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Limburg - MHW MediaHaus Wegener

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Allgemeine Geschäftsbedingungen der <strong>Wegener</strong> NV1. „Anzeigenauftrag“ im Sinne der nachfolgenden AllgemeinenGeschäftsbedingungen ist der Vertrag über dieVeröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen einesWerbungstreibenden oder sonstigen Inserenten in einerDruckschrift zum Zwecke der Verbreitung.2. Anzeigen sind im Zweifel zur Veröffentlichung innerhalbeines Jahres nach Vertragabschluss abzurufen.Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abrufeinzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftraginnerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeigeabzuwickeln, sofern die erste Anzeige innerhalbder in Satz 1 genannten Frist abgerufen und veröffentlichtwird.3. Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalbder vereinbarten bzw. der in Ziffer 2 genanntenFrist auch über die im Auftrag genannten Anzeigenmengehinaus weitere Anzeigen abzurufen.4. Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die derVerlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeberunbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten denUnterschied zwischen dem gewährten und dem dertatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlassdem Verlag zu erstatten. Die Erstattung entfällt, wenndie Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereichdes Verlages beruht.5. Bei der Errechnung der Abnahmemengen werdenText-Millimeterzeilen dem Preis entsprechend in Anzeigen-Millimeterumgerechnet.6. Aufträge für Anzeigen und Fremdbeilagen, die erklärtermaßenausschließlich in bestimmten Nummern,bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzender Druckschrift veröffentlicht werden sollen, müssenso rechtzeitig beim Verlag eingehen, dass dem Auftraggebernoch vor Anzeigenschluss mitgeteilt werdenkann, wenn der Auftrag auf diese Weise nicht auszuführenist. Rubrizierte Anzeigen werden in der jeweiligenRubrik gedruckt, ohne dass dies der ausdrücklichenVereinbarung bedarf.7. Textteil-Anzeigen sind Anzeigen, die mit mindestensdrei Seiten an den Text und nicht an anderen Anzeigenangrenzen. Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellenGestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind,werden als solche vom Verlag mit dem Wort „Anzeige“kenntlich gemacht.8. Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge – aucheinzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – undBeilagenaufträge wegen des Inhalts, der Herkunft oderder technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigtenGrundsätzen des Verlages abzulehnen,wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördlicheBestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichungfür den Verlag unzumutbar ist. Dies gilt auch für Aufträge,die bei Geschäftsstellen, Annahmestellen oderVertretern aufgegeben werden. Beilagenaufträge sindfür den Verlag erst nach Vorlage eines Musters derBeilage und deren Billigung bindend. Beilagen, diedurch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruckeines Bestandteils des Anzeigenblattes erwekkenoder Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen.Die Ablehnung eines Auftrages wird demAuftraggeber unverzüglich mitgeteilt.9. Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes,einwandfreier Druckunterlagen und der Beilagen istder Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar ungeeigneteoder beschädigte Druckunterlagen fordert derVerlag unverzüglich Ersatz an. Der Verlag gewährleistetdie für den belegten Titel übliche Druckqualität imRahmen der durch die Druckunterlagen gegebenenMöglichkeiten.10. Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem,unrichtigem oder unvollständigem Abdruck derAnzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder eineeinwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaßin dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde.Lässt der Verlag eine ihm hierfür gestellte angemesseneFrist verstreichen oder ist die Ersatzanzeigeerneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber einRecht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachungdes Auftrages. Schadensersatzansprüche auspositiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschlussund unerlaubter Handlung sind – auchbei telefonischer Auftragserteilung – ausgeschlossen.Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeiten derLeistung und Verzug sind beschränkt auf Ersatz desvorhersehbaren Schadens und auf das für die betreffendeAnzeige oder Beilage zu zahlende Entgelt.Dies gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeitdes Verlegers, seines gesetzlichen Vertreters undseines Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung des Verlagesfür Schäden wegen des Fehlens zugesicherterEigenschaften bleibt unberührt. Im kaufmännischenGeschäftsverkehr haftet der Verlag darüber hinausauch nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen.In den übrigen Fällen ist gegenüber Kaufleutendie Haftung für grobe Fahrlässigkeit dem Umfang nachauf den voraussehbaren Schaden bis zur Höhe desbetreffenden Anzeigenentgeltes beschränkt. Reklamationenmüssen – außer bei nicht offensichtlichenMängeln – innerhalb von vier Wochen nach Eingangder Rechnung geltend gemacht werden.11. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunschgeliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung fürdie Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge.Der Verlag berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, dieihm innerhalb bei der Übersendung des Probeabzugesgesetzten Frist mitgeteilt werden.12. Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben,so wird die nach Art der Anzeige übliche tatsächlicheAbdruckhöhe der Berechnung zugrunde gelegt.13. Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet,wird die Rechnung sofort, möglichst aber 14 Tagenach Veröffentlichung der Anzeige übersandt. DieRechnung ist innerhalb der aus der Preisliste ersichtlichen,vom Empfang der Rechnung an laufenden Fristzu bezahlen, sofern nicht im einzelnen Fall eine andereZahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist.Etwaige Nachlässe für vorzeitige Zahlungen werdennach der Preisliste gewährt.14. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen sowiedie Einziehungskosten berechnet. Der Verlag kannbei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufendenAuftrages bis zur Bezahlung zurückstellen undfür die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen.Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeitdes Auftraggebers ist der Verlag berechtigt,auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlussesdas Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksichtauf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von derVorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleichoffen stehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.15. Wenn Art und Umfang des Auftrags es rechtfertigen,liefert der Verlag Belege gegen Berechnung derSelbstkosten. Kann in solchen Fällen ein Beleg nichtmehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle einerechtsverbindliche Bescheinigung des Verlages überdie Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige.16. Kosten für die Anfertigung reprofähiger Vorlagen/Daten sowie für vom Auftraggeber gewünschte oderzu vertretende erhebliche Änderungen ursprünglichvereinbarter Ausführungen hat der Auftraggeber zutragen.17. Ein Auflagenrückgang ist nur dann von Einfluss aufdas Vertragsverhältnis, wenn eine Auflagenhöhe zugesichertist und diese um mehr als 50 v. H. sinkt.Darüber hinaus sind etwaige Preisminderungs- undSchadensersatzansprüche ausgeschlossen, wenn derVerlag dem Auftraggeber von dem Absinken der Auflageso rechtzeitig Kenntnis gegeben hat, dass dieservor Erscheinen der Anzeige vom Vertrag zurücktretenkonnte.18. Bei Ziffernanzeigen wendet der Verlag für die Verwahrungund rechtzeitige Weitergabe der Angebotedie Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes an. Einschreibebriefeund Eilbriefe auf Ziffernanzeigen werdennur auf dem normalen Postweg weitergeleitet. DieEingänge auf Ziffernanzeigen werden vier Wochenaufbewahrt. Die Zuschriften, die in dieser Frist nichtabgeholt sind, werden vernichtet. Wertvolle Unterlagensendet der Verlag zurück, ohne dazu verpflichtetzu sein. Der Verlag behält sich im Interesse und zumSchutz des Auftraggebers das Recht vor, die eingehendenAngebote zur Ausschaltung von Missbrauchdes Zifferndienstes zu Prüfzwecken zu öffnen. ZurWeiterleitung von geschäftlichen Anpreisungen undVermittlungsangeboten ist der Verlag nicht verpflichtet.19. Reinzeichnungen werden nur auf besondere Anforderungan den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflichtzur Aufbewahrung endet drei Monate nach Ablauf desAuftrages. Die Pflicht zur Aufbewahrung von Copysoder Baryabzügen endet einen Monat nach Ablauf desAuftrages.20. Erfüllungsort ist der Sitz des Verlages. Im Geschäftsverkehrmit Kaufleuten, juristischen Personen desöffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichenSondervermögen ist bei Klagen der Sitz des VerlagesGerichtsstand. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltdes Auftraggebers, auch bei Nichtkaufleuten,im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hatder Auftraggeber nach Vertragschluss seinen Wohnsitzoder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereichdes Gesetztes verlegt, ist als Gerichtsstandder Sitz des Verlages vereinbart.Zusätzliche Geschäftsbedingungen des Verlegersa) Bei fernmündlichen Anzeigen, Termin- und Ausgabenänderungen,Textkorrekturen und Abbestellungenübernimmt der Verlag keine Gewähr für die Richtigkeitder Wiedergabe.b) Der Werbungstreibende hat rückwirkend Anspruch aufden seiner tatsächlichen Abnahme von Anzeigen innerhalbeiner Jahresfrist entsprechenden Nachlass, wenner zu Beginn der Frist einen Auftrag abgeschlossenhat, der aufgrund der Preisliste zu einem Nachlass vonvornherein berechtigt. Der Anspruch auf rückwirkendenNachlass erlischt, wenn er nicht innerhalb eines Monatsnach Ablauf der Jahresfrist geltend gemacht wird.c) Der Verlag wendet bei Entgegennahme und Prüfung derAnzeigentexte die geschäftsübliche Sorgfalt an, haftetjedoch nicht, wenn er von dem Auftraggebern irregeführtoder getäuscht wird. Durch Erteilung eines Anzeigenauftragesverpflichtet sich der Inserent, die Kosten derVeröffentlichung einer Gegendarstellung, die sich auftatsächliche Behauptungen der veröffentlichten Anzeigebezieht, zu tragen, und zwar nach Maßgabe des jeweilsgültigen Anzeigentarifs.d) Ansprüche der fehlerhaften Wiederholungsanzeigensind dann ausgeschlossen, wenn der Werbungstreibendedie Möglichkeit hatte, vor Drucklegung dernächstfolgenden Anzeige auf den Fehler hinzuweisen.Der Vergütungsanspruch des Verlages bleibt unberührt.e) Nicht sofort erkennbare Mängel der Druckunterlagen,die erst beim Druckvorgang deutlich werden, begründenfür den Auftraggeber keinen Anspruch auf Zahlungsminderungoder Ersatz wegen ungenügendenAbdrucks.f) Bei Rubrikanzeigen behält sich der Verlag die Wahl derSchrift, der Satzordnung, der Umrandung und der Platzierungvor.g) Platzierungswünsche werden nach den gegebenenMöglichkeiten berücksichtigt. Eine textplatzierte Unterbringungbedarf der ausdrücklichen vorherigen Bestätigungdes Verlages. Das Gleiche gilt für die Auswahlbestimmter Textseiten und einen Ausschluss von Wettbewerbsanzeigen.h) Für Anzeigen-Abnahmemengen, die außerhalb derPreisliste liegen, kann der Verlag Sondervereinbarungentreffen: ebenso für Mehrfachbelegungen vonProspekt-Beilagen bei Vollausdeckung. Für Sonderbeilagen,-seiten, -veröffentlichungen, -formate, Großabschlüsseund Anzeigenfonds können abweichendePreise vereinbart werden.i) Bei Änderung der Anzeigen- und Beilagenpreise tretendie neuen Bedingungen auch für laufende Aufträge sofortin Kraft.j) Eine Provision wird nur an die vom Verlag anerkanntenWerbemittler vergütet. Voraussetzung ist, dass der Auftragunmittelbar vom Werbemittler erteilt wird und Textebzw. Druckunterlagen auch von ihm geliefert werden.k) Von Werbeagenturen disponierte Anzeigen werdenimmer dann verprovisioniert, wenn sie zum Grundpreisabgerechnet werden.l) Bei Konkursen und gerichtlichen Vergleichen entfälltjeglicher Nachlass. Im Falle einer Klage wird der auf diestreitgegenständliche Forderung gewährte Nachlasswieder belastet.m) Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für den Inhaltund die rechtliche Zulässigkeit der für die Insertion zurVerfügung gestellten Text- und Bildunterlagen. Dem Auftraggeberobliegt es, den Verlag von Ansprüchen Dritterfreizustellen, die diesen aus der Ausführung des Auftragesgegen den Verlag erwachsen.n) Der Verlag behält sich vor, die Veröffentlichung vonSammelanzeigen abzulehnen.o) Die in den technischen Daten festgelegten Angabenüber Beschaffenheit von Druckvorlagen, Anzeigenschluss,Rücktrittszeit und Platzierungswünsche sindebenfalls Bestandteil der zusätzlichen Geschäftsbedingungendes Verlages. Gleiches gilt für die technischenAngaben über die Beschaffenheit, Verarbeitung, Anlieferungund Voraussetzungen der Auftragsannahmeund -abwicklung von Beilagenaufträgen.p) Für alle Anzeigen- und Beilagenaufträge gelten dieallgemeinen und zusätzlichen Geschäftsbedingungen.Die zusätzlichen Geschäftsbedingungen gehen imZweifelsfalle den allgemeinen Geschäftsbedingungenvor. Weichen Auftrag oder die ihm vom Auftraggeberzugrunde gelegten Bedingungen von den allgemeinenoder zusätzlichen Geschäftsbedingungen ab, so geltendie Bedingungen des Verlags, wenn nicht der Auftraggeberbinnen sechs Tagen seit Auftragsbestätigungdurch den Verlag schriftlich widerspricht.q) Bei Beilagen verweisen wir auf die besonderen Bestimmungenunserer NL-Vertragspartner, die mit denBeilagen-Angeboten mitgeliefert werden.Stand Febr. 2007

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