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1 Hier schon mal der Entwurf für die ... - enhydralutris

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1<strong>Hier</strong> <strong>schon</strong> <strong>mal</strong> <strong>der</strong> <strong>Entwurf</strong> für <strong>die</strong> Verwaltungsvorschriften:Referat S 32 Stand: März 2008VorblattA. Problem und ZielDie Zahl <strong>der</strong> Verkehrszeichen, <strong>die</strong> in Deutschland aufgestellt sind, ist nicht genau bekannt. Es besteht zwischenBund und Län<strong>der</strong>n aber darin Konsens, dass zu viele Verkehrszeichen angeordnet wurden und auch noch werden.Da <strong>die</strong> Anordnung von Verkehrszeichen den Straÿenverkehrsbehörden <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> obliegt, kann <strong>der</strong> Bund nurmittelbar über den in <strong>der</strong> Straÿenverkehrs-Ordnung (StVO) und <strong>der</strong> Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (VwV-StVO) dazu festgelegten Rechtsrahmen darauf Einuss nehmen.Bereits 1997 wurden zwei neue Regelungen in <strong>die</strong> StVO eingestellt, <strong>die</strong> ausdrücklich den Grundsatz nur so vieleVerkehrszeichen wie nötig so wenige Verkehrszeichen wie möglich enthalten.Darüber hinaus haben das Bundesministerium für Verkehr-, Bau- und Stadtentwicklung und Vertreter <strong>der</strong> zuständigenLän<strong>der</strong>ministerien sowie <strong>die</strong> Bundesanstalt für Straÿenwesen in einer Arbeitsgruppe alle einschlägigenVorschriften <strong>der</strong> StVO detailliert dahingehend überprüft, ob sie eine Tendenz zur Überbeschil<strong>der</strong>ung bewirken.Die Än<strong>der</strong>ungsverordnung verkörpert <strong>die</strong> abgestimmte Position zwischen Bund und Län<strong>der</strong>n, <strong>die</strong> eine Überarbeitung<strong>der</strong> Anordnungsgründe von Verkehrszeichen enthält.Gleichzeitig wird mit <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Allgemeinen Verwaltungsvorschriften ein weiterer Beitrag zur Sicherheitdes Fahrradverkehrs geleistet. Schon mit <strong>der</strong> sog. Fahrradnovelle von 1997 wurden eine Reihe von Maÿnahmenzur För<strong>der</strong>ung und Verbesserung <strong>der</strong> Sicherheit des Fahrradverkehrs umgesetzt. Die praktischen Erfahrungenmit <strong>der</strong> sog. Fahrradnovelle von 1997 wurden ausgewertet und <strong>die</strong> entsprechende Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Radverkehrsvorschriften- hiervor allem <strong>der</strong> ŸŸ2, 9 und 41 <strong>der</strong> Straÿenverkehrs-Ordnung (StVO) nebst <strong>der</strong> <strong>die</strong> Vorschriftenbegleitenden Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VwV-StVO) vorgenommen. Im Zusammenhang mit <strong>der</strong>Streichung von Verkehrszeichen in <strong>der</strong> StVO wurde berücksichtigt, dass allein <strong>die</strong> Anzahl möglicher Verkehrszeichennicht allein zu einer inationären Anordnung führt. Verantwortlich sind insbeson<strong>der</strong>e Inhalt, Auslegungund Umsetzung <strong>der</strong> jeweils zugehörigen Verwaltungsvorschriften. Diese Regelungen wurden - sofern nicht notwendig bei Bedarf gestrichen o<strong>der</strong> auf das Wesentliche beschränkt. Ziel <strong>der</strong> Straung und Vereinfachung <strong>der</strong>Vorschriften ist <strong>die</strong> För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Entbürokratisierung und Deregulierung von Vorschriften gegenüber dem Verkehrsteilnehmer,da durch konsequente Umsetzung <strong>der</strong> verschlankten Anordnungsbestimmungen nur noch <strong>die</strong>wirklich notwendigen Verkehrszeichen im Straÿenverkehrsraum präsentiert werden. Ziele <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong>VwV-StVO sind unter an<strong>der</strong>em:- Straung und vereinfachung <strong>der</strong> Vorschriften, <strong>die</strong> insbeson<strong>der</strong>e durch Herausnahme <strong>der</strong> verkehrstechnischen/-planerischen Erläuterungen aus den begleitenden VwV-StVO gewährleistet wird, - Unterstützung <strong>der</strong> zuständigenBehörden beim Abbau des Schil<strong>der</strong>waldes durch Streichung von Verkehrszeichen, einschlieÿlich <strong>der</strong> dazugehörigenVwV, - Präzisierung von Vorschriften und Streichung überüssiger Vorgaben, bei denen <strong>die</strong> Anordnung eines Verkehrszeichensnicht zwingend geboten ist, - Hilfestellung für Straÿenbehörden zur systematischen Überprüfungvor Ort, ob Verkehrszeichen ohne Beeinträchtigung von Verkehrssicherheit und Verkehrsablauf entfernt werdenkönnen, - Anpassung <strong>der</strong> VwV zum sparsamen und sachgerechteren Einsatz von Verkehrszeichen, - gröÿere Flexibilitätfür <strong>die</strong> Planungs- und Straÿenverkehrsbehörden vor Ort u. a. bei <strong>der</strong> Anlage <strong>der</strong> Radverkehrsanlagen und<strong>der</strong> Anordnung <strong>der</strong> Benutzungspicht durch Verkehrszeichen, - Reduzierung <strong>der</strong> benutzungspichtigen Radverkehrsanlagen,- Vereinfachung <strong>der</strong> Einsatzkriterien und Anfor<strong>der</strong>ungen für <strong>die</strong> Önung <strong>der</strong> Einbahnstraÿen fürden gegengerichteten Fahrradverkehr, - radverkehrsfreundlichere Gestaltung <strong>der</strong> Verhaltensregeln in Fahrradstraÿen.- Neufassung <strong>der</strong> Verwaltungsvorschriften zur übermäÿigen Straÿenbenutzung - Die Aufnahme vonVerwaltungsvorschriften hinsichtlich Inline- Skates in <strong>die</strong>ser Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Allgemeinen Verwaltungsvorschriftenför<strong>der</strong>t <strong>die</strong> Rechtssicherheit und den Schutz <strong>der</strong> Verkehrsteilnehmer.


2B. LösungDie Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vollzieht <strong>die</strong> in <strong>der</strong> StVO vorgesehenen Rechtsän<strong>der</strong>ungennach und ermöglicht den Straÿenverkehrsbehörden <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> den praktischen Vollzug <strong>der</strong> verkehrsrechtlichenVorschriften zur Erreichung <strong>der</strong> o.g. Ziele.C. Alternativen Keine.D. Finanzielle Auswirkungen auf <strong>die</strong> öentlichen Haushalte1. Haushaltsausgaben ohne VollzugsaufwandBund und Län<strong>der</strong>n entstehen keine zusätzlichen Kosten. Soweit auf Grund <strong>der</strong> Verordnung künftig verstärktFahrbahnen und Radwege für Inline-Skater freigegeben werden, entstehen den Straÿenbaulastträgern Kostenfür Verkehrszeichen und ggf. für <strong>die</strong> bauliche Ertüchtigung und Erhaltung <strong>der</strong> Verkehrsächen aus Gründen<strong>der</strong> Verkehrssicherungspicht. Die Straÿenverkehrsbehörden werden aber nicht verpichtet, solche Anordnungenvorzunehmen; ihnen wird nur <strong>die</strong> Möglichkeit dazu eingeräumt. Eine Mehrbelastung liegt damit in ihrereigenen Verantwortung. Im Ergebnis werden jedoch durch den Wegfall von mehreren Verkehrszeichen und denbegleitenden Verwaltungsvorschriften <strong>die</strong> Kosten reduziert. Auch <strong>die</strong> Streichung überüssiger Vorgaben in denbegleitenden Verwaltungsvorschriften zu bestehenden Verkehrszeichen, bei denen <strong>die</strong> Anordnung nicht zwingendgeboten ist, führen zur Kostenreduzierung. Es ist mit einer Kostenersparnis von 200 Euro pro Verkehrszeichenauszugehen. Da nicht bekannt ist, wie viele Verkehrszeichen in Deutschland aufgestellt sind und wie viele davonentfernt werden können, ist <strong>die</strong> Gesamtkostenersparnis nicht quantizierbar.2. Haushaltsausgaben mit VollzugsaufwandDie Än<strong>der</strong>ungsverordnung löst einen unerheblichen Vollzugsaufwand bei den Län<strong>der</strong>n für <strong>die</strong> geringfügige Anpassung<strong>der</strong> Tatbestandskataloge und <strong>der</strong> darauf basierenden EDV-Verfahren aus.E. Sonstige KostenAuswirkungen auf Einzelpreise sowie das Preisniveau, insbeson<strong>der</strong>e das Verbraucherpreisniveau, ergeben sichnicht.F. BürokratiekostenDurch <strong>die</strong>se Än<strong>der</strong>ungsverordnung werden keine Informationspichten eingeführt, vereinfacht o<strong>der</strong> abgeschat.Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straÿenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)VomNach Artikel 84 Abs. 2 des Grundgesetzes wird folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:Artikel 1Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straÿenverkehrs-Ordnung vom 26. Januar 2001 (BAnz. S. 1419, 5206),zuletzt geän<strong>der</strong>t durch wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:1. Die Verwaltungsvorschrift Zu Ÿ2 Straÿenbenutzung durch Fahrzeugewird wie folgt geän<strong>der</strong>t:a) Die Verwaltungsvorschrift Zu Absatz 4 Satz 1 wird gestrichen.b) Die Verwaltungsvorschrift Zu Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:I. Allgemeines


38 1. Benutzungspichtige Radwege sind mit Zeichen 237 gekennzeichnete baulich angelegte Radwege und Radfahrstreifen,mit Zeichen 240 gekennzeichnete gemeinsame Geh- und Radwege sowie <strong>die</strong> mit Zeichen 241 gekennzeichnetenfür den Radverkehr bestimmten Teile von getrennten Rad- und Gehwegen. 9 2. BenutzungspichtigeRadwege dürfen nur angeordnet werden, wenn ausreichende Flächen für den Fuÿgängerverkehr zur Verfügungstehen. Sie dürfen nur dort angeordnet werden, wo es <strong>die</strong> Verkehrssicherheit o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Verkehrsablauf erfor<strong>der</strong>n.Innerorts kann <strong>die</strong>s insbeson<strong>der</strong>e für Vorfahrtstraÿen mit starkem Kraftfahrzeugverkehr gelten. 10 3. Ein Radfahrstreifenist ein mit Zeichen 237 gekennzeichneter, von <strong>der</strong> Fahrbahn durch Zeichen 295 abgetrennter Teil<strong>der</strong> Straÿe. Das Zeichen 295 ist in <strong>der</strong> Regel in Breitstrich (0,25 m) auszuführen. Zur besseren Erkennbarkeitdes Radfahrstreifens kann in seinem Verlauf das Zeichen 237 in regelmäÿigen Abständen markiert werden. WerdenRadfahrstreifen an Straÿen mit starkem Kraftfahrzeugverkehr angelegt, ist ein breiter Radfahrstreifen o<strong>der</strong>ein zusätzlicher Sicherheitsraum zum ieÿenden Verkehr erfor<strong>der</strong>lich. Radfahrstreifen sind in Kreisverkehrennicht zulässig. 11 4. Ist ein benutzungspichtiger Radweg aus Sicherheitsgründen erfor<strong>der</strong>lich, aber nicht zuverwirklichen und ist Mischverkehr auf <strong>der</strong> Fahrbahn noch vertretbar, kann auf <strong>der</strong> Fahrbahn ein Schutzstreifenangelegt werden. Zusätzlich ist <strong>die</strong> Freigabe des Gehweges zur Mitbenutzung durch den Radverkehr, Zeichen239 Gehweg mit Zusatzzeichen 1022-10 Radverkehr frei in Betracht zu ziehen. Die Freigabe des Gehwegeszur Mitbenutzung durch den Radverkehr ist auch dann in Betracht zu ziehen, wenn kein Schutzstreifen auf <strong>der</strong>Fahrbahn angelegt werden kann. Zum Gehweg vgl. zu Zeichen 239. 12 5. Ein Schutzstreifen ist ein durch Zeichen340 gekennzeichneter und zusätzlich in regelmäÿigen Abständen mit dem Sinnbild Fahrrä<strong>der</strong>markierter Teil <strong>der</strong>Fahrbahn. Er kann innerhalb geschlossener Ortschaften auf Straÿen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeitvon bis zu 50 km/h markiert werden, wenn <strong>die</strong> Verkehrszusammensetzung eine Mitbenutzung des Schutzstreifensdurch den Kraftfahrzeugverkehr nur in seltenen Fällen erfor<strong>der</strong>t. Er muss so breit sein, dass er einschlieÿlich desSicherheitsraumes einen hinreichenden Bewegungsraum für den Radfahrer bietet. Der abzüglich Schutzstreifenverbleibende Fahrbahnteil muss so breit sein, dass sich zwei Personenkraftwagen gefahrlos begegnen können.Schutzstreifen sind in Kreisverkehren nicht zulässig. Zum Schutzstreifen vgl. Nummer II zu Zeichen 340; Rn. 2..II. RadwegebenutzungspichtVoraussetzung für <strong>die</strong> Anordnung <strong>der</strong> Benutzungspicht durch Anordnung <strong>der</strong> Zeichen 237, 240 o<strong>der</strong> 241 ist,dass <strong>der</strong> Radweg 13 1. frei von Hin<strong>der</strong>nissen und einschlieÿlich eines Sicherheitsraumes so breit ist, dass Radfahrereinan<strong>der</strong> überholen können; gemeinsame Geh- und Radwege sollen einschlieÿlich des Sicherheitsraumesso breit sein, dass Radfahrer in ausreichendem Abstand an Fuÿgängern vorbei fahren können. Diese Breitendürfen nur auf kurzen Abschnitten (z.B. an Engstellen) unterschritten werden; 14 2. in einem den Erfor<strong>der</strong>nissendes Radverkehrs genügenden Zustand angelegt ist und unterhalten wird; 15 3. eindeutig erkennbar, imVerlauf durchgängig und stetig ist und an Kreuzungen, Einmündungen und verkehrsreichen Grundstückzufahrtenzwischen dem Kraftfahrzeugverkehr und dem Radverkehr ausreichend Sicht besteht und 16 4. ausreichendVorsorge getroen ist, dass <strong>der</strong> Radverkehr nicht durch den ruhenden Kraftfahrzeugverkehr behin<strong>der</strong>t wird. ImÜbrigen wird auf <strong>die</strong> Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA) <strong>der</strong> Forschungsgesellschaft für Straÿen- undVerkehrswesen (FGSV) in <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung hingewiesen.17 III. Sind <strong>die</strong> vorstehenden Anfor<strong>der</strong>ungen nicht sämtlich erfüllt und können auch in absehbarer Zeit nichterfüllt werden, so ist in jedem Einzelfall abzuwägen, ob <strong>die</strong> Anordnung <strong>der</strong> Benutzungspicht aus Gründen<strong>der</strong> Verkehrssicherheit o<strong>der</strong> des Verkehrsablaufs dennoch erfor<strong>der</strong>lich ist. Dabei ist das Ziel, den Anteil desRadverkehrs am Straÿenverkehr zu steigern, beson<strong>der</strong>s zu beachten. Es empehlt sich, bei <strong>der</strong> EntscheidungSachkundige für den Rad-, Fuÿgänger- und Kraftfahrzeugverkehr zu beteiligen.18 IV. Zur Verkehrsschau betreend Radverkehrsanlagen vgl. Nummer IV zu Ÿ45 Abs. 3; Rn. 56 ..c) In <strong>der</strong> Überschrift <strong>der</strong> Verwaltungsvorschrift Zu Absatz 4 Satz 3wird <strong>die</strong> Angabe und Satz 4 angefügt und<strong>die</strong> Verwaltungsvorschrift wie folgt gefasst:


4I. Radwege ohne Benutzungspicht19 Radwege ohne Benutzungspicht sind für den Radverkehr angelegte Verkehrsächen ohne Zeichen 237, 240o<strong>der</strong> 241. dabei ist zu beachten, dass20 1. <strong>der</strong> Radverkehr insbeson<strong>der</strong>e an Kreuzungen, Einmündungen und verkehrsreichen Grundstückszufahrtendurch Markierungen sicher geführt wird und 21 2. ausreichend Vorsorge getroen ist, dass <strong>der</strong> Radweg nichtdurch den ruhenden Verkehr genutzt wird.II. Freigabe linker Radwege (Radverkehr in Gegenrichtung)22 1. Auf baulich angelegten Radwegen kann nach sorgfältiger Prüfung <strong>die</strong> Benutzungspicht auch für denRadverkehr in Gegenrichtung mit Zeichen 237, 240 o<strong>der</strong> 241 o<strong>der</strong> ein Benutzungsrecht durch das ZusatzzeichenRadverkehr frei (1022-10) angeordnet werden. 23 2. Eine Benutzungspicht kommt in <strong>der</strong> Regel auÿerhalbgeschlossener Ortschaften, ein Benutzungsrecht in <strong>der</strong> Regel innerhalb geschlossener Ortschaften nur in Betracht.24 3. Am Anfang und am Ende einer solchen Anordnung ist eine sichere Querungsmöglichkeit <strong>der</strong> Fahrbahn zuschaen. 25 4. Voraussetzung für <strong>die</strong> Anordnung ist, dass a) <strong>die</strong> Breite einschlieÿlich des Sicherheitsraumes<strong>die</strong> sichere Begegnung von Radfahrern erlaubt; b) nur wenige Kreuzungen, Einmündungen und verkehrsreicheGrundstückszufahrten zu überqueren sind; c) dort auch zwischen dem in Gegenrichtung fahrenden Radfahrerund dem Kraftfahrzeugverkehr ausreichend Sicht besteht. 26 5. An Kreuzungen und Einmündungen sowie anverkehrsreichen Grundstückszufahrten ist für den Fahrzeugverkehr auf <strong>der</strong> untergeordneten Straÿe das Zeichen205 Vorfahrt gewähren! o<strong>der</strong> Zeichen 206 Halt! Vorfahrt gewähren! jeweils mit dem Zusatzzeichen mit demSinnbild eines Fahrrades und zwei gegengerichteten waagerechten Pfeilen anzuordnen. Zum Standort <strong>der</strong> Zeichenvgl. Nummer I zu Zeichen 205 und 206; Rn. 1. Bei Zweifeln, ob <strong>der</strong> Radweg noch zu <strong>der</strong> vorfahrtberechtigtenStraÿe gehört vgl. Nr. 1 zu Ÿ9 Abs. 3; Rn. 9d) In <strong>der</strong> Überschrift <strong>der</strong> Verwaltungsvorschrift Zu Absatz 4 Satz 4wird <strong>die</strong> Angabe Satz 4 durch <strong>die</strong> AngabeSatz 5 ersetzt und in <strong>der</strong> Verwaltungsvorschrift werden <strong>die</strong> bisherigen Randnummern 39 und 40 zu den neuenRandnummern 27 und 28.e) Nach <strong>der</strong> Verwaltungsvorschrift Zu Absatz 4 Satz 5 wird folgende neue Verwaltungsvorschrift eingefügt:Zu Absatz 5 Satz 1 29 Gegen <strong>die</strong> Benutzung des Radweges durch ein Kind, welches das 8. Lebensjahr nochnicht vollendet hat und von einem Rad fahrenden Erwachsenen begleitet wird, soll nicht eingeschritten werden,solange dadurch <strong>der</strong> Radverkehr nicht gefährdet o<strong>der</strong> wesentlich behin<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> belästigt wird. Gleiches giltfür den Fall, dass ein Erwachsener ein Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr mit dem Fahrrad auf demGehweg begleitet, solange <strong>die</strong>s nicht mit einer Gefährdung o<strong>der</strong> wesentlichen Behin<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Belästigung <strong>der</strong>Fuÿgänger einhergeht.2. Die Verwaltungsvorschrift zu Ÿ8 Vorfahrt wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:a) Zu Absatz 1 Nummer I 1 wird wie folgt gefasst:"1 I. 1. Kreuzungen und Einmündungen sollten auch für den Ortsfremden <strong>schon</strong> durch ihre bauliche Beschaffenheiterkennbar sein. Wenn das nicht <strong>der</strong> Fall ist, sollten bei <strong>der</strong> Straÿenbaubehörde bauliche Verän<strong>der</strong>ungenangeregt werden. Ist eine ausreichende Erkennbarkeit nicht gewährleistet, sollten <strong>die</strong> zu <strong>der</strong> Kreuzung o<strong>der</strong>Einmündung gehörenden Verkehrszeichen (positive und negative Vorfahrtzeichen o<strong>der</strong> Gefahrzeichen 102 Kreuzung)in <strong>der</strong> Regel auf beiden Seiten <strong>der</strong> Straÿe und ausnahmsweise auch über <strong>der</strong> Fahrbahn angebracht werden.Auch ergänzende Maÿnahmen, wie Verän<strong>der</strong>ung des Strich-Lücke- Verhältnisses <strong>der</strong> Leitlinien in <strong>der</strong> untergeordnetenStraÿe, verzerrte Wie<strong>der</strong>gabe <strong>der</strong> aufgestellten Verkehrszeichen durch Markierung auf <strong>der</strong> Fahrbahn(vgl. Ÿ39 Abs. 3 und Nummer IV 7 zu den ŸŸ39 bis 43, Rn. 56) in ausreichen<strong>der</strong> Entfernung o<strong>der</strong> eine beson<strong>der</strong>eBeleuchtung können sich empfehlen.


53. Die Verwaltungsvorschrift Zu Ÿ9 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahrenwird wie folgt geän<strong>der</strong>t:a) Die Verwaltungsvorschrift Zu Absatz 2 wird wie folgt gefasst:"3 I. Als Radverkehrsführung über Kreuzungen und Einmündungen hinweg <strong>die</strong>nen Radwegefurten. Radverkehrsführungenkönnen ferner das Linksabbiegen für den Radverkehr erleichtern. Das Linksabbiegen im Kreuzungsbereichkann durch Abbiegestreifen für den Radverkehr, aufgeweitete Radaufstellstreifen und Radfahrerschleusengesichert werden. Das Linksabbiegen durch Queren hinter einer Kreuzung/Einmündung kann durch Markierungvon Aufstellbereichen am Fahrbahnrand bzw. im Seitenraum gesichert werden. 4 II. Radwegefurten sindstets im Zuge von Vorfahrtstraÿen (Zeichen 306) und an Lichtzeichenanlagen zu markieren (vgl. RMS-1 Abs.2.4 und Abs. 4.8). Sie dürfen nicht markiert werden an Kreuzungen und Einmündungen mit VorfahrtregelungRechts vor Links, an erheblich abgesetzten Radwegen im Zuge von Vorfahrtstraÿen (Zeichen 306) sowie dortnicht, wo dem Radverkehr durch ein verkleinertes Zeichen 205 eine Wartepicht auferlegt wird 5 III. EigeneAbbiegefahrstreifen für den Radverkehr können neben den Abbiegestreifen für den Kraftfahrzeugverkehr mitFahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) markiert werden. Dies kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn 1. anKreuzungen und Einmündungen von gekennzeichneten Vorfahrtstraÿen nur ein Fahrstreifen je Fahrtrichtung zuüberqueren ist, 2. an Kreuzungen und Einmündungen mit Lichtzeichenanlage nicht mehr als zwei Fahrstreifenje Fahrtrichtung zu überqueren sind o<strong>der</strong> 3. Radfahrschleusen vorhanden sind. 6 IV. Bei aufgeweiteten Radaufstellstreifenwird das Einordnen zum Linksabbiegen dadurch ermöglicht, dass für den Kraftfahrzeugverkehr auf<strong>der</strong> Fahrbahn durch eine zusätzliche vorgelagerte Haltlinie (Zeichen 294) mit räumlichem und verkehrlichem Bezugzur Lichtzeichenanlage das Haltgebot angeordnet wird. 7 V. Bei Radfahrschleusen wird das Einordnen zumLinksabbiegen dadurch ermöglicht, dass dem Hauptlichtzeichen in ausreichendem Abstand vorher ein weiteresLichtzeichen vorgeschaltet wird. 8 VI. Die Verkehrsäche innerhalb <strong>der</strong> Radverkehrsführung kann rot eingefärbtsein.b) Die Verwaltungsvorschrift Zu Absatz 3 wird wie folgt gefasst:"9 I. Der Radverkehr fährt nicht mehr neben <strong>der</strong> Fahrbahn, wenn ein Radweg erheblich (ca. 5 m) von <strong>der</strong> Straÿeabgesetzt ist. Können Zweifel aufkommen o<strong>der</strong> ist <strong>der</strong> abgesetzte Radweg nicht eindeutig erkennbar, so ist <strong>die</strong>Vorfahrt durch Verkehrszeichen zu regeln. 10 II. Über Straÿenbahnen neben <strong>der</strong> Fahrbahn vgl. Nummer VI zuZeichen 201; Rn. 11 bis 13.4. Die Verwaltungsvorschrift Zu Ÿ13 Einrichtungen zur Überwachung <strong>der</strong> Parkzeit wird wie folgt gefasst:VwV zu Ÿ13 Einrichtungen zur Überwachung <strong>der</strong> ParkzeitZu Absatz 11 I. Wo Parkuhren aufgestellt sind, darf das Zeichen 286 nicht angeordnet werden. 2 II. Parkuhren und Parkscheinautomatensind vor allem dort anzuordnen, wo kein ausreichen<strong>der</strong> Parkraum vorhanden ist und deshalberreicht werden muss, dass möglichst viele Fahrzeuge nacheinan<strong>der</strong> für möglichst kurze genau begrenzte Zeitparken können. 3 III. Vor <strong>der</strong> Anordnung von Parkuhren und Parkscheinautomaten sind <strong>die</strong> Auswirkungen aufden ieÿenden Verkehr und auf benachbarte Straÿen zu prüfen 4 IV. Parkraumbewirtschaftung empehlt sichnur dort, wo eine wirksame Überwachung gewährleistet ist. 5 V. Über Parkuhren und Parkscheinautomatenin Haltverbotszonen vgl. Nummer III zu Zeichen 290.1 und 290.2, Rn. 3. VI. Der Parkschein soll mindestensfolgende, gut lesbare Angaben enthalten: 6 1. Standort des Parkscheinautomaten 7 2. Datum und 8 3. Ende <strong>der</strong>Parkzeit.Zu Absatz 29 I. Das Parken mit Parkscheibe darf nur in Haltverbotszonen (Zeichen 290.1) und Parkraumbewirtschaftungszonen(Zeichen 314.1) sowie in Verbindung mit Zeichen 314 o<strong>der</strong> 315 angeordnet werden. Zur Anordnung desParkens mit Parkscheibe in Haltverbotszonen vgl. Nummer III zu Zeichen 290.1 und 290.2; Rn. 3.


610 II. Auf <strong>der</strong> Vor<strong>der</strong>seite <strong>der</strong> Parkscheibe sind Zusätze, auch solche zum Zwecke <strong>der</strong> Werbung, nicht zulässig.5. Die Verwaltungsvorschrift Zu Ÿ18 Autobahnen und Kraftfahrstraÿenwird wie folgt gefasst:Vgl. zu den Zeichen 330.1, 331.1, 333, zu den Zeichen 330.2 und 331.2 und zu den Zeichen 330.1, 331.1, 330.2und 331.2.6. Zu Ÿ19 wird folgende Verwaltungsvorschrift eingeführt:VwV zu Ÿ19 BahnübergängeZu Absatz 1Sofern auf Straÿen mit nur einem Fahrstreifen je Richtung das Überholverbot häug missachtet werden sollte,ist seine Unterstützung durch <strong>die</strong> Anordnung einer in Höhe des Zeichens 151 o<strong>der</strong> 156 beginnenden einseitigenFahrstreifenbegrenzung (Zeichen 296) in Betracht zu ziehen.7. Die Verwaltungsvorschrift Zu Ÿ24 Beson<strong>der</strong>e Fortbewegungsmittelwird wie folgt geän<strong>der</strong>t: a) Die VerwaltungsvorschriftZu Absatz 1 wird nach Nummer III. um folgende neue Nummer IV. ergänzt:"4 IV. Zur Freigabe von Fahrbahnen, Seitenstreifen und Radwegen für Inline-Skates und Rollschuhe vgl. VwVzu Ÿ31 Abs. 2.b) In <strong>der</strong> Verwaltungsvorschrift Zu Absatz 2 wird <strong>die</strong> bisherige Randnummer 4 zur neuen Randnummer 5.8. Die Verwaltungsvorschrift Zu Ÿ25 Fuÿgänger wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:a) In <strong>der</strong> Verwaltungsvorschrift Zu Absatz 3 wird in Nummer III 1 <strong>die</strong> Angabe zu Ÿ41 Abs. 3 durch <strong>die</strong>Angabe zu Ÿ41 Abs. 1 Nummer 2ersetzt.9. Die Verwaltungsvorschrift Zu Ÿ26 Fuÿgängerüberwege wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:a) Die bisherigen Randnummern 15 bis 17 werden gestrichen. Nach Randnummer 14 werden <strong>die</strong> Randnummern15 und 16 mit Überschriften wie folgt angefügt:V. Beleuchtung 15 Durch Beleuchtung muss dafür gesorgt werden, dass auf dem Fuÿgängerüberweg bendlicheund am Gehwegrand wartende Fuÿgänger bei Dunkelheit auch bei ungünstigen Verhältnissen (z.B. bei nasserStraÿe) vom Kraftfahrer rechtzeitig wahrgenommen werden können.VI. Richtlinien 16 Das für Verkehr zuständige Bundesministerium gibt im Einvernehmen mit den zuständigenobersten Landesbehörden Richtlinien für <strong>die</strong> Anlage und Ausstattung von Fuÿgängerüberwegen (R-FGÜ) imVerkehrsblatt bekannt.10. Die Verwaltungsvorschrift Zu Ÿ31 Sport und Spiel wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:a) Vor Randnummer 1 wird <strong>die</strong> Angabe Zu Absatz 1 als neue Zwischenüberschrift eingefügt und <strong>die</strong> Verwaltungsvorschriftwie folgt gefasst:1 Die Straÿenverkehrsbehörden sollten, selbst in stärker bewohnten Innenbezirken von Groÿstädten, <strong>die</strong> Schaffungvon Spielplätzen anregen. Auch wenn Spielplätze und sonstige Anlagen, wo Kin<strong>der</strong> spielen können, zurVerfügung stehen, muss geprüft werden, wie Kin<strong>der</strong> auf den Straÿen geschützt werden können, auf denen sichKin<strong>der</strong>spiele erfahrungsgemäÿ nicht unterbinden lassen.b) Nach <strong>der</strong> Verwaltungsvorschrift Zu Absatz 1 wird folgende neue Verwaltungsvorschrift eingefügt:Zu Absatz 2


72 I. Die Anordnung des Zusatzzeichens mit dem Sinnbild eines Inline- Skaters und dem Wortzusatz frei komrntnur an Aufkommensschwerpunkten des Inline-Skatens/Rollschuhfahrens in Betracht, wenn <strong>die</strong> Beschaenheit(Belag und Breite) <strong>der</strong> dortigen Fuÿgängerverkehrsanlage für <strong>die</strong>se beson<strong>der</strong>en Fortbewegungsmittel (vgl. Ÿ24)ungeeignet ist. Soll ein nicht benutzungspichtiger Radweg für das Fahren mit Inline-Skates/Rollschuhen freigegebenwerden, kann das Zusatzzeichen allein ohne ein entsprechendes Hauptverkehrszeichen angeordnetwerden. 3 II. Radwege müssen ausreichend breit sein, um auch in Stunden <strong>der</strong> Spitzenbelastung ein gefahrlosesMiteinan<strong>der</strong> von Radfahrern und Inline-Skater n/Rollschuhfahrern zu gewährleisten. 4 III. Auf Fahrbahnenund Fahrradstraÿen darf <strong>der</strong> Kraftfahrzeugverkehr nur gering sein (z.B. nur Anliegerverkehr). Die zugelasseneHöchstgeschwindigkeit darf nicht mehr als 30 km/h betragen.11. Die Verwaltungsvorschrift Zu Ÿ37 Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil wird wie folgtgeän<strong>der</strong>t:a) In <strong>der</strong> Verwaltungsvorschrift Zu Absatz 2 zu den Nummern 1 und 2wird in Nummer IX nach Satz 5 folgen<strong>der</strong>Satz eingefügt:Bei Lichtzeichenanlagen, <strong>die</strong> im Rahmen einer Zuussregelungsanlage aufgestellt werden, sind abweichend hiervonfür Rot mindestens 2 s und für <strong>die</strong> Übergangssignale Rot und Gelb (gleichzeitig) bzw. Gelb mindestens 1 szu wählen.b) Die Verwaltungsvorschrift Zu Absatz 2 zu Nummer 6 wird wie folgt gefasst:"44 Zur Signalisierung für den Radverkehr, vgl. RiLSA 1992 - Teilfortschreibung 2003 Abs. 8.2.3.c) In <strong>der</strong> Verwaltungsvorschrift Zu Absatz 3 werden <strong>die</strong> Randnummern 48 bis 51 zu den Randnummern 45 bis48.12. Die Verwaltungsvorschrift Zu ŸŸ39 bis 43 Allgemeines über Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungenwird wie folgt geän<strong>der</strong>t:a) Nummer I wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:aa) In Nummer I wird nach Satz 2 folgen<strong>der</strong> Satz eingefügt: Bei <strong>der</strong> Straÿenbaubehörde ist gegebenenfalls einePrüfung anzuregen, ob durch bauliche Maÿnahmen eine Verbesserung <strong>der</strong> Situation erreicht werden kann.bb) Nach Randnummer 2 wird folgende Randnummer eingefügt: 3 Verkehrszeichen dürfen nur dort angebrachtwerden, wo <strong>die</strong>s nach den Umständen geboten ist. Über <strong>die</strong> Anordnung von Verkehrszeichen darf in jedem Einzelfallund nur nach gründlichen Prüfung entschieden werden; <strong>die</strong> Zuziehung ortsfrem<strong>der</strong> Sachverständiger kannsich empfehlen. <strong>Hier</strong>bei ist auch zu prüfen, ob sich anstelle <strong>der</strong> Verkehrszeichen o<strong>der</strong> zusätzlich eine baulicheUmgestaltung o<strong>der</strong> das Anbringen von Leiteinrichtungen empehlt; das ist bei <strong>der</strong> Straÿenbaubehörde anzuregen.cc) Die bisherigen Randnummern 3 und 4 werden zu den Randnummern 4 und 5.dd) Nummer I 2 wird wie folgt gefasst:5 2. Die Flüssigkeit des Verkehrs ist mit den zur Verfügung stehenden Mitteln zu erhalten. Dabei geht <strong>die</strong>Verkehrssicherheit aller Verkehrsteilnehmer <strong>der</strong> Flüssigkeit des Verkehrs vor. Der För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> öentlichenVerkehrsmittel ist beson<strong>der</strong>e Aufmerksamkeit zu widmen.b) Nummer II wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:aa) In Nummer II werden <strong>die</strong> Wörter Bundesministerium für Verkehrdurch <strong>die</strong> Wörter für Verkehr zuständigeBundesministerium ersetzt.bb) Die bisherige Randnummer 5 wird zur Randnummer 6.


8c) Die Nummern III bis IV werden wie folgt gefasst:III Allgemeines über Verkehrszeichen7 1. Es dürfen nur <strong>die</strong> in <strong>der</strong> StVO abgebildeten Verkehrszeichen verwendet werden o<strong>der</strong> solche, <strong>die</strong> das fürVerkehr zuständige Bundesministerium nach Anhörung <strong>der</strong> zuständigen obersten Landesbehörden durch Verlautbarungim Verkehrsblatt zulässt.Die Formen <strong>der</strong> Verkehrszeichen müssen den Mustern <strong>der</strong> StVO entsprechen.Mehrere Verkehrszeichen o<strong>der</strong> ein Verkehrszeichen mit wenigstens einem Zusatzzeichen dürfen gemeinsam aufeiner weiÿen Trägertafel aufgebracht werden. Die Trägertafel hat einen schwarzen Rand und einen weiÿen Kontraststreifen.Zusatzzeichen werden jeweils von einem zusätzlichen schwarzen Rand gefasst. Einzelne Verkehrszeichendürfen nur auf einer Trägertafel aufgebracht sein, wenn wegen ungünstiger Umfeldbedingungen eineverbesserte Wahrnehmbarkeit erreicht werden soll.8 2. Allgemeine Regeln zur Ausführung <strong>der</strong> Gestaltung von Verkehrszeichen sind als Anlage zu <strong>die</strong>ser Verwaltungsvorschriftim Katalog <strong>der</strong> Verkehrszeichen in <strong>der</strong> aktuellen Ausgabe (VzKat) ausgeführt.9 Die Gefahrzeichen 103 und 105, 117, 121 sowie 133 bis 142 können dann spiegelbildlich dargestellt werden,10 a) wenn dadurch verdeutlicht wird, wo <strong>die</strong> Gefahr zu erwarten ist (Zeichen 103, 105, 117, 121) o<strong>der</strong>11 b) wenn sie auf <strong>der</strong> linken Fahrbahnseite wie<strong>der</strong>holt werden (Zeichen 117, 133 bis 142); <strong>die</strong> Anordnung vonGefahrzeichen für beide Fahrbahnseiten ist jedoch nur zulässig, wenn nach den örtlichen Gegebenheiten nichtausgeschlossen werden kann, dass Verkehrsteilnehmer das nur rechts bendliche Gefahrzeichen nicht o<strong>der</strong> nichtrechtzeitig erkennen können.3. Gröÿe <strong>der</strong> Verkehrszeichen12 a) Die Ausführung <strong>der</strong> Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen ist auf das tatsächliche individuelle Erfor<strong>der</strong>niszu begrenzen; unnötig groÿ dimensionierte Zeichen sind zu vermeiden.13 b) Sofern in <strong>die</strong>ser Vorschrift nichts an<strong>der</strong>es bestimmt wird, erfolgt <strong>die</strong> Wahl <strong>der</strong> benötigten Verkehrszeichengröÿe vor dem Hintergrund einer sorgfältigen Abwägung anhand folgen<strong>der</strong> Tabellen:Verkehrszeichen Gröÿe 1 Gröÿe 2 Gröÿe 3 (70Ronde(0) 420 600 750 (125Dreieck (Seitenl.) 630 900 1260 (140Quadrat(Seitenl.) 420 600 840 (140Rechteck (H x B) 630 x 420 900 x 600 1260 x 840 (140Maÿe in mmZusatzzeichen Gröÿe 1 Gröÿe 2 Gröÿe 3 (70Höhe 1 231 x 420 330 x 600 412 x 750 Höhe 2 315x420 450x600562x750 Höhe 3 420 x 420 800 x 600 750 x 750 Maÿe <strong>der</strong> Zusatzzeichen in mm14 c) Gröÿenangaben für Son<strong>der</strong>formen (z.B. Zeichen 201 Ändreaskreuz), <strong>die</strong> in <strong>die</strong>ser Vorschrift nicht ausgeführtwerden, sind im VzKat festgelegt.15 d) In <strong>der</strong> Regel richtet sich <strong>die</strong> Gröÿe nach <strong>der</strong> am Aufstellungsort geltenden zulässigen Höchstgeschwindigkeit:Gröÿen <strong>der</strong> Verkehrszeichen für Dreiecke Quadrate und Rechtecke Geschwindigkeitsbereich (km/h) Gröÿe 20 bisweniger als 50 1 50 bis 100 2 mehr als 100 3Gröÿen <strong>der</strong> Verkehrszeichen für Ronden Geschwindigkeitsbereich (km/h) Gröÿe 0 bis 20 1 mehr als 20 bis 80 2mehr als 80 316 e) Auf Autobahnen und autobahnähnlich ausgebauten Straÿen ohne Geschwindigkeitsbeschränkung werdenVerbote und vergleichbare Anordnungen zunächst durch Verkehrszeichen <strong>der</strong> Gröÿe 3 nach den Vorgaben desVzKat angekündigt, Wie<strong>der</strong>holungen erfolgen in <strong>der</strong> Regel in <strong>der</strong> Gröÿe 2.


917 f) Kleinere Ausführungen als Gröÿe 1 kommen unter Berücksichtigung des Sichtbarkeitsgrundsatzes nur fürden Fuÿgänger- und Radverkehr sowie <strong>die</strong> Regelungen des Haltens und Parkens in Betracht. Das Verhältnis <strong>der</strong>vorgeschriebenen Maÿe soll auch dann gegeben sein. Im Übrigen sind bei allen Verkehrszeichen kleine Abweichungenvon den Maÿen zulässig, wenn <strong>die</strong>s aus beson<strong>der</strong>en Gründen notwendig ist und <strong>die</strong> Wahrnehmbarkeitund Lesbarkeit <strong>der</strong> Zeichen nicht beeinträchtigt.18 4. Die Ausführung <strong>der</strong> Verkehrszeichen darf nicht unter den Anfor<strong>der</strong>ungen anerkannter Gütebedingungenliegen.19 5. Als Schrift ist <strong>die</strong> Schrift für den Straÿenverkehr gemäÿ DIN 1451, Teil 2 zu verwenden.20 6. Die Farben müssen den Bestimmungen und Abgrenzungen des Normblattes Aufsichtsfarben für Verkehrszeichen Farben und Farbgrenzen DIN 6171 entsprechen.21 7. Verkehrszeichen, ausgenommen Markierungen für Parkstände, müssen rückstrahlend. o<strong>der</strong> von auÿen o<strong>der</strong>innen beleuchtet sein. Das gilt auch für Verkehrseinrichtungen nach Ÿ43 Abs. 3 und für Zusatzzeichen. WerdenZusatzzeichen verwendet, müssen sie wie <strong>die</strong> Verkehrszeichen rückstrahlend o<strong>der</strong> von auÿen o<strong>der</strong> innen beleuchtetsein. Hinsichtlich lichttechnischer Anfor<strong>der</strong>ungen wird auf <strong>die</strong> EN 12899-1 Ortsfeste, vertikale Straÿenverkehrszeichensowie <strong>die</strong> einschlägigen Regelwerke <strong>der</strong> Forschungsgesellschaft für Straÿen- und Verkehrswesen (FGSV)verwiesen.22 Ein Verkehrszeichen ist nur dann von auÿen beleuchtet, wenn es von einer eigenen Lichtquelle angeleuchtetwird.23 Verkehrszeichen können auch lichttechnisch erzeugt als Wechselverkehrszeichen in Wechselverkehrszeichengeberndargestellt werden. Einzelheiten enthalten <strong>die</strong> Richtlinien für Wechselverkehrszeichen an Bundesfernstraÿen(RWVZ), <strong>die</strong> das für Verkehr zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit den zuständigen oberstenLandesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gibt.24 8. Die Verkehrszeichen müssen fest eingebaut sein, soweit sie nicht nur vorübergehend aufgestellt werden.Pfosten, Rahmen und Schil<strong>der</strong>rückseiten sollen grau sein.25 Strecken- und Verkehrsverbote für einzelne Fahrstreifen sind in <strong>der</strong> Regel so über den einzelnen Fahrstreifenanzubringen, dass sie dem betreenden Fahrstreifen zweifelsfrei zugeordnet werden können (Verkehrszeichenbrückeno<strong>der</strong> Auslegermaste).26 Muss von einer solchen Anbringung abgesehen werden o<strong>der</strong> sind <strong>die</strong> Zeichen nur vorübergehend angeordnet,z.B. bei Arbeitsstellen, sind <strong>die</strong> Ge- o<strong>der</strong> Verbotszeichen auf einer Verkehrslenkungstafel (Zeichen 501 .) amrechten Fahrbahnrand anzuzeigen (vgl. VwV zu den Zeichen 501 bis 546 Verkehrslenkungstafeln, Rn. 7). Insbeson<strong>der</strong>eEntfernungsangabe auf einem Zusatzzeichen angekündigt werden. auÿerhalb geschlossener Ortschaftensollen <strong>die</strong> angeordneten Ge- o<strong>der</strong> Verbotszeichen durch eine gleiche Verkehrslenkungstafel mit27 Bei den Zeichen 209 bis 214 und 245 reicht eine Aufstellung rechts neben dem Fahrstreifen, für den sie gelten,aus.28 9. Verkehrszeichen sind gut sichtbar in etwa rechtem Winkel zur Fahrbahn rechts daneben anzubringen, soweitnicht in <strong>die</strong>ser Verwaltungsvorschrift an<strong>der</strong>es gesagt ist.29 a) Links allein o<strong>der</strong> über <strong>der</strong> Straÿe allein dürfen sie nur angebracht werden, wenn Missverständnisse darüber,dass sie für den gesamten Verkehr in einer Richtung gelten, nicht entstehen können und wenn sichergestellt ist,dass sie auch bei Dunkelheit auf ausreichende Entfernung deutlich sichtbar sind.30 b) Wo nötig, vor allem an beson<strong>der</strong>s gefährlichen Straÿenstellen, können <strong>die</strong> Verkehrszeichen auf beidenStraÿenseiten, bei getrennten Fahrbahnen auf beiden Fahrbahnseiten aufgestellt werden.


1031 c) Verkehrszeichen können so gewölbt sein, dass sie auch seitlich erkennbar sind, wenn <strong>die</strong>s nach ihrer Zweckbestimmunggeboten erscheint und ihre Sichtbarkeit von vorn dadurch nicht beeinträchtigt wird. Dies gilt insbeson<strong>der</strong>efür <strong>die</strong> Zeichen 250 bis 267, nicht jedoch für vorfahrtregelnde Zeichen.32 10. Es ist darauf zu achten, dass Verkehrszeichen nicht <strong>die</strong> Sicht behin<strong>der</strong>n, insbeson<strong>der</strong>e auch nicht <strong>die</strong> Sichtauf an<strong>der</strong>e Verkehrszeichen o<strong>der</strong> auf Blinklicht- o<strong>der</strong> Lichtzeichenanlagen verdecken.11. Häufung von Verkehrszeichen33 Weil <strong>die</strong> Bedeutung von Verkehrszeichen bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit zweifelsfrei erfassbar seinmuss, sind Häufungen von Verkehrszeichen zu vermeiden. Es ist daher stets vorrangig zu prüfen, auf welchevorgesehenen o<strong>der</strong> bereits vorhandenen Verkehrszeichen verzichtet werden kann.34 Sind dennoch an einer Stelle o<strong>der</strong> kurz hintereinan<strong>der</strong> mehrere Verkehrszeichen unvermeidlich, muss dafürgesorgt werden, dass <strong>die</strong> für den ieÿenden Verkehr wichtigen beson<strong>der</strong>s auallen. Kann <strong>die</strong>s nicht realisiertwerden o<strong>der</strong> wird ein für den ieÿenden Verkehr bedeutsames Verkehrszeichen an <strong>der</strong> betreenden Stelle nichterwartet, ist jene Wirkung auf an<strong>der</strong>e Weise zu erzielen (z.B. durch Übergröÿe o<strong>der</strong> gelbes Blinklicht).35 a) Am gleichen Posten o<strong>der</strong> sonst unmittelbar über- o<strong>der</strong> nebeneinan<strong>der</strong> dürfen nicht mehr als drei Verkehrszeichenangebracht werden.36 aa) Gefahrzeichen stehen grundsätzlich allein (vgl. Nummer I zu Ÿ40; Rn. 1), auÿer ein damit verbundenesVerbotszeichen soll erläutert werden (vgl. VwV zu Zeichen 274, 276 und 277).37 bb) Mehr als zwei Vorschriftzeichen sollen an einem Pfosten nicht angebracht werden. Sind ausnahmsweisedrei solcher Verkehrszeichen an einem Pfosten vereinigt, dann darf sich nur eins davon an den ieÿenden Verkehrwenden.38 cc) Vorschriftzeichen für den ieÿenden Verkehr dürfen in <strong>der</strong> Regel nur dann kombiniert werden, wenn siesich an <strong>die</strong> gleichen Verkehrsarten wenden und wenn sie <strong>die</strong> gleiche Strecke o<strong>der</strong> den gleichen Punkt betreen.39 dd) Verkehrszeichen durch <strong>die</strong> eine Wartepicht angeordnet o<strong>der</strong> angekündigt wird, dürfen nur dann an einemPfosten mit an<strong>der</strong>en Verkehrszeichen angebracht werden, wenn jene wichtigen Zeichen beson<strong>der</strong>s auallen.40 ee) Dasselbe gilt für <strong>die</strong> Kombination von Vorschriftzeichen für den ieÿenden Verkehr mit Halt- und Parkverboten.41 ) Zeichen 201, 278 bis 282 und 350 dürfen mit an<strong>der</strong>en Verkehrszeichen nicht kombiniert werden.42 b) Dicht hintereinan<strong>der</strong> sollen Verkehrszeichen für den ieÿenden Verkehr nicht folgen. Zwischen Pfosten,an denen solche Verkehrszeichen gezeigt werden, sollte vielmehr ein so groÿer Abstand bestehen, dass <strong>der</strong> Verkehrsteilnehmerbei <strong>der</strong> dort gefahrenen Geschwindigkeit Gelegenheit hat, <strong>die</strong> Bedeutung <strong>der</strong> Verkehrszeichennacheinan<strong>der</strong> zu erfassen.43 12. An spitzwinkligen Einmündungen ist bei <strong>der</strong> Aufstellung <strong>der</strong> Verkehrszeichen dafür zu sorgen, dassBenutzer <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Straÿe sie nicht auf sich beziehen, auch nicht bei <strong>der</strong> Annäherung; erfor<strong>der</strong>lichenfalls sindSichtblenden o<strong>der</strong> ähnliche Vorrichtungen anzubringen.44 13. a) Die Unterkante <strong>der</strong> Verkehrszeichen sollte sich, soweit nicht bei einzelnen Zeichen an<strong>der</strong>es gesagt ist,in <strong>der</strong> Regel 2 m über Straÿenniveau benden, über Radwegen 2,20 m, an Schil<strong>der</strong>brücken 4,50 m, auf Inselnund an Verkehrsteilern 0,60 m.45 b) Verkehrszeichen dürfen nicht innerhalb <strong>der</strong> Fahrbahn aufgestellt werden. In <strong>der</strong> Regel sollte <strong>der</strong> Seitenabstandvon ihr innerhalb geschlossener Ortschaften 0,50 m, keinesfalls weniger als 0,30 m betragen, auÿerhalbgeschlossener Ortschaften 1,50 m.


1146 14. Sollen Verkehrszeichen nur zu gewissen Zeiten gelten, dürfen sie sonst nicht sichtbar sein. Nur <strong>die</strong> Geltung<strong>der</strong> Zeichen 229, 245, 250, 251, 253, 255, 260, 261, 270, 274, 276, 277, 283, 286, 290.1, 314, 314.1 und 315 darfstatt dessen auf einem Zusatzzeichen, z.B. "8-16 h, zeitlich beschränkt werden. Verkehren öentliche Verkehrsmittelzu gewissen Tageszeiten o<strong>der</strong> an bestimmten Wochentagen nicht, kann auch das Parkverbot an ihrenHaltestellen durch ein Zusatzzeichen zu dem Zeichen 224 beschränkt werden, z.B. Parken Sa und So erlaubt.Vorfahrtregelnde Zeichen vertragen keinerlei zeitliche Beschränkungen.47 15. Zusatzzeichen im beson<strong>der</strong>en a) Sie sollten, wenn irgend möglich, nicht beschriftet sein, son<strong>der</strong>n nur Sinnbil<strong>der</strong>zeigen. Wie Zusatzzeichen auszugestalten sind, <strong>die</strong> in <strong>der</strong> StVO o<strong>der</strong> in <strong>die</strong>ser Vorschrift nicht erwähnt,aber häug notwendig sind, gibt das für Verkehr zuständige Bundesministerium nach Anhörung <strong>der</strong> zuständigenobersten Landesbehörden im amtlichen Katalog <strong>der</strong> Verkehrszeichen (VzKat) im Verkehrsblatt bekannt. Abweichungenvon dem in <strong>die</strong>sem Verzeichnis aufgeführten Zusatzzeichen sind nicht zulässig; an<strong>der</strong>e Zusatzzeichenbedürfen <strong>der</strong> Zustimmung <strong>der</strong> zuständigen obersten Landesbehörde o<strong>der</strong> <strong>der</strong> von ihr bestimmten Stelle.48 b) Mehr als zwei Zusatzzeichen sollten an einem Pfosten, auch zu verschiedenen Verkehrszeichen, nichtangebracht werden. Die Zuordnung <strong>der</strong> Zusatzzeichen zu den Verkehrszeichen muss eindeutig erkennbar sein.49 c) Entfernungs- und Längenangaben sind auf- o<strong>der</strong> abzurunden. Anzugeben sind z.B. 60 m statt 63 m, 80 mstatt 75 m, 250 m statt 268 m, 800 m statt 750 m, 1,2 km statt 1235 m.IV. Allgemeines über Markierungen50 1. Markierungen sind nach den Richtlinien für <strong>die</strong> Markierung von Straÿen (RMS) auszuführen. Das fürVerkehr zuständige Bundesministerium gibt <strong>die</strong> RMS im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehördenim Verkehrsblatt bekannt.51 2. Die auf den ieÿenden Verkehr bezogenen Markierungen sind retroreektierend auszuführen.52 3. Markierungsknöpfe sollen nur dann anstelle <strong>der</strong> Markierungslinien verwendet werden, wenn <strong>die</strong>s aus technischenGründen zweckmäÿig ist, z.B. auf Pasterdecken.53 4. Dagegen können Markierungen aller Art durch das zusätzliche Anbringen von Markierungsknöpfen in ihrerWirkung unterstützt werden; geschieht <strong>die</strong>s an einer ununterbrochenen Linie, dürfen <strong>die</strong> Markierungsknöpfenicht gruppenweise gesetzt werden, Zur Kennzeichnung gefährlicher Kurven und zur Verdeutlichung des Straÿenverlaufsan an<strong>der</strong>en unübersichtlichen Stellen kann das zusätzliche Anbringen von Markierungsknöpfen aufFahrstreifenbegrenzungen, auf Fahrbahnbegrenzungen und auf Leitlinien nützlich sein.54 5. Markierungsknöpfe müssen in Grund und Aufriss eine abgerundete Form haben. Der Durchmesser sollnicht kleiner als 120 mm und nicht gröÿer als 150 mm sein. Die Markierungsknöpfe dürfen nicht mehr als 25 mmaus <strong>der</strong> Fahrbahn herausragen.55 6. Nach Erneuerung o<strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung einer dauerhaften Markierung darf <strong>die</strong> alte Markierung nicht mehr sichtbarsein, wenn dadurch Zweifel über <strong>die</strong> Verkehrsregelung entstehen könnten.56 7. Durch Schriftzeichen, Sinnbil<strong>der</strong> o<strong>der</strong> <strong>die</strong> Wie<strong>der</strong>gabe eines Verkehrszeichens auf <strong>der</strong> Fahrbahn kann <strong>der</strong>Fahrzeugverkehr lediglich zusätzlich auf eine beson<strong>der</strong>e Verkehrssituation aufmerksam gemacht werden. Von<strong>die</strong>ser Möglichkeit ist nur sparsam Gebrauch zu machen. Sofern <strong>die</strong>s dennoch in Einzelfällen erfor<strong>der</strong>lich seinsollte, sind <strong>die</strong> Darstellungen ebenfalls nach den RMS auszuführen.57 8. Pasterlinien in verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen (vgl. Ÿ39 Abs. 3 letzter Satz) müssen ausreichendbreit sein, in <strong>der</strong> Regel mindestens 10 cm, und einen deutlichen Kontrast zur Fahrbahn aufweisen.d) Nummer V wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:aa) Aus <strong>der</strong> Randnummer 54 wird <strong>die</strong> Randnummer 58 und wie folgt gefasst:


12Für Verkehrseinrichtungen gelten <strong>die</strong> Vorschriften <strong>der</strong> Nummern 1, III 1, 2, 4, 5, 6, 10, 12 und 13 sinngemäÿ;Rn. 3, 7, 8, 9, 11, 18 bis 20, 25 bis 27, 32, 44 bis 45.13. Die Verwaltungsvorschrift zu Ÿ40 Gefahrzeichen wird wie folgt gefasst:"1 I. Gefahrzeichen sind nach Maÿgabe des Ÿ45 Abs. 9 Satz 3 anzuordnen. Nur wenn sie als Warnung o<strong>der</strong>Auor<strong>der</strong>ung zur eigenverantwortlichen Anpassung des Fahrverhaltens nicht ausreichen, sollte stattdessen mitVorschriftzeichen (insbeson<strong>der</strong>e Zeichen 274, 276) auf eine <strong>der</strong> Gefahrsituation angepasste Fahrweise hingewirktwerden.2 II. Die Angabe <strong>der</strong> Entfernung zur Gefahrstelle o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Länge <strong>der</strong> Gefahrstrecke durch an<strong>der</strong>e als <strong>die</strong> in Abs.2 und 4 bezeichneten Zusatzzeichen ist unzulässig.14. Die Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 101 Gefahrstelle wird wie folgt gefasst:"1 I. Das Zeichen darf nicht anstelle <strong>der</strong> Zeichen 102 bis 151 dauerhaft verwendet werden.2 II. Vor Schienenbahnen ohne Vorrang darf nur durch <strong>die</strong>ses Zeichen samt einem Zusatzzeichen z.B. mit demSinnbild Straÿenbahn (1048-19) o<strong>der</strong> dem Sinnbild aus Zeichen 151 gewarnt werden, bei nicht o<strong>der</strong> kaumbenutzten Gleisen auch durch Zeichen 112.15. In <strong>der</strong> Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 102 Kreuzung o<strong>der</strong> Einmündung mit Vorfahrt von rechts wird inSatz 1 das Wort aufgestelltdurch das Wort angeordnet ersetzt.16. Die Verwaltungsvorschrift zu den Zeichen 103 und 105 Kurve wird durch <strong>die</strong> Verwaltungsvorschrift zu denZeichen 103 Kurve und 105 Doppelkurve ersetzt und <strong>die</strong> Verwaltungsvorschrift wird wie folgt gefasst:"1 I. Die Zeichen sind nur dort anzuordnen, wo <strong>die</strong> Erfor<strong>der</strong>lichkeit einer erheblichen Reduzierung <strong>der</strong> Geschwindigkeitin einem Kurvenbereich nicht rechtzeitig erkennbar ist, obwohl Richtungstafeln aufgestellt sind (vgl. Nr.II VwV zu Ÿ43 Abs. 3 Nr. 3 (lfd. Nummer 6 <strong>der</strong> Anlage 5); Rn. 6).2 II. Es dürfen nur <strong>die</strong> im Katalog <strong>der</strong> Verkehrszeichen aufgeführten Varianten <strong>der</strong> Zeichen 103 und 105 angeordnetwerden. Eine nähere Darstellung des Kurvenverlaufs auf den Zeichen ist unzulässig.3 III. Mehr als zwei gefährliche Kurven im Sinne <strong>der</strong> Nummer I sind durch ein Doppelkurvenzeichen mit einemZusatzzeichen, das <strong>die</strong> Länge <strong>der</strong> kurvenreiche Strecke angibt, anzukündigen. Vor den einzelnen Kurven ist dannnicht mehr zu warnen.17. Die Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 108 Gefälle und 110 Steigungwird wie folgt gefasst:"1 Die Zeichen dürfen nur dann angeordnet werden, wenn <strong>der</strong> Verkehrsteilnehmer <strong>die</strong> Steigung o<strong>der</strong> das Gefällenicht rechtzeitig erkennen o<strong>der</strong> wegen beson<strong>der</strong>er örtlicher Verhältnisse o<strong>der</strong> des Streckencharakters <strong>die</strong>Stärke o<strong>der</strong> <strong>die</strong> Länge <strong>der</strong> Neigungsstrecke unterschätzen kann. Die Länge <strong>der</strong> Gefahrstrecke kann auf einemZusatzzeichen angegeben werden.18. Die Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 112 Unebene Fahrbahn wird wie folgt gefasst:"1 I. Das Zeichen ist nur für sonst gut ausgebaute Straÿen und nur dann anzuordnen, wenn Unebenheiten beiEinhaltung <strong>der</strong> jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Gefahr für den Fahrzeugverkehr darstellen können.2 II. Es ist empfehlenswert, <strong>die</strong> Entfernung zwischen dem Standort des Zeichens und dem Ende <strong>der</strong> Gefahrstelleanzugeben, wenn vor einer unebenen Fahrbahn von erheblicher Länge gewarnt werden muss.3 III. Vgl. auch Nummer II zu Zeichen 101; Rn. 2.19. Die Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 113 Schnee- o<strong>der</strong> Eisglättewird gestrichen.


1320. In <strong>der</strong> Überschrift <strong>der</strong> Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 114 Schleu<strong>der</strong>gefahr bei Nässe o<strong>der</strong> Schmutz wirddas Wort ßchleu<strong>der</strong>gefahrdurch <strong>die</strong> Wörter Schleu<strong>der</strong>- o<strong>der</strong> Rutschgefahr ersetzt und <strong>die</strong> Verwaltungsvorschriftwie folgt gefasst:"1 I. Das Zeichen ist nur dort anzuordnen, wo <strong>die</strong> Gefahr nur auf einem kurzen Abschnitt besteht. Besteht <strong>die</strong>Gefahr auf längeren Streckenabschnitten häuger, ist stattdessen <strong>die</strong> zulässige Höchstgeschwindigkeit bei Nässezu beschränken. Innerhalb geschlossener Ortschaften ist das Zeichen in <strong>der</strong> Regel entbehrlich.2 II. Vor <strong>der</strong> Beschmutzung <strong>der</strong> Fahrbahn ist nur zu warnen, wenn <strong>die</strong> verkehrsgefährdende Auswirkung schwererkennbar ist und nicht sofort beseitigt werden kann; vgl. Nummer I zu Ÿ32 Abs. 1; Rn. 1.21. Die Verwaltungsvorschriften zu den Zeichen 115, 117, 133 bis 144, zu Zeichen 115 Steinschlag und zuZeichen 117 Seitenwind werden gestrichen.22. Die Verwaltungsvorschrift zu den Zeichen 120 und 121 Verengte Fahrbahn wird wie folgt gefasst:"1 Verengt sich <strong>die</strong> Fahrbahn nur allmählich o<strong>der</strong> ist <strong>die</strong> Verengung durch horizontale und vertikale Leiteinrichtungenausreichend gekennzeichnet, bedarf es des Zeichens nicht. Innerhalb geschlossener Ortschaften sollen <strong>die</strong>Zeichen nur bei Baustellen angeordnet werden.23. Zu Zeichen 123 wird <strong>die</strong> Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 123 Arbeitsstelle wie folgt eingeführt:VwV zu Zeichen 123 Arbeitsstelle1 Das Zeichen 123 ist bei <strong>der</strong> Anordnung von Zeichen 616 entbehrlich. Zur Ausführung von Straÿenarbeitsstellenvgl. Richtlinien für <strong>die</strong> Sicherung von Arbeitsstellen an Straÿen (RSA).24. Die Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 125 Gegenverkehr wird wie folgt gefasst:"1 Das Zeichen ist nur dann anzuordnen, wenn eine Fahrbahn mit Verkehr in einer Richtung in eine Fahrbahnmit Gegenverkehr übergeht und <strong>die</strong>s nicht ohne weiteres erkennbar ist.25. Die Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 128 Bewegliche Brücke wird gestrichen.26. Die Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 129 Ufer wird gestrichen.27. Die Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 131 Lichtzeichenanlage wird wie folgt gefasst:"1 Das Zeichen ist nur anzuordnen, wenn <strong>die</strong> Lichtzeichenanlage für <strong>die</strong> Fahrzeugführer nicht bereits in so ausreichen<strong>der</strong>Entfernung (auÿerhalb geschlossener Ortschaften mindestens 100 m) erkennbar ist, dass ein rechtzeitigesAnhalten problemlos möglich ist.28. Zu Zeichen 133 wird <strong>die</strong> Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 133 Fuÿgänger wie folgt eingeführt:VwV zu Zeichen 133 Fuÿgänger1 Das Zeichen ist nur dort anzuordnen, wo Fuÿgängerverkehr auÿerhalb von Kreuzungen o<strong>der</strong> Einmündungenüber o<strong>der</strong> auf <strong>die</strong> Fahrbahn geführt wird und <strong>die</strong>s für den Fahrzeugverkehr nicht ohne weiteres erkennbar ist.29. Die Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 133 bis 144 wird gestrichen.30. Die Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 134 Fuÿgängerüberweg wird gestrichen.31. Die Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 136 Kin<strong>der</strong> wird wie folgt gefasst:"1 I. Das Zeichen darf nur angeordnet werden, wo <strong>die</strong> Gefahr besteht, dass Kin<strong>der</strong> häug ungesichert auf <strong>die</strong>Fahrbahn laufen und eine technische Sicherung nicht möglich ist. Die Anordnung des Zeichens ist in Tempo


1430-Zonen in <strong>der</strong> Regel nicht erfor<strong>der</strong>lich (vgl. Nummer X 3 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz, 4 Satz 2 zu Ÿ45 Abs.1 bis 1 e; Rn. 43 und 44).2 II. Vgl. auch zu Ÿ31; Rn. 1.32. In <strong>der</strong> Überschrift <strong>der</strong> Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 138 Radfahrer kreuzen wird das Wort kreuzengestrichen und <strong>die</strong> Verwaltungsvorschrift wird wie folgt gefasst:"1 Das Zeichen ist nur dort anzuordnen, wo Radverkehr auÿerhalb von Kreuzungen o<strong>der</strong> Einmündungen übero<strong>der</strong> auf <strong>die</strong> Fahrbahn geführt wird und <strong>die</strong>s für den Kraftfahrzeugverkehr nicht ohne weiteres erkennbar ist.Vgl. Nummer III zu den Zeichen 237, 240 und 241.33. In <strong>der</strong> Überschrift <strong>der</strong> Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 140 Viehtrieb, Tiere werden das Komma und dasWort Tiere gestrichen und <strong>die</strong> Verwaltungsvorschrift wird wie folgt gefasst:"1 Das Zeichen darf nur für Straÿen auÿerhalb geschlossener Ortschaften angeordnet werden, auf denen häugVieh über <strong>die</strong> Fahrbahn o<strong>der</strong> auf ihr entlang getrieben wird (s. Ÿ28 StVO).34. Zu Zeichen 141 wird <strong>die</strong> Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 141 Reiterwie folgt eingeführt:VwV zu Zeichen 141 Reiter1 Das Zeichen darf nur für Straÿen angeordnet werden, auf denen häug mit Reitern zu rechnen ist.35. Die Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 142 Wildwechsel wird wie folgt gefasst:"1 I. Das Zeichen darf nur für Straÿen mit schnellem Verkehr und nur dort angeordnet werden, wo Wild häugüber <strong>die</strong> Fahrbahn wechselt, ohne dass <strong>der</strong> Verkehrsteilnehmer aufgrund <strong>der</strong> örtlichen Gegebenheiten damitrechnen muss. Es empehlt sich, bei <strong>der</strong> Ermittlung <strong>die</strong>ser Gefahrstellen Sachkundige einzubeziehen.2 II. Auf Straÿen mit Wildschutzzäunen ist das Zeichen entbehrlich.36. Die Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 144 Flugbetrieb wird gestrichen.37. In <strong>der</strong> Überschrift <strong>der</strong> Verwaltungsvorschrift zu den Zeichen 150 bis 162 Bahnübergang wird <strong>die</strong> AngabeZeichen 150 durch <strong>die</strong> Angabe Zeichen 151 ersetzt und <strong>die</strong> Verwaltungsvorschrift wird wie folgt gefasst:"1 I. Die Zeichen sind auÿerhalb geschlossener Ortschaften in <strong>der</strong> Regel für beide Straÿenseiten anzuordnen.2 II. In <strong>der</strong> Regel sind <strong>die</strong> Zeichen 156 bis 162 anzuordnen. Selbst auf Straÿen von geringer Verkehrsbedeutunggenügt das Zeichen 151 allein nicht, wenn dort schnell gefahren wird o<strong>der</strong> wenn <strong>der</strong> Bahnübergang zu spät zuerkennen ist.3 Innerhalb geschlossener Ortschaften genügt das Zeichen 151, wenn nicht schneller als 50 km/h gefahren werdendarf und <strong>der</strong> Bahnübergang gut erkennbar ist.38. Die Verwaltungsvorschrift zu Ÿ41 Vorschriftzeichen wird wie folgt gefasst:"1 I. Bei Än<strong>der</strong>ungen von Verkehrsregeln, <strong>der</strong>en Missachtung beson<strong>der</strong>s gefährlich ist, z. B. bei Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong>Vorfahrt, ist für eine ausreichende Übergangszeit <strong>der</strong> Fahrverkehr zu warnen, z. B. durch Hinweise auf <strong>der</strong>Fahrbahnoberäche (vgl. Ÿ39 Abs. 3 und Nummer IV 7; Rn. 56 zu den ŸŸ39 bis 43) o<strong>der</strong> durch auallende Tafelnmit erläutern<strong>der</strong> Beschriftung.2 II. Wenn durch Verbote o<strong>der</strong> Beschränkungen einzelne Verkehrsarten ausgeschlossen werden, ist <strong>die</strong>s in ausreichendemAbstand vorher anzukündigen und auf mögliche Umleitungen hinzuweisen.


153 III. Für einzelne markierte Fahrstreifen dürfen Fahrtrichtungen (Zeichen 209 .) o<strong>der</strong> Höchstgeschwindigkeiten(Zeichen 274) vorgeschrieben o<strong>der</strong> das Überholen (Zeichen 276 o<strong>der</strong> 277) o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Verkehr (Zeichen 245 o<strong>der</strong>250 bis 266) verboten werden.4 IV. Soll <strong>die</strong> Geltung eines Vorschriftzeichens auf eine o<strong>der</strong> mehrere Verkehrsarten beschränkt werden, ist<strong>die</strong> jeweilige Verkehrsart auf einem Zusatzzeichen unterhalb des Verkehrszeichens sinnbildlich darzustellen. Solleine Verkehrsart o<strong>der</strong> sollen Verkehrsarten von <strong>der</strong> Beschränkung ausgenommen werden, ist <strong>der</strong> sinnbildlichenDarstellung das Wort freianzuschlieÿen.39. Die Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 201 Andreaskreuz wird wie folgt gefasst:"1 I. Die Andreaskreuze sind in <strong>der</strong> Regel möglichst nahe, aber nicht weniger als 2,25 m vor <strong>der</strong> äuÿeren Schieneaufzustellen.2 II. Andreaskreuze sind am gleichen Pfosten wie Blinklichter o<strong>der</strong> Lichtzeichen anzubringen. Mit an<strong>der</strong>enVerkehrszeichen dürfen sie nicht kombiniert werden.3 III. Wo in den Hafen- und Industriegebieten den Schienenbahnen Vorrang gewährt werden soll, müssen Andreaskreuzean allen Einfahrten aufgestellt werden. Vorrang haben dann auch Schienenbahnen, <strong>die</strong> nicht aufbeson<strong>der</strong>em Bahnkörper verlegt sind. Für Industriegebiete kommt eine solche Regelung nur in Betracht, wennes sich um geschlossene Gebiete handelt, <strong>die</strong> als solche erkennbar sind und <strong>die</strong> nur über bestimmte Zufahrtenerreicht werden können.IV. Weitere Sicherung von Übergängen von Schienenbahnen mit Vorrang4 1. Wegen <strong>der</strong> ständig zunehmenden Verkehrsdichte auf den Straÿen ist <strong>die</strong> technische Sicherung <strong>der</strong> bisher nichtso gesicherten Bahnübergänge anzustreben. Beson<strong>der</strong>s ist darauf zu achten, ob Bahnübergänge infolge Zunahme<strong>der</strong> Verkehrsstärke einer technischen Sicherung bedürfen. Anregungen sind <strong>der</strong> höheren Verwaltungsbehördevorzulegen.5 2. Auf <strong>die</strong> Schaung ausreichen<strong>der</strong> Sichtächen an Bahnübergängen ohne technische Sicherung ist hinzuwirken.Wo solche Übersicht fehlt, ist <strong>die</strong> zulässige Höchstgeschwindigkeit vor dem Bahnübergang angemessen zubeschränken. Das Zeichen 274 ist über den ein- o<strong>der</strong> zweistreigen Baken (Zeichen 159 o<strong>der</strong> 162) anzubringen.6 3. Dort, wo Längsmarkierungen angebracht sind, empehlt es sich, auch eine Haltlinie (Zeichen 294), in<strong>der</strong> Regel in Höhe des Andreaskreuzes zu markieren. Zur Anordnung einer einseitigen Fahrstreifenbegrenzung(Zeichen 296) vgl. zu Ÿ19 Abs. 1.7 4. Vgl. auch zu den Zeichen 151 bis 1628 5. Bevor ein Verkehrszeichen o<strong>der</strong> eine Markierung angeordnet o<strong>der</strong> entfernt wird, ist <strong>der</strong> Betreiber des Schienennetzeszu hören.V. Straÿenbahnen und <strong>die</strong> übrigen Schienenbahnen (Privatanschlussbahnen)9 1. Über <strong>die</strong> Zustimmungsbedürftigkeit <strong>der</strong> Aufstellung und Entfernung von Andreaskreuzen vgl. Nummer III.zu Ÿ45 Abs. 1 bis 1 e; Rn. 3 . Auÿerdem sind, soweit <strong>die</strong> Aufsicht über <strong>die</strong> Bahnen nicht bei den oberstenLandesbehörden liegt, <strong>die</strong> für <strong>die</strong> Aufsicht zuständigen Behörden zu beteiligen; sind <strong>die</strong> Bahnen Zubehör einerbergbaulichen Anlage, dann sind auch <strong>die</strong> obersten Bergbaubehörden zu beteiligen.10 2. Der Vorrang darf nur gewährt werden, wenn eine solche Schienenbahn auf beson<strong>der</strong>em o<strong>der</strong> unabhängigemBahnkörper verlegt ist, <strong>die</strong>s auch dann, wenn <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>e Bahnkörper innerhalb des Verkehrsraums eineröentlichen Straÿe liegt. Eine Schienenbahn ist <strong>schon</strong> dann an einem Übergang auf beson<strong>der</strong>em Bahnkörperverlegt, wenn <strong>die</strong>ser an dem Übergang endet. Ein beson<strong>der</strong>er Bahnkörper setzt mindestens voraus, dass <strong>die</strong>


16Gleise durch ortsfeste, körperliche Hin<strong>der</strong>nisse vom übrigen Verkehrsraum abgegrenzt und <strong>die</strong>se Hin<strong>der</strong>nisseauällig kenntlich gemacht sind; abtrennende Bordsteine müssen weiÿ sein.11 VI. 1. Straÿenbahnen auf beson<strong>der</strong>em o<strong>der</strong> unabhängigem Bahnkörper, <strong>der</strong> nicht innerhalb des Verkehrsraumseiner öentlichen Straÿe liegt, ist in <strong>der</strong> Regel durch Aufstellung von Andreaskreuzen <strong>der</strong> Vorrang zu geben. Ansolchen Bahnübergängen ist <strong>schon</strong> bei mäÿigem Verkehr auf <strong>der</strong> querenden Straÿe o<strong>der</strong> wenn auf <strong>die</strong>ser Straÿeschneller als 50 km/h gefahren wird, <strong>die</strong> Anbringung einer straÿenbahnabhängigen, in <strong>der</strong> Regel zweifarbigenLichtzeichenanlage (vgl. Ÿ37 Abs. 2 Nr. 3) o<strong>der</strong> von Schranken zu erwägen. Auch an solchen Bahnübergängenüber Feld- und Waldwege sind Andreaskreuze dann erfor<strong>der</strong>lich, wenn <strong>der</strong> Bahnübergang nicht ausreichen<strong>der</strong>kennbar ist; unzureichende Übersicht über <strong>die</strong> Bahnstrecke kann ebenfalls dazu Anlass geben.12 2. a) Liegt <strong>der</strong>. beson<strong>der</strong>e o<strong>der</strong> unabhängige Bahnkörper innerhalb des Verkehrsraums einer Straÿe mitVorfahrt o<strong>der</strong> verläuft er neben einer solchen Straÿe, bedarf es nur dann eines Andreaskreuzes, wenn <strong>der</strong> Schienenverkehrfür den kreuzenden o<strong>der</strong> abbiegenden Fahrzeugführer nach dem optischen Eindruck nicht zweifelsfreizu dem Verkehr auf <strong>der</strong> Straÿe mit Vorfahrt gehört. Unmittelbar vor dem beson<strong>der</strong>en Bahnkörper darf das Andreaskreuznur dann aufgestellt werden, wenn so viel Stauraum vorhanden ist, dass ein vor dem Andreaskreuzwartendes Fahrzeug den Längsverkehr nicht stört. Wird an einer Kreuzung o<strong>der</strong> Einmündung <strong>der</strong> Verkehr durchLichtzeichen geregelt, muss auch <strong>der</strong> Straÿenbahnverkehr auf <strong>die</strong>se Weise geregelt werden, und das auch dann,wenn <strong>der</strong> Bahnkörper parallel zu einer Straÿe in <strong>der</strong>en unmittelbarer Nähe verläuft. Dann ist auch stets zu erwägen,ob <strong>der</strong> <strong>die</strong> Schienen kreuzende Abbiegeverkehr gleichfalls durch Lichtzeichen zu regeln o<strong>der</strong> durch gelbesBlinklicht mit dem Sinnbild einer Straÿenbahn zu warnen ist.13 b) Hat <strong>der</strong> gleichgerichtete Verkehr an einer Kreuzung o<strong>der</strong> Einmündung nicht <strong>die</strong> Vorfahrt, ist es nur inAusnahmefällen möglich, <strong>der</strong> Straÿenbahn Vorrang zu gewähren.40. Die Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 205 Vorfahrt gewähren!wird wie folgt gefasst:"1 I. Ist neben einer durchgehenden Fahrbahn ein Fahrstreifen vorhanden, welcher <strong>der</strong> Einfädelung des einmündendenVerkehrs <strong>die</strong>nt, muss das Zeichen am Beginn <strong>die</strong>ses Fahrstreifens stehen. Vgl. Nummer I zu Ÿ7 Abs. 1 bis3; Rn. 1. An Einfädelungsstreifen auf Autobahnen und Kraftfahrstraÿen ist das Zeichen nicht erfor<strong>der</strong>lich (vgl.Ÿ18 Abs. 3).2 II. Über Kreisverkehr vgl. zu Ÿ9a und zu Zeichen 215.3 III. Nur wenn eine Bevorrechtigung <strong>der</strong> Schienenbahn auf an<strong>der</strong>e Weise nicht möglich ist, kann in Ausnahmefällendas Zeichen 205 mit dem Zusatzzeichen mit Straÿenbahnsinnbild angeordnet werden, insbeson<strong>der</strong>e woSchienenbahnen einen kreisförmigen Verkehr kreuzen o<strong>der</strong> wo <strong>die</strong> Schienenbahn eine Wendeschleife o<strong>der</strong> ähnlichgeführte Gleisanlagen befährt. Für eine durch Zeichen 306 bevorrechtigte Straÿe darf das Zeichen mit Zusatzzeichennicht angeordnet werden.41. Die Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 206 Halt! Vorfahrt gewähren!wird wie folgt gefasst:1. Das Zeichen 206 ist nur dann anzuordnen, wenn"1 1. <strong>die</strong> Sichtverhältnisse an <strong>der</strong> Kreuzung o<strong>der</strong> Einmündung es zwingend erfor<strong>der</strong>n,2 2. es wegen <strong>der</strong> Örtlichkeit (Einmündung in einer Innenkurve o<strong>der</strong> in eine beson<strong>der</strong>s schnell befahrene Straÿe)schwierig ist, <strong>die</strong> Geschwindigkeit <strong>der</strong> Fahrzeuge auf <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Straÿe zu beurteilen, o<strong>der</strong>3 3. es sonst aus Gründen <strong>der</strong> Sicherheit notwendig erscheint, einen Wartepichtigen zu beson<strong>der</strong>er Vorsicht zumahnen (z. B. in <strong>der</strong> Regel an <strong>der</strong> Kreuzung zweier Vorfahrtstraÿen).4 II. Zusätzlich ist im Regelfall eine Haltlinie (Zeichen 294) dort anzubringen, wo <strong>der</strong> Wartepichtige <strong>die</strong> Straÿeübersehen kann. Bei einem im Zuge <strong>der</strong> Vorfahrtstraÿe (306) verlaufenden Radweg ist <strong>die</strong> Haltlinie unmittelbarvor <strong>der</strong> Radwegefurt anzubringen.


1742. In <strong>der</strong> Überschrift <strong>der</strong> Verwaltungsvorschrift zu den Zeichen 205 und 206 werden <strong>die</strong> Wörter Vorfahrtgewähren! und Halt! Vorfahrt gewähren!angefügt und <strong>die</strong> Verwaltungsvorschrift wird wie folgt gefasst:"1 I. Die Zeichen müssen unmittelbar vor <strong>der</strong> Kreuzung o<strong>der</strong> Einmündung stehen.2 II. Die Zeichen sind nur anzukündigen, wenn <strong>die</strong> Vorfahrtregelung aufgrund <strong>der</strong> örtlichen Gegebenheiten (Straÿenverlauf,Geschwindigkeit, Verkehrsstärke) an<strong>der</strong>enfalls nicht rechtzeitig erkennbar wäre. Innerhalb geschlossenerOrtschaften ist <strong>die</strong> Ankündigung in <strong>der</strong> Regel nicht erfor<strong>der</strong>lich. Auÿerhalb geschlossener Ortschaften soll sie100 bis 150 m vor <strong>der</strong> Kreuzung o<strong>der</strong> Einmündung erfolgen. Die Ankündigung erfolgt durch Zeichen 205 mit <strong>der</strong>Entfernungsangabe auf einem Zusatzzeichen. Bei <strong>der</strong> Ankündigung des Zeichens 206 enthält das Zusatzzeichenneben <strong>der</strong> Entfernungsangabe zusätzlich das Wort Stopp.3 III. Das Zusatzzeichen mit dem Sinnbild eines Fahrrades und zwei gegenläugen waagerechten Pfeilen istanzuordnen, wenn <strong>der</strong> Radweg im Verlauf <strong>der</strong> Vorfahrtstraÿe für den Radverkehr in beide Richtungen freigegebenist4 IV. Wo eine Lichtzeichenanlage steht, sind <strong>die</strong> Zeichen in <strong>der</strong> Regel unter o<strong>der</strong> neben den Lichtzeichen amgleichen Pfosten anzubringen.5 V. Nur wo eine Straÿe mit Wartepicht in einem groÿräumigen Knoten eine Straÿe mit Mittelstreifen kreuztund für den Verkehrsteilnehmer schwer erkennbar ist, dass es sich um <strong>die</strong> beiden Richtungsfahrbahnen <strong>der</strong>selbenStraÿe handelt, ist zusätzlich auf dem Mittelstreifen eines <strong>der</strong> beiden Zeichen aufzustellen.6 VI. Jede Kreuzung und Einmündung, in <strong>der</strong> vom Grundsatz Rechts vor Links abgewichen werden soll, istsowohl positiv als auch negativ zu beschil<strong>der</strong>n, und zwar sowohl innerhalb als auch auÿerhalb geschlossener Ortschaften.Ausgenommen sind Ausfahrten aus verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1, 325.2) sowie FeldundWaldwege, <strong>der</strong>en Charakter ohne weiteres zu erkennen ist. Straÿeneinmündungen, <strong>die</strong> wie Grundstückszufahrtenaussehen, können einseitig mit Zeichen 205 versehen werden.7 VII. Zusatzzeichen abknickende VorfahrtÜber <strong>die</strong> Zustimmungsbedürftigkeit vgl. Nummer III 1 Buchstabe a zu Ÿ45 Abs. 1 bis 1 e, Rn. 4; über abknickendeVorfahrt vgl. ferner zu den Zeichen 306 und 307 und Nummer III zu Zeichen 301; Rn. 3.43. Die Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 208 Dem Gegenverkehr Vorrang gewähren! wird wie folgt gefasst:I. Das Zeichen ist nur dann anzuordnen, wenn1 1. bei einseitig verengter Fahrbahn dem stärkeren Verkehrsuss abweichend von Ÿ6 Vorrang eingeräumt werdenmuss o<strong>der</strong>2 2. bei beidseitig verengter Fahrbahn für <strong>die</strong> Begegnung mehrspuriger Fahrzeuge kein ausreichen<strong>der</strong> Raumvorhanden und <strong>der</strong> Verengungsbereich aus beiden Fahrtrichtungen überschaubar ist. Welcher Fahrtrichtung <strong>der</strong>Vorrang einzuräumen ist, ist auf Grund <strong>der</strong> örtlichen Verhältnisse und <strong>der</strong> bei<strong>der</strong>seitigen Verkehrsstärke zuentscheiden.3 II. Am an<strong>der</strong>en Ende <strong>der</strong> Verengung muss für <strong>die</strong> Gegenrichtung das Zeichen 308 angeordnet werden.4 III. In verkehrsberuhigten Bereichen ist auf <strong>die</strong> Regelung stets, in geschwindigkeitsbeschränkten Zonen in <strong>der</strong>Regel zu verzichten.44. Die Verwaltungsvorschrift zu den Zeichen 209 bis 214 Vorgeschriebene Fahrtrichtung wird wie folgt gefasst:"1 I. In Abweichung von den abgebildeten Grundformen dürfen <strong>die</strong> Pfeilrichtungen dem tatsächlichen Verlauf<strong>der</strong> Straÿe, in <strong>die</strong> <strong>der</strong> Fahrverkehr eingewiesen wird, nur dann angepasst werden, wenn <strong>die</strong>s zur Klarstellungnotwendig ist.


182 II. Die Zeichen <strong>Hier</strong> rechts und <strong>Hier</strong> links sind hinter <strong>der</strong> Stelle anzuordnen, an <strong>der</strong> abzubiegen ist, <strong>die</strong>Zeichen Rechts und Linksvor <strong>die</strong>ser Stelle. Das Zeichen Geradeaus und alle Zeichen mit kombinierten Pfeilenmüssen vor <strong>der</strong> Stelle stehen, an <strong>der</strong> in eine o<strong>der</strong> mehrere Richtungen nicht abgebogen werden darf.3 III. In Verbindung mit Lichtzeichen dürfen <strong>die</strong> Zeichen nur dann angebracht sein, wenn für den gesamtenRichtungsverkehr ein Abbiegever- o<strong>der</strong> -gebot insgesamt angeordnet werden soll. Sie dürfen nicht nur fahrstreifenbezogenzur Unterstützung <strong>der</strong> durch <strong>die</strong> Fahrtrichtungspfeile o<strong>der</strong> Pfeile in Lichtzeichen vorgeschriebenenFahrtrichtung angeordnet werden.4 IV. Vgl. auch Nummer IV zu Ÿ41; Rn. 4 und über <strong>die</strong> Zustimmungsbedürftigkeit Nummer III 1 Buchstabe dzu Ÿ45 Abs. 1 bis 1 e; Rn. 7.45. In <strong>der</strong> Verwaltungsvorschrift zu den Zeichen 215 Kreisverkehrwird Nummer II wie folgt gefasst:ÏI. Die Anordnung von Zeichen 215 macht eine zusätzliche Anordnung von Zeichen 211 (<strong>Hier</strong> rechts) auf <strong>der</strong>Mittelinsel entbehrlich. Auÿerhalb geschlossener Ortschaften empehlt es sich, auf baulich angelegten, nichtüberfahrbaren Mittelinseln gegenüber <strong>der</strong> jeweiligen Einfahrt vorrangig Zeichen 625 (Richtungstafeln in Kurven)anzuordnen.46. Die Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 220 Einbahnstraÿe wird wie folgt gefasst:"1 I. Das Zeichen 220 ist stets längs <strong>der</strong> Straÿe anzubringen. Es darf we<strong>der</strong> am Beginn <strong>der</strong> Einbahnstraÿe noch aneiner Kreuzung o<strong>der</strong> Einmündung in ihrem Verlauf fehlen. Am Beginn <strong>der</strong> Einbahnstraÿe und an je<strong>der</strong> Kreuzungist das Zeichen <strong>der</strong>gestalt anzubringen, dass es aus beiden Richtungen wahrgenommen werden kann.2 II. Bei Einmündungen (auch bei Ausfahrten aus gröÿeren Parkplätzen) empehlt sich <strong>die</strong> Anbringung desZeichens 220 gegenüber <strong>der</strong> einmündenden Straÿe, bei Kreuzungen hinter <strong>die</strong>sen. In <strong>die</strong>sem Fall soll das Zeichenin möglichst geringer Entfernung von <strong>der</strong> kreuzenden Straÿe angebracht werden, damit es vom kreuzendenVerkehr leicht erkannt werden kann.3 III. Geht im Verlauf eines Straÿenzuges eine Einbahnstraÿe in eine Straÿe mit Gegenverkehr über, s. zu Zeichen125.4 IV. 1. Beträgt in Einbahnstraÿen <strong>die</strong> zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 30 km/h, kann Radverkehrin Gegenrichtung zugelassen werden, wenn5 a) eine ausreichende Begegnungsbreite vorhanden ist, ausgenommen an kurzen Engstellen; bei Linienbusverkehro<strong>der</strong> bei stärkerem Verkehr mit Lastkraftwagen muss <strong>die</strong>se mindestens 3,5 m betragen,6 b) <strong>die</strong> Verkehrsführung im Streckenverlauf sowie an Kreuzungen und Einmündungen übersichtlich ist,7 c) für den Radverkehr dort, wo es orts- und verkehrsbezogen erfor<strong>der</strong>lich ist, ein Schutzraum angelegt wird.8 2. Das Zusatzzeichen 1000-32 ist an allen Zeichen 220 anzuordnen. Wird durch Zusatzzeichen <strong>der</strong> Fahrradverkehrin <strong>der</strong> Gegenrichtung zugelassen, ist bei Zeichen 267 das Zusatzzeichen 1022-10 ( Sinnbild einesFahrrades und frei) anzubringen. Vgl. zu Zeichen 267.47. Die Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 222 Rechts vorbei wird wie folgt gefasst:"1 I. Das Zeichen ist anzuordnen, wo nicht zweifelsfrei erkennbar ist, an welcher Seite vorbeizufahren ist.2 II. Wenn das Zeichen angeordnet wird, ist in <strong>der</strong> Regel auf eine Kenntlichmachung <strong>der</strong> Hin<strong>der</strong>nisse durchweitere Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen zu verzichten. Die zusätzliche Anordnung von Zeichen 295ist auÿerorts vor Inseln erfor<strong>der</strong>lich, innerorts kann sie sich auÿerhalb von Tempo-30-Zonen empfehlen.


193 III. Kann an einem Hin<strong>der</strong>nis sowohl rechts als auch links vorbeigefahren werden, verbietet sich <strong>die</strong> Anordnungdes Zeichens. In <strong>die</strong>sen Fällen kommt <strong>die</strong> Anordnung von Leitplatten (Zeichen 626) und/o<strong>der</strong> von Fahrbahnmarkierungenin Betracht.48. Die Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 223.1 bis 223.3 Befahren eines Seitenstreifens als Fahrstreifen wirdwie folgt geän<strong>der</strong>t:a) In Nummer III Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort Zusatzschilddurch das Wort Zusatzzeichen ersetzt.b) In Nummer VI Satz 4 wird das Wort Zusatzschild durch das Wort Zusatzzeichen ersetzt.c) In Nummer VIII wird <strong>die</strong> Angabe 295 Buchst. b durch <strong>die</strong> Angabe "295 Nummer 2 (lfd. Nummer 3 <strong>der</strong>Anlage 3) ersetzt.49. In <strong>der</strong> Überschrift <strong>der</strong> Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 224 Haltestellen wird das Wort Haltestellen durchdas Wort Haltestelleersetzt und <strong>die</strong> Verwaltungsvorschrift wie folgt gefasst:1 I. Abweichend von Nummer III. 3. b) zu ŸŸ39 bis 43; Rn. 13 darf das Zeichen einen Durchmesser von 350 bis450 mm haben.2 II. Auch Haltestellen für Fahrzeuge des Behin<strong>der</strong>tenverkehrs können so gekennzeichnet werden.3 III. Über <strong>die</strong> Festlegung des Ortes <strong>der</strong> Haltestellenzeichen vgl. <strong>die</strong> Straÿenbahn-Bau- und Betriebsordnung und<strong>die</strong> Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr.4 IV. Im Orts- und Nachbarorts-Linienverkehr gehört zu dem Zeichen ein Zusatzzeichen mit <strong>der</strong> Bezeichnung<strong>der</strong> Haltestelle (Haltestellenname). Darüber hinaus kann <strong>die</strong> Linie angegeben werden.5 Bei Bedarf können dazu das Symbol <strong>der</strong> Straÿenbahn und/o<strong>der</strong> des Kraftomnibusses gezeigt werden.6 V. Schulbushaltestellen werden mit einem Zusatzzeichen Schulbus (Angabe <strong>der</strong> tageszeitlichen Benutzung)gekennzeichnet.7 VI. Auch an<strong>der</strong>e Haltestellen können insbeson<strong>der</strong>e bei erheblichem Parkraummangel mit einem Zusatzzeichen,auf dem <strong>die</strong> tageszeitliche Benutzung angegeben ist, gekennzeichnet werden.8 VII. Soweit erfor<strong>der</strong>lich, kann <strong>der</strong> Anfang und das Ende eines Haltestellenbereichs durch Zeichen 299 gekennzeichnetwerden.50. Die Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 229 Taxenstand wird wie folgt gefasst:1 1. Das Zeichen darf nur angeordnet werden, wo zumindest während bestimmter Tageszeiten regelmäÿig betriebsbereiteTaxen vorgehalten werden. 2 Für jedes vorgesehene Taxi ist eine Länge von 5 m zugrunde zu legen.Die Markierung durch Zeichen 299 empehlt sich nur, wenn nicht mehr als fünf Taxen vorgesehen sind. Dannist das Zeichen 229 nur am Anfang <strong>der</strong> Strecke aufzustellen.51. Die Überschrift <strong>der</strong> Verwaltungsvorschrift Zu den Zeichen 237, 240, 241 wird durch <strong>die</strong> Wörter Zu denZeichen 237, 240 und 241 Radweg, gemeinsamer und getrennter Geh- und Radweg ersetzt und <strong>die</strong> Verwaltungsvorschriftwird wie folgt gefasst:1 I. Zur Radwegebenutzungspicht vgl. zu Ÿ2 Abs. 4 Satz 2; Rn. 8 . 2 II. Zur Radverkehrsführung vgl. zu Ÿ9Abs. 2, Rn. 3 . 3 III. Wo das Ende eines Son<strong>der</strong>weges zweifelsfrei erkennbar ist, bedarf es keiner Kennzeichnung.Ansonsten ist das Zeichen mit dem Zusatzzeichen Ende anzuordnen. 4 IV. Die Zeichen können abweichend vonNr. 111.3 zu den ŸŸ39 bis 43; Rn. 12 . bei baulich angelegten Radwegen immer, bei Radfahrstreifen in beson<strong>der</strong>sgelagerten Fällen, in <strong>der</strong> Gröÿe 1 aufgestellt werden.


2052. In <strong>der</strong> Überschrift <strong>der</strong> Verwaltungsvorschrift Zu Zeichen 237 Radfahrer' wird das Wort Radfahrer' durchdas Wort Radweg ersetzt und <strong>die</strong> Verwaltungsvorschrift wird wie folgt gefasst:1 Zur Radwegebenutzungspicht und zum Begri des Radweges vgl. zu Ÿ2 Abs. 4 Satz 2; Rn. 8 .53. In <strong>der</strong> Überschrift <strong>der</strong> Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 238 Reiterwird das Wort Reiter durch das WortReitweg ersetzt und <strong>die</strong> Verwaltungsvorschrift wird wie folgt gefasst:1 Der Klarstellung durch das Zeichen bedarf es nur dort, wo <strong>die</strong> Zweckbestimmung eines Straÿenteils als Reitwegsich nicht aus dessen Ausgestaltung ergibt.54. In <strong>der</strong> Überschrift <strong>der</strong> Verwaltungsvorschrift Zu Zeichen 239 Fuÿgänger' wird das Wort Fuÿgänger' durchdas Wort Gehweg ersetzt und <strong>die</strong> Verwaltungsvorschrift wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:a) Nummer II. wird wie folgt gefasst:2 II. Die Freigabe des Gehweges zur Benutzung durch Radfahrer durch das Zeichen 239 mit ZusatzzeichenRadfahrer frei kommt nur in Betracht, wenn <strong>die</strong>s unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Belange <strong>der</strong> Fuÿgänger vertretbarist.b) Nummer III. wird wie folgt gefasst:3 III. Die Beschaenheit und <strong>der</strong> Zustand des Gehweges sollen dann auch den gewöhnlichen Verkehrsbedürfnissendes Radverkehrs (z.B. Bordsteinabsenkung an Einmündungen und Kreuzungen) entsprechen.c) Die Randnummern 4 bis 7 werden gestrichen.55. Die Überschrift <strong>der</strong> Verwaltungsvorschrift Zu Zeichen 240 gemeinsamer Fuÿ- und Radweg wird durch <strong>die</strong>Wörter Zu Zeichen 240 Gemeinsamer Geh- und Radweg ersetzt und <strong>die</strong> Verwaltungsvorschrift wird wie folgtgefasst:1 I. Die Anordnung <strong>die</strong>ses Zeichens kommt nur in Betracht, wenn <strong>die</strong>s unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Belange <strong>der</strong>Fuÿgänger vertretbar und mit <strong>der</strong> Sicherheit und Leichtigkeit des Radverkehrs vereinbar ist und <strong>die</strong> Beschaenheit<strong>der</strong> Verkehrsäche den Anfor<strong>der</strong>ungen des Radverkehrs genügt.2 II. An Lichtzeichenanlagen reicht im Regelfall eine gemeinsame Furt für Fuÿgänger und Radverkehr aus. In<strong>die</strong>sen Fällen soll in den roten und grünen Lichtzeichen zusätzlich zu dem Sinnbild für Fuÿgänger auch dasSinnbild eines Fahrrades gezeigt werden.56. Die Überschrift <strong>der</strong> Verwaltungsvorschrift Zu Zeichen 241 getrennter Fuÿ- und Radweg wird durch <strong>die</strong>Wörter Zu Zeichen 241 Getrennter Rad- und Gehweg ersetzt und <strong>die</strong> Verwaltungsvorschrift wird wie folgtgeän<strong>der</strong>t:a) Nummer I. wird wie folgt gefasst:1 I. Die Anordnung <strong>die</strong>ses Zeichens kommt nur in Betracht, wenn <strong>die</strong> Belange <strong>der</strong> Fuÿgänger ausreichendberücksichtigt sind und <strong>die</strong> Zuordnung <strong>der</strong> Verkehrsächen allein mit einer Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen295) zweifelsfrei erfolgen kann. Zur Radwegebenutzungspicht vgl. zu Ÿ2 Abs. 4 Satz 2; Rn. 8 .b) In Nummer II. wird <strong>die</strong> Angabe 1. gestrichen.c) Nummer II.2 nebst Randnummer wird gestrichen.57. Die Überschrift <strong>der</strong> Verwaltungsvorschrift Zu Zeichen 242 Beginn eines Fuÿgängerbereichs und 243 Endeeines Fuÿgängerbereichs wird durch <strong>die</strong> Wörter und Zeichen zu den Zeichen 242.1 und 242.2 Beginn und Endeeines Fuÿgängerbereichs ersetzt und <strong>die</strong> Verwaltungsvorschrift wird wie folgt gefasst:


211 I. Die Zeichen dürfen nur innerhalb geschlossener Ortschaften angeordnet werden. Fahrzeugverkehr darf nurnach Maÿgabe <strong>der</strong> straÿenrechtlichen Widmung zugelassen werden.2 II. Auf Nummer XI zu Ÿ45 Abs. 1 bis 1 e wird verwiesen.58. Die Überschrift <strong>der</strong> Verwaltungsvorschrift Zu Zeichen 244 (Beginn einer Fahrradstraÿe) und 244a (Endeeiner Fahrradstraÿe) wird durch <strong>die</strong> Wörter Zu Zeichen 244.1 und 244.2 Beginn und Ende einer Fahrradstraÿeersetztund <strong>die</strong> Verwaltungsvorschrift wird wie folgt gefasst:1 I. Fahrradstraÿen kommen dann in Betracht, wenn <strong>der</strong> Radverkehr <strong>die</strong> vorherrschende Verkehrsart ist o<strong>der</strong><strong>die</strong>s alsbald zu erwarten ist.2 II. An<strong>der</strong>er Fahrzeugverkehr als <strong>der</strong> Radverkehr darf nur ausnahmsweise durch <strong>die</strong> Anordnung entsprechen<strong>der</strong>Zusatzzeichen zugelassen werden (z.B. Anliegerverkehr). Daher müssen vor <strong>der</strong> Anordnung <strong>die</strong> Bedürfnisse desKraftfahrzeugverkehrs ausreichend berücksichtigt werden (alternative Verkehrsführung).59. Die Überschrift <strong>der</strong> Verwaltungsvorschrift Zu Zeichen 245 Linienomnibusse wird durch <strong>die</strong> Wörter ZuZeichen 245 Busson<strong>der</strong>fahrstreifen ersetzt und <strong>die</strong> Verwaltungsvorschrift wird wie folgt gefasst:1 1. Der Son<strong>der</strong>fahrstreifen soll im Interesse <strong>der</strong> Sicherheit o<strong>der</strong> Ordnung des Verkehrs Störungen des Linienverkehrsvermeiden und einen geordneten und zügigen Betriebsablauf ermöglichen. Er ist damit geeignet, denöentlichen Personenverkehr gegenüber dem Individualverkehr zu för<strong>der</strong>n (vgl. Nummer I 2 letzter Satz zu denŸŸ39 bis 43; Rn. 5).2 II. 1. Die Anordnung von Son<strong>der</strong>fahrstreifen kommt dann in Betracht, wenn <strong>die</strong> vorhandene Fahrbahnbreite einausgewogenes Verhältnis im Verkehrsablauf des öentlichen Personenverkehrs und des Individualverkehrs unterBerücksichtigung <strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> beför<strong>der</strong>ten Personen nicht mehr zulässt. Auch bei kurzen Straÿenabschnitten (z.B. vor Verkehrsknotenpunkten) kann <strong>die</strong> Anordnung von Son<strong>der</strong>fahrstreifen gerechtfertigt sein. Die Anordnungvon Son<strong>der</strong>fahrstreifen kann sich auch dann anbieten, wenn eine Entechtung des öentlichen Personenverkehrsund des Individualverkehrs von Vorteil ist o<strong>der</strong> zumindest <strong>der</strong> Verkehrsablauf des öentlichen Personennahverkehrsverbessert werden kann.3 2. Vor <strong>der</strong> Anordnung des Zeichens ist stets zu prüfen, ob nicht durch an<strong>der</strong>e verkehrsregelnde Maÿnahmen(z.B. durch Zeichen 220, 253, 283, 301, 306, 421) eine ausreichende Verbesserung des Verkehrsusses o<strong>der</strong> eineVerlagerung des Verkehrs erreicht werden kann.4 3. Son<strong>der</strong>fahrstreifen dürfen in Randlage rechts, in Einbahnstraÿen rechts o<strong>der</strong> links, in Mittellage alleino<strong>der</strong> im Gleisraum von Straÿenbahnen sowie auf baulich abgegrenzten Straÿenteilen auch entgegengesetzt <strong>der</strong>Fahrtrichtung angeordnet werden.5 4. Die Sicherheit des Radverkehrs ist zu gewährleisten. Kann <strong>der</strong> Radverkehr nicht auf einem geson<strong>der</strong>tenRadweg o<strong>der</strong> Radfahrstreifen geführt werden, ist er im Benehmen mit den Verkehrsunternehmen auf dem Son<strong>der</strong>fahrstreifenzuzulassen. Ist das wegen beson<strong>der</strong>er Bedürfnisse des Linienverkehrs nicht möglich und müsste <strong>der</strong>Radverkehr zwischen Linienbus- und dem Individualverkehr ohne Radfahrstreifen fahren, ist von <strong>der</strong> Anordnungdes Zeichens abzusehen.6 5. Wird <strong>der</strong> Radverkehr ausnahmsweise zugelassen, dürfen auf dem Son<strong>der</strong>fahrstreifen keine beson<strong>der</strong>en Lichtzeichen(Ÿ37 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 Satz 2) gezeigt werden, es sei denn, für den Radverkehr werden eigene Lichtzeichenangeordnet.7 6. Taxen sollen grundsätzlich auf Son<strong>der</strong>fahrstreifen zugelassen werden, wenn dadurch <strong>der</strong> Linienverkehr nichtwesentlich gestört wird. Dies gilt nicht für Son<strong>der</strong>fahrstreifen im Gleisraum von Schienenbahnen.


228 7. Gegenseitige Behin<strong>der</strong>ungen, <strong>die</strong> durch stark benutzte Zu- und Abfahrten (z.B. bei Parkhäusern, Tankstellen)hervorgerufen werden, sind durch geeignete Maÿnahmen, wie Verlegung <strong>der</strong> Zu- und Abfahrten in Nebenstraÿen,auf ein Mindestmaÿ zu beschränken.9 8. Son<strong>der</strong>fahrstreifen ohne zeitliche Beschränkung in Randlage dürfen nur dort angeordnet werden, wo keinAnliegerverkehr vorhanden ist und das Be- und Entladen, z.B. in beson<strong>der</strong>en Ladestraÿen o<strong>der</strong> Innenhöfen,erfolgen kann. Sind <strong>die</strong>se Voraussetzungen nicht gegeben, sind für <strong>die</strong> Son<strong>der</strong>fahrstreifen zeitliche Beschränkungenvorzusehen.10 9. Zur Befriedigung des Kurzparkbedürfnisses während <strong>der</strong> Geltungsdauer <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>fahrstreifen sollte <strong>die</strong>Parkzeit in nahegelegene Nebenstraÿen beschränkt werden.11 10. Son<strong>der</strong>fahrstreifen im Gleisraum von Straÿenbahnen dürfen nur im Einvernehmen mit <strong>der</strong> TechnischenAufsichtsbehörde nach Ÿ58 Abs. 3 <strong>der</strong> Straÿenbahn-, Bau- und Betriebsordnung angeordnet werden.12 11. Die Zeichen sind auf <strong>die</strong> Zeiten zu beschränken, in denen Linienbusverkehr stattndet. Dies gilt nicht,wenn sich <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>fahrstreifen in Mittellage bendet und baulich o<strong>der</strong> durch Zeichen 295 von dem Individualverkehrabgegrenzt ist. Dann soll auf eine zeitliche Beschränkung verzichtet werden. Die Geltungsdauer zeitlichbeschränkter Son<strong>der</strong>fahrstreifen sollte innerhalb des Betriebsnetzes einheitlich angeordnet werden.13 12. Die Anordnung von Son<strong>der</strong>fahrstreifen soll in <strong>der</strong> Regel nur dann erfolgen, wenn mindestens 20 Omnibussedes Linienverkehrs pro Stunde <strong>der</strong> stärksten Verkehrsbelastung verkehren.14 III. 1. Zur Aufstellung vgl. Nummer III 8 zu ŸŸ39 bis 43. Das Zeichen ist an je<strong>der</strong> Kreuzung und Einmündungzu wie<strong>der</strong>holen. Zur Verdeutlichung kann <strong>die</strong> Markierung BUS auf <strong>der</strong> Fahrbahn aufgetragen werden.15 2. Ist das Zeichen zeitlich beschränkt, ist <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>fahrstreifen durch eine Leitlinie (Zeichen 340) ansonstengrundsätzlich durch eine Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) zu markieren. Auch Son<strong>der</strong>fahrstreifen ohnezeitliche Beschränkung sind dort mit Zeichen 340 zu markieren, wo ein Überqueren zugelassen werden muss(z.B. aus Grundstücksein- und -ausfahrten). Die Ausführung <strong>der</strong> Markierungen richtet sich nach den Richtlinienfür <strong>die</strong> Markierung von Straÿen (RMS).16 3. Son<strong>der</strong>fahrstreifen in Einbahnstraÿen entgegen <strong>der</strong> Fahrtrichtung, <strong>die</strong> gegen <strong>die</strong> Fahrbahn des entgegengerichtetenVerkehrs baulich abzugrenzen sind, sollen auch am Beginn <strong>der</strong> Einbahnstraÿe durch das Zeichenkenntlich gemacht werden. Es kann sich empfehlen, dem allgemeinen Verkehr <strong>die</strong> Führung des Busverkehrsanzuzeigen.17 4. Kann durch eine Markierung eine Erleichterung des Linienverkehrs erreicht werden (Fahrstreifen in Mittellage,im Gleisraum von Straÿenbahnen o<strong>der</strong> auf baulich abgesetzten Straÿenteilen), empehlt es sich, auf dasZeichen zu verzichten.Die Voraussetzungen für <strong>die</strong> Einrichtung eines Son<strong>der</strong>fahrstreifens gelten entsprechend. 18 5. Die Flüssigkeitdes Verkehrs auf Son<strong>der</strong>fahrstreifen an Kreuzungen und Einmündungen kann durch Abbiegeverbote für denIndividualverkehr (z. B. Zeichen 209 bis 214) verbessert werden. Notfalls sind beson<strong>der</strong>e Lichtzeichen (Ÿ37 Abs. 2Nr. 4) anzuordnen. Die Einrichtung von Busschleusen o<strong>der</strong> <strong>die</strong> Vorgabe bedarfsgerechter Vor- und Nachlaufzeitenan Lichtzeichenanlagen wird empfohlen.19 6. Ist <strong>die</strong> Kennzeichnung des Endes eines Son<strong>der</strong>fahrstreifens erfor<strong>der</strong>lich, ist das Zeichen mit dem ZusatzzeichenENDEanzuordnen.20 IV. Die Funktionsfähigkeit <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>fahrstreifen hängt weitgehend von ihrer völligen Freihaltung vom Individualverkehrab.60. Die Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 250 Verbot für Fahrzeuge aller Art wird gestrichen.


2361. Die Verwaltungsvorschrift zu den Zeichen 250 bis 253 wird gestrichen.62. Die Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 261 Verbot für kennzeichnungspichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichenGüternwird wie folgt geän<strong>der</strong>t:a) Nummer I wird wie folgt gefasst:1 1. Gefährliche Güter sind <strong>die</strong> Stoe und Gegenstände, <strong>der</strong>en Beför<strong>der</strong>ung auf <strong>der</strong> Straÿe und Eisenbahn nachŸ2 Abs. 1 Nr. 9 <strong>der</strong> Gefahrgutverordnung Straÿe und Eisenbahn (GGVSE) in Verbindung mit den Anlagen A undB des Europäischen Übereinkommens über <strong>die</strong> internationale Beför<strong>der</strong>ung auf <strong>der</strong> Straÿe (ADR) verboten o<strong>der</strong>nur unter bestimmten Bedingungen gestattet ist. Die Kennzeichnung von Fahrzeugen mit gefährlichen Güternist in Kapitel 5.3 zum ADR geregelt.b) In Nummer II Satz 1 Halbsatz 1 wird das Wort aufzustellen durch das Wort anzuordnen ersetzt.c) In Nummer II Satz 1 Halbsatz 2 wird das Wort befürchten durch das Wort besorgen ersetzt.d) In Nummer II Satz 3 sind <strong>die</strong> Wörter das Bundesministerium für Verkehrdurch <strong>die</strong> Wörter das für Verkehrzuständige Bundesministerium zu ersetzen.63. Die Verwaltungsvorschrift zu den Zeichen 264 und 265 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:a) In Nummer II wird das Wort Brückenbauwerken durch das Wort Ingenieurbauwerken ersetzt.b) Nach Nummer II wird folgende Nummer III angefügt:3 III. Siehe auch Richtlinien für <strong>die</strong> Kennzeichnung von Ingenieurbauwerken mit beschränkter Durchfahrtshöheüber Straÿen.64. Die Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 267 Verbot <strong>der</strong> Einfahrtwird wie folgt gefasst:1 Für Einbahnstraÿen vgl. zu Zeichen 220.65. Die Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 268 Schneeketten sind vorgeschriebenwird wie folgt gefasst:1 Das Zeichen darf nur zu den Zeiten sichtbar sein, in denen Schneeketten wirklich erfor<strong>der</strong>lich sind.66. Die Nummer I <strong>der</strong> Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 269 Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährden<strong>der</strong>Ladung wird wie folgt gefasst:1 I. Das Zeichen ist nur im Benehmen mit <strong>der</strong> für <strong>die</strong> Reinhaltung des Wassers zuständigen Behörde anzuordnen.67. Zu Zeichen 272 Wendeverbot wird <strong>die</strong> Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 272 Wendeverbot wie folgt eingeführt:VwV zu Zeichen 272 Wendeverbot1 Nummer III zu Zeichen 209 bis 214; Rn. 3 gilt entsprechend.68. Die Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 273 Verbot des Fahrens ohne einen Mindestabstand wird wie folgtgefasst:1 Das Zeichen darf dort angeordnet werden, wo Überbeanspruchungen von Brücken o<strong>der</strong> sonstigen Ingenieurbauwerkenmit beschränkter Tragfähigkeit dadurch auftreten können, dass mehrere schwere Kraftfahrzeuge dichthintereinan<strong>der</strong> fahren. Die Anordnung kommt ferner vor Tunneln in Betracht, bei denen das Einhalten einesMindestabstandes aus Verkehrssicherheitsgründen beson<strong>der</strong>s geboten ist.69. Die Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 274 Zulässige Höchstgeschwindigkeitwird wie folgt gefasst:


241 I. Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Sicherheitsgründen sollen auf bestehenden Straÿen angeordnet werden,wenn Unfalluntersuchungen ergeben haben, dass häug geschwindigkeitsbedingte Unfälle aufgetreten sind.Dies gilt jedoch nur dann, wenn festgestellt worden ist, dass <strong>die</strong> geltende Höchstgeschwindigkeit von <strong>der</strong> Mehrheit<strong>der</strong> Kraftfahrer eingehalten wird. Im an<strong>der</strong>en Fall muss <strong>die</strong> geltende zulässige Höchstgeschwindigkeit durchgesetztwerden. Geschwindigkeitsbeschränkungen können sich im Einzelfall <strong>schon</strong> dann empfehlen, wenn aufgrundunangemessener Geschwindigkeiten häug gefährliche Verkehrssituationen festgestellt werden.2 Bei neuen Straÿen dürfen sie nur dann angeordnet werden, wenn auf Grund baulicher o<strong>der</strong> verkehrlicher Gegebenheitendas Befahren mit <strong>der</strong> gesetzlich zulässigen Höchstgeschwindigkeit, bei Autobahnen mit <strong>der</strong> Richtgeschwindigkeitnicht zugelassen werden kann.II. Auÿerhalb geschlossener Ortschaften können Geschwindigkeitsbeschränkungen nach Maÿgabe <strong>der</strong> Nummer Izweckmäÿig sein,3 1. wo Fahrzeugführer insbeson<strong>der</strong>e in Kurven, auf Gefällstrecken und an Stellen mit beson<strong>der</strong>s unebenerFahrbahn (vgl. aber Nummer II zu Ÿ40; Rn. 1), ihre Geschwindigkeit nicht den Straÿenverhältnissen anpassen;<strong>die</strong> zulässige Höchstgeschwindigkeit soll dann auf <strong>die</strong>jenige Geschwindigkeit festgelegt werden, <strong>die</strong> vorher von 50Fahrzeugführer eingehalten wurde,4 2. wo insbeson<strong>der</strong>e auf Steigungs- und Gefällstrecken und dort, wo Verkehrsströme zusammengeführt o<strong>der</strong>getrennt werden (vgl. Nummer II zu Ÿ7; Rn. 2), eine Vermin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Geschwindigkeitsunterschiede gebotenist; <strong>die</strong> zulässige Höchstgeschwindigkeit soll dann auf <strong>die</strong>jenige Geschwindigkeit festgelegt werden, <strong>die</strong> vorhervon 50 Fahrzeugführer eingehalten wurde,5 3. wo Fuÿgänger o<strong>der</strong> Radfahrer im Längs- o<strong>der</strong> Querverkehr in beson<strong>der</strong>er Weise gefährdet sind; <strong>die</strong> zulässigeHöchstgeschwindigkeit soll auf <strong>die</strong>sen Abschnitten in <strong>der</strong> Regel 70 km/h nicht übersteigen.6 4. in bevorrechtigten Knotenpunktzufahrten, wenn Wartepichtige <strong>die</strong> vorfahrtberechtigten Fahrzeuge nichtrechtzeitig erkennen können o<strong>der</strong> für Linksabbieger keine Abbiegestreifen markiert sind; <strong>die</strong> zulässige Höchstgeschwindigkeitsoll auf <strong>die</strong>sen Abschnitten in <strong>der</strong> Regel 70 km/h nicht übersteigen.7 III. Auÿerhalb geschlossener Ortschaften ist <strong>die</strong> zulässige Höchstgeschwindigkeit vor Lichtzeichenanlagen auf70 km/h zu beschränken.8 IV. Das Zeichen soll so weit vor <strong>der</strong> Gefahrstelle aufgestellt werden, dass eine Gefährdung auch bei ungünstigenSichtverhältnissen ausgeschlossen ist. Auÿerhalb geschlossener Ortschaften sind im Allgemeinen 50 bis 100 m,innerhalb geschlossener Ortschaften 30 bis 50 m ausreichend.9 V. Vor dem Beginn geschlossener Ortschaften dürfen Geschwindigkeitsbeschränkungen zur stufenweisen Anpassungan <strong>die</strong> innerorts zulässige Geschwindigkeit nur angeordnet werden, wenn <strong>die</strong> Ortstafel (Zeichen 310)nicht rechtzeitig, im Regelfall auf eine Entfernung von mindestens 100 m, erkennbar ist.10 VI. Auf Autobahnen und autobahnähnlichen Straÿen dürfen nicht mehr als 130 km/h angeordnet werden.Nur dort darf <strong>die</strong> Geschwindigkeit stufenweise herabgesetzt werden. Eine Geschwindigkeitsstufe soll höchstens40 km/h betragen. Der Mindestabstand in Metern zwischen den unterschiedlichen Höchstgeschwindigkeiten solldas 10-fache <strong>der</strong> Geschwindigkeits<strong>die</strong>renz in km/h betragen. Nach Streckenabschnitten ohne Beschränkung sollin <strong>der</strong> Regel als erste zulässige Höchstgeschwindigkeit 100 km/h angeordnet werden.11 VII. Geschwindigkeitsbeschränkungen mit gleichbleiben<strong>der</strong> Höhe können für längere Strecken angeordnetwerden, um wie<strong>der</strong>holte Wechsel von Strecken mit und ohne Geschwindigkeitsbeschränkungen o<strong>der</strong> von Streckenmit Beschränkungen in verschiedener Höhe zu vermeiden.12 VIII. Das Zeichen 274 mit Zusatzzeichen bei Nässe soll statt des Zeichens 114 dort angeordnet werden, woGefahrzeichen als Warnung vor <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Gefahr von Aquaplaning nicht ausreicht.


2513 IX. Innerhalb geschlossener Ortschaften kommt eine Anhebung <strong>der</strong> zulässigen Höchstgeschwindigkeit aufhöchstens 70 km/h nur auf Vorfahrtstraÿen (Zeichen 306) in Betracht, auf denen baulich angelegte benutzungspichtigeRadwege vorhanden sind und <strong>der</strong> Fuÿgängerquerverkehr durch Lichtzeichenanlagen sicher geführt wird.Für Linksabbieger sind Abbiegestreifen erfor<strong>der</strong>lich.14 X. Zur Verwendung des Zeichens an Bahnübergängen vgl. Nummer IV 2 zu Zeichen 201; Rn. 5 und anArbeitsstellen vgl. <strong>die</strong> Richtlinien für <strong>die</strong> Sicherung von Arbeitsstellen an Straÿen (RSA), <strong>die</strong> das für Verkehrzuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit den obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekanntgibt.15 XI. Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Gründen des Immissionsschutzes dürfen nur nach Maÿgabe <strong>der</strong>Vorläugen Richtlinien für straÿenverkehrsrechtliche Maÿnahmen zum Schutz <strong>der</strong> Bevölkerung vor Lärm (Lärmschutzrichtlinien-StV)o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über straÿenverkehrsrechtliche Maÿnahmenbei Überschreiten von Konzentrationswerten nach <strong>der</strong> 23. BImSchV (VwV-StV-lmSch) angeordnet werden.70. In <strong>der</strong> Überschrift <strong>der</strong> Verwaltungsvorschrift zu den Zeichen 274.1 und 274.2 Zone mit zulässiger Höchstgeschwindigkeitwerden <strong>die</strong> Wörter Zone mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit durch <strong>die</strong> Wörter Tempo 30-Zone ersetzt und <strong>die</strong> Verwaltungsvorschrift wird wie folgt gefasst:1 I. Vgl. Nummer X zu Ÿ45 Abs. 1 bis 1 e.2 II. Am Anfang einer Zone mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit ist Zeichen 274.1 so aufzustellen, dass esbereits auf ausreichende Entfernung vor dem Einfahren in den Bereich wahrgenommen werden kann. Dazu kannes erfor<strong>der</strong>lich sein, dass das Zeichen von Einmündungen o<strong>der</strong> Kreuzungen abgesetzt o<strong>der</strong> beidseitig aufgestelltwird. Abweichend von Nummer III 9 zu ŸŸ39 bis 43; Rn. 28 empehlt es sich, das Zeichen 274.2 auf <strong>der</strong> Rückseitedes Zeichens 274.1 aufzubringen.3 III. Das Zeichen 274.2 ist entbehrlich, wenn <strong>die</strong> Zone in einen Fuÿgängerbereich (Zeichen 242.1) o<strong>der</strong> in einenverkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1) übergeht.4 IV. Zusätzliche Zeichen, <strong>die</strong> eine Begründung für <strong>die</strong> Zonengeschwindigkeitsbeschränkung enthalten, sindunzulässig.71. Die Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 275 Vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit wird gestrichen.72. Die Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 276 Überholverbot wird wie folgt gefasst:1 I. Das Zeichen ist nur dort anzuordnen, wo <strong>die</strong> Gefährlichkeit des Überholens für den Fahrzeugführer nichtausreichend erkennbar ist. den Fahrzeugführer nicht ausreichend erkennbar ist.2 II. Wo das Überholen bereits durch Zeichen 295 unterbunden ist, darf das Zeichen nicht angeordnet werden.3 III. Auÿerhalb geschlossener Ortschaften ist das Zeichen in <strong>der</strong> Regel auf beiden Straÿenseiten aufzustellen.Straÿenseiten aufzustellen.4 IV. Zur Verwendung des Zeichens an Gefahrstellen vgl. Nummer I zu Ÿ40; Rn. 1.73. Die Überschrift <strong>der</strong> Verwaltungsvorschrift zu den Zeichen 277 Überholverbot für Kraftfahrzeuge mit einemzulässigen Gesamtgewicht uber 3,5 t, einschlieÿlich ihrer Anhänger und von Zugmaschinen, ausgenommenPersonenkraftwagen und Kraftomnibusse wird durch <strong>die</strong> Überschrift zu Zeichen 277 Kraftfahrzeugen mit einemzulässigen Gesamtgewicht einschlieÿlich ihrer Anhänger über 3,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen undKraftomnibusse ersetzt und <strong>die</strong> Verwaltungsvorschrift wird wie folgt gefasst:1 I. Das Zeichen soll nur auf Straÿen mit erheblichem und schnellem Fahrverkehr angeordnet werden, wo <strong>der</strong>reibungslose Verkehrsablauf <strong>die</strong>s erfor<strong>der</strong>t. Das kommt z.B. an Steigungs- und Gefällstrecken in Frage, auf denen


26Lastkraftwagen nicht mehr zügig überholen können; dabei ist maÿgeblich <strong>die</strong> Stärke und Länge <strong>der</strong> Steigungo<strong>der</strong> des Gefälles; Berechnungen durch Sachverständige empfehlen sich.2 II. Bei Anordnung von Lkw-Überholverboten auf Autobahnen und autobahnähnlich ausgebauten Straÿen istergänzend folgendes zu beachten:3 1. Bei Anordnung von Lkw-Überholverboten auf Landesgrenzen überschreitenden Autobahnen müssen <strong>die</strong>Auswirkungen auf den im an<strong>der</strong>en Bundesland angrenzenden Streckenabschnitt berücksichtigt werden.4 2. Auf zweistreigen Autobahnen empfehlen sich LKW-Überholverbote an unfallträchtigen Streckenabschnitten(z.B. an Steigungs- o<strong>der</strong> Gefällstrecken, Ein- und Ausfahrten o<strong>der</strong> nach Fahrstreifenreduzierungen).5 3. Auf zweistreigen Autobahnen können darüber hinaus Uberholverbote - auch z.B. auf längeren Strecken inBetracht kommen, wenn bei hohem Verkehrsaufkommen durch häuges Überholen von Lkw <strong>die</strong> Geschwindigkeitauf dem Überholstreifen deutlich vermin<strong>der</strong>t wird und es dadurch zu einem stark gestörten Verkehrsuss kommt,durch den <strong>die</strong> Verkehrssicherheit beeinträchtigt werden kann.6 4. Unter Beachtung des Grundsatzes <strong>der</strong> Verhältnismäÿigkeit kann das Überholverbot auf Fahrzeuge mit einemhöheren zulässigen Gesamtgewicht als 3,5 t beschränkt werden, insbeson<strong>der</strong>e an Steigungsstrecken. Wenn dasVerkehrsaufkommen und <strong>die</strong> Fahrzeugzusammensetzung kein ganztägiges Überholverbot erfor<strong>der</strong>n, kommt eineBeschränkung des Überholverbots auf bestimmte Tageszeiten in Betracht.7 III. Aufgrund <strong>der</strong> bei Überholmanövern in Tunneln von LKW ausgehenden Gefahr sollte in Tunneln mit mehrals einem Fahrstreifen in je<strong>der</strong> Richtung ein LKW-Überholverbot angeordnet werden. Von einer Anordnung desZeichens kann abgesehen werden, wenn nachgewiesen wird, dass hiervon keine negativen Auswirkungen auf <strong>die</strong>Verkehrssicherheit ausgehen.74. Die Verwaltungsvorschrift zu den Zeichen 274, 276 und 277 wird wie folgt gefasst:1 I. Die Zeichen sind nur dort anzuordnen, wo Gefahrzeichen o<strong>der</strong> Richtungstafeln (Zeichen 626) nicht ausreichenwürden, um eine <strong>der</strong> Situation angepasste Fahrweise zu erreichen. Die Zeichen können abweichend von NummerI zu Ÿ40; Rn. 1 nur dann mit Gefahrzeichen kombiniert werden, wenn1. ein zusätzlicher Hinweis auf <strong>die</strong> Art <strong>der</strong> bestehenden Gefahr für ein daran orientiertes Fahrverhalten imEinzelfall unerlässlich ist o<strong>der</strong>2. aufgrund <strong>die</strong>ser Verkehrszeichenkombination eine Kennzeichnung des Endes <strong>der</strong> Verbotsstrecke entbehrlichwird (vgl. Erläuterung zu den Zeichen 278 bis 282).2 II. Gelten <strong>die</strong>se Verbote für eine längere Strecke, kann <strong>die</strong> jeweilige Länge <strong>der</strong> restlichen Verbotsstrecke aufeinem Zusatzzeichen 1001 angegeben werden.3 III. Die Zeichen 274, 276 und 277 sollen hinter solchen Kreuzungen und Einmündungen wie<strong>der</strong>holt werden,an denen mit dem Einbiegen ortsunkundiger Kraftfahrer zu rechnen ist. Wo innerhalb geschlossener Ortschaftendurch das Zeichen 274 eine Geschwindigkeit über 50 km/h zugelassen ist, genügt dagegen dessen Wie<strong>der</strong>holungin angemessenen Abständen.4 IV. Vgl. auch Nummer IV zu Ÿ41; Rn. 4 und über <strong>die</strong> Zustimmungsbedürftigkeit Nummer III 1 c und e zu Ÿ45Abs. 1 bis 1 e; Rn. 6 und 8.75. Die Verwaltungsvorschrift zu den Zeichen 274 bis 282 wird gestrichen.76. Die Verwaltungsvorschrift zu den Zeichen 278 bis 282 Ende <strong>der</strong> Streckenverbote wird gestrichen.77. Die Verwaltungsvorschrift zu den Zeichen 283 Haltverbot wird wie folgt gefasst


271 I. Das Haltverbot darf nur in dem Umfang angeordnet werden, in dem <strong>die</strong> Verkehrssicherheit, <strong>die</strong> Flüssigkeitdes Verkehrs o<strong>der</strong> <strong>der</strong> oentliche Personennahverkehr es erfor<strong>der</strong>t. Deshalb ist stets zu prüfen, ob eine tageso<strong>der</strong>wochenzeitliche Beschränkung durch Zusatzzeichen anzuordnen ist. Sonstige Beschränkungen wie Be- undEntladen 7 bis 9 h freisind unzulässig.2 II. Bendet sich innerhalb einer Haltverbotsstrecke eine Haltestelle (Zeichen 224), ist ein Zusatzzeichen, dasLinienomnibussen das Halten zum Fahrgastwechsel erlaubt, überüssig.78. Die Verwaltungsvorschrift zu den Zeichen 286 Eingeschränktes Haltverbot wird wie folgt gefasst:1 I. Das Zeichen ist dort anzuordnen, wo das Halten <strong>die</strong> Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs zwar nichtwesentlich beeinträchtigt, das Parken jedoch nicht zugelassen werden kann, ausgenommen für das Be- und Entladensowie das Ein- und Aussteigen. Das Verbot ist in <strong>der</strong> Regel auf bestimmte Zeiten zu beschränken (z. B.9-12 h o<strong>der</strong> werktags).2 II. Durch ein Zusatzzeichen können bestimmte Verkehrsarten vom Haltverbot ausgenommen werden.3 III. Zum Bewohnerbegri vgl. Nummer IX 1 zu Ÿ45 Abs. 1 bis l e; Rn.35.79. Die Verwaltungsvorschrift zu den Zeichen 283 und 286 wird wie folgt gefasst:1 I. Den Anfang einer Verbotsstrecke durch einen zur Fahrbahn weisenden Pfeil zu kennzeichnen, ist zumindestdann zweckmäÿig, wenn wie<strong>der</strong>holte Zeichen aufgestellt sind o<strong>der</strong> das Ende <strong>der</strong> Verbotsstrecke gekennzeichnetist. Eine Wie<strong>der</strong>holung innerhalb <strong>der</strong> Verbotsstrecke ist nur angezeigt, wenn ohne sie dem Sichtbarkeitsprinzipnicht Rechnung getragen würde.2 II. Das Ende <strong>der</strong> Verbotsstrecke ist zu kennzeichnen, wenn Verbotszeichen wie<strong>der</strong>holt aufgestellt sind o<strong>der</strong> wenn<strong>die</strong> Verbotsstrecke lang ist. Das gilt nicht, wenn <strong>die</strong> Verbotsstrecke an <strong>der</strong> nächsten Kreuzung o<strong>der</strong> Einmündungendet o<strong>der</strong> eine an<strong>der</strong>e Regelung für den ruhenden Verkehr durch Verkehrszeichen unmittelbar anschlieÿt.3 III. Verbotszeichen mit Pfeilen sind im spitzen Winkel zur Fahrbahn anzubringen.80. Die Überschrift <strong>der</strong> Verwaltungsvorschrift zu den Zeichen 290 eingeschränktes Haltverbot für eine Zone und292 Ende eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone wird durch <strong>die</strong> Überschrift zu den Zeichen 290.1 und290.2 Beginn und Ende eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zoneersetzt und <strong>die</strong> Verwaltungsvorschriftwird wie folgt gefasst:1 I. Die Zeichen sind so aufzustellen, dass sie auch für den einbiegenden Verkehr ausreichend erkennbar sind,ggf. auf beiden Straÿenseiten.2 II. Muss von einer Markierung <strong>der</strong> Fahrbahn abgesehen werden, z. B. aus Gründen des Stadtbildes, kann dasKurzzeitparken auch durch Zeichen 314 mit Zusatzzeichen gestattet werden.3 III. Soll das Kurzzeitparken in <strong>der</strong> gesamten Zone o<strong>der</strong> in ihrem überwiegenden Teil zugelassen werden, sindnicht Zeichen 290.1, 290.2, son<strong>der</strong>n Zeichen 314.1, 314.2 anzuordnen.81. Die Verwaltungsvorschrift zu Bild 291 wird gestrichen.82. Die Überschrift <strong>der</strong> Verwaltungsvorschrift zu Absatz 3 Markierungenwird durch <strong>die</strong> Überschrift Markierungen(Anlage 3) ersetzt und <strong>die</strong> Verwaltungsvorschrift wie folgt gefasst:1 Vgl. Ÿ39 und VwV zu den ŸŸ39 bis 43, insbeson<strong>der</strong>e Rn. 50 .83. Die Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 295 Fahrstreifenbegrenzung und Fahrbahnbegrenzung wird wie folgtgefasst:


28Zu Nummer I (Fahrstreifenbegrenzung)1 I. Das Zeichen ist zur Trennung des für den Gegenverkehr bestimmten Teils <strong>der</strong> Fahrbahn in <strong>der</strong> Regeldann anzuordnen, wenn <strong>die</strong> Straÿe mehr als einen Fahrstreifen je Richtung aufweist. In <strong>die</strong>sen Fällen ist <strong>die</strong>Fahrstreifenbegrenzung in <strong>der</strong> Regel als Doppellinie auszubilden. Auf Straÿen mit nur einem Fahrstreifen jeRichtung ist das Zeichen nur dann anzuordnen, wenn das Befahren des für den Gegenverkehr bestimmten Teils <strong>der</strong>Fahrbahn aus Verkehrssicherheitsgründen nicht zugelassen werden kann. In <strong>die</strong>sen Fällen soll zuvor eine Leitlinievon ausreichen<strong>der</strong> Länge angeordnet werden, <strong>der</strong>en Striche länger sein müssen als ihre Lücken (Warnlinie). Diedurchgehende Linie ist dort zu unterbrechen, wo das Linksab- und -einbiegen zugelassen werden soll. Soll dasLinksab- o<strong>der</strong> -einbiegen nur aus einer Fahrtrichtung zugelassen werden, ist an <strong>die</strong>sen Stellen <strong>die</strong> einseitigeFahrstreifenbegrenzung (Zeichen 296) anzuordnen.2 II. Zeichen 295 ist auÿerdem anzuordnen, wenn mehrere Fahrstreifen für den gleichgerichteten Verkehr vorhandensind, ein Fahrstreifenwechsel jedoch verhin<strong>der</strong>t werden soll. Die Fahrstreifen müssen dann mindestens 3m breit sein.3 III. In den übrigen Fällen reicht eine Abgrenzung vom Gegenverkehr durch eine Leitlinie (Zeichen 340) aus.4 IV. Wegen <strong>der</strong> Zustimmungsbedürftigkeit vgl. Nummer III 1 c zu Ÿ45 Abs. 1 bis 1 e; Rn. 6.Zu Nummer 2 (Fahrbahnbegrenzung)5 Auÿerhalb geschlossener Ortschaften ist auf Straÿen zumindest bei starkem Kraftfahrzeugverkehr <strong>der</strong> Fahrbahnrandzu markieren.84. Zu Zeichen 297.1 Vorankündigungspfeil wird <strong>die</strong> Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 297.1 Vorankündigungspfeilwie folgt eingeführt:VwV zu Zeichen 297.1 Vorankündigungspfeil1 I. Aus Gründen <strong>der</strong> besseren Erkennbarkeit für den Kraftfahrer wird empfohlen, zur Ankündigung des Endeseines Fahrstreifens eine abweichende Ausführung des Pfeils zu verwenden. Diese gibt das für Verkehr zuständigeBundesministerium nach Anhörung <strong>der</strong> zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt.2 II. Auf Nummer IV zu ŸŸ39 bis 43 Allgemeines über Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen wird verwiesen.85. Die Überschrift <strong>der</strong> Verwaltungsvorschrift zu Nummer 7 Parkächenmarkierungen vor Zeichen 299 wirddurch <strong>die</strong> Überschrift Parkächenmarkierungen (lfd. Nummer 7 <strong>der</strong> Anlage 3) ersetzt und wie folgt gefasst:1 I. Eine Parkächenmarkierung ist an Parkuhren vorzunehmen und uberall dort, wo von <strong>der</strong> vorgeschriebenenLängsaufstellung abgewichen werden soll o<strong>der</strong> das Gehwegparken ohne Anordnung des Zeichens 315 zugelassenwerden soll. Die erkennbare Abgrenzung <strong>der</strong> Parkächen kann mit Markierungen, Markierungsknopfreihen o<strong>der</strong>durch Pasterwechsel erfolgen. In <strong>der</strong> Regel reicht eine Kennzeichnung <strong>der</strong> Parkstandsecken aus.2 II. Das Parken auf Gehwege darf nur zugelassen werden, wenn genügend Platz für den unbehin<strong>der</strong>ten Verkehrvon Fuÿgängern gegebenenfalls mit Kin<strong>der</strong>wagen o<strong>der</strong> Rollstuhlfahrern auch im Begegnungsverkehr bleibt, <strong>die</strong>Gehwege und <strong>die</strong> darunter liegenden Leitungen durch <strong>die</strong> parkenden Fahrzeuge nicht beschädigt werden könnenund <strong>der</strong> Zugang zu Leitungen nicht beeinträchtigt werden kann. Die Zulassung des Parkens durch Markierungauf Gehwege ist dort zu erwägen, wo nur wenigen Fahrzeugen das Parken erlaubt werden soll; sonst ist <strong>die</strong>Anordnung des Zeichens 315 ratsam.86. Die Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 299 Grenzmarkierung für Halt- und Parkverbote wird wie folgt gefasst:1 I. Vgl. zu Ÿ12 Abs. 3 Nummer I und Nummer 8 Buchst. d; Rn. 2.


292 II. Die Markierung kann auch vor und hinter Kreuzungen o<strong>der</strong> Einmündungen überall dort angeordnet werden,wo das Parken auf mehr als 5 m verboten werden soll. Sie kann ferner angeordnet werden, wo ein Haltverbotan für <strong>die</strong> Verkehrssicherheit bedeutsamen Stellen verlängert werden muss, z. B. an Fuÿgängerüberwegen. DieMarkierung soll jedoch nicht allgemeine Anwendung nden an Stellen, wo sich Halt- und Parkverbote sonst nichtdurchsetzen lassen.3 III. Bei gesetzlichen Halt- o<strong>der</strong> Parkverboten reicht es in <strong>der</strong> Regel aus, nur den Beginn und das Ende bzw.den Bereich <strong>der</strong> Verlängerung durch eine kombinierte waagerechte und abgeknickte Linie zu markieren.87. Die Verwaltungsvorschrift zu Nummer 9 wird gestrichen.88. Die Überschrift <strong>der</strong> Verwaltungsvorschrift zu Ÿ41 Absatz 4 wird durch <strong>die</strong> Überschrift zu den vorübergehendenMarkierungen (lfd. Nummer zu 1 bis 8 <strong>der</strong> Anlage 3) ersetzt und <strong>die</strong> Verwaltungsvorschrift wie folgtgefasst:1 I. Gelbe Markierungsleuchtknöpfe dürfen nur in Kombination mit Dauerlichtzeichen o<strong>der</strong> Wechselverkehrszeichen(z.B. Verkehrslenkungstafel, Wechselwegweiser) angeordnet werden. Als Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen295) sollte <strong>der</strong> Abstand <strong>der</strong> Leuchtknöpfe auf Autobahnen 6 m, auf an<strong>der</strong>en Straÿen auÿerorts 4 m und innerorts3 m betragen. Werden gelbe Markierungsleuchtknöpfe als Leitlinie angeordnet, muss <strong>der</strong> Abstand untereinan<strong>der</strong>deutlich gröÿer sein.2 II. Nach den RSA können gelbe Markierungen o<strong>der</strong> gelbe Markierungsknopfreihen auch im Sockelbereich vontemporär eingesetzten transportablen Schutzwänden als Fahrstreifenbegrenzung angebracht werden.89. Die Verwaltungsvorschrift zu den Zeichen 301 bis 308 wird gestrichen.90. Die Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 301 Vorfahrt wird wie folgt gefasst:1 I. Das Zeichen steht auÿerhalb geschlossener Ortschaften in <strong>der</strong> Regel 150 bis 250 m, innerhalb geschlossenerOrtschaften unmittelbar vor <strong>der</strong> Kreuzung o<strong>der</strong> Einmündung.2 II. An je<strong>der</strong> Kreuzung und Einmündung, vor <strong>der</strong> das Zeichen steht, muss auf <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Straÿe das Zeichen205 o<strong>der</strong> das Zeichen 206 angeordnet werden.3 III. Das Zusatzzeichen für <strong>die</strong> abknickende Vorfahrt (hinter Zeichen 306) darf nicht zusammen mit dem Zeichenangeordnet werden.4 IV. Das Zeichen ist für Ortsdurchfahrten und Hauptverkehrsstraÿen nicht anzuordnen. Dort ist das Zeichen306 zu verwenden. Im Übrigen ist innerhalb geschlossener Ortschaften das Zeichen 301 nicht häuger als andrei hintereinan<strong>der</strong> liegenden Kreuzungen o<strong>der</strong> Einmündungen zu verwenden. Sonst ist das Zeichen 306 zuverwenden. Eine Abweichung von dem Regelfall ist nur angezeigt, wenn <strong>die</strong> Bedürfnisse des Buslinienverkehrsin Tempo 30-Zonen <strong>die</strong>s zwingend erfor<strong>der</strong>n.5 V. Über Kreisverkehr vgl. zu Zeichen 21591. In <strong>der</strong> Überschrift <strong>der</strong> Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 306 und 307werden <strong>die</strong> Wörter Vorfahrtstraÿe undEnde <strong>der</strong> Vorfahrtstraÿeangefügt und <strong>die</strong> Verwaltungsvorschrift wird wie folgt gefasst:1 I. Innerhalb geschlossener Ortschaften ist <strong>die</strong> Vorfahrt für alle Straÿen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-,Landes- und Kreisstraÿen) und weitere für den innerörtlichen Verkehr wesentliche Hauptverkehrsstraÿen grundsätzlichunter Verwendung des Zeichens 306 anzuordnen (vgl. zu Ÿ45 Abs. 1 bis 1d und 1 f (Rn. 34).2 II. Das Zeichen 306 steht in <strong>der</strong> Regel innerhalb geschlossener Ortschaften vor <strong>der</strong> Kreuzung o<strong>der</strong> Einmündung,auÿerhalb geschlossener Ortschaften dahinter.


303 III. An je<strong>der</strong> Kreuzung und Einmündung im Zuge einer Vorfahrtstraÿe muss für <strong>die</strong> an<strong>der</strong>e Straÿe das Zeichen205 o<strong>der</strong> Zeichen 206 angeordnet werden.4 IV. 1. Das Zeichen 306 mit dem Zusatzzeichen abknickende Vorfahrtist immer vor <strong>der</strong> Kreuzung o<strong>der</strong> Einmündunganzubringen. Über <strong>die</strong> Zustimmungsbedürftigkeit vgl. Nummer III 1 Buchstabe a zu Ÿ45 Abs. 1 bis 1dund 1 f; Rn. 4.5 2. Die abknickende Vorfahrt ist nur anzuordnen, wenn <strong>der</strong> Fahrzeugverkehr in <strong>die</strong>ser Richtung erheblichstärker ist als in <strong>der</strong> Geradeausrichtung. Der Verlauf <strong>der</strong> abknickenden Vorfahrt muss deutlich erkennbar sein(Markierungen, Vorwegweiser.6 3. Treten im Bereich von Kreuzungen o<strong>der</strong> Einmündungen mit abknicken<strong>der</strong> Vorfahrt Konikte mit demFuÿgängerverkehr auf, ist zum Schutz <strong>der</strong> Fuÿgänger das Überqueren <strong>der</strong> Fahrbahn durch geeignete Maÿnahmenzu sichern, z.B. durch Lichtzeichenregelung für <strong>die</strong> Kreuzung o<strong>der</strong> Einmündung o<strong>der</strong> Gelän<strong>der</strong>.IV. Wird eine weiterführende Vorfahrtstraÿe an einer Kreuzung o<strong>der</strong> Einmündung durch Zeichen 205 o<strong>der</strong> 206unterbrochen, darf das Zeichen 307 nicht aufgestellt werden. Zeichen 306 darf in <strong>die</strong>sem Fall erst an <strong>der</strong> nächstenKreuzung o<strong>der</strong> Einmündung wie<strong>der</strong> angeordnet werden.7 V. Endet eine Vorfahrtstraÿe auÿerhalb geschlossener Ortschaften, sollen in <strong>der</strong> Regel sowohl das Zeichen307 als auch das Zeichen 205 o<strong>der</strong> das Zeichen 206 angeordnet werden. Innerhalb geschlossener Ortschaften istdas Zeichen 307 entbehrlich. Anstelle des Zeichens 307 kann auch das Zeichen 205 mit Entfernungsangabe alsVorankündigung angeordnet werden.92. Die Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 308 Vorrang vor dem Gegenverkehr' wird wie folgt gefasst:1 Das Zeichen steht vor einer verengten Fahrbahn. Am an<strong>der</strong>en Ende <strong>der</strong> Verengung muss das Zeichen 208angeordnet werden (Vgl. zu Zeichen 208, Rn. 3).93. Die Verwaltungsvorschrift zu den Zeichen 310 und 311 Ortstafelwird wie folgt gefasst:1 I. Die Zeichen sind ohne Rücksicht auf Gemeindegrenze und Straÿenbaulast in <strong>der</strong> Regel dort anzuordnen, woungeachtet einzelner unbebauter Grundstücke <strong>die</strong> geschlossene Bebauung auf einer <strong>der</strong> beiden Seiten <strong>der</strong> Straÿeerkennbar beginnt o<strong>der</strong> endet.2 II. Die Zeichen sind auf <strong>der</strong> für den ortseinwärts Fahrenden rechten Straÿenseite so anzuordnen, dass sie auch<strong>der</strong> ortsauswärts Fahrende deutlich erkennen kann. Ist das nicht möglich, ist <strong>die</strong> Ortstafel auch links anzubringen.3 III. Die Ortstafel darf auch auf unbedeutenden Straÿen für den allgemeinen Verkehr nicht fehlen.4 IV. Das Zeichen 310 nennt den amtlichen Namen <strong>der</strong> Ortschaft und den Verwaltungsbezirk. Die ZusätzeStadt, Kreisstadt, Landeshauptstadtsind zulässig. Die Angabe des Verwaltungsbezirks hat zu unterbleiben,wenn <strong>die</strong>ser den gleichen Namen wie <strong>die</strong> Ortschaft hat (z. B. Stadtkreis). Ergänzend auch den höherenVerwaltungsbezirk zu nennen, ist nur dann zulässig, wenn <strong>die</strong>s zur Vermeidung einer Verwechslung nötig ist.5 V. Das Zeichen 311 nennt auf <strong>der</strong> unteren Hälfte den Namen <strong>der</strong> Ortschaft o<strong>der</strong> des Ortsteils, <strong>die</strong> o<strong>der</strong> <strong>der</strong>verlassen wird. Angaben über den Verwaltungsbezirk sowie <strong>die</strong> in Nummer IV genannten zusätzlichen Bezeichnungenbraucht das Zeichen 311 nicht zu enthalten. Die obere Hälfte des Zeichens 311 nennt den Namen <strong>der</strong>nächsten Ortschaft bzw. des nächsten Ortsteiles. An Bundesstraÿen kann stattdessen das nächste Nahziel nachdem Fern- und Nahzielverzeichnis gewählt werden. Unter dem Namen <strong>der</strong> nächsten Ortschaft bzw. des nächstenZiels ist <strong>die</strong> Entfernung in ganzen Kilometern anzugeben.6 VI. Durch <strong>die</strong> Tafel können auch Anfang und Ende eines geschlossenen Ortsteils gekennzeichnet werden. Sienennt dann am Anfang entwe<strong>der</strong> unter dem Namen <strong>der</strong> Gemeinde den des Ortsteils in verkleinerter Schrift, z. B.


31Stadtteil Pasing, Ortsteil Parksiedlung o<strong>der</strong> den Namen des Ortsteils und darunter in verkleinerter Schrift den<strong>der</strong> Gemeinde mit dem vorgeschalteten Wort: Stadt o<strong>der</strong> Gemeinde. Die zweite Fassung ist dann vorzuziehen,wenn zwischen den Ortsteilen einer Gemeinde eine gröÿere Entfernung liegt. Die erste Fassung sollte auch dann,wenn <strong>die</strong> Straÿe nicht unmittelbar dorthin führt, nicht gewählt werden.7 VII. Gehen zwei geschlossene Ortschaften ineinan<strong>der</strong> über und müssen <strong>die</strong> Verkehrsteilnehmer über <strong>der</strong>enNamen unterrichtet werden, sind <strong>die</strong> Ortstafeln für beide etwa auf gleicher Höhe aufzustellen. Deren Rückseitensind freizuhalten.8 VIII. An<strong>der</strong>e Angaben als <strong>die</strong> hier erwähnten, wie werbende Zusätze, Stadtwappen, sind auf Ortstafeln unzulässig.94. In <strong>der</strong> Überschrift <strong>der</strong> Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 314 Parkplatzwird das Wort Parkplatz durch dasWort Parken ersetzt und <strong>die</strong> Verwaltungsvorschrift wie folgt gefasst:1 I. Das Zeichen ist bei <strong>der</strong> Kennzeichnung von Parkplätzen im Regelfall an <strong>der</strong>en Einfahrt anzuordnen.2 II. Zur Kennzeichnung <strong>der</strong> Parkerlaubnis auf Seitenstreifen o<strong>der</strong> am Fahrbahnrand ist es nur anzuordnen, wenn3 a) dort das erlaubte Parken durch Zusatzzeichen beschränkt werden soll o<strong>der</strong>b) für Verkehrsteilnehmer nicht erkennbar ist, dass dort geparkt werden darf, und eine Parkächenmarkierungnicht in Betracht kommt.4 III. Als Hinweis auf gröÿere öentlich o<strong>der</strong> privat betriebene Parkplätze und Parkhäuser ist es nur dann anzuordnen,wenn <strong>der</strong>en Zufahrt für <strong>die</strong> Verkehrsteilnehmer nicht eindeutig erkennbar ist, aber nur im unmittelbarenBereich <strong>die</strong>ser Zufahrt. Durch zwei weiÿe dachförmig aufeinan<strong>der</strong> zuführende Schrägbalken über dem P kannangezeigt werden, dass es sich um ein Parkhaus handelt. Zusätze im unteren Teil des Zeichens mit <strong>der</strong> Angabefrei, besetzt o<strong>der</strong> <strong>der</strong> freien Zahl von Parkständen bzw. Stellplätzen sind zulässig.5 IV. Durch Zusatzzeichen mit dem Sinnbild eines Fahrrades kann auf Parkächen für Fahrrä<strong>der</strong> hingewiesenwerden.95. Zu den Zeichen 314.1 und 314.2 wird <strong>die</strong> Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 314.1 und 314.2 Parkraumbewirtschaftungszonewie folgt eingeführt:VwV zu Zeichen 314.1 und 314.2 Parkraumbewirtschaftungszone1 Das Zeichen ist dann anzuordnen, wenn in einem zusammenhängenden Bereich mehrerer Straÿen ganz o<strong>der</strong>überwiegend das Parken nur mit Parkschein o<strong>der</strong> mit Parkscheibe zugelassen werden soll. Die Art des zulässigenParkens ist durch Zusatzzeichen anzugeben. Innerhalb <strong>der</strong> Zone kann an einzelnen bestimmten Stellen das Halteno<strong>der</strong> Parken durch Zeichen 283 o<strong>der</strong> 286 verboten werden. Vgl. auch Nummer III zu den Zeichen 290.1 und 290.2;Rn. 3.96. Die Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 315 Parken auf Gehwegenwird wie folgt gefasst:1 I. Das Parken auf Gehwege darf nur zugelassen werden, wenn genügend Platz für den unbehin<strong>der</strong>ten Verkehrvon Fuÿgängern gegebenenfalls mit Kin<strong>der</strong>wagen o<strong>der</strong> Rollstuhlfahrern auch im Begegnungsverkehr bleibt, <strong>die</strong>Gehwege und <strong>die</strong> darunter liegenden Leitungen durch <strong>die</strong> parkenden Fahrzeuge nicht beschädigt werden könnenund <strong>der</strong> Zugang zu Leitungen nicht beeinträchtigt werden kann.2 II. Im Übrigen vgl. II zu Parkächenmarkierungen.97. Die Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 317 Wan<strong>der</strong>erparkplatz wird gestrichen.98. Zu dem Bild 318 wird <strong>die</strong> Verwaltungsvorschrift zu Bild 318 Parkscheibe wie folgt eingeführt:


32VwV zu Bild 318 Parkscheibe1 Einzelheiten über <strong>die</strong> Ausgestaltung <strong>der</strong> Parkscheibe gibt das für Verkehr zuständige Bundesministerium imEinvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt.99. Die Überschrift <strong>der</strong> Verwaltungsvorschrift zu den Zeichen 325 und 326 Verkehrsberuhigte Bereiche wirddurch <strong>die</strong> Überschrift zu den Zeichen 325.1 und 325.2 Verkehrsberuhigter Bereich ersetzt und <strong>die</strong> Verwaltungsvorschriftwie folgt gefasst:1 I. Ein verkehrsberuhigter Bereich kommt nur für einzelne Straÿen o<strong>der</strong> für kleinräumige Bereiche mit überwiegen<strong>der</strong>Aufenthaltsfunktion und sehr geringem Verkehr in Betracht. Solche Bereiche können auch in Tempo30-Zonen integriert werden.2 II. Die mit Zeichen 325.1 gekennzeichneten Straÿen müssen durch ihre beson<strong>der</strong>e Gestaltung den Eindruckvermitteln, dass <strong>die</strong> Aufenthaltsfunktion überwiegt und <strong>der</strong> Fahrzeugverkehr eine untergeordnete Bedeutunghat. Es empehlt sich hierzu ein niveaugleicher Ausbau für <strong>die</strong> ganze Straÿenbreite.3 III. Zeichen 325.1 darf nur angeordnet werden, wenn Vorsorge für den ruhenden Verkehr getroen ist.4 IV. Das Zeichen 325.2 ist entbehrlich, wenn <strong>der</strong> verkehrsberuhigte Bereich in einen Fuÿgängerbereich (Zeichen242.1) o<strong>der</strong> eine Tempo 30-Zone (Zeichen 274.1) übergeht. Stattdessen sind <strong>die</strong> entsprechenden Zeichenanzuordnen.5 V. Zeichen 325.1 ist so aufzustellen, dass es aus ausreichen<strong>der</strong> Entfernung wahrgenommen werden kann;erfor<strong>der</strong>lichenfalls ist es von <strong>der</strong> Einmündung in <strong>die</strong> Hauptverkehrsstraÿe abzurücken o<strong>der</strong> beidseitig aufzustellen.6 VI. In verkehrsberuhigten Bereichen sollen keine weiteren Verkehrszeichen angeordnet werden. Insbeson<strong>der</strong>esollen <strong>die</strong> zum Parken bestimmten Flächen nicht durch Zeichen 314 gekennzeichnet werden, son<strong>der</strong>n durchMarkierung, <strong>die</strong> auch durch Pasterwechsel erzielt werden kann.100. In <strong>der</strong> Überschrift <strong>der</strong> Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 330 Autobahnwird <strong>die</strong> Angabe Zeichen 330durch <strong>die</strong> Angabe Zeichen 330.1ersetzt und <strong>die</strong> Verwaltungsvorschrift wie folgt geän<strong>der</strong>t:a) In Nummer I wird das Wort angebracht durch das Wort aufgestelltersetzt.b) In Nummer II wird Satz 2 wie folgt gefasst:Voraussetzung ist aber, dass für den Verkehr, <strong>der</strong> Autobahnen nicht befahren darf, an<strong>der</strong>e Straÿen, <strong>der</strong>enBenutzung zumutbar ist, und für <strong>die</strong> Anlieger an<strong>der</strong>weitige Ein- und Ausfahrten zur Verfügung stehen.c) Nummer III wird einschlieÿlich <strong>der</strong> dazugehörigen Randnummer gestrichen.101. Die Verwaltungsvorschrift zu den Zeichen 330, 331, 334 und 336 wird gestrichen.102. Die Verwaltungsvorschrift zu den Zeichen 330, 332 bis 334 und 448 bis 453 Autobahnbeschil<strong>der</strong>ung wirdgestrichen.103. Zu den Zeichen 330.1, 331.1, 330.2 und 331.2 wird <strong>die</strong> Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 330.1, 331.1, 330.2und 331.2wie folgt eingeführt:VwV zu Zeichen 330.1, 331.1, 330.2 und 331.21 Über <strong>die</strong> Zustimmungsbedürftigkeit, vgl. Nummer III 1 a zu Ÿ45 Abs. 1 bis 1 e; Rn. 3 bis 4. Ist <strong>die</strong> obersteLandesbehörde nicht zugleich oberste Landesbehörde für den Straÿenbau, muss auch <strong>die</strong>se zustimmen.104. Zu den Zeichen 330.2 und 331.2 wird <strong>die</strong> Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 330.2 und 331.2 Ende <strong>der</strong>Autobahn und Kraftfahrstraÿe wie folgt eingeführt:


33VwV zu Zeichen 330.2 und 331.2 Ende <strong>der</strong> Autobahn und Kraftfahrstraÿe 1 Das jeweilige Zeichen ist am Ende<strong>der</strong> Autobahn o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Kraftfahrstraÿe und an allen Ausfahrten <strong>der</strong> Anschlussstellen anzuordnen, wobei eineVorankündigung in aller Regel entbehrlich ist.2 Das jeweilige Zeichen kann entfallen, wenn <strong>die</strong> Autobahn unmittelbar in eine Kraftfahrstraÿe übergeht o<strong>der</strong>umgekehrt. Dann ist stattdessen Zeichen 330.1 o<strong>der</strong> 331.1 anzuordnen.105. In <strong>der</strong> Überschrift <strong>der</strong> Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 331 Kraftfahrstraÿe wird <strong>die</strong> Angabe Zeichen331 durch <strong>die</strong> Angabe Zeichen 331.1 ersetzt und <strong>die</strong> Verwaltungsvorschrift wie folgt gefasst:1 I. Voraussetzung für <strong>die</strong> Anordnung des Zeichens ist, dass für den Verkehr, <strong>der</strong> Kraftfahrstraÿen nicht befahrendarf, an<strong>der</strong>e Straÿen, <strong>der</strong>en Benutzung zumutbar ist, zur Verfügung stehen.2 II. Das Zeichen ist an allen Kreuzungen und Einmündungen zu wie<strong>der</strong>holen.106. Die Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 332 Ausfahrt von <strong>der</strong> Autobahnwird gestrichen.107. Zu Zeichen 332.1 wird <strong>die</strong> Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 332.1 Ausfahrt von <strong>der</strong> Kraftfahrstraÿe wiefolgt eingeführt:VwV zu Zeichen 332.1 Ausfahrt von <strong>der</strong> Kraftfahrstraÿe1 vgl. Nummer III VwV zu den Zeichen 332, 448, 449 und 453 Nr. 2, Rn. 4.108. Die Verwaltungsvorschrift zu den Zeichen 332 und 333 wird gestrichen.109. Zu den Zeichen 333 wird <strong>die</strong> Verwaltungsvorschrift zu den Zeichen 333 Ausfahrt von <strong>der</strong> Autobahn wiefolgt eingeführt:VwV zu Zeichen 333 Ausfahrt von <strong>der</strong> AutobahnAuf das Zeichen kann verzichtet werden, wenn <strong>die</strong> zulässige Höchstgeschwindigkeit höchstens 100 km/h beträgt.2 II. Auÿerhalb von Autobahnen darf das Zeichen nur an einer autobahnähnlich ausgebauten Straÿe (vgl. NummerII zu Zeichen 330, Rn. 2) angeordnet werden. Dann hat das Zeichen entwe<strong>der</strong> einen gelben o<strong>der</strong> -sofern esZeichen 332 in weiÿ mit Zielen gemäÿ Zeichen 432 folgt- weiÿen Grund. Die Schrift und <strong>der</strong> Rand sind schwarz.110. Die Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 334 Ende <strong>der</strong> Autobahn wird gestrichen.111. Die Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 336 Ende <strong>der</strong> Kraftfahrstraÿewird gestrichen.112. Zu Ÿ42 Absatz 2 Nummer 2 Anlage 4 Abschnitt 8 wird <strong>die</strong> Verwaltungsvorschrift zu Anlage 4 Abschnitt 8Markierungen wie folgt eingeführt:VwV zu Absatz 6 Markierungen1 Vgl. Ÿ39 und VwV zu den ŸŸ39 bis 43.113. Die Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 340 Leitlinie wird wie folgt gefasst:1 I. Der für den Gegenverkehr bestimmte Teil <strong>der</strong> Fahrbahn ist in <strong>der</strong> Regel durch Leitlinien (Zeichen 340) zumarkieren, auf Fahrbahnen mit zwei o<strong>der</strong> mehr Fahrstreifen für jede Richtung durch Fahrstreifenbegrenzungen(Zeichen 295). Die Fahrstreifenbegrenzung sollte an Grundstückszufahrten nur dann unterbrochen werden, wennan<strong>der</strong>nfalls für den Anliegerverkehr unzumutbare Umwege o<strong>der</strong> sonstige Unzuträglichkeiten entstehen; wenn eserfor<strong>der</strong>lich ist, das Linksabbiegen zu einem Grundstück zuzulassen, das Linksabbiegen aus <strong>die</strong>sem Grundstückaber verboten werden soll, kommt gegebenenfalls <strong>die</strong> Anbringung einer einseitigen Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen296) in Frage. Fahrstreifenbegrenzungen sind nicht zweckmäÿig, wenn zu gewissen Tageszeiten Fahrstreifenfür den Verkehr aus <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Richtung zur Verfügung gestellt werden müssen. Vgl. Ÿ37 Abs. 3.


34II. Schutzstreifen für Radfahrer2 1. Die Leitlinie für Schutzstreifen ist im Verhältnis Strich/Lücke 1:1 zu markieren und an Kreuzungen undEinmündungen als Radverkehrsführung fortzusetzen.3 2. Auf <strong>die</strong> Markierung einer Leitlinie in Fahrbahnmitte ist zu verzichten, wenn abzüglich Schutzstreifen <strong>der</strong>verbleibende Fahrbahnanteil weniger als 5,50 m breit ist.4 3. Zu Schutzstreifen vgl. auch zu Nummer I 5 zu Ÿ2 Abs. 4 Satz 2.5 III. Leitlinien sind nach den Richtlinien für <strong>die</strong> Markierung von Straÿen (RMS) auszuführen. Vgl. zu Markierungen(Anlage 3).6 IV. Vgl. auch Nummer I zu Ÿ7 Abs. 1 bis 3.114. Die Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 341 Wartelinie wird wie folgt gefasst:Die Wartelinie darf nur dort angeordnet werden,1 1. wo das Zeichen 205 anordnet: Vorfahrt gewähren!,2 2. wo Linksabbieger den Gegenverkehr durchfahren lassen müssen,3 3. wo vor einer Lichtzeichenanlage, vor dem Z. 294 o<strong>der</strong> vor einem Bahnübergang eine Straÿe o<strong>der</strong> Zufahrteinmündet; in <strong>die</strong>sen Fällen ist <strong>die</strong> Anordnung des Zusatzzeichens bei Rot hier halten im Regelfall entbehrlich.115. Die Verwaltungsvorschrift zu Ÿ42 Abs. 6 Nr. 3 Schriftzeichen und Wie<strong>der</strong>gabe von Verkehrsschil<strong>der</strong>n auf<strong>der</strong> Fahrbahn wird gestrichen.116. In <strong>der</strong> Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 350 Fuÿgängerüberwegwerden <strong>die</strong> Angabe 1. und <strong>die</strong> NummerII einschlieÿlich <strong>der</strong> Randnummer gestrichen.117. Die Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 353 Einbahnstraÿe wird gestrichen.118. In <strong>der</strong> Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 354 Wasserschutzgebietwerden in Nummer I das Wort aufzustellendurch das Wort anzuordnenund das Wort Zusatzschild durch das Wort Zusatzzeichen ersetzt.119. Die Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 355 Fuÿgängerunter- o<strong>der</strong> -überführungen wird gestrichen.120. Die Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 356 Verkehrshelfer wird wie folgt gefasst:1 I. Verkehrshelfer sind Schülerlotsen, Schulweghelfer o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Helfer für den Fuÿgängerverkehr.2 II. An Lichtzeichenanlagen und Fuÿgängerüberwegen ist das Zeichen nicht anzuordnen.121. Die Verwaltungsvorschrift Zu Zeichen 357 Sackgasse wird wie folgt gefasst:VwV zu Zeichen 357 Sackgasse1 I. Das Zeichen ist nur anzuordnen, wenn <strong>die</strong> Straÿe nicht ohne weiteres als Sackgasse erkennbar ist.2 II. Ist <strong>die</strong> Durchlässigkeit einer Sackgasse für Radfahrer und Fuÿgänger nicht ohne weiteres erkennbar, ist imoberen Teil des Zeichens je nach örtlicher Gegebenheit Zeichen 239, Zeichen 240 o<strong>der</strong> Zeichen 241 in verkleinerterAusführung in das Zeichen zu integrieren.122. Die Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 358 Erste Hilfe wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:a) In Nummer II werden <strong>die</strong> Wörter amtlich anerkannter Verbändegestrichen.b) Nummer III einschlieÿlich <strong>der</strong> Randnummer 3 wird gestrichen.


35123. Die Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 359 Pannenhilfe wird wie folgt gefasst:1 Das Zeichen darf nur auÿerorts und nur dann angeordnet werden, wenn <strong>die</strong> Leistung täglich über 24 Stundenangeboten wird.124. Die Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 363 Polizei wird wie folgt gefasst:1 Das Zeichen darf nur auÿerhalb geschlossener Ortschaften für Straÿen mit einem erheblichen Anteil ortsfremdenVerkehrs und nur dann angeordnet werden, wenn <strong>die</strong> Polizei<strong>die</strong>nststelle täglich über 24 Stunden besetzto<strong>der</strong> eine Sprechmöglichkeit vorhanden ist.125. Die Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 375 bis 377 Autobahnhotel usw.wird gestrichen.126. Die Verwaltungsvorschrift zu den Zeichen 380 Richtgeschwindigkeit und Zeichen 381 Ende <strong>der</strong> Richtgeschwindigkeitwird gestrichen. 127. Die Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 385 Ortshinweistafel wird wie folgtgefasst:1 Das Zeichen ist nur dann anzuordnen, wenn <strong>der</strong> Name <strong>der</strong> Ortschaft nicht bereits aus <strong>der</strong> Wegweisungersichtlich ist.128. Die Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 386 Touristischer Hinweiswird durch <strong>die</strong> Verwaltungsvorschrift zuZeichen 386.1, 386.2 und 386.3 Touristischer Hinweis, touristische Route und touristische Unterrichtungstafelersetzt und wie folgt gefasst:1 I. Touristische Beschil<strong>der</strong>ungen mit den Zeichen 386.1 bis 386.3 dürfen nur äuÿerst sparsam angeordnet werden.Durch sie darf <strong>die</strong> Auälligkeit, Erkennbarkeit und Lesbarkeit an<strong>der</strong>er Verkehrszeichen nicht beeinträchtigtwerden. Die Zeichen 386.2 und 386.3 dürfen nicht zusammen mit an<strong>der</strong>en Verkehrszeichen aufgestellt werden.II. Die Zeichen 386.1 und 386.2 können neben einer kennzeichnenden auch eine wegweisende Funktion erfüllen.Als Wegweiser soll Zeichen 386.2 nur dazu eingesetzt werden, den Verlauf touristischer Routen zu kennzeichnen,dem Prinzip von Umleitungsbeschil<strong>der</strong>ungen entsprechend.3 III. Im Hinblick auf <strong>die</strong> Anordnung touristischer Beschil<strong>der</strong>ung sollen <strong>die</strong> touristisch bedeutsamen Ziele undtouristischen Routen unter Beteiligung von Interessenvertretern des Tourismus und an<strong>der</strong>en interessierten Verbändenvon <strong>der</strong> Straÿenverkehrsbehörde festgelegt werden. Zu beteiligen sind von Seiten <strong>der</strong> Behörden vor allem<strong>die</strong> Straÿenbaubehörde, <strong>die</strong> für den Tourismus zuständige Behörde, <strong>die</strong> Denk<strong>mal</strong>behörde, <strong>die</strong> Forstbehörde.4 IV. Die Ausgestaltung und Aufstellung <strong>der</strong> Zeichen richtet sich nach den Richtlinien für touristische Beschil<strong>der</strong>ung(RtB), <strong>die</strong> das für Verkehr zuständige Bundesministerium mit Zustimmung <strong>der</strong> obersten Landesbehördenbekannt gibt.129. Die Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 388 Seitenstreifen nicht befahrbar wird gestrichen.130. Zu Zeichen 390 wird <strong>die</strong> Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 390 Mautpicht nach dem Autobahnmautgesetz ABMG wie folgt eingeführt:VwV zu Zeichen 390 Mautpicht nach dem Autobahnmautgesetz ABMG1 I. Das Zeichen ist bei<strong>der</strong>seitig am Beginn <strong>der</strong> mautpichtigen Strecke und zusätzlich ca. 750 m vor <strong>der</strong> letztenAusfahrt vor Beginn <strong>der</strong> mautpichtigen Strecke mit dem Zusatzzeichen 1004 unter Angabe <strong>der</strong> Entfernungbis zum Beginn <strong>der</strong> mautpichtigen Strecke anzuordnen. Die Anordnung an einmündenden o<strong>der</strong> kreuzendenStraÿen kann zusätzlich mit <strong>der</strong> entsprechenden Richtungsangabe durch Zusatzzeichen 1000 versehen werden.Das Zusatzzeichen 1004 gibt dann <strong>die</strong> Entfernung bis zum Entscheidungspunkt an.2 II. Zur besseren Orientierung bei <strong>der</strong> Annäherung an den Beginn einer mautpichtigen Strecke kann dasZeichen in verkleinerter Form in den Pfeilen <strong>der</strong> Vorwegweiser Zeichen 438, 439 o<strong>der</strong> Zeichen 440, 449 dargestelltwerden. Dabei richtet sich <strong>die</strong> Ausführung auch für Zeichen 440, 449 nach den RWB.


36131. Zu Zeichen 391 wird <strong>die</strong> Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 391 Mautpichtige Strecke wie folgt eingeführt:VwV zu Zeichen 391 Mautpichtige Strecke1 I. Es wird auf <strong>die</strong> VwV zu Zeichen 390 Mautpicht nach dem Autobahnmautgesetz ABMG verwiesen.2 II. Die Kosten für <strong>die</strong> Beschaung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung <strong>der</strong> Zeichen trägt <strong>der</strong> Betreiber<strong>der</strong> mautpichtigen Strecke (vgl. Ÿ2 Abs. 2 Satz 1 FStrPrivFinÄndG).132. In <strong>der</strong> Überschrift <strong>der</strong> Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 392 Zollwerden das Wort Zoll durch das WortZollstelle und in <strong>der</strong> Verwaltungsvorschrift das Wort Zollabfertigungsstelle durch das Wort Zollstelle ersetzt.133. Die Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 393 Informationstafel an Grenzübergangsstellen wird gestrichen.134. Zu Ÿ42 Absatz 2 Nummer 2 Anlage 4 Abschnitt 10 wird <strong>die</strong> Verwaltungsvorschrift zu Anlage 4 Abschnitt10 Wegweisung wie folgt eingeführt:VwV zu Absatz 8 Wegweisung1 I. Die Wegweisung soll den ortsunkundigen Verkehrsteilnehmer über ausreichend leistungsfähige Straÿen zügigund sicher leiten. <strong>Hier</strong>bei sind <strong>die</strong> tatsächlichen Verkehrsbedürfnisse und <strong>die</strong> Bedeutungen <strong>der</strong> Straÿen zubeachten. Eine Zweckentfremdung <strong>der</strong> Wegweisung aus Gründen <strong>der</strong> Werbung ist unzulässig.2 II. Die Ausgestaltung und Aufstellung <strong>der</strong> wegweisenden Zeichen richten sich nach den Richtlinien für wegweisendeBeschil<strong>der</strong>ung auÿerhalb von Autobahnen (RWB) und den Richtlinien für wegweisende Beschil<strong>der</strong>ungauf Autobahnen (RWBA). Das für Verkehr zuständige Bundesministerium gibt <strong>die</strong> RWB und RWBA im Einvernehmenmit den zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt.135. Die Verwaltungsvorschriften zu den Zeichen 401 und 410, zu Zeichen 405 Nummernschild für Autobahnenund zu Zeichen 406 Nummernschild für Knotenpunkte <strong>der</strong> Autobahnen werden gestrichen.136. In <strong>der</strong> Überschrift <strong>der</strong> Verwaltungsvorschrift zu den Zeichen 415 bis 442 Wegweisung auÿerhalb von Autobahnenwird das Wort Wegweisungdurch das Wort Wegweiser ersetzt und <strong>die</strong> Verwaltungsvorschrift wiefolgt gefasst:1 Für Bundesstraÿen gibt das für Verkehr zuständige Bundesministerium das Bundesstraÿenverzeichnis heraus.Es enthält u. a. <strong>die</strong> Fern- und Nahziele <strong>der</strong> Bundesstraÿen sowie <strong>die</strong> Entfernungen benachbarter Ziele auf <strong>der</strong>Bundesstraÿe. Das Bundesstraÿenverzeichnis sowie <strong>die</strong> entsprechenden Verzeichnisse <strong>der</strong> obersten Landesbehördenfür <strong>die</strong> übrigen Straÿen sind bei <strong>der</strong> Auswahl <strong>der</strong> Ziele zu beachten.137. Die Verwaltungsvorschrift zu den Zeichen 421 und 442 wird gestrichen.138. Die Überschrift zu <strong>der</strong> Verwaltungsvorschrift zu den Zeichen 421 und 442, 454 bis 466 Beschil<strong>der</strong>ung vonUmleitungen und Bedarfsumleitungenwird durch <strong>die</strong> Überschrift zu den Zeichen 421, 422, 442 und 454 bis 466Umleitungsbeschil<strong>der</strong>ung ersetzt und <strong>die</strong> Verwaltungsvorschrift wird wie folgt gefasst:VwV zu den Zeichen 421, 422, 442 und 454 bis 466 Umleitungsbeschil<strong>der</strong>ung1 I. Umleitungen, auch nur von Teilen des Fahrverkehrs, und Bedarfsumleitungen sind in <strong>der</strong> Regel in einemUmleitungsplan festzulegen. Die zuständige Behörde hat sämtliche beteiligten Behörden und <strong>die</strong> Polizei,gegebenenfalls auch <strong>die</strong> Bahnunternehmen, Linienverkehrsunternehmen und <strong>die</strong> Versorgungsunternehmen zurPlanung heranzuziehen. Dabei sind <strong>die</strong> Vorschriften des Straÿenrechts, insbeson<strong>der</strong>e des Ÿ14 des Bundesfernstraÿengesetzesund <strong>die</strong> entsprechenden Vorschriften <strong>der</strong> Landesstraÿengesetze zu berücksichtigen. Bei allen in denVerkehrsablauf erheblich eingreifenden Umleitungsplänen empehlt es sich, einen Anhörungstermin anzuberaumen.


372 II. Die Ausgestaltung und Aufstellung <strong>der</strong> Umleitungsbeschil<strong>der</strong>ung richtet sich nach den Richtlinien für Umleitungsbeschil<strong>der</strong>ungen(RUB). Das für Verkehr zuständige Bundesministerium gibt <strong>die</strong> RUB im Einvernehmenmit den zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt.139. In <strong>der</strong> Überschrift <strong>der</strong> Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 432 Wegweiser zu innerörtlichen Zielen wird dasWort innerörtlichengestrichen, <strong>die</strong> Wörter mit er heblicher Verkehrsbedeutung angefügt und <strong>die</strong> Verwaltungsvorschriftwie folgt gefasst:1 I. Ziele mit erheblicher Verkehrsbedeutung können sein: - Ortsteile (z. B. Parksiedlung, Zentrum, Kurviertel),- öentliche Einrichtungen (z.B. Flughafen, Bahnhof, Rathaus, Messe, Universität, Stadion) - Industrie- undGewerbegebiete, - Erholungs- und Freizeitgebiete o<strong>der</strong> -einrichtungen2 II. Zu an<strong>der</strong>en Zielen darf nur dann so gewiesen werden, wenn <strong>die</strong>s wegen beson<strong>der</strong>s starken auswärtigenZielverkehrs unerlässlich ist und auch nur, wenn allgemeine Hinweise wie Industriegebiet Nord nicht ausreichen.Die Verwendung von Logos o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en privaten Zusätzen ist nicht zulässig. (Vgl. VwV zu Anlage 4 Abschnitt10 Wegweisung ; Rn. 1.)3 III. Bei touristisch bedeutsamen Zielen ist vorzugsweise eine Beschil<strong>der</strong>ung mit Zeichen 386.1 vorzunehmen,sofern <strong>die</strong> Richtlinien für touristische Hinweise an Straÿen (RtH) <strong>die</strong>s zulassen.140. In <strong>der</strong> Überschrift <strong>der</strong> Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 434 Wegweisertafel wird das Wort Wegweisertafelgestrichen und <strong>die</strong> Verwaltungsvorschrift wie folgt gefasst:1 In dem Zeichen kann durch Einsätze auf Verkehrszeichen hingewiesen werden, <strong>die</strong> im weiteren Verlauf <strong>der</strong>Strecke gelten. Dafür wird das entsprechende Verkehrszeichen verkleinert zentral auf dem jeweiligen Pfeilschaftdargestellt. Die Ausführung entspricht den Vorgaben <strong>der</strong> RWB.141. Die Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 437 Straÿennamensschil<strong>der</strong>wird wie folgt gefasst:1 Die auf <strong>die</strong> gezeigte Weise aufgestellten Straÿennamensschil<strong>der</strong> sind bei<strong>der</strong>seits zu beschriften.2 Die Zeichen sollen für alle Kreuzungen und Einmündungen und müssen für solche mit erheblichem Fahrverkehrangeordnet werden.142. Die Verwaltungsvorschriften zu Zeichen 438 Vorwegweiser und zu Zeichen 440 Vorwegweiser zur Autobahnwerden gestrichen.143. Zu den Zeichen 438 bis 441 wird <strong>die</strong> Verwaltungsvorschrift zu den Zeichen 438 bis 441 wie folgt eingeführt:VwV zu den Zeichen 438 bis 4411 In den Zeichen kann durch Einsätze auf Verkehrszeichen hingewiesen werden, <strong>die</strong> im weiteren Verlauf <strong>der</strong>Strecke gelten. Dafür wird das entsprechende Verkehrszeichen verkleinert zentral auf dem jeweiligen Pfeilschaftdargestellt. Die Ausführung entspricht den Vorgaben <strong>der</strong> RWB.144. Die Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 442 Vorwegweiser für bestimmte Verkehrsarten wird wie folgt gefasst:1 I. Das Zeichen 442 kann mit Entfernungsangabe auf einem Zusatzzeichen auch den Beginn einer Umleitungkennzeichnen.145. Die Überschrift <strong>der</strong> Verwaltungsvorschrift zu den Zeichen 448, 448.1; 449 und 453 wird durch <strong>die</strong> Überschrift zu den Zeichen 332, 448, 449 und 453 Wegweiser auf Autobahnen ersetzt und <strong>die</strong> Verwaltungsvorschriftwie folgt gefasst:1 I.


381. Auf Autobahnen darf nur in den Zeichen 332 und 449 auf folgende Ziele hingewiesen werden:- Flughäfen, Häfen, - Industrie- und Gewerbegebiete, Plätze für Parken und Reisen (P +R), Güterverkehrszentren,- Einrichtungenn für Groÿveranstaltungen (z. B. Messe, Stadion, Multifunktionsarena), - Nationalparksund Freizeitanlagen von überregionaler Bedeutung.2 2. Voraussetzung ist, dass eine Wegweisung zu <strong>die</strong>sen Zielen aus Gründen <strong>der</strong> Verkehrslenkung dringend gebotenist.3 II. Zur Begrenzung <strong>der</strong> Zielangaben vgl. RWBA.4 III. Auf autobahnähnlich ausgebauten Straÿen sind <strong>die</strong> Zeichen 332, 448, 449 und ggf. 453 gemäÿ den Richtlinienfür <strong>die</strong> wegweisende Beschil<strong>der</strong>ung auÿerhalb von Autobahnen (RWB) auszuführen.146. Die Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 448.1 Autohof wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:a) In Nummer III wird das Wort Zusatzschildes durch das Wort Zusatzzeichen ersetzt.b) In Nummer IV wird das Wort Zusatzschild durch das Wort Zusatzzeichen ersetzt und <strong>die</strong> Angabe 1999,Kap. 11.1.2 (8) gestrichen.c) Die dem Text <strong>der</strong> Vorschrift zugeordneten Randnummern mit Ausnahme <strong>der</strong> Randnummer 1 werden gestrichenund neue Randnummern wie folgt eingeführt:Randnummer 2 wird vor Nummer II 1, Randnummer 3 vor Nummer II 2, Randnummer 4 vor Nummer II3, Randnummer 5 vor Nummer II 4, Randnummer 6 vor Nummer II 5, Randnummer 7 vor Nummer II 6,Randnummer 8 vor Nummer II 7, Randnummer 9 vor Nummer III, Randnummer 10 vor Nummer IV undRandnummer 11 vor Nummer V eingeführt.147. Die Verwaltungsvorschriften zu Zeichen 449 Vorwegweiser auf Autobahnen, zu Zeichen 450 Ankündigungsbakeund zu Zeichen 453 Entfernungstafel werden gestrichen.148. Die Verwaltungsvorschriften zu Zeichen 454 Umleitungswegweiserund zu Zeichen 455 nummerierte Umleitungwerden gestrichen.149. Zu den Zeichen 454 und 455.1 wird <strong>die</strong> Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 454 und 455.1 wie folgt eingeführt:VwV zu Zeichen 454 und 455.11 I. Das Zeichen 454 o<strong>der</strong> 455.1 muss im Verlauf <strong>der</strong> Umleitungsstrecke an je<strong>der</strong> Kreuzung und Einmündungangeordnet werden, wo Zweifel über den weiteren Verlauf entstehen können.2 II. Zusätzliche Zielangaben sind nur anzuordnen, wo Zweifel entstehen können, zu welchem Ziel <strong>die</strong> Umleitunghinführt.3 III. Das Zeichen 455.1 kann im Verlauf <strong>der</strong> Umleitungsstrecke anstelle von Zeichen 454 angeordnet werden.Wo eine Unterscheidung mehrerer Umleitungsstrecken erfor<strong>der</strong>lich ist, kann es mit einer Nummerierung versehenwerden.4 IV. Das Zeichen 455.1 kann als Vorwegweiser wie auch als Wegweiser eingesetzt werden.5 V. Zum Einsatz als Ankündigung einer Umleitung siehe VwV zu Zeichen 457.1 und 458.150. Zu den Zeichen 455.2 und 457.2 wird <strong>die</strong> Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 455.2 und 457.2 Ende <strong>der</strong>Umleitung wie folgt eingeführt:VwV zu Zeichen 455.2 und 457.2 Ende <strong>der</strong> Umleitung


39Das Zeichen ist dann anzuordnen, wenn das Ende <strong>der</strong> Umleitungsstrecke nicht aus <strong>der</strong> folgenden Wegweisungerkennbar ist.151. Die Verwaltungsvorschrift zu den Zeichen 457 bis 469 wird gestrichen.152. Zu den Zeichen 457.1 und 458 wird <strong>die</strong> Verwaltungsvorschrift zu den Zeichen 457.1 und 458 wie folgteingeführt:VwV zu den Zeichen 457.1 und 4581 I. Gröÿere Umleitungen sollten immer angekündigt werden, und zwar in <strong>der</strong> Regel durch <strong>die</strong> Planskizze.2 II. Kleinere Umleitungen auf Straÿen mit geringer Verkehrsbedeutung bedürfen <strong>der</strong> Ankündigung nur, wenndas Zeichen 454 o<strong>der</strong> 455.1 nicht rechtzeitig gesehen wird.3 III. Bei Umleitungen für eine bestimmte Verkehrsart ist in Zeichen 458 das entsprechende Verkehrszeichennach Ÿ41 Abs. 1 Nummer I (Anlage 2) anstatt Zeichen 250 anzuzeigen.153. Die Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 460 Bedarfsumleitung wird gestrichen.154. In <strong>der</strong> Überschrift <strong>der</strong> Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 467 Umlenkungspfeil wird <strong>die</strong> Angabe 467 Umlenkungspfeildurch <strong>die</strong> Angabe 467.1 Umlenkungs-Pfeil ersetzt und Nummer I <strong>der</strong> Verwaltungsvorschrift wiefolgt gefasst:1 I. Das Zeichen wird entwe<strong>der</strong> zusätzlich o<strong>der</strong> in den Schil<strong>der</strong>n gezeigt, <strong>die</strong> <strong>der</strong> Ankündigung, Vorwegweisung,Wegweisung und Bestätigung einer empfohlenen Umleitungsstrecke <strong>die</strong>nen. Sie sind zusätzlich zur blauenAutobahnwegweisung aufgestellt.155. Zu den Zeichen 501 bis 546 wird <strong>die</strong> Verwaltungsvorschrift zu den Zeichen 501 bis 546 Verkehrslenkungstafelnwie folgt eingeführt:VwV zu den Zeichen 501 bis 546 Verkehrslenkungstafeln1 1. Verkehrslenkungstafeln umfassen Überleitungstafeln (Zeichen 501 und 505), Verschwenkungstafeln (Zeichen511 bis 515), Fahrstreifentafeln (Zeichen 521 bis 526), Einengungstafeln (Zeichen 531 bis 536), Aufweitungstafeln(Zeichen 541 bis 546), Trennungstafeln (Zeichen 533) und Zusammenführungstafeln (Zeichen 543 und 544). DieZeichen sind im amtlichen Katalog <strong>der</strong> Verkehrszeichen (VzKat) dargestellt.2 2. Verkehrslenkungstafeln werden 200 m vor dem Bezugspunkt aufgestellt. Abweichend davon beträgt <strong>der</strong>Abstand zum Bezugspunkt auf Straÿen innerhalb geschlossener Ortschaften mit einem Fahrstreifen pro Richtungzwischen 50 und 100 m. Bei Straÿen innerhalb und auÿerhalb geschlossener Ortschaften mit mehr als einenFahrstreifen pro Richtung wird eine weitere Verkehrslenkungstafel etwa 400 m vor dem Bezugspunkt angeordnet.Auf Straÿen mit baulich getrennten Richtungsfahrbahnen sind Verkehrslenkungstafeln beidseitig <strong>der</strong> Fahrbahnaufzustellen.3 3. Der Abstand zum Bezugspunkt ist durch ein Zusatzzeichen (Zeichen 1004 Entfernungsangabe) anzuzeigen.4 4. Fahrstreifentafeln können mit dem Zusatzzeichen Zeichen 1001 Länge einer Strecke versehen werden. Siesind dann in Abständen von 1.000 bis 2.000 m zu wie<strong>der</strong>holen.5 5. Den Einsatz von Verkehrslenkungstafeln bei Arbeitsstellen an Straÿen regeln <strong>die</strong> RSA.6 6. Die Standardgröÿe beträgt 1.600 x 1.250 mm (Höhe x Breite). Bei einer Aufstellung innerorts kann das Maÿauf 70 verringert werden (1.120 x 875 mm).7 7. Verkehrslenkungstafeln können fahrstreifenbezogene verkehrsrechtliche Anordnungen beinhalten. Die Vorschriftzeichenwerden verkleinert zentral auf dem Pfeilschaft dargestellt. Liegen <strong>die</strong> Pfeile dicht nebeneinan<strong>der</strong>,


40werden Vorschriftzeichen vertikal versetzt dargestellt. Die Ausführung entspricht den Vorgaben <strong>der</strong> RWB. Gilt<strong>die</strong> gleiche verkehrsrechtliche Anordnung für benachbarte Fahrstreifen, ist nur ein Vorschriftzeichen auf den Pfeilschäftendarzustellen. Ein Vorschriftzeichen, dass für mehr als zwei Fahrstreifen gilt, wird nicht auf <strong>der</strong> Tafelangezeigt.156. In <strong>der</strong> Überschrift <strong>der</strong> Verwaltungsvorschrift zu Ÿ43 Verkehrseinrichtungen wird <strong>die</strong> Angabe (Anlage 5)angefügt und <strong>die</strong> Verwaltungsvorschrift wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:a) Zu Absatz 1 wird nach Satz 1 wie folgt angefügt:2 Schranken, Sperrpfosten einschlieÿlich Polier und Absperrgelän<strong>der</strong> sind nur dann als Verkehrseinrichtunganzuordnen, wenn sie sich regelnd, sichernd o<strong>der</strong> verbietend auf den Verkehr auswirken. Aus Gründen <strong>der</strong>Verkehrssicherungspicht sind sie auf geeignete Weise z. B. durch reektierende Materialien kenntlich zu machen.b) In <strong>der</strong> Überschrift zu Absatz 3 Nr. 2 wird <strong>die</strong> Angabe Nr. 2gestrichen und <strong>die</strong> Verwaltungsvorschrift wiefolgt gefasst:3 I. Die Sicherung von Arbeitsstellen und <strong>der</strong> Einsatz von Absperrgeräten erfolgt nach den Richtlinien für <strong>die</strong>Sicherung von Arbeitsstellen an Straÿen (RSA), <strong>die</strong> das für Verkehr zuständige Bundesministerium im Einvernehmenmit den zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gibt.4 II. Abweichende Ausführungen <strong>der</strong> Schraerung gibt das für Verkehr zuständige Bundesministerium nachAnhörung <strong>der</strong> zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt.c) Die Verwaltungsvorschrift zu Absatz 3 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:5 I. Leitplatten werden angeordnet bei Hin<strong>der</strong>nissen auf o<strong>der</strong> neben <strong>der</strong> Fahrbahn. Statt Leitplatten könnenauch Leitbaken (Zeichen 605) verwendet werden. Die Zeichen sind so aufzustellen, dass <strong>die</strong> Streifen nach <strong>der</strong>Seite fallen, auf <strong>der</strong> an dem Hin<strong>der</strong>nis vorbeizufahren ist.6 II. Richtungstafeln sind nur dann anzuordnen, wenn <strong>der</strong> Fahrer bei <strong>der</strong> Annäherung an eine Kurve den weiterenStraÿenverlauf nicht rechtzeitig sehen kann o<strong>der</strong> <strong>die</strong> Kurve deutlich enger ist, als nach dem vorausgehendenStraÿenverlauf zu erwarten ist. Die Anordnung in aufgelöster Form (Zeichen 625) ist vorzuziehen.7 III. Zu Leit<strong>mal</strong>en vgl. Richtlinien für <strong>die</strong> Kennzeichnung von Brückenbauwerken mit beschränkter Durchfahrtshöheüber Straÿen.d) Nach <strong>der</strong> Verwaltungsvorschrift zu Absatz 3 Nr. 3 wird <strong>die</strong> Verwaltungsvorschrift zu Absatz 3 Nr. 4 wiefolgt angefügt:zu Absatz 3 Nr. 48 I. Leitpfosten sollen nur auÿerhalb geschlossener Ortschaften angeordnet werden. In <strong>der</strong> Regel beträgt ihrAbstand 50 m.e) Die Verwaltungsvorschrift zu Absatz 4 wird gestrichen.157. Die Verwaltungsvorschrift zu Ÿ44 Sachliche Zuständigkeit wird wie folgt gefasst:1 I. Zur Bekämpfung <strong>der</strong> Verkehrsunfälle haben Straÿenverkehrsbehörde, Straÿenbaubehörde und Polizei eng zusammenzu arbeiten, um zu ermitteln, wo sich <strong>die</strong> Unfälle häufen, worauf <strong>die</strong>se zurückzuführen sind, und welcheMaÿnahmen ergrien werden müssen, um Unfallursachen zu beseitigen. <strong>Hier</strong>zu sind Unfallkommissionen einzurichten,<strong>der</strong>en Organisation, Zuständigkeiten und Aufgaben Län<strong>der</strong>erlasse regeln. Für <strong>die</strong> örtliche Untersuchungvon Verkehrsunfällen an Bahnübergängen gelten dabei wegen ihrer Beson<strong>der</strong>heiten ergänzende Bestimmungen.2 II. Das Ergebnis <strong>der</strong> örtlichen Untersuchungen <strong>die</strong>nt <strong>der</strong> Polizei als Unterlage für zweckmäÿigen Einsatz, denVerkehrsbehörden für verkehrsregelnde und den Straÿenbaubehörden für straÿenbauliche Maÿnahmen.


413 III. Dazu bedarf es <strong>der</strong> Anlegung von Unfallsteckkarten, wobei es sich empehlt, bestimmte Arten von Unfällenin beson<strong>der</strong>er Weise, etwa durch <strong>die</strong> Verwendung verschiedenfarbiger Nadeln, zu kennzeichnen. Auÿerdemsind Unfallblattsammlungen zu führen o<strong>der</strong> Unfallstraÿenkarteien anzulegen. Für Straÿenstellen mit beson<strong>der</strong>svielen Unfällen o<strong>der</strong> mit Häufungen gleichartiger Unfälle sind Kollisionsdiagramme zu fertigen. Diese Unterlagensind sorgfältig auszuwerten; vor allem Vorfahrtunfälle, Abbiegeunfälle, Unfälle mit kreuzenden Fuÿgängern undUnfälle infolge Verlustes <strong>der</strong> Fahrzeugkontrolle weisen häug darauf hin, dass <strong>die</strong> bauliche Beschaenheit <strong>der</strong>Straÿe mangelhaft o<strong>der</strong> <strong>die</strong> Verkehrsregelung unzulänglich ist.4 IV. Welche Behörde <strong>die</strong>se Unterlagen zu führen und auszuwerten hat, richtet sich nach Landesrecht. Jedenfallsbedarf es engster Mitwirkung auch <strong>der</strong> übrigen beteiligten Behörden.5 V. Wenn örtliche Unfalluntersuchungen ergeben haben, dass sich an einer bestimmten Stelle regelmäÿig Unfälleereignen, so ist zu prüfen, ob es sich dabei um Unfälle ähnlicher Art handelt. Ist das <strong>der</strong> Fall, so kann durchverkehrsregelnde o<strong>der</strong> bauliche Maÿnahmen häug für eine Entschärfung <strong>der</strong> Gefahrenstelle gesorgt werden. DerartigeMaÿnahmen sind in jedem Fall ins Auge zu fassen, auch wenn in absehbarer Zeit eine völlige Umgestaltunggeplant ist.zu Absatz 16 Müssen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, insbeson<strong>der</strong>e Fahrbahnmarkierungen, aus technischeno<strong>der</strong> wirtschaftlichen Gründen uber <strong>die</strong> Grenzen <strong>der</strong> Verwaltungsbezirke hinweg einheitlich angebracht werden,so sorgen <strong>die</strong> zuständigen obersten Landesbehörden für <strong>die</strong> notwendigen Anweisungen.Zu Absatz 2 Aufgaben <strong>der</strong> Polizei7 I. Bei Gefahr im Verzug, vor allen an Schadenstellen, bei Unfällen und sonstigen unvorhergesehenen Verkehrsbehin<strong>der</strong>ungenist es Aufgabe <strong>der</strong> Polizei, auch mit Hilfe von Absperrgeräten und Verkehrszeichen den Verkehrvorläug zu sichern und zu regeln. Welche Verkehrszeichen und Absperrgeräte im Einzelfall angebracht werden,richtet sich nach den Straÿen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen sowie nach <strong>der</strong> Ausrüstung <strong>der</strong> eingesetztenPolizeikräfte.8 Auch am Tage ist zur rechtzeitigen Warnung des übrigen Verkehrs am Polizeifahrzeug das blaue Blinklichteinzuschalten. Auf Autobahnen und Kraftfahrstraÿen sind darüber hinaus zur rückwärtigen Sicherung beson<strong>der</strong>eSicherungsleuchten zu verwenden.9 II. Vorheriger Anhörung <strong>der</strong> Straÿenverkehrsbehörde o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Straÿenbaubehörde bedarf es in den Fällen <strong>der</strong>Nummer I nicht. Dagegen hat <strong>die</strong> Polizei, wenn wegen <strong>der</strong> Art <strong>der</strong> Schadenstelle, des Unfalls o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Verkehrsbehin<strong>der</strong>ungeine länger dauernde Verkehrssicherung o<strong>der</strong> -regelung notwendig ist, <strong>die</strong> zuständige Behörde zuunterrichten, damit <strong>die</strong>se <strong>die</strong> weiteren Maÿnahmen treen kann. Welche Maÿnahmen notwendig sind, haben <strong>die</strong>zuständigen Behörden im Einzelfall zu entscheiden.158. In <strong>der</strong> Verwaltungsvorschrift Zu Ÿ45 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen wird <strong>die</strong> Verwaltungsvorschriftzu Absatz 1 bis 1e wie folgt geän<strong>der</strong>t:a) Nummer III 1 a wie folgt gefasst:a) auf allen Strassen <strong>der</strong> Zeichen 201, 261,269, 290.1,290.2,330.1, 330.2, 331.1,331.2, 363, 460 sowie de Zusatzzeichensabknickende Vorfahrt(Zusatzzeichen zu Zeichen 306),b) in Nummer IV wird <strong>die</strong> Angabe Zusatzschild durch <strong>die</strong> Angabe Zusatzzeichen ersetzt.c) in Nummer IX Nummer I c wird <strong>die</strong> Angabe (Ÿ41 Abs. 3 Nr. 7) durch <strong>die</strong> Angabe (lfd. Nummer 7 <strong>der</strong>Anlage 3) ersetzt.


42d) in Nummer X 2 werden <strong>die</strong> Angaben Zusatzschild durch <strong>die</strong> Angaben Zusatzzeichen und <strong>die</strong> AngabeZeichen 290 durch <strong>die</strong> Angabe 290.1ersetzt.e) nach Nummer XI wird mit Randnummer 45a wie folgt angefügt:45a XII. Vor <strong>der</strong> Anordnung von Verkehrsverboten für bestimmte Verkehrsarten durch Verkehrszeichen, wieinsbeson<strong>der</strong>e durch Zeichen 242.1 und 244.1, ist mit <strong>der</strong> für das Straÿen- und Wegerecht zuständigen Behördezu klären, ob eine straÿenrechtliche Teileinziehung erfor<strong>der</strong>lich ist. Diese ist im Regelfall notwendig, wenn bestimmteVerkehrsarten auf Dauer vollständig o<strong>der</strong> weitestgehend von dem durch <strong>die</strong> Widmung <strong>der</strong> Verkehrsächefestgelegten verkehrsüblichen Gemeingebrauch ausgeschlossen werden sollen.Durch Verkehrszeichen darf kein Verkehr zugelassen werden, <strong>der</strong> über den Widmungsinhalt hinausgeht.159. Die Verwaltungsvorschrift Zu Ÿ46 Ausnahmegenehmigung und Erlaubniswird zu Absatz 1 wie folgt geän<strong>der</strong>t:a) Zu Nummer II werden in Nummer I. 1 b) <strong>die</strong> Angabe Zeichen 290durch <strong>die</strong> Angabe Zeichen 290.1, inNummer I f) das Wort Anwohner durch das Wort Bewohner und in Nummer I 1 g) <strong>die</strong> Angabe Zeichen 325durch <strong>die</strong> Angabe Zeichen 325.1 ersetzt.Artikel 2Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am [Einsetzen: erster Tag des auf <strong>die</strong> Veröentlichung folgendendritten Kalen<strong>der</strong>monats] in Kraft.Der Bundesrat hat zugestimmt.Berlin, denDer Bundeskanzler Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und StadtentwicklungBegründungDie Verwaltungsvorschrift zeichnet sich durch folgende Themenschwerpunkte aus:I. Mit <strong>die</strong>ser Än<strong>der</strong>ung sind vor allem <strong>die</strong> Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu ŸŸ39 . StVO vollständigdarauf überprüft worden, ob sie für <strong>die</strong> zuständigen Straÿenverkehrsbehörden eine ausreichende Hilfestellungbieten, bei <strong>der</strong> Anordnung von Verkehrszeichen nach dem Grundsatz so viel wie nötig, so wenig wie möglich zuverfahren. Diese Hilfestellung soll es den Straÿenbehörden ermöglichen, vor Ort systematisch zu überprüfen, obVerkehrszeichen überüssig sind und <strong>die</strong>se Schil<strong>der</strong> ohne Beeinträchtigung von Verkehrssicherheit und Verkehrsablaufentfernt werden können. Neben Straung und Vereinfachung <strong>der</strong> Allgemeinen Verwaltungsvorschriftenerfolgte insbeson<strong>der</strong>e eine Neustrukturierung <strong>der</strong> Verwaltungsvorschriften zu Ÿ42 StVO. Gerade <strong>die</strong> Entechtungdes bisherigen Ÿ42 Absatz 8 StVO ermöglicht <strong>die</strong> bessere Übersichtlichkeit, welche Verkehrszeichen zu <strong>der</strong> Gruppe<strong>der</strong> Wegweisung (vgl. Abschnitt 10, Anlage 4), Umleitungsschil<strong>der</strong>ung (vgl. Abschnitt 11, Anlage 4) o<strong>der</strong><strong>der</strong> sonstigen Verkehrsführung (vgl. Abschnitt 12, Anlage 4) gehören. Dement sprechend waren <strong>die</strong> AllgemeinenVerwaltungsvorschriften zu entechten. Bei <strong>die</strong>ser Entechtung wurde <strong>die</strong> Möglichkeit genutzt, <strong>die</strong> AllgemeinenVerwaltungsvorschriften zu straen. Durch <strong>die</strong> Ordnung in den oben genannten Gruppen konnten identischeVerwaltungsvorschriften für <strong>die</strong> jeweilige Gruppe vereinheitlicht und zentriert werden. Durch <strong>die</strong> Gruppierungkonnten <strong>die</strong> nunmehr unnötigen Wie<strong>der</strong>holungen von Bestimmungen in den einzelnen Verwaltungsvorschriftenentfernt werden Dies ermöglicht den Straÿenverkehrsbehörden eine konzentrierte Übersicht, welche Verwaltungsvorschriftenfür <strong>die</strong> Wegweisung, Umleitungsbeschil<strong>der</strong>ung und <strong>der</strong> sonstigen Verkehrsführung gelten. Die Neustrukturierungund Einführung von neuen Glie<strong>der</strong>ungspunkten innerhalb <strong>die</strong>ser Gruppen ermöglicht auch, dassVerweisungen in den Verwaltungsvorschriften zu den Richtlinien ubersichtlicher gestaltet werden konnten. Durchdas Bündelungspaket (Entechtung des Ÿ42 StVO einschlieÿlich <strong>der</strong> begleitenden Verwaltungsvorschriften und


43Konzentrierung <strong>der</strong> Verweise zu den Richtlinien) erönet sich für <strong>die</strong> Straÿenverkehrsbehörde <strong>die</strong> Möglichkeiteiner Übersicht sämtlicher für ihr Verkehrsregelungskonzept erfor<strong>der</strong>lichen Vorschriften. Sie kann nunmehr <strong>die</strong>für ihr Verkehrsregelungskonzept erfor<strong>der</strong>lichen Vorschriften ezient verwenden.II. Die Einführung einer Parkraumbewirtschaftungszone mit den Verkehrszeichen 314.1 und 314.2, in denengrundsätzlich nur mit Parkscheibe o<strong>der</strong> Parkschein geparkt werden darf, einschlieÿlich <strong>der</strong> begleitenden Verwaltungsvorschrifterönet den Straÿenverkehrsbehörden ein neues Instrument <strong>der</strong> Verkehrsregelung. Das Zeichen314.1 ist nach <strong>der</strong> Verwaltungsvorschrift dann anzuordnen, wenn in einem zusammenhängenden Bereich mehrererStraÿen ganz o<strong>der</strong> überwiegend das Parken nur mit Parkschein o<strong>der</strong> mit Parkscheibe zugelassen werden soll.Während <strong>die</strong> Straÿenverkehrsbehörde vor<strong>mal</strong>s jede einzelne Stelle, <strong>die</strong> für den Parkraumverkehr zur Verfügunggestellt werden sollte, einzeln ausschil<strong>der</strong>n musste, kann sie nunmehr ganze Zonen für den Parkraumverkehrfreigeben.III. Die mit <strong>der</strong> allgemeinen Verwaltungsvorschrift vorgenommenen materiellen An<strong>der</strong>ungen <strong>die</strong> Vorschriftenzum Radverkehr und <strong>die</strong> Inline-Skater betreend stehen im Zusammenhang mit <strong>der</strong> [XX.] Verordnung zurÄn<strong>der</strong>ung straÿenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Zur Begründung <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung <strong>die</strong>ser Verwaltungsvorschriftenwird auf <strong>die</strong> dort an <strong>der</strong> jeweiligen Stelle getroene Verordnungsbegründung verwiesen.


IndexFahrrad . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1, 4, 7, 17, 18, 20, 21, 31Gehweg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3Gehwege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28, 31Gehwegen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3, 28, 31Inline-Skater. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .2, 7, 43Rad- und . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3Radweg. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .35, 7, 16, 21Radwege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24, 7, 25Radwegen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46, 10, 1944

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