outlet-Center (insbes. bei § 34<br />
BauGB) und veränderten Vorschriften der § 214 f BauGB.<br />
Bauordnungsrecht<br />
1. Welches Problem ergibt sich im Rahmen des § 51 BauO?<br />
Stellplatzpflicht, vgl. Fall 7 Hauptkurs. Falls diese nicht erfüllt wird => nicht gen.fähig.<br />
Es besteht die Möglichkeit der Ablösung in Geld. Beachte: Ermessensvorschrift, idR aber über<br />
Art. 3 I GG - Selbstbindung der Verwaltung reduziert.<br />
2. Wer ist im bauordnungsrechtlichen Sinne verantwortlich für eine bauliche Anlage und kann<br />
insbesondere im Rahmen von Bauordnungsmaßnahmen herangezogen werden?<br />
Die Vorschriften der BauO werden durch die allg. ordnungsrechtlichen Grundsätze gem. OBG<br />
ergänzt, so daß auch hier gegen den Verhaltens- und den Zustandsstörer vorgegangen werden<br />
kann.<br />
3. Wo ist die bauordnungsrechtliche „Generalklausel“ normiert? Was unterscheidet sie von § 14<br />
OBG?<br />
§ 3 BauO. Dies ist im Unterschied zu § 14 OBG keine RGL für VA zu Lasten eines Bürgers.<br />
4. Wo ist der sog. Verunstaltungsschutz geregelt und was versteht man darunter?<br />
RA Dr. Schlömer
<strong>Juristisches</strong> <strong>Repetitorium</strong> Lösungen Vertiefungsfragen z. eigenst. Bearb. Seite 3<br />
<strong>hemmer</strong><br />
§ 12 BauO. Hier besteht kein Beurteilsungsspielraum, also volle gerichtliche Kontrolle. Nach<br />
h.M. wirkt § 12 BauO aber nicht drittschützend.<br />
5. Wie wird eine Abrißverfügung zwangsweise durchgesetzt?<br />
Gem. §§ 55 ff VwVG. In der Regel im Wege einer Ersatzvornahmen. Vgl. dazu Fall 7 Polizei-<br />
und Ordnungsrecht<br />
Rechtsschutz<br />
1. In welchen Fällen muß der Bauherr gem. § 80 a VwGO vorgehen?<br />
Wichtige Frage für die Klausuren !!! - vgl. Übersicht zu § 80 a VwGO<br />
• Die Angriffslast liegt wegen § 80 II Nr. 3 VwGO iVm § 212 a BauGB grundsätzlich beim<br />
Nachbarn.<br />
• Hat die Behörde gem. § 80 a I Nr. 2 VwGO zugunsten des Nachbarn die Vollziehung der<br />
Baugenehmigung ausgesetzt, so muß der Bauherr einen Antrag bei Gericht gem. § 80 a III,<br />
I Nr. 1 VwGO stellen.<br />
• Hat die Behörde nur oder darüber hinaus auch einen Baustop mit Anordnung sofortiger<br />
Vollziehung gem. § 80 II Nr. 4 VwGO angeordnet, muß der Bauherr nach § 80 V VwGO dagegen<br />
vorgehen.<br />
2. Auf welchen Zeitpunkt ist bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung abzustellen,<br />
wenn der Bauherr oder der Baunachbar klagen?<br />
Wichtige Frage für die Klausuren !!!<br />
Bauherr => Vpflichtungsklage auf Baugen. Baunachbar => Anf.klage gegen Baugen.<br />
Grds.: Letzte mündliche Verhandlung Grds.: Letzte Behördenentscheidung<br />
Ändert sich die Rechtslage während des Verfahrens<br />
zu Lasten des Bauherrn => Vpfl.klage<br />
unbegründet => umstellen auf FFKl.<br />
Ändert sich die Rechtslage während des Verfahrens<br />
zu Gunsten des Bauherrn => diese<br />
Lage maßgeblich => Vpfl.klage begründet<br />
Ändert sich Rechtslage während des Verfahrens<br />
zu Lasten des Bauherrn => alte Rechtslage<br />
maßgeblich, arg. Art. 14 GG, der Nachbar<br />
soll kein Profit aus geänderter Rechtslage ziehen<br />
=> Anf.klage unbegründet<br />
Ändert sich die Rechtslage während des Verfahrens<br />
zu Gunsten des Bauherrn => diese<br />
neueLage maßgeblich => Anf.klage unbegründet.<br />
3. In welchen baurechtlichen Konstellationen sucht eine Gemeinde Rechtsschutz?<br />
Anf.klage gegen eine erteilte Baugenehmigung, vgl. Fall 6 Vertiefungsfall 4 und vgl. Fall 8.<br />
Anf.klage gegen das Ersetzen des Einvernehmens gem. § 36 II 3 BauGB, sog. relativer VA.<br />
Vpfl.klage auf Erlaß von Bauordnungsmaßnahmen durch die Bauaufsichtsbehörde<br />
RA Dr. Schlömer