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Juni 2011 Juli 2011 - IHK Limburg

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100 neue Aktionsideen für mehr Umsatz im Einzelhandel<br />

Mit dem BBE-Praxis-Leitfaden „100 neue<br />

Aktionsideen für mehr Umsatz im Einzelhandel“<br />

legt BBE media seinen zweiten<br />

Band zum Thema Aktionen vor . Nach dem<br />

durchschlagenden Erfolg des ersten Werkes<br />

hat der Autor und Werbeexperte Theo Lemm<br />

nachgelegt . Basierend auf Erfahrungen von<br />

und mit Einzelhändlern hat er 100 weitere<br />

zugkräftige Aktionen für diverse Anlässe<br />

und Branchen zusammengestellt . Für marketingaktive<br />

Einzelhändler ist auch dieser<br />

Band wieder ein wertvoller Praxisratgeber<br />

für mehr Kundenfrequenz und Umsatz . Der<br />

einmalige Ideenfundus bietet viele Impulse<br />

– auch für das Umsetzen eigener Aktionsmaßnahmen<br />

. Unternehmer erfahren Schritt<br />

für Schritt, worauf es für die erfolgreiche<br />

Realisation der Aktionen ankommt . In übersichtlicher<br />

Form wird auf jeder Seite ein<br />

Thema optisch attraktiv und inhaltlich prägnant<br />

aufbereitet . Die besonderen Vorteile für<br />

die Nutzer: Jede Aktion wird präzise beschrieben<br />

und mit den eingesetzten Werbemitteln<br />

illustriert . Ergänzend werden Empfehlungen<br />

für aktionsspezifische Aktivitäten<br />

und zu geeigneten Werbeträgern gegeben .<br />

Abgerundet wird die Darstellung durch spezielle<br />

Umsetzungstipps sowie mit Hinweisen,<br />

zu welchen Betriebstypen die Aktion<br />

passt und welche Effekte sie erzielte .<br />

Der BBE-Praxis-Leitfaden „100 neue Aktionsideen<br />

für mehr Umsatz im Einzelhandel“<br />

ist zum Preis von 48 Euro (inkl . MwSt ., zzgl .<br />

Versand) bestellbar bei:<br />

Antje Borstelmann<br />

BBE media GmbH & Co . KG<br />

Am Hammergraben 14, 56567 Neuwied<br />

Tel .: 02631 / 879 – 400; Fax -403<br />

E-Mail: info@bbe-media .de<br />

Verhältnis von sachgrundloser Befristung und „Zuvor-Beschäftigung“<br />

Vereinbart ein Arbeitgeber mit einem Arbeitnehmer<br />

ein befristetes Beschäftigungsverhältnis<br />

ohne Sachgrund für die Befristung,<br />

steht dem eine frühere Beschäftigung dann<br />

nicht entgegen, wenn diese länger als drei<br />

Jahre zurückliegt . Das hat das Bundesarbeitsgericht<br />

im Fall einer Lehrerin im Landesdienst<br />

entschieden, die von August 2006<br />

bis <strong>Juli</strong> 2008 ohne Sachgrund befristet beschäftigt<br />

wurde und sich nach Ablauf der<br />

Beschäftigung darauf berief, dass die Befristung<br />

unwirksam sei . Zur Begründung führte<br />

sie an, sechs Jahre zuvor während ihres Stu-<br />

www.B4BMITTELHESSEN.de<br />

www.B4BMITTELHESSEN.de<br />

diums kurzzeitig als studentische Hilfskraft<br />

vom Land beschäftigt worden zu sein . In<br />

seiner Begründung verweist das Gericht darauf,<br />

dass nach dem Teilzeitbefristungsgesetz<br />

eine Befristung des Arbeitsvertrags ohne<br />

sachlichen Grund bis zu zwei Jahre zulässig<br />

sei, allerdings nicht, wenn mit demselben<br />

Arbeitgeber zuvor bereits ein Arbeitsverhältnis<br />

bestanden habe . Eine solche „Zuvor-Beschäftigung“<br />

liege allerdings nicht vor, wenn<br />

diese mehr als drei Jahre zurückliege . Dieses<br />

Ergebnis folge aus einer am Sinn und Zweck<br />

der Vorschrift orientierten, verfassungskon-<br />

Gebäudereinigung istel<br />

<strong>Limburg</strong>er Straße 33<br />

654604 Elz<br />

Tel.: 06431/95490<br />

Fax: 06431/95492<br />

formen Auslegung der Regelung . Sie solle<br />

eine Reaktion auf schwankende Auftragssituationen<br />

und eine Brücke zur Dauerbeschäftigung<br />

ermöglichen . Das Verbot der<br />

„Zuvor-Beschäftigung“ solle Befristungsketten<br />

und Missbrauch ausschließen, könne sich<br />

aber auch zu einem Beschäftigungshindernis<br />

entwickeln . Daher sei es nur insoweit gerechtfertigt,<br />

als es zur Vermeidung von Befristungsketten<br />

geboten sei . Dafür sei eine<br />

Dauer von drei Jahren ausreichend .<br />

(Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 6 . April<br />

<strong>2011</strong>; Az .: 7 AZR 716/09)<br />

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