Seite 1 von 3 Guten Tag, meine Damen, Guten Tag Meinen Herren ...
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Alle handwerklichen Leistungen für Renovierungs-, Erhaltungs-, Modernisierungsmaßnahmen, die in ihren Haushalt als<br />
Steuerpflichtigen erbracht werden, sind begünstigt.<br />
Zu den Handwerkerleistungen zählen<br />
- Arbeiten an Innen- und Außenwänden (verputzen),<br />
- Arbeiten am Dach, Fassade, Garage oder ähnlich (Dach neu eindecken),<br />
- Streichen und Lackieren <strong>von</strong> Fenstern, Türen, Wandschränke, Heizkörper,<br />
- Reparatur und Austausch <strong>von</strong> Fenster, Türen und Fußbodenbeläge,<br />
- Reparatur, Wartung und Austausch <strong>von</strong> Heizungsanlagen, Elektro-, Gas und Wasserinstallation (Hinweis unbar),<br />
- Modernisierung und Austausch <strong>von</strong> Einbauküchen,<br />
- Modernisierung des Badzimmers,<br />
- Maßnahmen zur Gartengestaltung,<br />
- Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück,<br />
- Reparatur und Wartung <strong>von</strong> Gegenstände im Haushalt (Waschmaschine, Herd, Fernseher, Computer).<br />
Auch Kontrollmaßnahmen, wie die Gebühren für den Schornsteinfeger oder die Kontrolle der Blitzschutzanlage, sind<br />
nach Auffassung der Finanzverwaltung begünstigt.<br />
Begünstigt sind Dienst- oder Handwerkerleistungen einschließlich der in Rechnung gestellten Maschinen und<br />
Fahrzeugkosten.<br />
Zu beachten ist, dass die Rechnungen und der Zahlungsbeleg 2 Jahre aufbewahrt werden müssen. Die Frist beginnt am<br />
Ende des Jahres zu laufen, in dem die Rechnung ausgestellt wurde.<br />
Beispiel: Das Rechnungsdatum ist der 17. Juni 2007. Die Frist beginnt damit am 31.12.2007 zu laufen. Dass bedeutet<br />
für Sie, dass sie die Rechnung 2008 und 2009 aufbewahren müssen und erst im Jahr 2010 wegwerfen können.<br />
Neben Eigenheimbesitzer, können Mieter und Eigentümer <strong>von</strong> Eigentumswohnungen Leistungen im Rahmen ihrer<br />
Steuererklärung gelten machen.<br />
Die Eigenheimbesitzer weißen Ihre Kosten durch Vorlage <strong>von</strong> Originalrechnungen und durch Überweislungsbelege<br />
bzw. Kontoauszug nach. Bei Mietern und Wohnungseigentümern sieht es anders aus. Die Finanzverwaltung verzichtet<br />
bei Mietern und Wohnungseigentümern auf die Vorlegung <strong>von</strong> Originalrechnungen und Überweisungsbelege.<br />
Voraussetzung für den Abzug ist allerdings, dass die Mieter und Wohnungseigentümer vom Vermieter bzw. Verwalter<br />
eine Abrechnung oder Bescheinigung vorlegen, mit der die entsprechenden Aufwendungen nachgewiesen werden.<br />
Also jeder Mieter kann somit zu seinem Hausverwalter gehen und eine Bescheinigung über die in der<br />
Betriebskostenabrechnung enthaltenen haushaltsnahen Dienstleistungen verlangen. Steuerlich gelten gemacht werden<br />
können also nur Kosten, die durch eine Betriebskostenabrechnung auch auf die Mieter umgelegt werden. Da die Mieter<br />
selbst keine Kosten für Instandhaltung der Häuser trägen, können diese Kosten, meistens also Handwerkerrechnungen,<br />
durch die Mieter auch nicht gelten machen.<br />
Die Mieter können in erster Linie folgenden Kosten gelten machen.<br />
Die Kosten für alle Wartungsarbeiten zum Beispiel der Heizungsanlage und Aufzüge, die Kosten für die<br />
Heizungsabrechnungsfirma (Ista, techem usw.), Schornsteinfegerkosten, die Hauswartskosten, die Aufzugskosten für<br />
Bedienung und des Notrufes, die Straßenreingungskosten, Winterdienstkosten, Kosten der Gartenpflege.