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verhalten im brandfall - eFAST

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Sehr geehrte Damen und Herren!<br />

BRAND.DOC<br />

2<br />

Hiermit erfolgt eine aktualisierte Zusammenfassung und Wiederverlautbarung der Erlässe<br />

”Brandschutz an Schulen”.<br />

1. Die Brandschutzbeauftragte/der Brandschutzbeauftragte:<br />

1.1 an Bundesschulen:<br />

Gemäß § 56 SchUG und § 6 der Schulordnung, BGBl. Nr. 373/1974 i.d.g.F., hat die<br />

Schulleiterin/der Schulleiter für die Einhaltung aller Rechtsvorschriften und für die Ordnung<br />

und Sicherheit in der Schule zu sorgen.<br />

In den Bundes-Bedienstetenschutzgesetz (B-BSG) Rundschreiben Nr. 1 vom 5.9.2000,<br />

Zl. AD-7310/13-00 und B-BSG Rundschreiben Nr. 3 vom 4.12.2000, Zl. AD-7310/22-<br />

00, wurde unter Hinweis auf die §§ 25 und 96-B-BSG darauf verwiesen, dass die<br />

Dienststellenleiterin bzw. der Dienststellenleiter erforderlichen-falls Personen zu bestellen<br />

hat, die für die Brandbekämpfung und Evakuierung zuständig sind.<br />

Die Übernahme dieser Funktion gehört zu den Dienstpflichten der Bediensteten bzw.<br />

des Bediensteten, wobei die Bestellung schriftlich zu erfolgen hat.<br />

Die in diesem Zusammenhang von den Bundesschulen nominierten Brandschutzbeauftragten<br />

und Brandschutzwarte wurden bereits einer entsprechenden Unterweisung<br />

unterzogen.<br />

Die Schulleiterinnen und Schulleiter werden daher von den Agenden des "Brandschutzbeauftragten"<br />

entbunden.<br />

Auf die Herstellung des Einvernehmens gemäß PVG, § 9 (2) wird hingewiesen.<br />

1.2 an Privatschulen:<br />

Für die Privatschulen wird auf § 5 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962<br />

i.d.g.F., verwiesen. An diesen Schulen fällt die Schulerhaltung und somit die Wahrnehmung<br />

des Brandschutzes nicht in den Aufgabenbereich der Schulleiterin/ des<br />

Schulleiters.<br />

1.3 an Berufsschulen:<br />

Siehe Schreiben des Amtes der Salzburger Landesregierung vom 10.2.1995,<br />

Zahl 2/03-3575/36-1995.<br />

1.4 an Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie an Polytechnischen Schulen:<br />

Siehe Schreiben des Amtes der Salzburger Landesregierung vom 24.8.95, Zl. 2-86/25-<br />

1995.<br />

2. Schulung der Brandschutzbeauftragten:<br />

2.1 Bundesschulen:<br />

Der Landesschulrat für Salzburg veranlasst die Schulung der Brandschutzbeauftragten<br />

und Brandschutzwarte.<br />

2.2 Mittlere und höhere Privatschulen, Landes-Landwirtschaftsschulen:<br />

Diesen Schulen wird die Möglichkeit geboten, ihre Brandschutzbeauftragten zu den<br />

Schulungen für die Brandschutzbeauftragten an Bundesschulen zu entsenden.<br />

2.3 Berufsschulen:<br />

Siehe Punkt 1.3

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