Informationen und Nachrichten aus der ... - Aflenz Kurort
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20 Ausgabe Sommer 2010<br />
Ortspolizeiliche Verordnung<br />
(Gemein<strong>der</strong>atsbeschluss vom 13.7.1992 bzw. 1.6.1993)<br />
Auf Gr<strong>und</strong> des § 41<strong>der</strong> Gemeindeordnung 1967, LGBl. 115, in <strong>der</strong> <strong>der</strong>zeit geltenden Fassung,<br />
wird zur Abwehr bzw. Beseitigung von das örtliche Gemeinschaftsleben störenden Missständen<br />
verordnet:<br />
§ 1<br />
1. Lärmverursachende handwerkliche Arbeiten, wie Hämmern, Sägen, Schleifen <strong>und</strong> Bohren,<br />
sowie das Zerkleinern von Brennmaterial außerhalb genehmigter gewerblicher Betriebsanlagen<br />
dürfen nur an Werktagen von Montag bis Freitag in <strong>der</strong> Zeit von 8.00 bis 12.00 Uhr <strong>und</strong><br />
von 15.00 bis 20.00 Uhr <strong>und</strong> an Samstagen nur von 8.00 bis 12.00 Uhr <strong>aus</strong>geführt werden.<br />
2. Lärmverursachende Gartenarbeiten, wie <strong>der</strong> Betrieb von Rasenmähern, Heckenscheren,<br />
Baum- o<strong>der</strong> Motorsägen, Spritzgeräten usw., welche mit Verbrennungsmotoren o<strong>der</strong> Elektromotoren<br />
betrieben werden, dürfen nur an Werktagen von Montag bis Freitag in <strong>der</strong> Zeit<br />
von 8.00 bis 12.00 Uhr <strong>und</strong> von 15.00 bis 20.00 Uhr <strong>und</strong> an Samstagen nur von 8.00 bis 12.00<br />
Uhr <strong>aus</strong>geführt werden.<br />
3. Land- <strong>und</strong> forstwirtschaftliche Tätigkeiten, sowie die Arbeiten in gewerblichen Gärtnereien<br />
sind von <strong>der</strong> Regelung nach Absatz 2 <strong>und</strong> 3 <strong>aus</strong>genommen. Ausgenommen von den Bestimmungen<br />
des Absatz 1 sind lärmerzeugende Bauarbeiten, welche dem Stmk. Baulärmgesetz<br />
unterliegen.<br />
§ 2<br />
1. Die Inbetriebnahme <strong>und</strong> <strong>der</strong> Betrieb von Kraftfahrzeugen je<strong>der</strong> Art auf Gr<strong>und</strong>stücken, die<br />
nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, mit Ausnahme, des Zu <strong>und</strong> Abfahrens, sowie das<br />
Laufenlassen <strong>der</strong> Motoren solcher Fahrzeuge am Stand außerhalb behördlich bewilligter Betriebsanlagen<br />
für die Reparatur <strong>der</strong>artiger Fahrzeuge, ist verboten.<br />
2. Der Betrieb von Modellfl ugzeugen, Modellautos <strong>und</strong> <strong>der</strong>gleichen, wenn sie mit Verbrennungsmotoren<br />
<strong>aus</strong>gestattet sind, ist im gesamten Gemeindegebiet verboten.<br />
3. Ein Verbot nach Absatz 1 besteht nicht, wenn eine von den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften<br />
vorgesehene beson<strong>der</strong>e Genehmigung dafür vorliegt. Ausgenommen vom Verbot<br />
nach Absatz 1 sind alle mit <strong>der</strong> Bewirtschaftung land- <strong>und</strong> forstwirtschaftlicher Gr<strong>und</strong>stücke<br />
verb<strong>und</strong>enen Tätigkeiten, sowie die widmungsgemäße Benützung von Fahrzeugen auf Betriebsgr<strong>und</strong>stücken.<br />
§ 3<br />
1. Auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen <strong>und</strong> Parkanlagen sind H<strong>und</strong>e stets an <strong>der</strong> Leine zu<br />
führen.<br />
2. Tiere, die erfahrungsgemäß häufi g Laut geben, dürfen in <strong>der</strong> Zeit von 20.00 bis 8.00 Uhr nicht<br />
im Freien o<strong>der</strong> in offenen Räumen gehalten werden.<br />
§ 4<br />
Die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 <strong>und</strong> Abs. 2 sind nur in <strong>der</strong> Zeit zwischen 15. Juni <strong>und</strong> 15. September<br />
jeden Jahres in Geltung.<br />
§ 5<br />
Über begründetes Ansuchen kann <strong>der</strong> Bürgermeister mittels Bescheid Ausnahmegenehmigungen<br />
von den Bestimmungen des § 1 Abs. 1 <strong>und</strong> 2 <strong>und</strong> § 2 Abs. 2 erteilen, wenn hiefür ein öffentliches<br />
Interesse gegeben ist.<br />
§ 6<br />
Zuwi<strong>der</strong>handlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretung<br />
von <strong>der</strong> Bezirksverwaltungsbehörde geahndet.