Seite 1 von 3 Guten Tag, meine Damen, Guten Tag Meinen Herren ...
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<strong>Guten</strong> <strong>Tag</strong>, <strong>meine</strong> <strong>Damen</strong>,<br />
<strong>Guten</strong> <strong>Tag</strong> <strong>Meinen</strong> <strong>Herren</strong>,<br />
bevor ich Sie über das Thema haushaltsnahe Dienstleistungen informiere, möchte ich mich kurz vorstellen.<br />
Mein Name ist Peter Bielagk. Ich bin Geschäftsführer der Hausverwaltung pkb SERVICE GmbH aus Luckau. Durch<br />
<strong>meine</strong> Tätigkeit als Hausverwalter werde ich täglich mit dem Thema haushaltsnahe Dienstleistungen und<br />
Handwerkerleistungen konfrontiert. Dabei fällt mir oft auf, dass Viele den steuerliche Zusammenhang und den damit<br />
einhergehenden steuerlichen Vorteil nicht kennen. Nach diesem Vortrag werden Sie für sich die Vorteile nutzen<br />
können.<br />
Und nun zum Thema. Bereits seit 2003 fördert der Staat haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und<br />
Dienstleistungen durch Steuerermäßigungen nach §35a EstG. Der Staat möchte mit dieser Förderung auch<br />
Privatpersonen einen steuerlichen Vorteil bieten, wenn sie Dienstleister in Anspruch nehmen, obwohl sie diese Arbeiten<br />
auch selbst hätten ausführen können. Gleichzeitig soll damit die Schwarzarbeit bekämpft werden. Seit 2006 werden<br />
zusätzlich Pflegeleistungen und Handwerkerleistungen gefördert. Alle Informationen dazu sind detailliert im Schreiben<br />
vom Bundesfinanzministerium vom 3. November 2006 veröffentlicht worden und können dort bei Bedarf ausführlich<br />
nachgelesen werden.<br />
Die Steuerermäßigung sieht im Detail wie folgt aus.<br />
Es wird <strong>von</strong> allen begünstigten Rechnungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen pauschal<br />
20% als Steuerermäßigung anerkannt. Bei Handwerkerleistungen werden nur die in Rechnung gestellten Lohn-,<br />
Maschinen- und Fahrkosten berücksichtigt. Eingebautes Material unterliegt also nicht der Steuervergünstigung.<br />
Die 20% Steuerermäßigung wird direkt <strong>von</strong> der Steuerschuld abgezogen.<br />
Werden also Kosten in Höhe <strong>von</strong> 1000 Euro gelten gemacht, dann beträgt die Steuererstattung dafür 200 Euro. Maximal<br />
werden 3000 Euro anerkannt, was eine maximale Steuerersparnis <strong>von</strong> 600 Euro pro Jahr bringt. Hierbei ist zu<br />
berücksichtigen, dass die Höchstbeträge sowohl für haushaltsnahe Dienstleistungen als auch Handwerkerleistungen<br />
separat gelten. Somit erhält der Steuerzahler bis 1200 Euro Steuerrückerstattung, also 600 Euro für haushaltsnahe<br />
Dienstleistungen, als auch 600 Euro für Handwerkerleistungen.<br />
Folgende drei Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit sie die Kosten gelten machen können.<br />
1. Sie selbst müssen der Auftraggeber sein<br />
2. Die Rechnungen müssen unbar bezahlt worden sein, dass heißt: per Überweisung oder Scheck<br />
3. Auf den Rechnungen muss der Lohn- und Materialanteil getrennt ausgewiesen sein bzw. die begünstigen<br />
Kostenanteil müssen benannt sein (Prozentual).<br />
Im Detail sind folgenden Tätigkeiten begünstigt:<br />
Bei haushaltsnahen Dienstleistungen muss es sich grundsätzlich um Tätigkeiten handeln, die gewöhnlich auch durch sie<br />
selbst oder durch andere Mitglieder des Haushaltes erledigt werden. Das sind zum Beispiel Reinigungsarbeiten und<br />
Gartenarbeiten.<br />
Öffentlich rechtliche Kosten werden nicht begünstigt. Zum Beispiel die Müllabfuhr. Hierbei handelt es sich um einen<br />
Anschluss und Benutzungszwang. Die Kosten für Sperrmüllabfuhr durch privaten Dienstleister ist hingegen begünstigt.
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Alle handwerklichen Leistungen für Renovierungs-, Erhaltungs-, Modernisierungsmaßnahmen, die in ihren Haushalt als<br />
Steuerpflichtigen erbracht werden, sind begünstigt.<br />
Zu den Handwerkerleistungen zählen<br />
- Arbeiten an Innen- und Außenwänden (verputzen),<br />
- Arbeiten am Dach, Fassade, Garage oder ähnlich (Dach neu eindecken),<br />
- Streichen und Lackieren <strong>von</strong> Fenstern, Türen, Wandschränke, Heizkörper,<br />
- Reparatur und Austausch <strong>von</strong> Fenster, Türen und Fußbodenbeläge,<br />
- Reparatur, Wartung und Austausch <strong>von</strong> Heizungsanlagen, Elektro-, Gas und Wasserinstallation (Hinweis unbar),<br />
- Modernisierung und Austausch <strong>von</strong> Einbauküchen,<br />
- Modernisierung des Badzimmers,<br />
- Maßnahmen zur Gartengestaltung,<br />
- Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück,<br />
- Reparatur und Wartung <strong>von</strong> Gegenstände im Haushalt (Waschmaschine, Herd, Fernseher, Computer).<br />
Auch Kontrollmaßnahmen, wie die Gebühren für den Schornsteinfeger oder die Kontrolle der Blitzschutzanlage, sind<br />
nach Auffassung der Finanzverwaltung begünstigt.<br />
Begünstigt sind Dienst- oder Handwerkerleistungen einschließlich der in Rechnung gestellten Maschinen und<br />
Fahrzeugkosten.<br />
Zu beachten ist, dass die Rechnungen und der Zahlungsbeleg 2 Jahre aufbewahrt werden müssen. Die Frist beginnt am<br />
Ende des Jahres zu laufen, in dem die Rechnung ausgestellt wurde.<br />
Beispiel: Das Rechnungsdatum ist der 17. Juni 2007. Die Frist beginnt damit am 31.12.2007 zu laufen. Dass bedeutet<br />
für Sie, dass sie die Rechnung 2008 und 2009 aufbewahren müssen und erst im Jahr 2010 wegwerfen können.<br />
Neben Eigenheimbesitzer, können Mieter und Eigentümer <strong>von</strong> Eigentumswohnungen Leistungen im Rahmen ihrer<br />
Steuererklärung gelten machen.<br />
Die Eigenheimbesitzer weißen Ihre Kosten durch Vorlage <strong>von</strong> Originalrechnungen und durch Überweislungsbelege<br />
bzw. Kontoauszug nach. Bei Mietern und Wohnungseigentümern sieht es anders aus. Die Finanzverwaltung verzichtet<br />
bei Mietern und Wohnungseigentümern auf die Vorlegung <strong>von</strong> Originalrechnungen und Überweisungsbelege.<br />
Voraussetzung für den Abzug ist allerdings, dass die Mieter und Wohnungseigentümer vom Vermieter bzw. Verwalter<br />
eine Abrechnung oder Bescheinigung vorlegen, mit der die entsprechenden Aufwendungen nachgewiesen werden.<br />
Also jeder Mieter kann somit zu seinem Hausverwalter gehen und eine Bescheinigung über die in der<br />
Betriebskostenabrechnung enthaltenen haushaltsnahen Dienstleistungen verlangen. Steuerlich gelten gemacht werden<br />
können also nur Kosten, die durch eine Betriebskostenabrechnung auch auf die Mieter umgelegt werden. Da die Mieter<br />
selbst keine Kosten für Instandhaltung der Häuser trägen, können diese Kosten, meistens also Handwerkerrechnungen,<br />
durch die Mieter auch nicht gelten machen.<br />
Die Mieter können in erster Linie folgenden Kosten gelten machen.<br />
Die Kosten für alle Wartungsarbeiten zum Beispiel der Heizungsanlage und Aufzüge, die Kosten für die<br />
Heizungsabrechnungsfirma (Ista, techem usw.), Schornsteinfegerkosten, die Hauswartskosten, die Aufzugskosten für<br />
Bedienung und des Notrufes, die Straßenreingungskosten, Winterdienstkosten, Kosten der Gartenpflege.
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Wichtig ist, dass die Bescheinigung die Kosten getrennt nach Material- und Lohnanteil auflistet.<br />
Da Sie nur durch die Bescheinigung des Verwalters einen Steuerabzug erlangen können, muss der Verwalter so eine<br />
Bescheinigung ihnen ausstellen. Für diese Bescheinigung kann der Verwalter eine geringe Gebühr verlangen, da diese<br />
Bescheinigung nur ihn ihrem Interesse ausgestellt wurde, damit Sie eine Steuerermäßigung erhalten.<br />
Der Fall ist ähnlich gelagert, wie Ihr Wunsch als Mieter Fotokopien <strong>von</strong> Rechnungen im Zusammenhang mit der<br />
Betriebskostenabrechnung zu erhalten. Man spricht hier <strong>von</strong> einem sogenannten Aufwandsersatzanspruch.<br />
Die Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen können nur in dem Jahr gelten gemacht<br />
werden, in dem Sie auch bezahlt wurden. Bei Eigenheimbesitzer recht einfach, da diese ihre Rechnungen selbst zahlen<br />
müssen. Die Mieter zahlen nicht direkt selbst die Kosten. Der Verwalter zahlt die Kosten und diese werden erst im<br />
nächsten Jahr abgerechnet. Bei Mietern ist also maßgeblich, wann die Betiebskostenvorauszahlung geleistet wurde.<br />
Ein Beispiel dazu<br />
Dem Mieter wurde eine Betriebskostenabrechnung in Höhe <strong>von</strong> 1000 Euro zugesendet. 500 Euro sind begünstigte<br />
Kosten. Der Mieter hat für das Abrechnungsjahr 900 Euro an Betriebskostenvorauszahlung geleistet. Das entspricht<br />
90% <strong>von</strong> 100. Daher kann der Mieter in seiner Steuererklärung <strong>von</strong> den begünstigten Kosten 90% <strong>von</strong> 100 (450 Euro)<br />
in der Steuererklärung gelten machen. Die Restsumme macht er dann in der nächsten Steuererklärung gelten.<br />
Bei einer Betriebskostenerstattung kann der Mieter die kompletten begünstigten Kosten in der aktuellen Steuererklärung<br />
gelten machen.<br />
Wichtig ist, dass der Vermieter bzw. Verwalter bei der Bescheinigung der Lohn und Materialanteile, alle Kosten - also<br />
auch die nicht begünstigten Kosten - aufführt. Nur so kann das Finanzamt rechnerisch die Anteile der Vorauszahlungen<br />
nachvollziehen. Sie sollten darauf achten, dass die Bescheinigung die Bestätigung enthält, dass alle Rechnungen unbar<br />
bezahlt wurden.<br />
Zusammenfassend kann gesagt werden.<br />
Jeder, ob Eigentümer eines Eigenheimes, einer Eigentumswohnung oder Mieter profitiert <strong>von</strong> diesem Steuergesetz. Von<br />
allen begünstigten Kosten fließen ihnen als Steuerzahler direkt 20% der Summe wieder zurück auf das eigene Konto.<br />
Dabei spielt der persönliche Steuersatz keine Rolle.<br />
Möchten Sie weiterführende Information zu diesem Thema erhalten, so tragen Sie sich bitte hier vorne in der Liste ein.<br />
In der Liste können Sie ebenfalls ankreuzen, ob Sie Informationen zum Haus und Grundeigentumverein aus Cottbus<br />
erhalten möchten.<br />
Welche Fragen kann ich Ihnen nun beantworten.<br />
Ich danke für Ihr Interesse und wünsche Ihnen einen schönen Sonntag Nachmittag.