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Das neue Verbraucherinformationsgesetz - was kommt auf ... - WVEB

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3. Treffpunkt Ernährungswirtschaftder <strong>WVEB</strong> und ZABam 14.11.2006 in Berlin<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> <strong>Verbraucherinformationsgesetz</strong>– <strong>was</strong> <strong>kommt</strong> <strong>auf</strong> dieLebensmittelwirtschaft zu ?Dr. Marcus GirnauGeschäftsführerBund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e. V.Berlin


Grundproblematik der Veröffentlichung vonUnternehmensnamen• Die Nennung von Produkt- und Herstellernamen in der Öffentlichkeit imZusammenhang mit behördlichen Warnungen oder einer behördlichenInformation der Öffentlichkeit stellt einen erheblichen Eingriff in dieUnternehmenssphäre dar, der einer besonderen Rechtfertigung bedarf.• Die mittels einer Namensnennung konkretisierte Information derÖffentlichkeit durch eine Behörde, der „kraft Amtes“ eine besonderestaatliche Autorität zugemessen wird, wird leicht als „Warnung“verstanden mit möglicherweise schweren wirtschaftlichen Folgen fürdie Betroffenen.• Im Falle einer später festgestellten Unrichtigkeit der herausgegebenenInformationen sind die eingetretenen Folgewirkungen für diebetroffenen Unternehmen <strong>auf</strong>grund der schnellen Verbreitung derInformationen meist nicht rücknehmbar bzw. reparabel.• Aus diesem Grunde sind an die Abwägungsentscheidungen derBehörden hohe Anforderungen zu stellen !!


Rechtsgrundlagen zur Verbraucherinformation• Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (Basis-V) – hier: Art. 10 und Art. 19 Abs.1• Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch -Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) vom 1. September 2005(in Kraft seit 7. September 2005) -hier: § 40 LFGB• Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG); gilt seit 1. Januar 2006 fürdie Informationsoffenlegung von Bundesbehörden• Informationsfreiheitsgesetze <strong>auf</strong> Länderebene in Berlin, Brandenburg,Bremen, Hamburg, NRW und Schleswig-Holstein• Umweltinformationsgesetz (UIG)• Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Verbraucherinformation(<strong>Verbraucherinformationsgesetz</strong> – VIG undÄnderung von § 40 LFGB)


Gesetz zur Neuregelung des Rechts der VerbraucherinformationRegelungsbedarf für <strong>neue</strong> Vorgaben zur Verbraucherinformation ?• Aktives Informationsrecht der Behörden gegenüber der Öffentlichkeitunter Nennung von Produkt- und Herstellernamenbundesweit einheitlich gewährleistet über § 40 LFGB (sehr umfassend)• Informationsrecht der Verbraucher gegenüber BehördenInformationsfreiheitsgesetz des Bundes; gilt seit 1. Januar 2006Informationsfreiheitsgesetze <strong>auf</strong> Länderebene in Berlin, Brandenburg, Bremen,Hamburg, NRW und Schleswig-HolsteinUmweltinformationsgesetz• Informationsrecht gegenüber UnternehmenVerbraucherkommunikation / Verbraucherinformation durch Unternehmen istWettbewerbsinstrument und soll dies nach Ansicht des BLL auch bleiben !!!zahlreiche Maßnahmen der Unternehmen (Kundenberatung über Hotlines,Internetseiten) neben umfangreichen Kennzeichnungsvorgaben


<strong>Verbraucherinformationsgesetz</strong>• § 1 Anspruch <strong>auf</strong> Zugang zu Informationen(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch <strong>auf</strong> freien Zugang zuallen Daten über1. Verstöße gegen das LFGB bzw. lebensmittelrechtliche Vorschriften,2. von einem Erzeugnis im Sinne des LFGB ausgehende Gefahren oder Risikenfür die Gesundheit oder Sicherheit,3. die Kennzeichnung, Herkunft, Beschaffenheit, Verwendung sowie dasHerstellen oder das Behandeln von Erzeugnissen sowie über Abweichungenvon Rechtsvorschriften über diese Merkmale und Tätigkeiten,4. die Ausgangsstoffe und die bei der Gewinnung der Ausgangsstoffeangewendeten Verfahren,5. Überwachungsmaßnahmen einschließlich Auswertung,(Informationen), die bei einer Behörde des Bundes, der Länder, einerGemeinde …., unabhängig von der Art ihrer Speicherung vorhanden sind.Ausnahme: es liegen Ausschluss- oder Beschränkungsgründe vor !!


<strong>Verbraucherinformationsgesetz</strong>§ 2 Ausschluss- und Beschränkungsgründe• Der Anspruch nach § 1 besteht nicht wegen• entgegenstehender öffentlicher Belange, zum Beispiel:- nachteilige Auswirkungen <strong>auf</strong> internationale Beziehungen- Schutz der Vertraulichkeit von Behördenberatungen / Verursachungeiner Gefahr für die öffentliche Sicherheit- während der Dauer eines Verwaltungsverfahrens, es sei denn, eshandelt sich um Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriftenoder von einem Erzeugnis geht eine Gesundheitsgefahr aus, einesGerichtsverfahrens, eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, …Oder eines ordnungswidrigkeitsrechtlichen Verfahrens hinsichtlichInformationen, die Gegenstand des Verfahrens sind.- in der Regel bei Informationen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr.1, dievor mehr als fünf Jahren entstanden sind,


<strong>Verbraucherinformationsgesetz</strong>§ 2 Ausschluss- und Beschränkungsgründe• Der Anspruch nach § 1 besteht nicht wegen(2) entgegenstehender privater Belange, zum Beispiel:Zugang zu personenbezogenen Daten, es sei denn, das Informationsinteresseder Verbraucher überwiegt das schutzwürdige Ausschlussinteresse des Drittenoder Dritter hat eingewilligt; Schutz des geistigen EigentumsBetriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder sonstige wettbewerbsrelevanteInformationen, die in ihrer Bedeutung für den Betrieb mit einem Betriebs- oderGeschäftsgeheimnis vergleichbar sind, (hierunter fallen nicht Informationenüber Verstöße gegen das Lebensmittelrecht)Aufgrund einer durch Rechtsvorschrift angeordneten Melde- oderUnterrichtungspflicht zugegangene Informationen (auch bei irrtümlicherMeldung)


<strong>Verbraucherinformationsgesetz</strong>§ 2 Ausschluss- und Beschränkungsgründe• Der Anspruch nach § 1 besteht nicht wegen(2) entgegenstehender privater Belange, zum Beispiel:Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder sonstigewettbewerbsrelevante Informationen, die in ihrer Bedeutung für denBetrieb mit einem Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vergleichbarsind,Zur Definition ist Rechtsprechung zu § 17 UWG heranzuziehen, z.B.BGH NJW 1995, S.2301: „Tatsachen, die im Zusammenhang mit einemwirtschaftlichen Geschäftsbetrieb stehen, nur einem begrenzten Personenkreisbekannt sind und nach dem erkennbaren Willen des Inhabers sowie dessenberechtigtem wirtschaftlichen Interesse geheim gehalten werden sollen“.Bsp.: Rezepturen; Ertragslage; Geschäftsbücher; Kundenlisten; Bezugsquellen;Marktstrategien; Kalkulationen; Angebotsunterlagen; Absatzgebiete.


<strong>Verbraucherinformationsgesetz</strong>§ 3 Antrag(1) Voraussetzung: hinreichend bestimmter schriftlicher Antrag(2) Der Antrag soll abgelehnt werden,1. soweit er sich <strong>auf</strong> Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten undBeschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung entzieht, es sei denn,es handelt sich um Ergebnisse einer Beweiserhebung, ein Gutachtenoder eine Stellungnahme von Dritten,2. bei vertraulich übermittelten oder erhobenen Informationen oder3. wenn durch das vorzeitige Bekanntwerden der Erfolg bevorstehenderbehördlicher Maßnahmen gefährdet würde.Ablehnung mißbräuchlich gestellter Anträge oder wenn Information inzumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen erhältlich ist.


<strong>Verbraucherinformationsgesetz</strong>§ 4 AntragsverfahrenBei Drittbetroffenheit (liegt in der Regel vor bei personenbezogenenDaten, als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnetenDaten oder vor Inkrafttreten des <strong>Verbraucherinformationsgesetz</strong>eserhobenen Daten) ist dem Dritten schriftlich Gelegenheit zurStellungnahme innerhalb eines Monats zu geben.Im Anschluss: Abwägungsentscheidung der Behörde;Bescheidungsfrist regelmäßig 1 Monat; bei Drittbeteiligung 2 Monate;Entscheidung gegenüber Antragsteller ist auch Drittem bekannt zugeben.Rechtsschutz für Dritte: Gewährung des Informationszugangsgegenüber Antragsteller erst nach Bestandskraft der Entscheidungbzw. zwei Wochen nach Anordnung der sofortigen Vollziehungzulässig.


<strong>Verbraucherinformationsgesetz</strong>§ 5 Informationsgewährung(1) Informationszugang kann durch Auskunftserteilung, Gewährung vonAkteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnet werden.Es können auch Informationen, zu denen Zugang zu gewähren ist,unabhängig von einem Antrag über das Internet oder in sonstigeröffentlich zugänglicher Weise zugänglich gemacht werden. In diesemFalle sind die Drittbeteiligungsrechte des § 4 Abs. 1 zu wahren !!Die Informationen sollen für den Verbraucher verständlich dargestelltwerden.(3) Keine Pflicht der Behörde, die inhaltliche Richtigkeit der Informationenzu überprüfen (Ausn.: personenbezogene Daten); bekannte Hinweise<strong>auf</strong> Zweifel an der sachlichen Richtigkeit sind mitzuteilen.


<strong>Verbraucherinformationsgesetz</strong>§ 6 Gebühren und Auslagen(1) Für Amtshandlungen der Behörden werden kostendeckendeGebühren und Auslagen erhoben.Der Zugang zu Informationen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1(Verstöße gegen das LFGB oder lebensmittelrechtlicheVorschriften) ist kostenfrei.Bund und Länder werden im Rahmen ihrer Zuständigkeit zurFestlegung von gebührenpflichtigen Tatbeständen undGebührenhöhe ermächtigt.


Gesetz zur Neuregelung des Rechts der VerbraucherinformationArt. 4 Inkrafttreten(1) <strong>Das</strong> Gesetz tritt vorbehaltlich des Abs. 2 am Tage nach derVerkündung in Kraft.(2) <strong>Das</strong> <strong>Verbraucherinformationsgesetz</strong> (VIG) abweichend erstam 01. Mai 2007 ? (Datum des ersten Tages des sechsten <strong>auf</strong>die Verkündung folgenden Kalendermonats) in Kraft.


LFGB§ 40Information der Öffentlichkeit(1) Die zuständige Behörde soll (statt kann) die Öffentlichkeit unter Nennungder Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels und des LebensmitteloderFuttermittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma dasLebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder behandelt wurde oder in denVerkehr gelangt ist, und, wenn dies zur Gefahrenabwehr geeigneter ist, auchunter Nennung des Inverkehrbringers, nach Maßgabe des Artikels 10 derVerordnung (EG) Nr. 178/2002 informieren.Art. 10 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (Auszug)Besteht ein hinreichender Verdacht, dass ein Lebensmittel oder Futtermittelein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier mit sich bringen kann, sounternehmen die Behörden …….je nach Art, Schwere und Ausmaß desRisikos geeignete Schritte, um die Öffentlichkeit über die Art desGesundheitsrisikos zu informieren……


LFGB§ 40Information der ÖffentlichkeitEine Information der Öffentlichkeit in der in Satz 1 genannten Art und Weisesoll (statt kann) auch erfolgen, wenn1. der hinreichende Verdacht besteht, dass ein kosmetisches Mittel oder einBedarfsgegenstand ein Risiko für die menschliche Gesundheit mit sichbringen kann,2. der hinreichende Verdacht besteht, dass gegen Vorschriften imAnwendungsbereich dieses Gesetzes diea) dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vonGesundheitsgefahren dienen, verstoßen wurde, oderb) dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Täuschungdienen, in nicht unerheblichem Maße verstoßen wurde,


LFGB§ 40Information der Öffentlichkeit3. im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass von einemErzeugnis eine Gefährdung für die Sicherheit und Gesundheit ausgeht oderausgegangen ist und <strong>auf</strong> Grund unzureichender wissenschaftlicherErkenntnis oder aus sonstigen Gründen die Unsicherheit nicht innerhalbder gebotenen Zeit behoben werden kann,4. ein nicht gesundheitsschädliches, aber zum Verzehr ungeeignetes,insbesondere ekelerregendes Lebensmittel in nicht unerheblicher Menge<strong>auf</strong> den Markt gelangt ist oder wenn ein solches Lebensmittel wegen seinerEigenart zwar nur in geringen Mengen, aber über einen längeren Zeitraum inden Verkehr gelangt ist,5. Umstände des Einzelfalles die Annahme begründen, dass ohne namentlicheNennung des zu beanstandenden Erzeugnisses und erforderlichenfalls desWirtschaftsbeteiligten oder Inverkehrbringers, unter dessen Namen oder Firmadas betreffende Erzeugnis hergestellt oder behandelt wurde oder in denVerkehr gelangt ist, erhebliche Nachteile für die Hersteller oder Vertreibergleichartiger oder ähnlicher Erzeugnisse nicht vermieden werden können.


LFGB§ 40Information der ÖffentlichkeitIn den Fällen des Satzes 2 Nr. 2 – 5 ist eine Information der Öffentlichkeit nurzulässig, wenn ein (gestrichen: besonderes) öffentliches Interesse bestehtund dieses Interesse gegenüber den Belangen des Betroffenen überwiegt.(2) Information der Öffentlichkeit durch Behörde nur, wenn Information durch(betroffenes) Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmen selbst nicht oder nichtrechtzeitig möglich ist oder Verbraucher nicht erreichen. Behörde kannihrerseits Öffentlichkeit <strong>auf</strong> Information/Rückruf durch Unternehmer hinweisen.(3) Vor Information der Öffentlichkeit muss Hersteller oder Inverkehrbringerangehört werden, sofern Zweck der Maßnahme dadurch nicht gefährdet wird.(4) Aufgehoben wird bisheriger Absatz 4: Keine Information der Öffentlichkeit, wennErzeugnis nicht mehr im Verkehr oder bereits verbraucht ist; Ausnahme:Information für medizinische Maßnahmen wichtig.(5) Falls Informationen sich als falsch erweisen, ist dies bekannt zu machen, wennder Betroffene dies beantragt oder es aus Gemeinwohlgründen erforderlich ist.Neu: § 42 Abs. 5 LFGB: Informationspflicht der Staatsanwaltschaft gegenüberVerwaltungsbehörde.


Gesetz zur Neuregelung des Rechts der VerbraucherinformationPositivpunkte des VIG• <strong>Das</strong> Bemühen um einen Ausgleich von politisch gewünschten Informationsausweitungenund dem Schutz wirtschaftlicher Unternehmensinteressen isterkennbar; aber verbleibende Kritikpunkte wurden deutlich benannt.• Verzicht <strong>auf</strong> Informationsanspruch gegen Unternehmen wird begrüßt.Argumente für einen solchen Verzicht:1. Lebensmittelwirtschaft bietet interessierten Verbraucher <strong>auf</strong> freiwilliger Basiseine Vielzahl von Informationen (Kundenservice, Hotlines, Internetportale)Informationsumfang ist Wettbewerbsfaktor !!!2. Nationales Sonderrecht würde Möglichkeit zur „Ausforschung“ durchWettbewerber aus anderen Mitgliedstaaten bieten.3. Ungleichbehandlung von im Inland produzierten Produkten und Importware.4. Starrer Informationsanspruch schafft erhebliche Bürokratie und trägt derunterschiedlichen Betroffenheit von Industrie/Handel bzw. Großunternehmenund KMU´s nicht ausreichend Rechnung.

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