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Informationen und Nachrichten aus der ... - Aflenz Kurort

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20 Ausgabe Sommer 2010<br />

Ortspolizeiliche Verordnung<br />

(Gemein<strong>der</strong>atsbeschluss vom 13.7.1992 bzw. 1.6.1993)<br />

Auf Gr<strong>und</strong> des § 41<strong>der</strong> Gemeindeordnung 1967, LGBl. 115, in <strong>der</strong> <strong>der</strong>zeit geltenden Fassung,<br />

wird zur Abwehr bzw. Beseitigung von das örtliche Gemeinschaftsleben störenden Missständen<br />

verordnet:<br />

§ 1<br />

1. Lärmverursachende handwerkliche Arbeiten, wie Hämmern, Sägen, Schleifen <strong>und</strong> Bohren,<br />

sowie das Zerkleinern von Brennmaterial außerhalb genehmigter gewerblicher Betriebsanlagen<br />

dürfen nur an Werktagen von Montag bis Freitag in <strong>der</strong> Zeit von 8.00 bis 12.00 Uhr <strong>und</strong><br />

von 15.00 bis 20.00 Uhr <strong>und</strong> an Samstagen nur von 8.00 bis 12.00 Uhr <strong>aus</strong>geführt werden.<br />

2. Lärmverursachende Gartenarbeiten, wie <strong>der</strong> Betrieb von Rasenmähern, Heckenscheren,<br />

Baum- o<strong>der</strong> Motorsägen, Spritzgeräten usw., welche mit Verbrennungsmotoren o<strong>der</strong> Elektromotoren<br />

betrieben werden, dürfen nur an Werktagen von Montag bis Freitag in <strong>der</strong> Zeit<br />

von 8.00 bis 12.00 Uhr <strong>und</strong> von 15.00 bis 20.00 Uhr <strong>und</strong> an Samstagen nur von 8.00 bis 12.00<br />

Uhr <strong>aus</strong>geführt werden.<br />

3. Land- <strong>und</strong> forstwirtschaftliche Tätigkeiten, sowie die Arbeiten in gewerblichen Gärtnereien<br />

sind von <strong>der</strong> Regelung nach Absatz 2 <strong>und</strong> 3 <strong>aus</strong>genommen. Ausgenommen von den Bestimmungen<br />

des Absatz 1 sind lärmerzeugende Bauarbeiten, welche dem Stmk. Baulärmgesetz<br />

unterliegen.<br />

§ 2<br />

1. Die Inbetriebnahme <strong>und</strong> <strong>der</strong> Betrieb von Kraftfahrzeugen je<strong>der</strong> Art auf Gr<strong>und</strong>stücken, die<br />

nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, mit Ausnahme, des Zu <strong>und</strong> Abfahrens, sowie das<br />

Laufenlassen <strong>der</strong> Motoren solcher Fahrzeuge am Stand außerhalb behördlich bewilligter Betriebsanlagen<br />

für die Reparatur <strong>der</strong>artiger Fahrzeuge, ist verboten.<br />

2. Der Betrieb von Modellfl ugzeugen, Modellautos <strong>und</strong> <strong>der</strong>gleichen, wenn sie mit Verbrennungsmotoren<br />

<strong>aus</strong>gestattet sind, ist im gesamten Gemeindegebiet verboten.<br />

3. Ein Verbot nach Absatz 1 besteht nicht, wenn eine von den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften<br />

vorgesehene beson<strong>der</strong>e Genehmigung dafür vorliegt. Ausgenommen vom Verbot<br />

nach Absatz 1 sind alle mit <strong>der</strong> Bewirtschaftung land- <strong>und</strong> forstwirtschaftlicher Gr<strong>und</strong>stücke<br />

verb<strong>und</strong>enen Tätigkeiten, sowie die widmungsgemäße Benützung von Fahrzeugen auf Betriebsgr<strong>und</strong>stücken.<br />

§ 3<br />

1. Auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen <strong>und</strong> Parkanlagen sind H<strong>und</strong>e stets an <strong>der</strong> Leine zu<br />

führen.<br />

2. Tiere, die erfahrungsgemäß häufi g Laut geben, dürfen in <strong>der</strong> Zeit von 20.00 bis 8.00 Uhr nicht<br />

im Freien o<strong>der</strong> in offenen Räumen gehalten werden.<br />

§ 4<br />

Die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 <strong>und</strong> Abs. 2 sind nur in <strong>der</strong> Zeit zwischen 15. Juni <strong>und</strong> 15. September<br />

jeden Jahres in Geltung.<br />

§ 5<br />

Über begründetes Ansuchen kann <strong>der</strong> Bürgermeister mittels Bescheid Ausnahmegenehmigungen<br />

von den Bestimmungen des § 1 Abs. 1 <strong>und</strong> 2 <strong>und</strong> § 2 Abs. 2 erteilen, wenn hiefür ein öffentliches<br />

Interesse gegeben ist.<br />

§ 6<br />

Zuwi<strong>der</strong>handlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretung<br />

von <strong>der</strong> Bezirksverwaltungsbehörde geahndet.

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