verhalten im brandfall - eFAST
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Sehr geehrte Damen und Herren!<br />
BRAND.DOC<br />
2<br />
Hiermit erfolgt eine aktualisierte Zusammenfassung und Wiederverlautbarung der Erlässe<br />
”Brandschutz an Schulen”.<br />
1. Die Brandschutzbeauftragte/der Brandschutzbeauftragte:<br />
1.1 an Bundesschulen:<br />
Gemäß § 56 SchUG und § 6 der Schulordnung, BGBl. Nr. 373/1974 i.d.g.F., hat die<br />
Schulleiterin/der Schulleiter für die Einhaltung aller Rechtsvorschriften und für die Ordnung<br />
und Sicherheit in der Schule zu sorgen.<br />
In den Bundes-Bedienstetenschutzgesetz (B-BSG) Rundschreiben Nr. 1 vom 5.9.2000,<br />
Zl. AD-7310/13-00 und B-BSG Rundschreiben Nr. 3 vom 4.12.2000, Zl. AD-7310/22-<br />
00, wurde unter Hinweis auf die §§ 25 und 96-B-BSG darauf verwiesen, dass die<br />
Dienststellenleiterin bzw. der Dienststellenleiter erforderlichen-falls Personen zu bestellen<br />
hat, die für die Brandbekämpfung und Evakuierung zuständig sind.<br />
Die Übernahme dieser Funktion gehört zu den Dienstpflichten der Bediensteten bzw.<br />
des Bediensteten, wobei die Bestellung schriftlich zu erfolgen hat.<br />
Die in diesem Zusammenhang von den Bundesschulen nominierten Brandschutzbeauftragten<br />
und Brandschutzwarte wurden bereits einer entsprechenden Unterweisung<br />
unterzogen.<br />
Die Schulleiterinnen und Schulleiter werden daher von den Agenden des "Brandschutzbeauftragten"<br />
entbunden.<br />
Auf die Herstellung des Einvernehmens gemäß PVG, § 9 (2) wird hingewiesen.<br />
1.2 an Privatschulen:<br />
Für die Privatschulen wird auf § 5 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962<br />
i.d.g.F., verwiesen. An diesen Schulen fällt die Schulerhaltung und somit die Wahrnehmung<br />
des Brandschutzes nicht in den Aufgabenbereich der Schulleiterin/ des<br />
Schulleiters.<br />
1.3 an Berufsschulen:<br />
Siehe Schreiben des Amtes der Salzburger Landesregierung vom 10.2.1995,<br />
Zahl 2/03-3575/36-1995.<br />
1.4 an Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie an Polytechnischen Schulen:<br />
Siehe Schreiben des Amtes der Salzburger Landesregierung vom 24.8.95, Zl. 2-86/25-<br />
1995.<br />
2. Schulung der Brandschutzbeauftragten:<br />
2.1 Bundesschulen:<br />
Der Landesschulrat für Salzburg veranlasst die Schulung der Brandschutzbeauftragten<br />
und Brandschutzwarte.<br />
2.2 Mittlere und höhere Privatschulen, Landes-Landwirtschaftsschulen:<br />
Diesen Schulen wird die Möglichkeit geboten, ihre Brandschutzbeauftragten zu den<br />
Schulungen für die Brandschutzbeauftragten an Bundesschulen zu entsenden.<br />
2.3 Berufsschulen:<br />
Siehe Punkt 1.3