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Merkblatt Buch- und Belegnachweise bei ... - REITZ

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2 Praxistipp*Umsatzsteuer*Dr. Reitz & ReitzSteuerberater – Wirtschaftsprüfer - CPAFreisingerstr. 1985764 OberschleißheimTel.: 089 – 315 88 2-0Fax: 089 – 315 88 2-29Uli.Reitz@rrs-tax.dewww.Reitz-SteuerKanzlei.deBei Fragen rufen Sie uns einfach. Wir helfen Ihnen weiter.<strong>Buch</strong>- <strong>und</strong> <strong>Belegnachweise</strong><strong>bei</strong> innergemeinschaftlichen Lieferungen <strong>und</strong> Ausfuhren<strong>Merkblatt</strong>Inhalt1 Einleitung2 Begriffsklärung: Drittlandsausfuhren <strong>und</strong>innergemeinschaftliche Lieferungen2.1 Nachweiserfordernisse <strong>bei</strong>m Export3 Voraussetzungen für die Ausfuhr insDrittland3.1 Versendung oder Beförderung durchden Lieferanten3.2 Versendung oder Beförderung durchden Abnehmer3.3 Versendung oder Beförderung in Freihäfen(Freihafenregelung)4 Gr<strong>und</strong>lagen des Zollverfahrens4.1 Ausnahmen vom ATLAS-Verfahren4.2 Besonderheiten <strong>bei</strong> der Versendung von Waren4.3 Besonderheiten <strong>bei</strong> der Einschaltung von Post<strong>und</strong> Kurierdiensten4.4 <strong>Buch</strong>nachweis5 Innergemeinschaftliche Lieferung5.1 <strong>Belegnachweise</strong>5.2 Die Gelangensbestätigung5.3 Warenbewegung durch den Lieferanten5.4 Warenbewegung durch den Abnehmer(Abholfall)5.5 Einschaltung eines selbständigen -Transportunternehmens (Versendung)5.6 <strong>Buch</strong>nachweis6 Zusammenfassende Meldung6.1 Welche Fisten sind zu beachten?6.2 Wie ist zu melden?6.3 Was ist zu melden?7 Gelangensbestätigung / Entry Certificate8 Gelangensbestätigung(Spediteursbescheinigung)


<strong>Merkblatt</strong>1 EinleitungNimmt ein Unternehmer Lieferungen in das übrigeGemeinschaftsgebiet (EU-Länder) vor, bleiben diesevon der Umsatzsteuer befreit. Gleiches gilt fürAusfuhren in sogenannte Drittländer, also Länder,die nicht zur Europäischen Union gehören.Für die Steuerbefreiung muss der Unternehmeraber bestimmte <strong>Buch</strong>- <strong>und</strong> <strong>Belegnachweise</strong> führen.Leistungsempfänger sind die Abnehmer, die entwederUnternehmer oder Privatpersonen sind.Durch die Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicherVerordnungen sind die Regeln für die Nachweise<strong>bei</strong> Ausfuhren <strong>und</strong> innergemeinschaftlichenLieferungen gr<strong>und</strong>legend reformiert worden. Bereitsim Jahr 2010 hatte es Pläne gegeben, die Regelnfür die Nachweisführung zu reformieren. Die Änderungenwurden aber im laufenden Gesetzgebungsverfahrenwieder zurückgenommen. Daraufhin gabes einen erneuten Anlauf im Jahr 2011. Seit dem01.01.2012 gelten nun die neuen Regeln.VorsichtBislang konnten die Nachweise für die Steuerbefreiungdurch den Unternehmer frei gewählt werden. Durchdie Neuregelung ist die Art <strong>und</strong> Weise, wie der Nachweiszu führen ist, nunmehr zwingend vorgeschrieben.Für die Steuerbefreiung sind also aufgr<strong>und</strong> derNeuregelung deutlich höhere Formalien einzuhalten!HinweisVon der Finanzverwaltung wird es für bis zum31.03.2012 ausgeführte Ausfuhrlieferungen nicht beanstandet,wenn der beleg- <strong>und</strong> buchmäßige Nachweisder Voraussetzungen der Steuerbefreiung noch aufGr<strong>und</strong>lage der bis zum 31.12.2011 geltenden Rechtslagegeführt wird. Für innergemeinschaftliche Lieferungenendet die Übergangsregelung am 01.07.2012.Spätestens nach Ablauf der Übergangsfristen solltendie gewohnten Abläufe in den Unternehmen an dieneue Rechtslage angepasst sein, da ansonsten erheblicheSteuernachzahlungen drohen können.2. Begriffsklärung: Drittlandsausfuhren<strong>und</strong> innergemeinschaftlicheLieferungenUmsatzsteuerlich ist <strong>bei</strong>m Warenexport zunächstzwischen den Drittlandsausfuhren <strong>und</strong> den innergemeinschaftlichenLieferungen zu unterscheiden.Eine von der Umsatzsteuer befreite Ausfuhr liegtdann vor, wenn der Gegenstand bzw. die Ware, diegeliefert wird, in das sogenannte Drittland gelangt.Der Begriff Drittland umfasst alle Staaten außerhalbder Europäischen Union, z.B. wenn die Ware in dieUSA, China oder die Vereinigten Arabischen Emirateversendet wird.Dagegen liegt eine innergemeinschaftliche Lieferungin der Regel dann vor, wenn die Ware vonDeutschland aus in einen anderen Mitgliedstaat derEuropäischen Union gelangt. Eine innergemeinschaftlicheLieferung kann also gegeben sein, wenndie Ware <strong>bei</strong>spielsweise nach Frankreich, Portugal,Rumänien oder in einen anderen Mitgliedstaat derEuropäischen Union transportiert wird.2.1 Nachweiserfordernisse <strong>bei</strong>mExportDie <strong>bei</strong>den Steuerbefreiungen für den Export vonWaren hängen von gänzlich unterschiedlichenrechtlichen Voraussetzungen ab, unter denen sie inAnspruch genommen werden können. Allerdings ist<strong>bei</strong>den Arten der Steuerbefreiung gemeinsam, dassder Unternehmer die Voraussetzungen nachweisenmuss. Bei den Nachweisen wird zwischen den<strong>Buch</strong>- <strong>und</strong> <strong>Belegnachweise</strong>n unterschieden. WelcheAnforderungen im Einzelnen an die Nachweisegestellt werden, ergibt sich aus der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV).Doch worin unterscheiden sich <strong>Buch</strong>nachweise <strong>und</strong><strong>Belegnachweise</strong>? Vereinfacht gesagt regelt der Belegnachweis,welche Belege der Unternehmer aufbewahrenbzw. vorlegen muss, um die Steuerbefreiungzu erlangen. Dagegen verbirgt sich hinterdem Begriff <strong>Buch</strong>nachweis das, was der Unternehmerzusätzlich zu den Belegen noch in seiner <strong>Buch</strong>führungaufzeichnen muss.3. Voraussetzungen für dieAusfuhr ins DrittlandUm ein besseres Verständnis für die erforderlichenNachweise zu entwickeln, lohnt sich ein genauerBlick auf die Systematik der Steuerbefreiungen fürAusfuhren. Die Steuerbefreiung für die Ausfuhr indas Drittland lässt sich in drei Fallgruppen unterteilen:1. Versendung oder Beförderung durch den Lieferanten(siehe Punkt 3.1)2. Versendung oder Beförderung durch den Abnehmerder Lieferung (siehe Punkt 3.2)3. Versendung oder Beförderung in Freihäfen (siehePunkt 3.3)BegrifflichkeitenDas Gesetz unterscheidet zwischen der Versendung<strong>und</strong> der Beförderung einer Ware. Eine Versendungliegt vor, wenn zum Transport eines Gegenstands einselbständiger Dritter eingeschaltet wird. Dies kann <strong>bei</strong>spielsweiseeine Spedition oder ein anderes Transportunternehmen,z.B. DHL, UPS etc., sein. Da<strong>bei</strong> ist zubeachten, dass der Transporteur <strong>bei</strong> Ausführung derVersendung als selbständiger Unternehmer handelnmuss. Eine Versendung liegt daher nicht vor, wenn fürdie Warenbewegung <strong>bei</strong>spielsweise ein Ar<strong>bei</strong>tnehmerdes Lieferanten oder Abnehmers eingeschaltet wird.<strong>Buch</strong>- <strong>und</strong> <strong>Belegnachweise</strong> <strong>bei</strong> innergemeinschaftlichen Lieferungen <strong>und</strong> Ausfuhren Seite 2 von 12


<strong>Merkblatt</strong>Eine Beförderung liegt immer dann vor, wenn die Waredurch den Unternehmer oder den Abnehmer in eigenerRegie transportiert wird.3.1 Versendung oder Beförderungdurch den LieferantenBei der ersten Variante der Steuerbefreiung für dieAusfuhr versendet oder befördert der liefernde Unternehmerden Gegenstand der Lieferung in dasDrittlandsgebiet.Eine Versendung oder Beförderung in einen Freihafenist nicht ausreichend, um die Steuerbefreiungzu erlangen. Ebenso wenig ist die Steuerbefreiungmöglich, wenn der Gegenstand lediglich in die Gewässeroder Watten zwischen der Hoheitsgrenze(Zwölfmeilenzone) der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland<strong>und</strong> der jeweiligen Strandlinie gelangt.BeispielEin Privatmann aus den USA bestellt eine Kuckucksuhr.Der deutsche Händler soll die Uhr per UPS an eineAdresse in den USA versenden.LösungHier greift die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen,da die Ware aus Deutschland in einen Staat außerhalbder Europäischen Union gelangt. Der Händler kann denUmsatz als steuerfrei behandeln.HinweisDer Abnehmer muss nicht Unternehmer im Sinne desUmsatzsteuerrechts sein. Voraussetzung ist auchnicht, dass der Abnehmer ein Ausländer ist.3.2 Versendung oder Beförderungdurch den AbnehmerAnders als <strong>bei</strong> der ersten Variante übernimmt indieser Fallgruppe der Abnehmer der Lieferung dieVersendung bzw. die Beförderung des Gegenstandsder Lieferung in das Drittlandsgebiet. Im Unterschiedzur Versendung oder Beförderung durchden Lieferanten muss der Abnehmer in diesem FallAusländer oder Unternehmer sein. Ausländer imSinne des Umsatzsteuerrechts sind alle Personen<strong>und</strong> Unternehmen, die ihren ständigen Aufenthaltbzw. ihren Sitz im Ausland haben.HinweisAuf die Staatsangehörigkeit des Abnehmers kommt esnicht an. Entscheidend ist, dass der Abnehmer seinenSitz bzw. Wohnsitz im Ausland hat. Zum Ausland imumsatzsteuerlichen Sinne zählen auch die Insel Helgoland<strong>und</strong> das Gebiet der Gemeinde Büsingen.HinweisAuch <strong>bei</strong> dieser Steuerbefreiung ist nicht erforderlich,dass der ausländische Abnehmer der Lieferung einUnternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts ist. DieSteuerbefreiung ist auch zu gewähren, wenn der Abnehmerein Privatmann ist, der seinen Wohnsitz imAusland hat. Sofern der Abnehmer nicht Ausländer ist,muss es sich allerdings um einen Unternehmer handeln.3.3 Versendung oder Beförderung inFreihäfen (Freihafenregelung)Eine weitere Möglichkeit für die Steuerbefreiungsieht das Umsatzsteuerrecht dann vor, wenn derGegenstand der Lieferung in einen Freihafen gebrachtwird. Alternativ kann die Ware auch in dieGewässer <strong>und</strong> Watten zwischen der Hoheitsgrenze(Zwölfmeilenzone) der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland<strong>und</strong> der jeweiligen Strandlinie gebracht werden. Beidieser Variante der Steuerbefreiung kommt esnicht darauf an, wer die Ware in den Freihafenbringt. Dies kann sowohl durch den Lieferanten alsauch durch den Abnehmer erfolgen. Allerdings greiftdie Steuerbefreiung nur unter zwei alternativen Voraussetzungen:• Der Abnehmer muss ein Unternehmer sein, derden Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt,oder• <strong>bei</strong> einem ausländischen Abnehmer, der keinUnternehmer ist, muss der Gegenstand späterden Freihafen verlassen <strong>und</strong> weiter in das übrigeDrittlandsgebiet gelangen.Sofern die Steuerbefreiung <strong>bei</strong> einem unternehmerischenAbnehmer geltend gemacht wird, muss dieserzum vollen Vorsteuerabzug berechtigt sein.Führt er mit den gelieferten Waren steuerfreie Umsätzeaus (z.B. steuerfreie Heilbehandlungen einesArztes, Versicherungsumsätze oder steuerfreieWohnraumvermietung), ist die Steuerbefreiung jedochausgeschlossen.4. Gr<strong>und</strong>lagen desZollverfahrensAlle Steuerbefreiungen für die Drittlandsausfuhr setzeneine Warenbewegung in das Drittland voraus.Verlässt die Ware daher physisch das Gebiet derB<strong>und</strong>esrepublik Deutschland nicht bzw. kommt nichtin einem Drittland an (Ausnahme: Freihafenregelung,siehe Punkt 3.3), scheidet die Steuerbefreiungaus. Für die Steuerbefreiung wird auf den Nachweisüber die Warenbewegung in der Praxis daher besondersgroßer Wert gelegt. In der Regel wird derNachweis der Warenbewegung durch amtliche Zollbelegegeführt.Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung für dieAusfuhr müssen durch den liefernden Unternehmernachgewiesen werden. Da<strong>bei</strong> müssen die Nachweiseverpflichtend nach der Art <strong>und</strong> Weise geführtwerden, die in der UStDV vorgegebenen ist. Eshandelt sich da<strong>bei</strong> also um sogenannte Muss-Vorschriften.<strong>Buch</strong>- <strong>und</strong> <strong>Belegnachweise</strong> <strong>bei</strong> innergemeinschaftlichen Lieferungen <strong>und</strong> Ausfuhren Seite 3 von 12


<strong>Merkblatt</strong>Hinweis:Der Gesetzgeber hat den Nachweis der Steuerbefreiungfür die Ausfuhr an die Einhaltung des Zollverfahrensgeknüpft. Sofern dieses durch das Zollrecht vorgeschriebeneZollverfahren nicht genau eingehaltenwird, besteht daher unseres Erachtens das Risiko,dass die Finanzverwaltung den Ausfuhrnachweis nichtanerkennt.Der Unternehmer kann den Ausfuhrnachweis nur inbesonders begründeten Einzelfällen auch abweichendvon den Vorschriften der UStDV führen -nämlich wenn• sich aus der Gesamtheit der Belege die Ausfuhreindeutig <strong>und</strong> leicht nachprüfbar ergibt <strong>und</strong>• die buchmäßig nachzuweisenden Voraussetzungeneindeutig <strong>und</strong> leicht nachprüfbar aus der<strong>Buch</strong>führung zu ersehen sind (<strong>Buch</strong>nachweis).Für den Nachweis der Warenbewegung ist daherdas Zollverfahren maßgeblich. Seit 2009 besteht infast allen Fällen für die Ausfuhr von Waren die Verpflichtung,am elektronischen Ausfuhrverfahren AT-LAS (Automatisiertes Tarif- <strong>und</strong> Lokales Zoll-Abwicklungs-System) teilzunehmen. Mit der Einführungdes Verfahrens wurde die schriftliche Ausfuhranmeldungdurch eine elektronische Ausfuhranmeldungersetzt.Das ATLAS-Verfahren ist zwar das übliche Verfahren,das Zollrecht sieht jedoch teilweise weitereVereinfachungen vor. Sofern aber eine Verpflichtungzur Teilnahme am elektronischen Zollverfahrenbesteht, müssen unseres Erachtens auch die für dieUmsatzsteuer erforderlichen Belege aus diesemVerfahren vorgelegt werden.HinweisDie Pflicht zur Abgabe einer elektronischen Ausfuhranmeldungist unabhängig vom Beförderungsweg(Straßen-, Luft-, See-, Post- <strong>und</strong> Bahnverkehr).Im Regelfall wird im Zollverfahren zwischen zwei unterschiedlichenZollstellen unterschieden, die an einemAusfuhrverfahren beteiligt sind:• Ausfuhrzollstelle (AfZSt) bzw.• Ausgangszollstelle (AgZSt).Beim Export von Waren muss zunächst eine Zollanmeldung<strong>bei</strong> der Ausfuhrzollstelle abgegebenwerden. Die Ausfuhrzollstelle unterrichtet dann dieAusgangszollstelle über die angemeldete Ware.Die eigentliche Ausfuhr erfolgt dann <strong>bei</strong> der Ausgangszollstelle.Hier verlässt die Ware das Gebietder <strong>und</strong> wird ins Drittland ausgeführt.befinden. Da die B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland nur nochzur Schweiz eine unmittelbare Landesgrenze zum Drittlandhat, liegen die meisten Ausgangszollstellen aufdem Landweg außerhalb Deutschlands.BeispielEine Ware soll in die Russische Föderation exportiertwerden. Der Transport erfolgt per Lkw. Die Ware wird<strong>bei</strong>m Hauptzollamt Dortm<strong>und</strong> ordnungsgemäß zur Ausfuhrangemeldet. Die Ware wird durch Polen bis zurweißrussischen Grenze transportiert. In der GrenzstadtTerespol wird dann von der dortigen Ausgangszollstelledie Ausfuhr ins Drittland festgestellt.Mit der Anmeldung der Ausfuhr an der Ausfuhrzollstelleliegt noch keine Bescheinigung darüber vor,dass die Ware ins Ausland ausgeführt wurde. Erst indem Moment, in dem die Ausgangszollstelle - imBeispiel in Terespol - die tatsächliche Ausfuhr feststellt,kommt eine Steuerbefreiung in Betracht. DieAusgangszollstelle teilt der Ausfuhrzollstelle mit,dass die Ware das Gebiet der Europäischen Unionin ein Drittland verlassen hat. Für alle elektronischangemeldeten Waren übersendet die Ausgangszollstelleeine entsprechende Mitteilung über derenVerbleib an die Ausfuhrzollstelle (Ausgangsbestätigung/Kontrollergebnis).Die Daten werden an dieAusfuhrzollstelle elektronisch durch sogenannteEDIFACT-Nachrichten (Electronic Data InterchangeFor Administration, Commerce and Transport) übersendet.Die deutsche Zollstelle erledigt den Ausfuhrvorgangauf Basis der durch die Ausgangszollstelleübermittelten Erkenntnisse über die tatsächlicheAusfuhr.Dem Ausführer, der die Ausfuhr angemeldet hat,wird der sogenannte Ausgangsvermerk als PDF-Dokument elektronisch übermittelt. Mit dem Ausgangsvermerkkann der Unternehmer die Ausfuhrfür umsatzsteuerliche Zwecke nachweisen. DerVermerk <strong>bei</strong>nhaltet die Daten der ursprünglichenAusfuhranmeldung, die durch die Feststellungen<strong>und</strong> Ergebnisse der Ausfuhrzollstelle ergänztsind.HinweisDie Ausgangszollstelle kann jede Zollstelle an einerAußengrenze zum Drittland innerhalb der EuropäischenUnion sein. Es muss sich daher nicht zwingend um eineStelle des deutschen Zolls handeln. Die Ausgangszollstellekann sich auch an einem Flug- oder SeehafenHinweisDer Ausfuhrnachweis kann auch weiterhin durch Papierbelegegeführt werden, wenn die IT-Systeme desZolls ausfallen sollten. Wichtig ist, dass der Zollbelegdann aber erkennbar den Stempelaufdruck „ECS/AES<strong>Buch</strong>- <strong>und</strong> <strong>Belegnachweise</strong> <strong>bei</strong> innergemeinschaftlichen Lieferungen <strong>und</strong> Ausfuhren Seite 4 von 12


<strong>Merkblatt</strong>Notfallverfahren“ aufweist. Sollten die Computer derAusgangszollstelle ausgefallen sein, wird die Ausfuhrdurch diesen Stempel auf dem sogenannten Exemplar3 des Einheitspapiers, einem Handelsbeleg oder einemVerwaltungspapier nachgewiesen. Allein der Zollstempelist in diesen Fällen für den Ausfuhrnachweis nichtausreichend.Der Beleg muss die folgenden Angaben enthalten:• den Namen <strong>und</strong> die Anschrift des lieferndenUnternehmers,• die Menge des ausgeführten Gegenstands <strong>und</strong>die handelsübliche Bezeichnung,• den Ort <strong>und</strong> den Tag der Ausfuhr sowie• eine Ausfuhrbestätigung der Grenzzollstelleeines Mitgliedstaates der Europäischen Union,die den Ausgang des Gegenstands aus demGemeinschaftsgebiet überwacht.HinweisAls Ausfuhrnachweis für die Umsatzsteuer wird der Belegnur anerkannt, wenn die Ausfuhrbestätigung durcheinen Vermerk (Stempelabdruck der Grenzzollstelle mitDatum) auf der Rückseite angebracht ist.Geht die Nachricht „Ausgangsbestätigung/Kontrollergebnis“der Ausgangszollstelle <strong>bei</strong> der Ausfuhrzollstelle- aus welchen Gründen auch immer - nichtein, kann das Ausfuhrverfahren nicht automatisiertmit dem PDF-Dokument „Ausgangsvermerk“ erledigtwerden. Das Zollrecht sieht in diesen Fällen eineÜberprüfung des Ausfuhrvorgangs vor. Sofernder Ausfuhrvorgang weder verwaltungsintern nochdurch den Anmelder/Ausführer geklärt werden kann,wird die ursprüngliche Ausfuhranmeldung für ungültigerklärt. Wird durch die Recherchen der Ausgangszollstelleder Ausgang bestätigt, erstellt dieAusfuhrzollstelle einen per EDIFACT-Nachrichtübermittelten „Ausgangsvermerk“. Legt der Anmelder/Ausführereinen sogenannten Alternativnachweisvor, erstellt die Ausfuhrzollstelle ebenfalls einenper EDIFACT-Nachricht übermittelten „Alternativausgangsvermerk“.Aus dem Alternativnachweismuss sich die Warenbewegung in das Drittland ergeben.4.1 Ausnahmen vom ATLAS-VerfahrenDas elektronische Ausfuhrverfahren ist jedoch nichtin allen Fällen vorgeschrieben. Das Zollrecht siehtfolgende Ausnahmen vor:• Ausfuhren mit mündlicher oder konkludenter(durch schlüssiges Verhalten) Anmeldung• in Fällen von geringer wirtschaftlicher Bedeutung,• <strong>bei</strong> Ausfuhranmeldungen bis zu einem Warenwertvon 1.000 €In diesen Fällen kann der Ausfuhrnachweis durcheinen handelsüblichen Beleg geführt werden, ausdem sich die Warenbewegung in das Drittland ergibt(z.B. Frachtbrief, Rechnung, Lieferschein etc.). DerWarenausgang wird hier ebenfalls durch den Zollüberwacht.4.2 Besonderheiten <strong>bei</strong> derVersendung von WarenAuch <strong>bei</strong> der Versendung von Waren ist im Regelfalleine Teilnahme am ATLAS-Verfahren zwingend.In allen anderen Fällen, in denen das ATLAS-Verfahrenzollrechtlich nicht vorgeschrieben ist, kannder Nachweis jedoch auch <strong>bei</strong> den Versendungendurch einen handelsüblichen Beleg geführt werden.Zu diesen Belegen zählen z.B. die folgenden Papierebzw. deren Duplikate:• ein handelsrechtlicher Frachtbrief, der vomAuftraggeber unterzeichnet ist,• ein Konnossement (Schiffsfrachtbrief),• ein Einlieferungsschein im Postverkehr.Der Nachweis der Ausfuhr kann weiterhin durch eineBescheinigung des beauftragten Spediteurs geführtwerden.Dieser Beleg muss folgende Angaben enthalten:• den Namen <strong>und</strong> die Anschrift des Ausstellersdes Belegs sowie das Ausstellungsdatum,• den Namen <strong>und</strong> die Anschrift des lieferndenUnternehmers <strong>und</strong> des Auftraggebers der Versendung,• die Menge <strong>und</strong> die Art (handelsübliche Bezeichnung)des ausgeführten Gegenstands,• den Ort <strong>und</strong> den Tag der Ausfuhr oder den Ort<strong>und</strong> den Tag der Versendung des ausgeführtenGegenstands in das Drittlandsgebiet,• den Empfänger des ausgeführten Gegenstands<strong>und</strong> den Bestimmungsort im Drittlandsgebiet• eine Versicherung des Ausstellers des Belegsdarüber, dass die Angaben im Beleg auf derGr<strong>und</strong>lage von Geschäftsunterlagen gemachtwurden, die im Gemeinschaftsgebiet nachprüfbarsind, <strong>und</strong>• die Unterschrift des Ausstellers des Belegs.<strong>Buch</strong>- <strong>und</strong> <strong>Belegnachweise</strong> <strong>bei</strong> innergemeinschaftlichen Lieferungen <strong>und</strong> Ausfuhren Seite 5 von 12


<strong>Merkblatt</strong>HinweisBei der Verwendung eines sogenannten CMR-Frachtbriefs muss dieser vom Absender als Auftraggeberdes Frachtführers, also dem Versender des Liefergegenstands,unterzeichnet sein (Feld 22). Der Auftraggeberkann da<strong>bei</strong> auch von einem Dritten (z.B. einemLagerhalter) vertreten werden. Bei einem Eisenbahnfrachtbriefkann die Unterschrift auch durch einenStempelaufdruck oder einen maschinellen Bestätigungsvermerkersetzt werden.Eine Unterschrift eines zur Besorgung des Warentransportseingeschalteten Dritten (z.B. eines Spediteurs)ist nicht erforderlich.4.3 Besonderheiten <strong>bei</strong> der Einschaltungvon Post <strong>und</strong> KurierdienstenWird ein Kurierdienst eingeschaltet oder erfolgt derVersand per Post, sieht die Finanzverwaltung weitereVereinfachungen vor. In diesem Bereich habensich jedoch durch die Anpassung der UStDV keineÄnderungen der Verwaltungsanweisungen ergeben.4.4 <strong>Buch</strong>nachweisNeben den richtigen Belegen muss auch der sogenanntebuchmäßige Nachweis der Ausfuhr vorliegen.Das bedeutet, dass sich aus den Aufzeichnungenin den Büchern bestimmte Angaben ergebenmüssen.Die nachfolgend dargestellten Angaben schreibt dasGesetz zwingend vor. Dies gilt für alle Ausfuhrenungeachtet dessen, ob sie nach dem ATLAS-Verfahren oder nach anderen Verfahren erfolgen.Zu einem ordnungsgemäßen <strong>Buch</strong>nachweis gehörendie folgenden Aufzeichnungen:• die Menge des Gegenstands der Lieferung oderdie Art <strong>und</strong> der Umfang der Lohnveredelung sowiedie handelsübliche Bezeichnung einschließlichder Fahrzeug-Identifikationsnummer <strong>bei</strong>Fahrzeugen,• der Name <strong>und</strong> die Anschrift des Abnehmersoder Auftraggebers,• der Tag der Lieferung,• das vereinbarte Entgelt oder <strong>bei</strong> der Besteuerungnach vereinnahmten Entgelten das vereinnahmteEntgelt <strong>und</strong> der Tag der Vereinnahmungsowie• der Tag der Ausfuhr.Für den Fall, dass die Ausfuhr im ATLAS-Verfahrenerfolgt, muss die sogenannte Movement ReferenceNumber (MRN) aufgezeichnet werden. Dies giltauch dann, wenn <strong>bei</strong>m Ausfall der elektronischenSysteme des Zolls an der Ausgangszollstelle einPapierdokument abgestempelt wird.Sofern der Unternehmer den Gegenstand der Ausfuhrselbst in das Drittland befördert bzw. versendet<strong>und</strong> der Abnehmer kein Ausländer im Sinne desUmsatzsteuerrechts ist, muss zusätzlich zu denoben genannten Angaben noch aufgezeichnet werden:• die Beförderung oder Versendung durch denLieferanten selbst sowie• der Bestimmungsort.In den Fällen der Freihafenregelung muss zusätzlichFolgendes aufgezeichnet werden:• die Beförderung oder Versendung,• der Bestimmungsort <strong>und</strong>• in den Fällen, in denen der Abnehmer ein Unternehmerist, auch der Gewerbezweig oder derBeruf des Abnehmers <strong>und</strong> der Erwerbszweck.Bei der Ausfuhr im persönlichen Reisegepäck desAbnehmers, der ein Unternehmer ist, müssen ebenfallsder Gewerbezweig oder der Beruf des Abnehmers<strong>und</strong> der Erwerbszweck aufgezeichnet werden.5. InnergemeinschaftlicheLieferungFür die innergemeinschaftliche Lieferung sieht dasUmsatzsteuergesetz ebenfalls eine Steuerbefreiungvor. Vergleichbar mit dem Export in das Drittland isthier die Steuerbefreiung von einer Warenbewegungin das übrige Gemeinschaftsgebiet abhängig. ImEinzelnen setzt eine steuerfreie innergemeinschaftlicheLieferung Folgendes voraus:• Die Ware wird von einem Mitgliedstaat der EuropäischenUnion in einen anderen Mitgliedstaatder Europäischen Union bewegt.• Der Erwerber muss Unternehmer sein, der dieWare für sein Unternehmen erwirbt. Bei einemneuen Fahrzeug kann auch jeder andere Abnehmer,insbesondere ein privater Endverbraucher,der Erwerber der Ware sein.• Der Erwerb der Ware muss in dem Mitgliedstaat,in den sie gebracht wird, der sogenannten Erwerbsbesteuerungunterliegen. Das bedeutetnicht, dass der Warenerwerb durch den Empfängerauch tatsächlich versteuert wird. Vielmehrmuss der Warenerwerber nur verpflichtet sein,die Ware zu versteuern, was - sofern der Abnehmerein Unternehmer ist - in der Regel zutrifft.HinweisDer Begriff des Fahrzeugs umfasst Land-, Wasser- <strong>und</strong>Luftfahrzeuge. Ein neues Landfahrzeug liegt <strong>bei</strong>spielsweisevor, wenn <strong>bei</strong> einem Pkw• das Datum der ersten Inbetriebnahme weniger alssechs Monate zurückliegt oder• die Laufleistung weniger als 6.000 km beträgt.<strong>Buch</strong>- <strong>und</strong> <strong>Belegnachweise</strong> <strong>bei</strong> innergemeinschaftlichen Lieferungen <strong>und</strong> Ausfuhren Seite 6 von 12


<strong>Merkblatt</strong>BeispielEin Unternehmer aus Dortm<strong>und</strong> liefert Ware an einenanderen Unternehmer in den Niederlanden. Der niederländischeUnternehmer holt die Ware selbst in Dortm<strong>und</strong>ab. Die Ware gelangt in die Niederlande nachVenlo an den Unternehmenssitz des niederländischenUnternehmers.LösungEntscheidend für die Steuerbefreiung sind die Warenbewegungin die Niederlande <strong>und</strong> die Unternehmereigenschaftdes Abnehmers. Hier liegen also die Voraussetzungenfür eine Steuerfreiheit vor.Die genannten Voraussetzungen müssen durch denLieferanten nachgewiesen werden - vergleichbar mitden Nachweisen <strong>bei</strong> der Ausfuhr. Auch hier musszwischen <strong>Buch</strong>- <strong>und</strong> Belegnachweis unterschiedenwerden.In der Praxis hat der Nachweis der Warenbewegungeine erhebliche Bedeutung. Besonders problematischsind die Fälle, in denen der Transport der Warenicht durch den Lieferanten oder durch eine vonihm beauftragte Spedition durchgeführt wird (sogenannterAbholfall). Nimmt der Abnehmer der Wareden Transport selbst vor oder beauftragt er jemandenmit dem Transport, musste bislang immer einesogenannte Abnehmerversicherung erfolgen. DerAbnehmer bzw. sein Beauftragter musste versichern,dass er die Ware tatsächlich in einen anderenMitgliedstaat der Europäischen Union bringt.Diese Versicherung ist zum 01.01.2012 entfallen<strong>und</strong> durch die sogenannte Gelangensbestätigungersetzt worden. Die Übergangsregelug endet am30.06.2012.5.1 <strong>Belegnachweise</strong>Innerhalb der Europäischen Union wurden bereits1993 alle Zollgrenzen abgeschafft. Amtliche Zollbelege,mit denen eine Warenbewegung nachgewiesenwerden könnte, sind somit nicht mehr verfügbar.Die erforderlichen Belege müssen daher durchdie Beteiligten selbst erstellt werden.Den Nachweis über die Voraussetzungen der innergemeinschaftlichenLieferung muss der Unternehmermit folgenden Belegen führen:• durch ein Doppel der Rechnung, das sich in der<strong>Buch</strong>führung des Lieferanten befindet, <strong>und</strong>• durch eine Gelangensbestätigung (siehe Muster,Punkt 7).5.2 Die GelangensbestätigungFür den Nachweis der Warenbewegung kommt derGelangensbestätigung eine zentrale Bedeutungzu. Die Gelangensbestätigung ist die wesentlicheÄnderung gegenüber dem alten Verfahren.Es handelt sich da<strong>bei</strong> um die Bestätigung des Abnehmersgegenüber seinem Lieferanten, dass diegelieferte Ware tatsächlich in einem anderen Mitgliedstaatder Europäischen Union angekommen ist.Der Abnehmer muss den Verbleib der Ware durchseine Unterschrift bestätigen. Alternativ kann auchein Ar<strong>bei</strong>tnehmer des Abnehmers oder ein andererVertretungsberechtigter aus dem Betrieb die Bestätigungunterschreiben. Allerdings muss sich in diesemFall die Vertretungsberechtigung aus anderenUnterlagen, die dem liefernden Unternehmer vorliegen,ergeben (z.B. aus dem Lieferauftrag bzw. Bestellvorgang).Der Beleg muss die folgenden Angaben enthalten:• den Namen <strong>und</strong> die Anschrift des Abnehmers,• die Menge des Gegenstands der Lieferung <strong>und</strong>die handelsübliche Bezeichnung einschließlichder Fahrzeug-Identifikationsnummer <strong>bei</strong> Fahrzeugen,• das Ausstellungsdatum der Bestätigung <strong>und</strong>• die Unterschrift des Abnehmers.Darüber hinaus muss der Ort angegeben werden,an dem die Warenbewegung beendet wird. Wichtigist, dass sich aus der Gelangensbestätigung derBestimmungsort ergibt, an dem der Abnehmer dieWare in einem anderen EU-Mitgliedstaat in Empfanggenommen hat. Bei der Ortsangabe muss unterschiedenwerden, ob der Lieferant oder der Abnehmerdie Warenbewegung vorgenommen oderbeauftragt hat. Des Weiteren sind Sonderregelungenvorgesehen für den Fall, dass z.B. eine Speditionin den Transport der Ware eingeschaltet wird.HinweisDie Gelangensbestätigung kann auch elektronisch oderper Fax übermittelt werden.5.3 Warenbewegung durch den LieferantenSofern der liefernde Unternehmer die Ware selbstoder durch einen nichtselbständigen Beauftragten(Ar<strong>bei</strong>tnehmer) zum Abnehmer bringt, kann der Abnehmerunmittelbar gegenüber dem Lieferanten denEmpfang der Ware bestätigen.5.4 Warenbewegung durch den Abnehmer(Abholfall)Im sogenannten Abholfall werden an die Gelangensbestätigungbesonders hohe Anforderungengestellt. In diesen Fällen holt der Abnehmer die Wareselbst oder durch eigene Ar<strong>bei</strong>tnehmer <strong>bei</strong>m Lie-<strong>Buch</strong>- <strong>und</strong> <strong>Belegnachweise</strong> <strong>bei</strong> innergemeinschaftlichen Lieferungen <strong>und</strong> Ausfuhren Seite 7 von 12


<strong>Merkblatt</strong>feranten ab. Hier muss der Abnehmer die Gelangensbestätigungselbst ausfüllen, wenn er tatsächlichmit der Ware im anderen Mitgliedstaat angekommenist.BeispielDer Autohändler H liefert einen Pkw an den französischenAutohändler F. Der französische Abnehmer lässtdas Fahrzeug durch einen Mitar<strong>bei</strong>ter abholen. DasFahrzeug wird nach Lyon gebracht. F stellt die Gelangensbestätigungaus, wenn das Fahrzeug in Lyon angekommenist.In dem Beispiel liegen die Voraussetzungen für einesteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung erstvor, wenn das Fahrzeug nach Frankreich gelangtist. Der erforderliche Nachweis ist auch erst erbracht,wenn dem Autohändler H die Gelangensbestätigungdurch den Franzosen übermittelt wordenist. Wenn er die Lieferung bereits <strong>bei</strong> der Abholungsteuerfrei behandelt hat, trägt der deutsche Lieferantdas steuerliche Risiko.5.5 Einschaltung eines selbständigenTransportunternehmens(Versendung)Wird der Gegenstand der innergemeinschaftlichenLieferung durch den Unternehmer oder den Abnehmerversendet, können in der Gelangensbestätigungdie erforderlichen Angaben durch den Abnehmerauch gegenüber dem mit der Beförderungbeauftragten selbständigen Dritten gemacht werden(z.B. auf einem Versendungsbeleg oder der Bescheinigungdes beauftragten Spediteurs).Die Gelangensbestätigung des Abnehmers gegenüberdem Dritten muss somit in diesen Fällen nichtin den Unterlagen des liefernden Unternehmersvorhanden sein. Sie muss jedoch auf Verlangen derFinanzbehörde (z.B. im Rahmen einer Betriebsprüfung)zeitnah zur Verfügung gestellt werden können.In diesen Fällen muss der liefernde Unternehmereine schriftliche Versicherung des mit der Beförderungbeauftragten selbständigen Dritten besitzen,dass dieser über einen entsprechenden Beleg mitden Angaben des Abnehmers verfügt. Der lieferndeUnternehmer trägt jedoch die Beweislast.HinweisEin Muster finden Sie unter Punkt 8.5.6 <strong>Buch</strong>nachweisNeben den Belegen muss der Unternehmer auchAufzeichnungen in seiner <strong>Buch</strong>führung festhalten,um in den Genuss der Steuerbefreiung zu kommen.Die Aufzeichnungen müssen eindeutig <strong>und</strong> leichtnachzuprüfen sein. Sie müssen aus der <strong>Buch</strong>führungersichtlich sein.Ganz wichtig für den Lieferanten ist es zunächst, dieUmsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.)des Abnehmers aufzuzeichnen. Sie dient vor allemals Nachweis für die Unternehmereigenschaft desAbnehmers.HinweisDie Gültigkeit der USt-IdNr. muss vom B<strong>und</strong>eszentralamtfür Steuern (BZSt) bestätigt werden. Dazu musseine sogenannte qualifizierte Bestätigungsabfragedurchgeführt werden, <strong>bei</strong> der auch die Adressdaten desAbnehmers auf ihre Richtigkeit geprüft werden. Die Abfrageerfolgt online auf den Internetseiten des BZSt(www.bzst.de). Der Unternehmer sollte sich zu seinereigenen Sicherheit das positive Ergebnis der Abfragedurch Anklicken der Schaltfläche „Amtliche Bestätigungsmitteilunganfordern“ schriftlich bestätigen lassen.Der Unternehmer muss darüber hinaus Folgendesaufzeichnen:• den Namen <strong>und</strong> die Anschrift des Abnehmers• den Namen <strong>und</strong> die Anschrift des Beauftragtendes Abnehmers <strong>bei</strong> einer Lieferung, die im Einzelhandeloder in einer für den Einzelhandelgebräuchlichen Art <strong>und</strong> Weise erfolgt• den Gewerbezweig oder Beruf des Abnehmers,• die Menge des Gegenstands der Lieferung <strong>und</strong>dessen handelsübliche Bezeichnung einschließlichder Fahrzeug-Identifikationsnummer <strong>bei</strong>Fahrzeugen,• den Tag der Lieferung,• das vereinbarte Entgelt oder das vereinnahmteEntgelt <strong>und</strong> den Tag der Vereinnahmung,• die Beförderung oder Versendung in das übrigeGemeinschaftsgebiet sowie• den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet.WichtigBefördert der liefernde Unternehmer oder der Abnehmerden Liefergegenstand selbst <strong>und</strong> liegt ihm die Gelangensbestätigungdes Abnehmers nicht vor, kanndie Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen,sofern alle übrigen Voraussetzungen gegebensind, auch dann gewährt werden, wenn aufgr<strong>und</strong> derobjektiven Beweislage feststeht, dass der Liefergegenstandtatsächlich in einen anderen Mitgliedstaat derEuropäischen Union gelangt ist.Das gilt jedoch nicht, wenn der Verstoß gegen dieNachweispflichten dazu dient, die Identität des Abnehmersder innergemeinschaftlichen Lieferung zu verschleiern,um dem Abnehmer eine Mehrwertsteuerhinterziehungzu ermöglichen.<strong>Buch</strong>- <strong>und</strong> <strong>Belegnachweise</strong> <strong>bei</strong> innergemeinschaftlichen Lieferungen <strong>und</strong> Ausfuhren Seite 8 von 12


<strong>Merkblatt</strong>6 ZusammenfassendeMeldungUnternehmer müssen weitere Formalien beachten,wenn sie grenzüberschreitende Umsätze innerhalbdes Gemeinschaftsgebiets tätigen oder eine steuerpflichtigesonstige Leistung ausführen. Denn zusätzlichmüssen sie eine sogenannte ZusammenfassendeMeldung (ZM) für innergemeinschaftlicheWarenlieferungen abgeben.HinweisHat ein Unternehmer noch keine USt-IdNr., muss erdiese <strong>bei</strong>m B<strong>und</strong>eszentralamt für Steuern beantragen,da sie für die Zusammenfassende Meldung zwingendbenötigt wird. Weitere Informationen <strong>und</strong> ein Link zumAntragsformular sind unter www.bzst.de unter derRubrik Steuern International | USt-Identifikationsnummerzu finden.6.1 Welche Fisten sind zu beachten?Die ZM ist - je nach Umsatzhöhe - bis zum 25. Tagnach Ablauf jedes Kalendermonats oder Quartalselektronisch an das BZSt zu übermitteln. Die ZM fürden Juli 2012 muss dann also im Regelfall bis spätestenszum 25. August 2012 erfolgen.Die Erleichterung durch die vierteljährliche Übermittlunganstelle der monatlichen Abgabe ist nur möglich,wenn die Summe der innergemeinschaftlichenLieferungen im Vierteljahr nicht mehr als 50.000 €beträgt. Dieser Schwellenwert hat sich seit Neujahr2012 von zuvor 100.000 € auf 50.000 € im Quartalhalbiert, so dass betroffene Unternehmen mitgrenzüberschreitenden Umsätzen innerhalb desGemeinschaftsraums nun viel häufiger monatlichstatt vierteljährlich <strong>bei</strong>m Fiskus vorstellig werdenmüssen.Durch diese Gesetzesänderung erhält die Finanzverwaltungzeitnäher Informationen zu innergemeinschaftlichenUmsätzen deutscher Unternehmer.Ein anschließender Datenaustausch zwischenden EU-Mitgliedstaaten dient der Bekämpfung desSteuerbetrugs. Denn seit dem Wegfall der Grenzkontrolleninnerhalb des EG-Binnenmarktes benötigendie Mitgliedstaaten ein einheitliches Kontrollverfahrenzur Überwachung von innergemeinschaftlichenWarenströmen.Zudem übermittelt das BZSt den Betriebs-Finanzämternder deutschen Unternehmen die Angabenaus den ZM, soweit diese für steuerliche Kontrollenbenötigt werden.Da<strong>bei</strong> darf der Grenzbetrag weder für das laufendeQuartal noch für eines der vier vorangegangenenKalendervierteljahre jeweils überschritten werden.Unternehmen müssen da<strong>bei</strong> eine vergangenheitsbezogeneBetrachtung vornehmen.BeispielUnternehmer U hat im vierten Quartal 2011 innergemeinschaftlicheLieferungen mit insgesamt 54.500 €ausgeführt. Im ersten, zweiten <strong>und</strong> dritten Quartal 2012liegt die relevante Bemessungsgr<strong>und</strong>lage <strong>bei</strong> jeweilsr<strong>und</strong> 40.000 €.LösungDa der alte <strong>und</strong> höhere Grenzbetrag von 100.000 € imJahr 2011 nicht überschritten wurde, darf U seine ZMfür 2011 noch quartalsweise abgeben. Ab 2012 muss Useine ZM jedoch monatlich abgeben, da er die neueUmsatzschwelle von 50.000 € Ende 2011 <strong>und</strong> damit ineinem der vier vorangegangenen Quartale übersprungenhat. Schon die ZM für Januar 2012 muss er demBZSt daher bis zum 25.02.2012 übermitteln.Durch die seit Juli 2010 verkürzte Übermittlungsfristhaben Unternehmer eine weitere Besonderheit zubeachten. In der Vergangenheit konnten sie ihre ZMeinen Monat später einreichen, wenn sie einen Antragauf Dauerfristverlängerung für die Abgabe derUmsatzsteuer-Voranmeldung gestellt haben. DieserGleichklang war ab Juli 2010 entfallen.Wer als deutscher Unternehmer hingegen sonstigeDienstleistungen in einem anderen Mitgliedsstaatausführt, kann weiterhin die vierteljährliche Abgabenutzen. Das nutzt ihm aber nur wenig, wennsowohl Warenlieferungen als auch Dienstleistungengrenzüberschreitend getätigt werden. Dann solltenUnternehmer aus Vereinfachungsgründen komplettauf die monatliche Abgabe umsteigen.Darüber hinaus führt die Neuregelung des Meldezeitraumsseit dem 01.07.2010 zu unterschiedlichenAbgabefristen <strong>bei</strong> der Umsatzsteuer. So ist <strong>bei</strong>spielsweisedie Umsatzsteuer-Voranmeldung fürMai bis zum 10.06. bzw. - <strong>bei</strong> Fristverlängerung - biszum 10.07. einzureichen. Die ZM für Mai muss hingegenbis zum 25.07. übermittelt werden.Dies kann zu Problemen führen, denn die Daten derZM fließen in der Regel aus der <strong>Buch</strong>haltung <strong>und</strong>sie kann folglich erst nach endgültiger Bear<strong>bei</strong>tungdes Monats erstellt werden. Hierfür war <strong>bei</strong> Inanspruchnahmeder Dauerfristverlängerung bis zum 1.Halbjahr 2010 ein Zeitrahmen von r<strong>und</strong> 40 Tagenvorgesehen, da bis zum 10. des übernächsten Monatsdie Umsatzsteuer-Voranmeldung dem Finanzamteingereicht werden muss. Diese Frist wird nunfaktisch um ca. 15 Tage verkürzt, da es praktischnicht möglich ist, die ZM <strong>und</strong> die Umsatzsteuer-Voranmeldunggetrennt voneinander zu bear<strong>bei</strong>ten.HinweisIst der Unternehmer ein Kleinunternehmer, entfällt dieAbgabepflicht für die ZM.<strong>Buch</strong>- <strong>und</strong> <strong>Belegnachweise</strong> <strong>bei</strong> innergemeinschaftlichen Lieferungen <strong>und</strong> Ausfuhren Seite 9 von 12


<strong>Merkblatt</strong>6.2 Wie ist zu melden?ZM sind gr<strong>und</strong>sätzlich nach amtlich vorgeschriebenemDatensatz durch Datenfernübertragung nachMaßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln. Derzeitwerden drei verschiedene Verfahren zur elektronischenAbgabe angeboten:• ElsterOnline-Portal(www.elsteronline.de/eportal),• Formularserver der B<strong>und</strong>esfinanzverwaltung(www.formulare-bfinv.de) sowie• BZSt-Online-Portal(www.elsteronline.de/bportal).In Einzelfällen verzichtet die Finanzverwaltung zurVermeidung von Härten aus Billigkeitsgründen aufdie elektronische Übermittlung <strong>und</strong> in diesem Falldarf die ZM nach amtlich vorgeschriebenem Vordruckauf dem normalen Postweg abgegeben werden.Diese Erleichterung wird gewährt, wenn dieEDV-Übermittlung für den Unternehmer wirtschaftlich(z.B. wegen fehlender technischer Ausstattung)oder persönlich (etwa wegen mangelnder individuellerKenntnisse <strong>und</strong> Fähigkeiten) unzumutbar ist. Derentsprechende Antrag kann durch Abgabe einer Erklärungauf Papier gestellt werden. Ein solcher Antragist allerdings meist nicht von Erfolg gekrönt,wenn der Betrieb ohnehin schon seine Umsatzsteuervoranmeldungenonline <strong>bei</strong>m Finanzamt einreicht.Anders sieht es für Unternehmer aus, die bereits fürdie Umsatzsteuer-Voranmeldung von der Verpflichtungzur Abgabe auf elektronischem Weg befreitworden sind. Sie können dies dann auch für die Abgabeder ZM beantragen.HinweisFallen dem Unternehmer im Nachhinein Fehler in derZM auf, muss er die fehlerhaften oder unvollständigenZusammenfassenden Meldungen innerhalb eines Monatsberichtigen.6.3 Was ist zu melden?Bei einer innergemeinschaftlichen Lieferungmuss eine Zusammenfassende Meldung der ausführendenUnternehmers folgende Angaben enthalten:• die USt-IdNr. jedes einzelnen Erwerbers oderEmpfängers einer sonstigen Leistung, die ihm ineinem anderen Mitgliedstaat erteilt worden ist,• die innergemeinschaftlichen Warenlieferungen,die er im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführthat,• steuerpflichtige sonstige Leistungen, für die derim anderen EU-Staat ansässige Leistungsempfängerdie Steuer dort schuldet sowie• für jeden Erwerber die Summe der Bemessungsgr<strong>und</strong>lagender an ihn ausgeführten innergemeinschaftlichenWarenlieferungen <strong>und</strong> erbrachtensteuerpflichtigen sonstigen Leistungen.Diese Angaben sind für den Meldezeitraum zu machen,in dem die Rechnung für die innergemeinschaftlicheWarenlieferung oder für die im übrigenEU-Raum ausgeführte steuerpflichtige sonstigeLeistung ausgestellt wird, spätestens jedoch für denMeldezeitraum, in dem der auf die Ausführung derinnergemeinschaftlichen Warenlieferung bzw. sonstigenLeistung folgende Monat endet.Da<strong>bei</strong> ist unerheblich, ob der Unternehmer seineUmsätze nach vereinbarten oder nach vereinnahmtenEntgelten versteuert (Ist- oder Sollbesteuerung).Werte in fremder Währung werden nach den amtlichenDurchschnittskursen umgerechnet.Hat sich die umsatzsteuerliche Bemessungsgr<strong>und</strong>lagefür die gemeldeten Umsätze nachträglich geändert(z.B. durch Rabatte), sind diese in dem Zeitraumzu berücksichtigen, in dem sie eingetretensind. Das gilt entsprechend <strong>bei</strong> der Uneinbringlichkeitder Forderung <strong>und</strong> <strong>bei</strong>m Rückgängigmachender Lieferung <strong>und</strong> sonstigen Leistung. Hierdurchkann der Gesamtbetrag der zu meldenden Bemessungsgr<strong>und</strong>lagenauch negativ sein oder aufgr<strong>und</strong>von Saldierungen 0 € betragen. In diesem Fall ist"0" zu melden.HinweisWird die ZM verspätet abgegeben, können Verspätungszuschlägefestgesetzt werden. Die betragenhöchstens 1 % der Summe der Bemessungsgr<strong>und</strong>lagen<strong>und</strong> maximal 2.500 €. Wird die ZM hingegen überhauptnicht abgegeben, kann ein Zwangsgeld zunächstangedroht <strong>und</strong> anschließend festgesetzt werden. Unternehmersollten bedenken, dass derjenige, der eineZM nicht oder bewusst nicht vollständig abgibt, eineOrdnungswidrigkeit begeht, die mit einer Geldbuße biszu 5.000 € geahndet werden kann.Wir stehen Ihnen gerne für weitere Fragen zur Verfügung.Rechtsstand: März 2012Alle Informationen <strong>und</strong> Angaben in diesem Mandanten-<strong>Merkblatt</strong>haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt.Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr.Diese Information kann eine individuelle Beratung imEinzelfall nicht ersetzen.<strong>Buch</strong>- <strong>und</strong> <strong>Belegnachweise</strong> <strong>bei</strong> innergemeinschaftlichen Lieferungen <strong>und</strong> Ausfuhren Seite 10 von 12


<strong>Merkblatt</strong>7. GelangensbestätigungBestätigung über das Gelangen desGegenstands einer innergemeinschaftlichen Lieferungin einen anderen EU-MitgliedstaatEntry CertificateCertification of the entry of the object of anintra-Community supply into anotherEU member state(Name <strong>und</strong> Anschrift des Abnehmers derinnergemeinschaftlichen Lieferung)Hiermit bestätige ich als Abnehmer, dass ichfolgenden Gegenstand / dass folgender Gegenstandeiner innergemeinschaftlichen Lieferung(Name and address of the customer of theintra-Community supply)I as the customer hereby certify my receipt /the entry 1) of the following object of an intra-Community supply(Menge des Gegenstands der Lieferung)(Quantity of the object of the supply)(handelsübliche Bezeichnung, <strong>bei</strong> Fahrzeugen zusätzlichdie Fahrzeug-Identifikationsnummer)am(Standard commercial description - in the case ofvehicles, including vehicle identification number)on(Datum des Erhalts des Liefergegenstands im Mitgliedstaat,in den der Liefergegenstand gelangt ist, wenn derliefernde Unternehmer den Liefergegenstand befördertoder versendet hat oder wenn der Abnehmer denLiefergegenstand versendet hat)(Date the object of the supply was received in the memberstate of entry if the supplying trader transported ordispatched the object of the supply or if the customerdispatched the object of the supply)(Datum des Endes der Beförderung, wenn der Abnehmerden Liefergegenstand selbst befördert hat)(Date the transportation ended if the customer transportedthe object of the supply himself or herself)in / nach 1) in / at 1)(Mitgliedstaat <strong>und</strong> Ort, wohin der Liefergegenstand imRahmen einer Beförderung oder Versendung gelangt ist)(Member state and place of entry as part of the transportor dispatch of the object)erhalten habe / gelangt ist 1) .(Datum der Ausstellung der Bestätigung)(Date of issue of the certificate)(Unterschrift des Abnehmers)(Signature of the customer)1) Nichtzutreffendes streichen. 1) Delete as appropriate.<strong>Buch</strong>- <strong>und</strong> <strong>Belegnachweise</strong> <strong>bei</strong> innergemeinschaftlichen Lieferungen <strong>und</strong> Ausfuhren Seite 11 von 12


<strong>Merkblatt</strong>Name/Firma <strong>und</strong> Anschrift des Spediteurs oder Frachtführers(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)(Ort)(Datum)8. Gelangensbestätigung/Bescheinigung für Umsatzsteuerzwecke<strong>bei</strong> der Versendung/Beförderung durch einen Spediteur oder Frachtführerin das übrige Gemeinschaftsgebiet (§ 17a Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 UStDV)AnFirma/Herrn/Frau(als liefernder Unternehmer) 1)(als Abnehmer der Lieferung) 1)(Name)(Straße)inIch bestätige hiermit, dass mir am(PLZ, Sitz/Wohnort)von Ihnen/von der Firma/von Herrn/von Frau 2)(Straße)die folgenden Gegenstände übergeben/übersandt 2) worden sind:Packstückein(PLZ, Sitz/Wohnort)Menge <strong>und</strong> handelsübliche BezeichnungZahl Verpackungsart Zeichen <strong>und</strong> Nummern der GegenständeIch habe die Gegenständeamnach(Datum des Erhalts der Gegenstände durch den Empfänger)(EU-Mitgliedstaat <strong>und</strong> Ort)anversendet/befördert 2) .(Name <strong>und</strong> Anschrift des Abnehmers der Lieferung, wenn der Adressat dieser Bestätigung/Bescheinigung nicht der lieferndeUnternehmer ist)Der Auftrag ist mir von(Straße)in(PLZ, Sitz/Wohnort)erteilt worden. Ich versichere, über ein Doppel dieser Bestätigung/Bescheinigung <strong>und</strong> über eine schriftliche Bestätigungüber den Erhalt der Gegenstände durch den Abnehmer der Lieferung zu verfügen, die im Gemeinschaftsgebietnachgeprüft werden können.1) Zutreffendes bitte ankreuzen2) Nichtzutreffendes bitte streichen(Unterschrift)<strong>Buch</strong>- <strong>und</strong> <strong>Belegnachweise</strong> <strong>bei</strong> innergemeinschaftlichen Lieferungen <strong>und</strong> Ausfuhren Seite 12 von 12

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