Brandschutzkonzept Altenpflegeheim
Brandschutzkonzept Altenpflegeheim
Brandschutzkonzept Altenpflegeheim
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<strong>Brandschutzkonzept</strong><br />
Neubau eines <strong>Altenpflegeheim</strong>es<br />
in Bad Neuenahr-Ahrweiler<br />
Nord-östlicher Evakuierungsabschnitt EV 1 Süd-westlicher Evakuierungsabschnitt EV 2<br />
Erstellt von: Guido Vorbau<br />
Humboldtstraße 8<br />
53498 Bad Breisig<br />
Telefon 02633/470540<br />
Fax 02633/470542<br />
Email info@tec-design.de<br />
1
Inhaltsverzeichnis Seite<br />
1 Allgemeine Angaben<br />
1.1 Auftrag 3<br />
1.2 Objektbeschreibung 4-5<br />
1.3 Abmessungen und Lage auf dem Grundstück 5<br />
1.4 Anzahl der Nutzer 5<br />
1.5 Brandlasten und Brandgefahren 5<br />
1.6 Baurechtliche Einstufung 5<br />
1.7 Grundlagen, Richtlinien und Vorschriften 6-7<br />
1.8 Planunterlagen 7<br />
2 Schutzziele<br />
2.1 Schutzziele<br />
3 Baulicher Brandschutz<br />
3.1 Außenwände und Außenwandteile 8<br />
3.2 Trennwände 8-10<br />
3.3 Tragende Wände 10<br />
3.4 Brandwände 10<br />
3.5 Decken 11<br />
3.6 Dächer 11-12<br />
3.7 Notwendige Flure 12-14<br />
3.8 Rauchabschnitte 14<br />
3.9 Führung der Flucht – und Rettungswege 14-16<br />
3.10 Treppenräume und Treppen 16-17<br />
3.11 Aufzüge 17-18<br />
3.12 Sicherheitsbeleuchtung und Sicherheitsstromversorgung 18<br />
2
4 Anlagentechnischer Brandschutz<br />
4.1 Brandmelde- Alarmierungseinrichtungen und Brandfallsteuerung von Aufzügen 19<br />
4.2 Lüftungs- und Leitungsanlagen 19-20<br />
4.3 Blitzschutz 21<br />
4.4 Rauch- und Wärmeabzug 21<br />
4.5 Solaranlage 21<br />
5 abwehrender Brandschutz<br />
5.1 Zufahrten, Aufstell und Bewegungsflächen für die Feuerwehr 21-22<br />
5.2 Feuerlöscher (Kleinlöschgeräte) 23-24<br />
5.3 Löschwasserversorgung 24<br />
6 Organisatorischer Brandschutz<br />
6.1 Brandschutzordnung 25<br />
6.2 Flucht- und Rettungspläne 25<br />
6.3 Feuerwehrpläne 25<br />
6.4 Prüfungen 25<br />
6.5 Wiederkehrende Prüfungen 26<br />
7 Schlussbemerkung 27<br />
3
Allgemeine Angaben<br />
1.1 Auftrag<br />
Ich wurde beauftragt, zu den vorgelegten Plänen ein <strong>Brandschutzkonzept</strong> zu erstellen.<br />
Bei dem untersuchten Gebäude, handelt es sich um den Neubau eines<br />
<strong>Altenpflegeheim</strong>es in Bad Neuenahr-Ahrweiler, Rheinland-Pfalz.<br />
Der folgende Grundsatz soll hier gelten.<br />
Nach § 15 LBauO – Rheinland-Pfalz - Absatz 1 müssen bauliche Anlagen so angeordnet<br />
und beschaffen sein, dass der Entstehung eines Brandes und Ausbreitung von Feuer<br />
und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren<br />
und wirksame Löscharbeiten möglich sind.<br />
Das <strong>Brandschutzkonzept</strong> soll als Entscheidungshilfe zur Erteilung der Baugenehmigung<br />
dienen.<br />
1.2 Objektbeschreibung<br />
Das beschriebene Objekt soll als <strong>Altenpflegeheim</strong> genutzt werden.<br />
Es befinden sich keine Wohngruppen in dem Gebäude.<br />
Das Objekt wird nach den Maßgaben der bauaufsichtlichen Anforderungen für Heime,<br />
Punkt 2 in zwei Evakuierungsabschnitte unterteilt.<br />
Nachfolgend als EV1 für den nord-östlichen und EV2 für den süd-westlichen Teil<br />
bezeichnet.<br />
Es handelt sich um ein 4-geschossiges, nicht unterkellertes Gebäude, in<br />
Massivbauweise. Die Außenwände werden mit einem Wärmedämmverbundsystem<br />
versehen.<br />
Den oberen Gebäudeabschluss bildet ein Flachdach mit harter Bedachung.<br />
Das Gebäude soll - wie nachstehend - beschrieben in zwei Brandabschnitte unterteilt<br />
werden.<br />
Im süd-westlichen Teil des Erdgeschosses befinden sich die Cafeteria, Küchen,<br />
Technik-, Lager- und Personalräume sowie die Anlieferung.<br />
Im nord-östlichen Teil des Erdgeschosses befinden sich Verwaltungs-, Lagerräume,<br />
Personalumkleide, Betriebsraum Elektrotechnik mit USV sowie Pflegezimmer und<br />
Therapieraum.<br />
In den Obergeschossen (1.- 3. OG) befinden sich in beiden Gebäudeteilen die<br />
Pflegezimmer mit jeweils einem Lager und Fäkalienraum.<br />
4
Ein Schwesternzimmer, Personal- und Sanitärräume befinden sich zwischen den beiden<br />
nord- östlichen und süd-westlichen Gebäudeteilen.<br />
Im Mittelteil ist auch der notwendige Treppenraum vorgesehen.<br />
1.3 Abmessungen und Lage auf dem Grundstück<br />
Das Objekt liegt in einem mittleren Abstand von ca. 20 m zur öffentlichen Straße.<br />
Die Anforderungen an die Abstandsflächen nach § 8 LBauO werden eingehalten.<br />
Der obere Fußboden des 3. Obergeschosses, in dem Aufenthaltsräume möglich sind,<br />
liegt bei +9,10m ab Oberkante des Erdgeschossfußbodens gemessen.<br />
Das Objekt liegt 1,16 m unterhalb des Straßenniveaus.<br />
Das Gebäude erstreckt sich über ca. 65 m in nord-südlicher Richtung<br />
und trennt sich ca. mittig in zwei zueinander versetzte Bauteile.<br />
Die west-östliche Ausdehnung beträgt im Mittel 16 m pro Bauteil.<br />
Die Gesamtgrundflächen setzen sich wie folgt zusammen:<br />
Erdgeschoß ca. 970 m²<br />
1.-3. Obergeschoss ca. 2.650 m²<br />
Gesamtfläche ca. 3.620 m²<br />
Die Beheizung erfolgt über eine gasbetriebene Zentralheizung<br />
und wird nach der FeuVO installiert.<br />
Auf dem Dach soll eine Solaranlage installiert werden.<br />
Nach § 62 LBauO ist diese genehmigungsfrei.<br />
1.4 Anzahl der Nutzer<br />
Bei Vollbelegung ist das Heim mit 90 Bewohnern und rund 35 Angestellten<br />
(Heimleitung, Pflegepersonal, Verwaltung und Techniker) besetzt.<br />
1.5 Brandlasten und Brandgefahren<br />
Bei Heimen ist von einer Brandbelastung von 700 MJ/m² auszugehen.<br />
Dies entspricht einer mittleren Brandlast. Diese wurde lt. der Tabelle 13.4 Seite 199 des<br />
Buches „Physik im Bauwesen“ ermittelt.<br />
1.6 Baurechtliche Einstufung<br />
Maßgebend für die baurechtliche Einstufung in eine Gebäudeklasse ist die maximale<br />
Höhe des obersten Fertigfußbodens in dem Aufenthaltsräume möglich sind.<br />
5
Aufenthaltsräume, sind Räume die dem nicht nur vorrübergehenden Aufenthalt von<br />
Menschen bestimmt oder geeignet sind.<br />
Der obere Fußboden (Fußboden des 3. Obergeschosses), liegt 9,10 m über der<br />
Oberkante des Fertigfußbodens des Erdgeschosses.<br />
Aufgrund dieser Höhe wird das Objekt als 4-geschossiges Gebäude in die<br />
Gebäudeklasse 4 (sonstige Gebäude) nach § 2 LBauO eingestuft.<br />
1.7 Grundlagen, Richtlinien und Vorschriften<br />
Zur Beurteilung des Objektes, werden folgende notwendige Grundlagen, Richtlinien<br />
und Vorschriften zugrunde gelegt.<br />
- Landesbauordnung von Rheinland-Pfalz – LBauO ( Stand: 24.11.1998 )<br />
- Brandschutztechnische Anforderungen an Heime, Entwurf eines Rundschreibens des<br />
Ministerium für Finanzen ( Stand: 12.04.2005 )<br />
- Bauaufsichtliche Anforderungen an Rettungswege in Gebäuden (Treppenräume und<br />
allgemein zugängliche Flure) Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 17.<br />
März 1989 (61 - 3 – 459)<br />
sowie die nachstehend genannten Verordnungen, Richtlinien, Normen und sonstige<br />
Regelwerke.<br />
- DIN 4102 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen<br />
- DIN 14675 Aufbau und Betrieb von Brandmeldeanlagen<br />
- VDS 2095 Automatische Brandmeldeanlagen, Planung und Einbau<br />
- DIN 14090 Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken<br />
- DIN 4844-3 Sicherheitskennzeichnung<br />
- DIN 13025-1 Krankentragen mit Laufrollen; Maße, Anforderungen, Prüfung<br />
- DIN ISO 23601 Sicherheitskennzeichnung – Fluchtwegpläne<br />
- BGV A8 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am<br />
Arbeitsplatz<br />
- BGR 133 Bemessung von Feuerlöschern<br />
- DIN 14462 Grundlagen für die Planung und den Einbau von<br />
Löschwasseranalgen mit Wandhydranten<br />
- BGR 111 Arbeiten in Küchenbetrieben<br />
- ASR A 2.3 technische Regeln für Arbeitsstätte(Fluchtwege,Rettungswege)<br />
- DIN 14095 Feuerwehrpläne<br />
- DIN 14034 Grafische Symbole für das Feuerwehrwesen<br />
- DIN 14096 Brandschutzordnung Teil 1-3<br />
- DIN 4066 Brandschutzschilder<br />
- DIN 18082 Feuerschutztüren<br />
- DIN 18095 Rauchschutztüren<br />
- DIN 18232 Rauchabzüge<br />
- DIN 18090 -18092 ordnungsgemäßer Einbau von Fahrschachttüren<br />
- technische Regeln für Aufzüge<br />
6
- W 405 Arbeitsblatt des DVGW<br />
- TPrüfVo Sicherheitsanlagen-Prüfverordnung Verordnung über<br />
Prüfungen von sicherheitstechnischen Anlagen und<br />
Einrichtungen<br />
- LüAR Lüftungsanlagen-Richtlinie über brandschutztechnische<br />
Anforderungen an Lüftungsanlagen<br />
- LAR Leitungsanlagen Richtlinie<br />
1.8 Planunterlagen<br />
Folgende Zeichnungen dienen als Planungsgrundlage für dieses <strong>Brandschutzkonzept</strong><br />
1. Lage-/Erdgeschoßplan 1:250 -Planungsstand 17.10.2011<br />
2. Grundriss 1.OG 1:250 -Planungsstand 17.10.2011<br />
3. Grundriss 2.OG 1:250 -Planungsstand 17.10.2011<br />
4. Grundriss 3.OG 1:250 -Planungsstand 17.10.2011<br />
5. Baubeschreibung Planungsstand 17.10.2011<br />
Schutzziele<br />
2.1 Schutzziele<br />
Das Konzept dient dazu die nachführend aufgelisteten Schutzziele zu erreichen.<br />
Oberstes Schutzziel bei dieser Betrachtung ist die Rettung von Menschenleben.<br />
Darüber hinaus sind folgende Schutzziele sicher zu stellen:<br />
- Rettung von Tieren ermöglichen<br />
- Brandentstehungsprohylaxe<br />
- Brandausbreitungsprohylaxe<br />
- Sachwertschutz<br />
- Umweltschutz<br />
- wirksame Löscharbeiten ermöglichen<br />
7
Baulicher Brandschutz<br />
3.1 Außenwände und Außenwandbekleidungen<br />
Die Außenwände werden nach den bauaufsichtlichen Anforderungen für Heime, Punkt 1<br />
in nicht tragender Massivbauweise errichtet und sollen mit einem<br />
Wärmedämmverbundsystem ausgestattet werden.<br />
Nach den bauaufsichtlichen Anforderungen für Heime, Punkt 1, müssen die<br />
Außenflächen von Außenwänden sowie Außenwandbekleidungen einschließlich<br />
Dämmstoffe und Unterkonstruktionen bei Gebäuden mit mehr als einem Geschoss über<br />
der Geländeoberfläche mindestens schwer entflammbar, bei Gebäuden der<br />
Gebäudeklasse 4 nicht brennbar sein.<br />
Nach §28 LBauO sind diese Außenwände in der Gebäudeklasse 4 aus nicht brennbaren<br />
Baustoffen oder feuerhemmend herzustellen.<br />
Zur Erfüllung der Schutzziele wird über die Anforderungen hinaus, die Art der Ausführung<br />
der Fassade, hinsichtlich des Brandverhaltens in entsprechender Bauweise gefordert, mit<br />
der eine Brandausbreitung unter der Fassade verhindert werden soll. Diese können z..B<br />
nach den Richtlinien des Fachverband Wärmedämmsysteme e.V. ausgeführt werden.<br />
Die Bauprodukte müssen immer den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen<br />
entsprechen.<br />
Ausführung Wände: F30-A<br />
3.2 Trennwände<br />
Die Trennwände sind zwischen Wohnungen sowie zwischen Wohnungen und fremden<br />
Räumen und sonstigen Nutzungseinheiten herzustellen.<br />
Nach den bauaufsichtlichen Anforderungen für Heime, Punkt 2 müssen die Wände<br />
zwischen Aufenthaltsräumen, die den Bewohnern als Schlafräume dienen, sowie<br />
zwischen diesen und sonstigen Räumen feuerhemmend sein und den Anforderungen<br />
aus § 29Abs. 3 LBauO entsprechen.<br />
Diese Trennwände sind bis zur Rohdecke oder bis unter die Dachhaut zu führen.<br />
Öffnungen sind zulässig wenn es die Nutzung erfordert. Diese sind mindestens mit<br />
feuerhemmenden, rauchdichten und selbst schließenden Abschlüssen zu versehen<br />
Erdgeschoss<br />
Im nord-östlichen Teil ( EV 1 ):<br />
- Trennwand zwischen Stuhllager und Therapieraum, sowie die dazugehörige Flurwand<br />
des Stuhllagers<br />
- Trennwand zwischen Lager und Dusche/Umkleide Herren, sowie die dazugehörigen<br />
Flurwände der Lagerräume und des Archivs<br />
8
- Abtrennungen EUV- und Elektroanschlussraum zu den umliegenden Räumen<br />
- Trennwand zwischen Außenlager und Pflegezimmer<br />
- Trennwand zwischen Hausmeisterloge und Außenlager<br />
Ausführung der Trennwände in F90<br />
Türen T30RS<br />
Im süd-westlichen Teil ( EV 2 ):<br />
- Trennwand zwischen Cafeteria und Küchenbereich<br />
- alle Trennwände des Technikraumes, sowie die dazugehörigen Flurwände<br />
- Trennwände zwischen Wäscherei und Kühllagerbereich sowie die dazu gehörigen<br />
Fluren<br />
Ausführung der Trennwände in F90<br />
Türen T30RS<br />
Im Erdgeschoß befindet sich darüber hinaus ein Frisör Salon im Foyerbereich, der als<br />
fremder Raum nach § 29 Abs. 1.2 und Abs. 2.1 LBauO angesehen wird.<br />
Ausführung der Trennwände F90<br />
Türen T30RS<br />
Die Lage und Bauart der Bauteile kann auch den beiliegenden Brandschutzplänen<br />
entnommen werden.<br />
1. -3. Obergeschoss<br />
Nach den bauaufsichtlichen Anforderungen für Heime, Punkt 2 müssen die Wände<br />
zwischen Aufenthaltsräumen, die den Bewohnern als Schlafräume dienen, sowie<br />
zwischen diesen und sonstigen Räumen feuerhemmend sein und den Anforderungen<br />
aus § 29Abs. 3 LBauO entsprechen.<br />
Dies gilt für folgende Räume bzw. Abschnitte.<br />
Im nord-östlichen Teil ( EV 1 ):<br />
- Trennwände zwischen Pflegezimmer und Lager sowie der dazu gehörige Flur<br />
Ausführung der Trennwände F90<br />
Türen T30RS<br />
Im süd-westlichen Teil ( EV 2 ):<br />
- Trenn- und Flurwände von EDV und Putzmittelraum zu den angrenzenden Räumen<br />
- Abschlusswand von EV 2<br />
- Trenn- und Flurwände des Wäsche- und Pflegemittellagers<br />
9
Ausführung der Trennwände F90<br />
Türen T30RS, selbstschließend<br />
Alle Trennwände im Objekt werden mit Ausnahme der WC-Trennwände in<br />
Massivbauweise errichtet.<br />
Die Lage und Bauart der Bauteile kann auch den beiliegenden Brandschutzplänen<br />
entnommen werden.<br />
3.3 Tragende Wände<br />
Nach den bauaufsichtlichen Anforderungen für Heime, Punkt 1 müssen<br />
tragende und aussteifende Bauteile wie Wände, Pfeiler und Stützen sowie Decken<br />
feuerbeständig, in erdgeschossigen Heimen feuerhemmend sein.<br />
Die Wände werden nach Vorgaben des Statikers errichtet<br />
Ausführung der tragenden Bauteilen F90<br />
3.4 Brandwände<br />
Nach § 30 LBauO Abs.2.3 muss nach höchstens 60 Metern innerhalb ausgedehnter<br />
Gebäude eine Brandwand errichtet werden.<br />
Das Gebäude überschreitet diesen Wert um ca. 5 m.<br />
Die Wand zwischen Evakuierungsabschnitt 1 (EV 1) und Evakuierungsabschnitt 2 (EV 2)<br />
wird als Brandwand wie folgt errichtet. Sie muss feuerbeständig sein und aus nicht<br />
brennbaren Baustoffen bestehen, Feuer darf nicht auf andere Gebäudeteile übergreifen.<br />
Die Standsicherheit darf bei einem Brand nicht gefährdet werden. Die Wand muss in<br />
einer Ebene durchgehend geführt werden. Sie ist 30 cm über Dach zu führen, brennbare<br />
Teile des Daches dürfen nicht darüber hinweg geführt werden. Dies gilt insbesondere<br />
auch für die geplante Solaranlage.<br />
Leitungen und sonstige Durchführungen dürfen nur so verbaut werden, dass der<br />
verbleibende Wandabschnitt feuerbeständig bleibt.<br />
Gebäudeteile die bis zu einem Winkel von 120° über Eck aneinander stoßen müssen<br />
einen Feuerüberschlagsweg von 5m einhalten.<br />
Die Öffnungen müssen mit feuerbeständigen, selbstschließenden Abschlüssen versehen<br />
werden. Da die Wand aber auch den Evakuierungsabschnitt darstellt muss die Tür<br />
zusätzlich rauchdicht ausgeführt werden (bauaufsichtlichen Anforderungen für Heime,<br />
Punkt 2).<br />
10
Ausführung Wand F90<br />
Türen T30-RS selbstschließend<br />
Oberhalb des Eingangsbereiches im 1.-3. Obergeschoss ist jeweils ein Fenster in den<br />
Aufenthaltsräumen des Mittelteils geplant. Dieses Fenster muss entweder auf die<br />
erforderlichen 5 m Feuerüberschlagweg gekürzt werden oder mit feuerbeständiger<br />
Verglasung ausgeführt werden.<br />
Ausführung G 90<br />
Die Lage und Bauart der Bauteile kann auch den beiliegenden Brandschutzplänen<br />
entnommen werden.<br />
3.5 Decken<br />
Nach § 31 LBauO Abs.1.1 müssen Decken und Ihre Unterstützungen feuerbeständig<br />
hergestellt werden. Öffnungen sind nach § 31 LBauO Abs.3.1 nur dann zulässig, wenn<br />
sie entsprechend der Bauart der Decken und mit feuerbeständigen Abschlüssen<br />
versehen werden. Hier sind insbesondere die Versorgungs- und Lüftungsschächte zu<br />
beachten.<br />
Die Decke über der Anlieferung im Evakuierungsabschnitt 2 ( EV2 ) des Erdgeschosses<br />
muss wegen eines möglichen Brandüberschlages nach oben aus dem Mülllager in F90<br />
ausgeführt werden.<br />
Das gilt ebenfalls für die Decke im Erdgeschoss zwischen notwendigem Treppenraum<br />
und dem Abluftschacht des Technikraumes.<br />
Alle Geschossdecken in diesem Objekt werden nach den Anforderungen aus<br />
§ 31 LBauO feuerbeständig hergestellt.<br />
Ausführung: F 90<br />
3.6 Dächer<br />
Nach § 32 LBauO Abs. 1 muss die Bedachung gegen Flugfeuer und strahlende Wärme<br />
widerstandsfähig sein ( harte Bedachung ).<br />
Die Brandübertragung von innen nach außen, sowie von außen nach innen<br />
muss durch geeignete Maßnahmen verhindert werden.<br />
Die äußere Schicht muss gegen Flugfeuer und strahlende Wärmequellen ausreichend<br />
widerstandfähig sein. Die zugelassenen Baustoffe sind in der DIN 4102-7 definiert.<br />
Diese umfasst alle die für eine Dachkonstruktion notwendigen Materialien, sowie<br />
Abschlüsse von Öffnungen und Lichtkuppeln<br />
11
Lichtdurchlässige Teilflächen aus brennbaren Baustoffen in Bedachungen nach Absatz 1<br />
und begrünte Bedachungen sind nach § 32 LBauO Abs. 4 zulässig, wenn der<br />
Brandschutz gewährleistet ist.<br />
Lichtdurchlässige Bedachungen, Eingangsüberdachungen und Vordächer aus nicht<br />
brennbaren Baustoffen sind nach § 32 LBauO Abs. 3 erlaubt.<br />
Nach § 32 LBauO Abs. 7 sind Dachgesimse, Dachvorsprünge- und Aufbauten,<br />
lichtdurchlässige Bedachungen und Lichtkuppeln so anzuordnen und herzustellen, dass<br />
ein Brand nicht auf andere Gebäude oder Gebäudeteile übertragen werden kann.<br />
Nach § 32 LBauO Abs. 9 sind für Arbeiten auf dem Dach sicher benutzbare<br />
Vorrichtungen anzubringen.<br />
Das Objekt hat eine harte Bedachung und entspricht den Anforderungen aus o.g.<br />
Paragraphen der Landesbauordnung und muss dementsprechend ausgeführt werden.<br />
Die Eingangsüberdachung und die Lichtkuppeln im 3. Obergeschoss, als<br />
lichtdurchlässige Bedachungen, müssen nach § 32 LBauO Abs. 3 mit nicht brennbaren<br />
Baustoffen ausgeführt werden.<br />
3.7 Notwendige Flure<br />
Nach § 35 LBauO Abs. 1 sind notwendige Flure, Flure die über die Rettungswege von<br />
Aufenthaltsräumen zu notwendigen Treppenräumen oder zu Ausgängen ins Freie führen.<br />
Für dieses Objekt müssen nach den Anforderungen aus § 35 LBauO Abs.3 und 5 und<br />
den bauaufsichtlichen Anforderungen für Heime, Punkt 3.2 notwendige Flure wie folgt<br />
errichtet werden.<br />
Die Flurwände müssen nach § 35 LBauO Abs. 3.1 feuerhemmend und in den<br />
wesentlichen Teilen aus nicht brennbaren Baustoffen oder feuerhemmend und mit einer<br />
gegen Brandeinwirkung widerstandfähigen Bekleidung aus nicht brennbaren Baustoffen<br />
errichtet werden.<br />
Ausführung: Wände F30-A<br />
Türen dichtschließend<br />
Bekleidungen einschließlich der Unterdecken und Dämmstoffe müssen aus nicht<br />
brennbaren Baustoffen bestehen. Leitungsanlagen sind nur zulässig, wenn der<br />
Brandschutz gewährleistet wird.<br />
Ausführung: Baustoffklasse A1 und A2<br />
Bodenbeläge müssen mindestens schwer entflammbar sein<br />
Ausführung Baustoffklasse B1<br />
12
Die nutzbare Breite für den größten zu erwartenden Verkehr darf nach § 35 LBauO Abs.<br />
2 nicht unterschritten werden.<br />
Darüber hinaus dürfen nach den bauaufsichtlichen Anforderungen für Heime, Punkt 3.2<br />
Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände, wie z.B. Pflegedienstplätze geringen<br />
Umfanges und Sitzgruppen insbesondere in Flurerweiterungen, die Rettungswege nicht<br />
unter dieses Maß reduzieren. Es ist durch den Heimbetreiber sicherzustellen, dass die<br />
geforderte Mindestbreite von 1,50m, an allen Stellen der Flure, immer eingehalten wird.<br />
Im Objekt befinden sich im 1.-3. Obergeschoss Aufenthaltsbereiche in den<br />
Flurerweiterungen des Mittelteils.<br />
Diese können erlaubt werden, wenn in den Fluren die Flucht in 2 Richtungen möglich ist,<br />
die maximale erlaubte Länge der Flure von 30 m nicht überschritten wird und die<br />
Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände eine geringe Brandlast und günstiges<br />
Brandverhalten aufweisen. Dies können z.B. Stühle und/oder Tische aus Holz oder<br />
Metall sein.<br />
Polstermöbel sowie weitere Brandlasten in Form von Wäschelagern, Pflegehilfsmitteln,<br />
Auslagerung von Möbeln der Bewohner oder sonstige Gegenstände die eine<br />
Brandgefahr darstellen und nicht den Baustoffklassen A1 und A2 sowie B1 entsprechen,<br />
sind nicht erlaubt.<br />
In diesem Fall müsste auf den geplanten Einbau, der im Plan eingezeichneten<br />
Küchenzeile, verzichtet werden.<br />
Soll diese doch eingebaut bleiben, so ist der Raum vom notwendigen Flur abzutrennen<br />
und die Flurwände mit den erforderlichen Abschlüssen entsprechen zu errichten.<br />
Ausführung: Wände F30-A<br />
Türen dichtschließend<br />
Der Pflegedienstplatz in den Obergeschossen kann ausgeführt werden, wenn zwischen<br />
diesem und der Wand zum Behinderten – und Personal WC mindestens eine lichte<br />
Breite von 1,50m eingehalten wird.<br />
Abschlüsse der notwendigen Flure müssen wie folgt ausgeführt werden:<br />
Ausführung: im Erdgeschoss in der Brandwand T 30RS, selbstschließend<br />
Im Erdgeschoss im Flur zwischen Technikräumen/Lager/Wäscherei<br />
und dem Küchenbereich T 30RS selbstschließend<br />
in den Obergeschossen in der Brandwand T30RS, selbstschließend.<br />
am Ende von EV 2 T30RS, selbstschließend<br />
RS-Türe im Flur von EV 2<br />
Die Flurwände werden wie folgt ausgeführt:<br />
13
Erdgeschoss<br />
In folgenden Räume bzw. Abschnitten<br />
- Im nord-östlichen Teil ( EV 1 ) der Flur zwischen Verwaltungs- und Sozialbereich<br />
des hinteren Gebäudeteils<br />
- Im süd-westlichen Teil ( EV 2 ) der Flur zwischen Cafeteria und WC-Bereich<br />
bis zum Rauchabschnitt Küche<br />
- Die im Mittelteil vorhandenen Flurwände zum Sanitärbereich hin<br />
Ausführung: F 30-A<br />
Türen dichtschließend<br />
1.-3. Obergeschoss<br />
In folgenden Räume bzw. Abschnitten<br />
- Im nord-östlichen Teil ( EV 1 ) die Flure zwischen den Pflegzimmern<br />
- Im süd-westlichen Teil ( EV 2 ) die Flure zwischen den Pflegezimmern<br />
- Die im Mittelteil vorhandenen Flurwände zwischen ZBV-Raum und<br />
Personal-/Behinderten WC<br />
Ausführung: F 30-A<br />
Türen dichtschließend<br />
Die maximale erlaubte Länge von 30 m wird in allen notwendigen Fluren nicht<br />
überschritten und durch die definierten Abschlüsse am Ende der Flure begrenzt.<br />
Siehe hierzu auch die zeichnerische Ermittlung in den beiliegenden Brandschutzplänen.<br />
Nicht mit eingeschlossen in diese Betrachtung der Flurwände sind die unter Punkt 3.2<br />
genannte Trennwände.<br />
Die Lage und Bauart der Bauteile kann auch den beiliegenden Brandschutzplänen<br />
entnommen werden.<br />
3.8 Rauchabschnitte<br />
Die Rauchabschnitte bilden sich entsprechend den notwendigen Fluren der jeweiligen<br />
Evakuierungsabschnitte. Einen weiteren Rauchabschnitt bildet der Mittelteil des<br />
Gebäudes.<br />
3.9 Führung der Flucht- und Rettungswege<br />
Die unter Punkt 3.7 genannten notwendigen Flure stellen auch die Führung der<br />
Rettungswege dar.<br />
Diese gewährleisten einen gefahrlosen Übertritt in den nächsten Rauchabschnitt, den<br />
notwendigen Treppenraum oder ins Freie.<br />
14
Nach den bauaufsichtlichen Anforderungen für Heime, Punkt 3<br />
müssen die Rettungswege wie folgt bemessen werden.<br />
Jeder Aufenthaltsraum muss im selben Geschoss mindestens zwei voneinander<br />
unabhängig und möglichst entgegengesetzt liegende Rettungswege besitzen.<br />
Diese müssen entweder zu einem notwendigen Treppenraum oder ins Freie führen.<br />
Sie dürfen jedoch über denselben notwendigen Flur führen. Anstelle eines dieser<br />
Rettungswege, darf ein Rettungsweg über eine auch im Brandfall sicher benutzbare<br />
Außentreppe auf das Grundstück führen und gilt dann als Ausgang ins Freie.<br />
Türen im Zuge von Rettungswegen dürfen nicht verschließbar sein und dürfen keine<br />
Schwellen haben; sie müssen von innen leicht bedienbar und in voller Breite zu öffnen<br />
sein. Dies kann durch Feststellanlagen oder freilauf Türschließer erreicht werden.<br />
Türen müssen in Fluchtrichtung, bei zwei Fluchtrichtungen in Richtung des ersten<br />
Rettungsweges aufschlagen.<br />
Erdgeschoss<br />
Das Erdgeschoss verfügt über ausreichende Rettungswege.<br />
Im nord-östlichen Teil ( EV 1 ) folgende Rettungswege:<br />
- Rettungsweg zum Notausgang an der Hausmeisterloge ins Freie<br />
- Rettungsweg über den Mittelteil durch das Foyer ins Freie<br />
Neben der Hausmeisterloge befindet sich ein Pflegezimmer.<br />
Die Türen müssen einen Transport von Tragen ins Freie ermöglichen<br />
und entsprechend eine Breite von 1,25 m aufweisen.<br />
Im süd-westlichen Teil ( EV 2 ) folgende Rettungswege:<br />
- Rettungsweg zur Anlieferung, (die im Plan eingetragene Tür muss in Fluchtrichtung<br />
aufschlagen) ins Freie<br />
- Rettungsweg über den Mittelteil durch das Foyer ins Freie<br />
- Aus den Lager- und Technikräumen ist nur ein Rettungsweg notwendig, da diese<br />
Räume nicht den Anforderungen nach § 43 LBauO an Aufenthaltsräume unterliegen<br />
1. -3. Obergeschoss<br />
Das Obergeschoss verfügt über ausreichende Rettungswege, wenn noch folgende<br />
Maßnahmen ergriffen werden. Die Planung zeigt nur einen notwendigen Treppenraum<br />
als Rettungsweg. Somit muss nach den vorgenannten Anforderungen jeweils ein<br />
Rettungsweg in Form einer notwendigen Treppe errichtet werden.<br />
Im nord-östlichen Teil ( EV 1 ) folgende Rettungswege:<br />
- Rettungsweg zum notwendigen Treppenraum<br />
- Rettungsweg über eine Außentreppe an der Kopfseite des Gebäudeteils<br />
15
Im süd-westlichen Teil ( EV 2 ) folgende Rettungswege:<br />
- Rettungsweg zum notwendigen Treppenraum<br />
- Rettungsweg über eine Außentreppe an der Kopfseite dieses Gebäudeteils<br />
Die Außentreppen müssen auch im Brandfall sicher benutzbar sein. Fensteröffnungen<br />
die zur Treppe hinweisen müssen verschlossen werden oder in der der Wand<br />
entsprechenden Feuerwiderstandklasse hergestellt werden.<br />
Die Lage der Bauteile kann auch den beiliegenden Brandschutzplänen entnommen<br />
werden.<br />
3.10 Treppenräume und Treppen<br />
Nach den bauaufsichtlichen Anforderungen für Heime, Punkt 3.1 müssen notwendige<br />
Treppen für den Transport von Personen auf Tragen (DIN 13024-1) geeignet sein. Die<br />
Treppen müssen eine nutzbare Laufbreite von mindestens 1,25 m und auf beiden Seiten<br />
Handläufe ohne freie Enden haben. Die Handläufe müssen fest und griffsicher sein und<br />
sind über Treppenpodeste fortzuführen. Treppenpodeste müssen eine Tiefe von<br />
mindestens 1,5 m haben, Wendeltreppen und Spindeltreppen sind nicht zulässig.<br />
Ergänzend hierzu sind die Anforderungen aus § 33 (Treppen) und 34 (Treppenräume)<br />
der LBauO anzuwenden.<br />
Der notwendige Treppenraum muss nach § 34 LBauO durchgehend über alle Geschosse<br />
geführt werden und an der Außenwand liegen.<br />
Mehrgeschossige Heime müssen an der obersten Stelle notwendiger Treppenräume<br />
Rauchabzüge im Sinne von § 34 Abs. 11 Satz 2 LBauO haben, die von jedem Geschoss<br />
aus bedient werden können. Bodenbeläge, ausgenommen Gleitschutzprofile, müssen<br />
aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen.<br />
Der notwendige Treppenraum befindet sich im Mittelteil des Gebäudes.<br />
Die Umfassungswände müssen nach § 34 Abs. 6 LBauO wie folgt errichtet werden.<br />
Ausführung: Wände nach Bauart einer Brandwand F90.<br />
Türen rauchdicht und selbstschließend in allen Geschossen.<br />
Türen im 3. Obergeschoss T30RS<br />
Der Rauchabzug muss mit 5 % der Grundfläche bemessen werden,<br />
mindestens jedoch einem Quadratmeter ergeben.<br />
Der Rauchabzug muss von jedem Geschoss aus bedient werden<br />
können<br />
Oberer Abschluss F90<br />
16
Der obere Abschluss muss im Sinne von § 31 Abs. 1 ausgeführt werden.<br />
Die notwendigen Treppen an den Kopfseiten des Gebäudes müssen ebenfalls nach den<br />
oben schon beschriebenen Erfordernissen der bauaufsichtlichen Anforderungen für<br />
Heime, Punkt 3.1 ausgeführt werden.<br />
Diesen stellen für den jeweiligen Evakuierungsabschnitt den 2. Rettungsweg dar.<br />
mögl. Ausführung: Außentreppe in Stahlbauweise<br />
Fensteröffnungen die zur Treppe hinweisen müssen verschlossen oder in der der Wand<br />
entsprechenden Feuerwiderstandklasse hergestellt werden.<br />
Die Lage der Bauteile kann auch den beiliegenden Brandschutzplänen entnommen<br />
werden.<br />
3.11 Aufzüge<br />
Nach den bauaufsichtlichen Anforderungen für Heime, Punkt 7 müssen die Aufzüge<br />
eigene Schächte im Sinne von § 36 LBauO haben. Die Fahrschächte im inneren von<br />
Gebäuden müssen feuerbeständige Wände haben. Verkleidungen der Innenseiten<br />
müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen.<br />
Ausführung der Umfassungswände : F 90-A<br />
Für die Decken gilt Punkt 3.5 – Decken.<br />
Die Fahrschachttüren und andere Öffnungen sind so herzustellen, dass Feuer und<br />
Rauch nicht auf andere Geschosse übertragen werden kann.<br />
Die Fahrschachttüren sollen der DIN 18090 und DIN 18091 entsprechen.<br />
Die Fahrschachttüren müssen mit einem 3-Kantschlüssel nach DIN EN 81 jederzeit zu<br />
entriegeln sein.<br />
Die Aufzüge müssen mit einer dynamischen Brandfallsteuerung ausgestattet sein, die<br />
über die automatische Brandmeldeanlage ausgelöst wird. Diese muss sicherstellen, dass<br />
die Aufzüge ein Geschoss mit Ausgang ins Freie oder das am nächst gelegene<br />
Geschoss ohne Brandmeldung unmittelbar anfahren und mit geöffneten Türen außer<br />
Betrieb gehen.<br />
Die Aufzüge müssen eine gesonderte Steuerungseinrichtung für Rettungsmaßnahmen,<br />
die unabhängig von der Brandfallsteuerung ist, haben.<br />
Die Leitungsanlagen sind für den Funktionserhalt nach Leitungsanlagenrichtlinie LAR<br />
Abs. 5 auszuführen.<br />
Der Fahrschacht muss zu Lüften sein und eine Rauchabzugsöffnung von 2,5 % der<br />
Grundfläche des Fahrschachtes, mindestens jedoch 0,10 m² haben. Dies gilt für jeden<br />
der beiden Fahrschächte.<br />
17
Der Aufzugsmaschinenraum befindet sich im notwendigen Treppenraum und muss nach<br />
§ 36 Abs. 6 LBauO feuerbeständig abgetrennt sein und eine feuerhemmende und<br />
rauchdichte Türe haben.<br />
Ausführung: Wände F 90<br />
Türen T30-RS<br />
In allen Obergeschossen befinden sich Pflegezimmer für Dauerbettpflegebedürftige<br />
Personen. Daher muss jeder Evakuierungsabschnitt über einen eigenen Aufzug<br />
verfügen. Da dies bei diesem Objekt nicht realisierbar ist, ist es nach bauaufsichtlichen<br />
Anforderungen für Heime, Punkt 7 nur durch Errichten eines Vorraumes, der von den<br />
jeweiligen Evakuierungsabschnitten unmittelbar erreichbar ist, möglich die Aufzüge<br />
nebeneinander anzuordnen.<br />
Ausführung: Wände F 30-A<br />
Türen RS<br />
Erfolgt die Evakuierung der pflegebedürftigen mit Hilfe fahrbarer Betten so muss dieser<br />
Aufzug für den Transport der Betten ausgelegt sein.<br />
3.12 Sicherheitsbeleuchtung und Sicherheitsstromversorgung<br />
Nach den bauaufsichtlichen Anforderungen für Heime, Punkt 8 muss<br />
Das Objekt mit einer Sicherheitsbeleuchtung- und Stromversorgung ausgestattet und wie<br />
folgt ausgeführt werden.<br />
In notwendigen Treppenräumen und Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen<br />
und in notwendigen Fluren sowie gemeinschaftlich genutzten Räumen müssen die<br />
Sicherheitszeichen die auf Ausgänge hinweisen mit einer Sicherheitsbeleuchtung<br />
versehen werden.<br />
Ausführung: Rettungswege, Ausgänge und Notausgänge werden mit<br />
hinterleuchteten Rettungswegkennzeichen ausgestattet.<br />
In den übrigen Räumen genügt eine Beschilderung mit<br />
nachleuchtenden Rettungswegschildern.<br />
Im Küchen- und Personalbereich ist die Sicherheitsbeleuchtung nach der<br />
Arbeitsstättenrichtlinie, ASR A 2.3, auszuführen.<br />
Mit Sicherheitsstromversorgung muss sichergestellt sein, dass beim Ausfall der regulären<br />
Stromversorgung der Betrieb der Sicherheitsbeleuchtung, Brandmeldeanlage und<br />
Alarmierungseinrichtungen aufrecht erhalten bleibt.<br />
Die elektrischen Schaltanlagen dürfen für Besucher nicht zugänglich sein.<br />
18
Anlagentechnischer Brandschutz<br />
4.1 Brandmelde-Alarmierungseinrichtungen und Brandfallsteuerung von Aufzügen<br />
Nach den bauaufsichtlichen Anforderungen für Heime, Punkt 5 muss nach DIN 14675<br />
(Vollschutz) und der DIN VDE 0833-2 eine Brandmeldeanlage der Betriebsart TM (zur<br />
Vermeidung von Falschalarmen) mit automatischen und nichtautomatischen<br />
Brandmeldern installiert werden.<br />
Die Brandmelder müssen auf die Kenngröße Rauch ansprechen und die<br />
Brandfallsteuerung der Aufzüge, sowie die Alarmierungseinrichtung auslösen.<br />
Zur Warnung sind geeignete Signalisierungseinrichtungen vorzusehen. Die<br />
Signalisierung muss von allen Orten aus gut hör- bzw. erkennbar sein.<br />
Nicht automatische Melder werden im notwendigen Treppenraum und an den<br />
Notausgängen installiert.<br />
Die Brandmeldezentrale muss zu jederzeit für die Feuerwehr zugänglich und auffindbar<br />
sein.<br />
Das Feuerwehrschlüsseldepot muss ausreichend gekennzeichnet sein.<br />
4.2 Lüftungs- und Leitungsanlagen<br />
Die Lüftungsanlagen müssen nach § 40 LBauO und den Anforderungen gemäß<br />
LüAR ( Lüftungsanlagenrichtlinie ) errichtet werden.<br />
Die Lüftungsanlagen müssen betriebs- und brandsicher sein und dürfen den<br />
ordnungsgemäßen Betrieb von Feuerungsanlagen nicht beeinträchtigen.<br />
Bekleidungen und Dämmstoffe müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen.<br />
Die Anlagen sind so herzustellen, dass Feuer und Rauch nicht in andere Geschosse,<br />
Brandabschnitte oder Treppenräume übertragen werden kann.<br />
Lüftungsleitungen dürfen nicht durch Schornsteine geführt werden. Die gemeinsame<br />
Nutzung ist nur erlaubt, wenn der Brandschutz ausreichend gewährleistet ist.<br />
Leitungen dürfen durch Brandwände, Wände die anstelle von Brandwänden zulässig<br />
sind, durch Treppenraumwände und Wände nach LBauO §7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 sowie<br />
durch Trennwände und Decken der Gebäudeklasse 3 und 4 nur durchgeführt werden,<br />
wenn eine Übertragung durch Feuer und Rauch nicht zu befürchten ist oder<br />
Vorkehrungen hiergegen getroffen werden.<br />
Durchführungen müssen in derselben Widerstandklasse wie die zu durchdringenden<br />
Bauteile ausgeführt werden.<br />
Das Gebäude verfügt über einen Technikraum für Heizung und Lüftung im Südwestlichen<br />
Gebäudeteil und muss gemäß den Anforderungen der LüAR Punkt 6 errichtet<br />
19
werden. Tragende, aussteifende und raumabschließende Bauteile zu anderen Räumen<br />
müssen der höchsten Feuerwiderstandsfähigkeit der Decken und Wände entsprechen.<br />
Abschlüsse in den Wänden müssen mindestens feuerhemmend und dicht schließend<br />
ausgeführt werden. Die Lüftungszentrale darf keine Öffnungen zu Aufenthaltsräumen<br />
haben.<br />
Ausführung: Umfassungswände inkl. der Flur- und Schachtwände F90<br />
Abschlüsse T30-RS<br />
Die Abluft sowie die Abgasabluft sollen über einen gemeinsamen Schacht nach oben<br />
über das Dach geführt werden. Hier muss der Schacht so unterteilt werden das den<br />
Anforderungen wie beschrieben genüge getan wird. Im Abluftschacht dürfen Wasser-<br />
Abwasser- und Dampfleitungen nach LüAR Punkt 5.1.5 geführt werden, sofern die<br />
Medientemperatur von 110°C nicht überschritten wird. Druckluftleitungen sind ebenfalls<br />
zulässig. Eventuell vorhandene Dämmschichten müssen aus nicht brennbaren<br />
Baustoffen bestehen.<br />
Ausführung: Schachtinnenwände F90<br />
Die Lüftungsleitungen innerhalb der Lüftungszentrale müssen gemäß LüAR Punkt 6.4.4<br />
ausgeführt werden.<br />
Durchführungen in der Brandwand müssen gemäß LüAR Punkt 4 und 5.2.1.2 ausgeführt<br />
werden.<br />
Die Anlage zur Küchenentlüftung muss gemäß den Anforderungen der LüAR Punkt 8<br />
ausgelegt werden.<br />
Die Abluftleitungen der Bäder innerhalb der Pflegezimmer müssen entsprechen der<br />
LüAR ausgeführt werden.<br />
Die Leitungsanlagen müssen nach § 40 LBauO und den Anforderungen gemäß<br />
LAR ( Leitungsanlagenrichtlinie ) errichtet werden.<br />
Die Leitungsanlagenrichtlinie gilt für Leitungen in notwendigen Treppenräumen, in<br />
notwendigen Fluren, in Räumen zwischen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie und<br />
in offenen Gängen vor Außenwänden. Sie bestimmt die Art der Leitungsdurchführung<br />
durch raumabschließende Bauteile und regelt den Funktionserhalt von elektrischen<br />
Leitungen im Brandfall.<br />
Leitungsanlagen sind Anlagen aus Leitungen, insbesondere aus elektrischen Leitungen<br />
oder Rohrleitungen, sowie aus den zugehörigen Armaturen,<br />
Hausanschlusseinrichtungen, Messeinrichtungen, Steuer- Regel- und<br />
Sicherheitseinrichtungen, Netzgeräten, Verteilern und Dämmstoffen für die Leitungen.<br />
Zu den Leitungen gehören deren Befestigungen und Beschichtungen. Lichtwellenleiter-<br />
Kabel und elektrische Kabel gelten als elektrische Leitungen.<br />
Es sind die Anforderungen an Leitungsanlagen in Rettungswegen zu beachten.<br />
Leitungsanlagen dürfen nur durch Bauteile mit Anforderungen geführt werden, wenn<br />
20
diese in derselben Widerstandsklasse wie die zu durchdringenden Bauteile ausgeführt<br />
werden.<br />
Die hier aufgeführten Anforderungen gelten auch für die aus den vorgelegten Plänen<br />
nicht ersichtlichen Lüftungs- und Leitungsanlagen und müssen mit dem Fachplaner<br />
abgestimmt werden.<br />
4.3 Blitzschutz<br />
Nach den bauaufsichtlichen Anforderungen für Heime, Punkt 5 müssen Heime<br />
Blitzschutzanlagen haben. Das Gebäude wird mit einer Blitzschutzanlage gemäß VDE<br />
0185-305 ausgestattet.<br />
4.4 Rauch und Wärmeabzug<br />
im Sinne von § 34 Abs. 11 Satz 2 LBauO ist für den Treppenraum ein Rauch- und<br />
Wärmeabzug erforderlich.<br />
Der Rauchabzug muss mit 5 % der Grundfläche bemessen werden, mindestens jedoch<br />
einem Quadratmeter ergeben.<br />
Der Rauchabzug muss von jedem Geschoss aus bedient werden können.<br />
Die Entrauchung in den Geschossen ist durch ausreichende öffenbare Fensterflächen<br />
sichergestellt.<br />
Es befinden sich keine „gefangenen“ Räume, die als Aufenthaltsräume dienen, im<br />
Objekt. Somit ist hier auch keine mechanische Entrauchung notwendig.<br />
4.5 Solaranlage<br />
Da die Bauart der Solaranlage eine Brandlast darstellt, ist drauf zu achten, das im<br />
Bereich der Brandwand keine Verbindung zwischen Solarmodulen und deren Leitungen<br />
besteht. Somit soll ein Feuerüberschlag vermieden werden.<br />
Abwehrender Brandschutz<br />
5.1 Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr<br />
Aufgrund der beschrieben Lage des Gebäudes ist die notwendige Zufahrt<br />
über öffentliche Verkehrswege gesichert.<br />
Die Bemessung der Aufstell- und Bewegungsflächen erfolgt nach DIN 14090<br />
und den Anforderungen aus der LBauO §7 Abs. 4 und 5.<br />
An der Zufahrt zum Objekt muss ein Kurvenradius von 10,50 zum Einbiegen der<br />
Einsatzfahrzeuge auf die Parkplatzfläche gewährleistet sein. Lt. vorgelegtem Lageplan ist<br />
dies nicht möglich und muss somit noch hergestellt werden. Die im Lageplan<br />
angegebene Steigung von 9% kann ausgeführt werden. Maximal 10 % wären hier<br />
erlaubt. Der Untergrund ist so zu befestigen, dass die Einsatz- und Rettungsfahrzeuge<br />
21
die Stell- und Bewegungsflächen problemlos benutzen können.<br />
Auf den Fahrstreifen der Parkplätze ist ausreichend Aufstellfläche in der Größe von 7m x<br />
12 m lt. vorgelegtem Lageplan vorhanden.<br />
Am nord-östlichen Trakt muss das Löschfahrzeug bis auf 1 m an das Gebäude anfahren<br />
können, da ein seitliches Aufstellen nicht möglich ist.<br />
Es ist dafür zu sorgen, dass auch bei verschneiter Fläche die Feuerwehrzufahrt<br />
zu erkennen ist.<br />
Dies kann durch Markierungen in Form von Pöllern z.B. oder Bepflanzungen realisiert<br />
werden.<br />
22
Die Zufahrt ist mit entsprechender Beschilderung nach § 12 Abs. 1 Nr. 8<br />
der StVO mit dem unten gezeigten Schild nach DIN 4066 – D1- in einer Größe von 210 x<br />
594 mm mit der Aufschrift „Feuerwehrzufahrt“ zu versehen.<br />
5.2 Feuerlöscher (Kleinlöschgeräte)<br />
Feuerlöscher müssen amtlich geprüft und zugelassen (z.B. nach DIN EN) sein sowie das<br />
Zulassungskennzeichen tragen und nach Art und Umfang der Brandgefährdung und der<br />
Größe des zu schützenden Bereiches in ausreichender Zahl bereitgestellt werden.<br />
Nach bauaufsichtlichen Anforderungen für Heime, Punkt 5 sind über die Feuerlöscher<br />
hinaus Wandhydranten in Heimen mit mehr als 2 über der Geländeoberfläche liegenden<br />
Geschosse in ausreichender Zahl erforderlich.<br />
Die Wandhydranten müssen der DIN 14461 entsprechen und über einen<br />
formbeständigen Schlauch ( Typ S )verfügen.<br />
Eine ausreichende Anzahl von Personen im Betrieb ist in der Handhabung vorhandener<br />
Wandhydranten zu unterweisen.<br />
Es müssen folgende Löschmitteleinheiten nach BGR 133 bereitgestellt werden:<br />
Einstufung:<br />
„mittel“ – Definition „Dienstleistung“, nach BGR 133 Tabelle 3.2, z.B EDV, Bereiche mit<br />
Papier, Küchen, Gastbereiche mit Hotels, Pensionen.<br />
Die Einstufung „mittel“ liegt nach BGR 133 4.4 vor, wenn Stoffe mit hoher Entzündbarkeit<br />
vorhanden sind und die örtlichen und betrieblichen Verhältnisse für die Brandentstehung<br />
günstig sind, jedoch keine große Brandausbreitung in der Anfangsphase zu erwarten ist.<br />
Ermittlung der Löschmitteleinheiten:<br />
Für alle Geschosse gilt folgende Berechnung.<br />
Gesamtfläche ca. 1.000 m² pro Geschoss<br />
nach BGR 133, 4.5.6 Tabelle 4, sind pro Geschoss erforderlich: 72 Löscheinheiten ( LE )<br />
Aufteilung:<br />
23
In den notwendigen Fluren je ein Wandhydrant pro Evakuierungsabschnitt<br />
18 Löscheinheiten ( LE ) 36 Löscheinheiten ( LE )<br />
Die verbleibenden 36 Löscheinheiten ( LE ) werden mittels folgender Feuerlöscher zur<br />
Verfügung gestellt und im jeweiligen Geschoss an gut sichtbaren und zugänglichen<br />
Stellen montiert.<br />
Erforderliche Löschgeräte:<br />
z. B. 6 x DIN EN 3 Typ 21A 133B mit je 6 Löscheinheiten ( LE )<br />
Im Küchenbereich sind nach BGR 111 Punkt 3.3 zusätzliche Löschdecken und<br />
Fettbrandlöscher vorzuhalten.<br />
Eine ausreichende Anzahl von Personen im Betrieb ist im Umgang mit Feuerlöschern zu<br />
unterweisen.<br />
In den elektrischen Betriebsräumen sind nach BGR 133 5.4 CO2-Löscher zu montieren.<br />
5.3 Löschwasserversorgung<br />
Die Löschwasserversorgung muss nach DIN 18230 Teil 6 und den Vorgaben aus dem<br />
Arbeitsblatt W405, DVGW entsprechen<br />
Zurzeit können noch keine genauen Angaben zur Löschwasserversorgung getroffen<br />
werden. Die Gemeindewerke haben aber in Vorgesprächen eine Leistung von rund 72<br />
m³/h angegeben.<br />
Für das Gebäude besteht aber ein Löschwasserbedarf von 96m³/h (nach der Einstufung<br />
aus Arbeitsblatt W405 des DVGW) und somit nicht ausreichend. Es sind geeignete<br />
Maßnahmen zu ergreifen. Dies können im Einzelnen z.B. ein Löschwasserteich, Brunnen<br />
oder weitere Hydranten sein.<br />
Hydranten sind im Umkreis von maximal 300 m zulässig.<br />
24
Organisatorischer Brandschutz<br />
6.1 Brandschutzordnung<br />
Für das Objekt muss nach den bauaufsichtlichen Anforderungen für Heime, Punkt 10<br />
eine Brandschutzordnung nach DIN 14096 Teil 1-3 erstellt werden.<br />
Der Teil 1 muss an gut sichtbaren Stellen z.B. neben den Flucht- und Rettungsplänen<br />
aufgehängt werden.<br />
Der Teil 2 muss vom Heimbetreiber erstelle werden und jedem Bewohner, Mitarbeiter<br />
und ggfls. Besucher erläutert und ausgehändigt werden.<br />
Der Teil 3 regelt die Aufgaben für die mit dem Brandschutz betrauten Personen.<br />
Es ist ein Brandschutzbeauftragter zu benennen und der Brandschutzdienststelle<br />
mitzuteilen.<br />
Die Mitarbeiter sollen anhand der Brandschutzordnung in Abständen von einem Jahr im<br />
Umgang mit Feuerlöschern, und der Unterstützung bei Evakuierung und Rettung von<br />
Bewohnern und Besuchern geschult werden.<br />
6.2 Flucht- und Rettungspläne<br />
An Haupt- und Seiteneingängen, Evakuierungsabschnitten sowie in notwendigen Fluren,<br />
müssen Flucht- und Rettungspläne nach den Anforderungen aus den einzelnen<br />
Vorschriften (DIN 4844-3, BGV A8, DIN ISO 23601 etc.) ausgehängt werden.<br />
Es ist eine Beschilderung nach ASR.A 2.3 erforderlich<br />
6.3 Feuerwehrpläne<br />
In Abstimmung mit der Brandschutzdienststelle und der örtlichen Feuerwehr sind<br />
Feuerwehrpläne nach DIN 14095 zu erstellen.<br />
6.4 Prüfungen<br />
Nach den bauaufsichtlichen Anforderungen für Heime, Punkt 12 muss die<br />
Bauaufsichtsbehörde an Gefahrenverhütungsschauen der Brandschutzdienstselle in<br />
Heimen teilnehmen. Sie hat dabei auch festzustellen, ob von der Person, die ein Heim<br />
betreibt, die nach der Landesverordnung über die Prüfung haustechnischer Anlagen und<br />
Einrichtungen zu veranlassenden Prüfungen rechtzeitig und ordnungsgemäß<br />
durchgeführt und etwaige Mängel beseitigt wurden.<br />
25
6.5 Wiederkehrende Prüfungen<br />
Die Prüfungsintervalle haustechnischer Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden<br />
müssen gemäß TPrüfVo durchgeführt werden.<br />
Dies sind in der Regel:<br />
- Brandschutztüren- und Tore<br />
- Türschließungen<br />
- Brandmeldeanlagen<br />
- maschinelle Rauch- und Wärmeabzugsanlagen<br />
- Technische Anlagen z.B. Lüftung<br />
- Feuerlöscher- und Löschanlagen<br />
- Aktualisierung Feuerwehrpläne<br />
- Aktualisierung Flucht- und Rettungspläne<br />
- Aktualisierung Brandschutzordnung<br />
Prüfungen sind vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen und<br />
spätestens alle 3 Jahre durchzuführen.<br />
Die Prüfungen sind zu dokumentieren und auf Verlangen der Bauaufsicht vorzulegen.<br />
26
Schlussbemerkung<br />
Der Planer versichert nach bestem Wissen und Gewissen dieses Konzept erarbeitet zu<br />
haben.<br />
Änderungen in der Ausführungsphase sind dem Planer unmittelbar mitzuteilen<br />
Dieses <strong>Brandschutzkonzept</strong> ist bei baulichen und nutzungsbedingten Änderungen<br />
fortzuschreiben.<br />
Die Verantwortung hierfür trägt der Eigentümer des Objektes.<br />
Versicherungsrechtliche Belange wurden in diesem Konzept nicht berücksichtigt.<br />
Aufgestellt<br />
___________________ ________________________<br />
Ort, Datum Unterschrift<br />
Eidesstattliche Versicherung<br />
Hiermit versichere ich, Guido Vorbau, dass ich das <strong>Brandschutzkonzept</strong> selbständig<br />
verfasst und weder diese Arbeit noch Teile davon an anderer Stelle zu Prüfungszwecken<br />
eingereicht habe sowie keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel<br />
benutzt habe.<br />
___________________ ________________________<br />
Ort, Datum Unterschrift<br />
27
F30-A<br />
DS<br />
DS<br />
T30RS<br />
F30-A<br />
F30-A<br />
DS<br />
DS<br />
DS<br />
F30-A<br />
Länge Rettungsweg 28 m<br />
3.00<br />
5.00<br />
F90<br />
T30RS T30RS<br />
Evakuierungsabschnitt 1 - Nord-Ost<br />
T30RS<br />
Feuerwehraufstellfläche<br />
5.00<br />
T30RS<br />
DS F30-A DS DS DS DS<br />
Brandwand<br />
T30RS<br />
T30RS<br />
Brandwand<br />
Evakuierungsabschnitt 2 - Süd-West<br />
Feuerüberschlagsweg min 5,00 m zur inneren Ecke<br />
T30RS<br />
F90 F90<br />
3.00<br />
Länge Rettungsweg 17,50 m<br />
DS<br />
T30RS<br />
DS F30-A<br />
DS<br />
Länge Rettungsweg 12 m<br />
F30-A<br />
Treppenraumwand F90<br />
in Bauart einer Brandwand<br />
Aufzugsmasch.Raum unter d. Treppe<br />
Wand F90<br />
F90<br />
T30RS<br />
3.00<br />
Übergangsbereich<br />
> 11.00<br />
T30RS<br />
T30RS<br />
r = 10,50<br />
F90<br />
F30-A<br />
Feuerwehraufstellfläche<br />
5.00<br />
Legende:<br />
Feuerschutztür<br />
Rauchschutztür<br />
Brandmelderzentrale<br />
Auslöser Rauchabzug<br />
T30RS T30RS<br />
Feuerwehrschlüsseldepot<br />
Wandhydrant Typ S<br />
nicht automatischer Melder<br />
Länge Rettungsweg 30 m<br />
5.00<br />
F30-A<br />
5.00<br />
F90<br />
DS<br />
T30RS<br />
dichtschließende Tür<br />
notwendiger Treppenraum/Treppe<br />
Rettungsweg<br />
Notausgang ins Freie<br />
Wände feuerbeständig<br />
Wände feuerhemmend<br />
Feuerwehraufstellfläche<br />
T30RS<br />
3.00<br />
Übergangsbereich<br />
> 11.00<br />
r = 10,50
Notwendige Treppe als Ausgang ins Freie<br />
DS DS DS DS<br />
Abkofferungen<br />
F30-A<br />
Länge Rettungsweg 30 m<br />
Evakuierungsabschnitt 1 - Nord-Ost<br />
DS DS DS T30RS<br />
DS DS DS DS DS DS DS<br />
F30-A<br />
Brandwand<br />
F90<br />
T30RS<br />
Brandwand<br />
Feuerüberschlagsweg min 5,00 m zur inneren Ecke<br />
Evakuierungsabschnitt 2 - Süd-West<br />
T30RS<br />
T30RS<br />
F90A F90A<br />
F30-A<br />
F30-A<br />
Abschluss EV2<br />
T30RS<br />
Länge Rettungsweg 9,70 m<br />
F90<br />
T30RS<br />
Decke über EG F90<br />
T30RS<br />
DS<br />
F90<br />
DS<br />
DS<br />
RWA-Auslöser<br />
und Handmelder in jedem Geschoss<br />
Tür zum Treppenraum im 3. Obergeschoss T30RS<br />
DS<br />
DS<br />
F30-A<br />
DS<br />
DS<br />
Legende:<br />
Feuerschutztür<br />
Rauchschutztür notwendiger Treppenraum/Treppe<br />
Auslöser Rauchabzug<br />
Wandhydrant Typ S<br />
nicht automatischer Melder<br />
DS<br />
Länge Rettungsweg 30 m<br />
DS DS DS DS DS<br />
DS<br />
F30-A<br />
DS<br />
dichtschließende Tür<br />
Rettungsweg<br />
Notausgang ins Freie<br />
Wände feuerbeständig<br />
Wände feuerhemmend<br />
DS<br />
1.-3. Obergeschoss<br />
DS<br />
Notwendige Treppe als Ausgang ins Freie, örtl. festlegen