01.12.2012 Aufrufe

Seite 1 von 3 Guten Tag, meine Damen, Guten Tag Meinen Herren ...

Seite 1 von 3 Guten Tag, meine Damen, Guten Tag Meinen Herren ...

Seite 1 von 3 Guten Tag, meine Damen, Guten Tag Meinen Herren ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Seite</strong> 2 <strong>von</strong> 3<br />

Alle handwerklichen Leistungen für Renovierungs-, Erhaltungs-, Modernisierungsmaßnahmen, die in ihren Haushalt als<br />

Steuerpflichtigen erbracht werden, sind begünstigt.<br />

Zu den Handwerkerleistungen zählen<br />

- Arbeiten an Innen- und Außenwänden (verputzen),<br />

- Arbeiten am Dach, Fassade, Garage oder ähnlich (Dach neu eindecken),<br />

- Streichen und Lackieren <strong>von</strong> Fenstern, Türen, Wandschränke, Heizkörper,<br />

- Reparatur und Austausch <strong>von</strong> Fenster, Türen und Fußbodenbeläge,<br />

- Reparatur, Wartung und Austausch <strong>von</strong> Heizungsanlagen, Elektro-, Gas und Wasserinstallation (Hinweis unbar),<br />

- Modernisierung und Austausch <strong>von</strong> Einbauküchen,<br />

- Modernisierung des Badzimmers,<br />

- Maßnahmen zur Gartengestaltung,<br />

- Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück,<br />

- Reparatur und Wartung <strong>von</strong> Gegenstände im Haushalt (Waschmaschine, Herd, Fernseher, Computer).<br />

Auch Kontrollmaßnahmen, wie die Gebühren für den Schornsteinfeger oder die Kontrolle der Blitzschutzanlage, sind<br />

nach Auffassung der Finanzverwaltung begünstigt.<br />

Begünstigt sind Dienst- oder Handwerkerleistungen einschließlich der in Rechnung gestellten Maschinen und<br />

Fahrzeugkosten.<br />

Zu beachten ist, dass die Rechnungen und der Zahlungsbeleg 2 Jahre aufbewahrt werden müssen. Die Frist beginnt am<br />

Ende des Jahres zu laufen, in dem die Rechnung ausgestellt wurde.<br />

Beispiel: Das Rechnungsdatum ist der 17. Juni 2007. Die Frist beginnt damit am 31.12.2007 zu laufen. Dass bedeutet<br />

für Sie, dass sie die Rechnung 2008 und 2009 aufbewahren müssen und erst im Jahr 2010 wegwerfen können.<br />

Neben Eigenheimbesitzer, können Mieter und Eigentümer <strong>von</strong> Eigentumswohnungen Leistungen im Rahmen ihrer<br />

Steuererklärung gelten machen.<br />

Die Eigenheimbesitzer weißen Ihre Kosten durch Vorlage <strong>von</strong> Originalrechnungen und durch Überweislungsbelege<br />

bzw. Kontoauszug nach. Bei Mietern und Wohnungseigentümern sieht es anders aus. Die Finanzverwaltung verzichtet<br />

bei Mietern und Wohnungseigentümern auf die Vorlegung <strong>von</strong> Originalrechnungen und Überweisungsbelege.<br />

Voraussetzung für den Abzug ist allerdings, dass die Mieter und Wohnungseigentümer vom Vermieter bzw. Verwalter<br />

eine Abrechnung oder Bescheinigung vorlegen, mit der die entsprechenden Aufwendungen nachgewiesen werden.<br />

Also jeder Mieter kann somit zu seinem Hausverwalter gehen und eine Bescheinigung über die in der<br />

Betriebskostenabrechnung enthaltenen haushaltsnahen Dienstleistungen verlangen. Steuerlich gelten gemacht werden<br />

können also nur Kosten, die durch eine Betriebskostenabrechnung auch auf die Mieter umgelegt werden. Da die Mieter<br />

selbst keine Kosten für Instandhaltung der Häuser trägen, können diese Kosten, meistens also Handwerkerrechnungen,<br />

durch die Mieter auch nicht gelten machen.<br />

Die Mieter können in erster Linie folgenden Kosten gelten machen.<br />

Die Kosten für alle Wartungsarbeiten zum Beispiel der Heizungsanlage und Aufzüge, die Kosten für die<br />

Heizungsabrechnungsfirma (Ista, techem usw.), Schornsteinfegerkosten, die Hauswartskosten, die Aufzugskosten für<br />

Bedienung und des Notrufes, die Straßenreingungskosten, Winterdienstkosten, Kosten der Gartenpflege.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!