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ThürVermGeoG - Dipl.-Ing. Roland Wuttke

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§ 27AuflösungIst das Eigentum an einer im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Marksteinschutzfläche nicht auf denFreistaat Thüringen übergegangen, ist die Bildung der Marksteinschutzfläche im Liegenschaftskataster vonAmts wegen rückgängig zu machen. § 26 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.Achter AbschnittUnschädlichkeitszeugnisse§ 28Allgemeines(1) Wenn durch ein behördliches Zeugnis festgestellt wird, dass die Rechtsänderung für die Berechtigtenunschädlich ist (Unschädlichkeitszeugnis), kann1. ein Teil eines Grundstücks (Trennstück) frei von den Belastungen veräußert werden,2. im Falle von Wohnungs- oder Teileigentum zusätzlicha) ein Teil des gemeinschaftlichen Eigentums in Sondereigentum oder ein Teil desSondereigentums in gemeinschaftliches Eigentum frei von den Belastungen überführtwerden,b) ein Teil des Sondereigentums an einen anderen Wohnungseigentümer frei von denBelastungen veräußert werden oder3. ein dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks an einem anderen Grundstück zustehendes Rechtohne Zustimmung derjenigen aufgehoben werden, zu deren Gunsten das Grundstück des jeweiligenEigentümers belastet ist.(2) Absatz 1 ist auf öffentliche Lasten nicht anzuwenden.(3) Das Unschädlichkeitszeugnis ersetzt die Bewilligung der Berechtigten.(4) Auf eine Eintragung, die aufgrund des Unschädlichkeitszeugnisses bei einer Hypothek, einerGrundschuld oder einer Rentenschuld zu bewirken ist, sind die Bestimmungen der §§ 41 bis 43 derGrundbuchordnung nicht anzuwenden. Wird der Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefnachträglich vorgelegt, so hat das Grundbuchamt die Eintragung auf dem Brief zu vermerken.(1) Ein Unschädlichkeitszeugnis wird erteilt, wenn§ 29Voraussetzungen1. in den Fällen des § 28 Abs. 1 Nr. 1 für die Berechtigten ein Nachteil nicht zu besorgen ist und dasTrennstück im Verhältnis zum verbleibenden Teil des Grundstücks von geringem Wert und Umfangist,2. in den Fällen des § 28 Abs. 1 Nr. 2 für die Berechtigten ein Nachteil nicht zu besorgen ist und der zuüberführende oder zu veräußernde Teil im Verhältnis zum verbleibenden Teil desWohnungseigentums von geringem Wert und Umfang ist oder3. in den Fällen des § 28 Abs. 1 Nr. 3 für diejenigen, zu deren Gunsten das andere Grundstück belastetist, ein Nachteil nicht zu besorgen ist und ihr Recht oder das aufzuhebende Recht verhältnismäßiggeringfügig ist.ÖbVI <strong>Dipl</strong>.-<strong>Ing</strong>. <strong>Roland</strong> <strong>Wuttke</strong>, Heinrich-Heine-Straße 1, D-07749 Jena, Telefon: +49 (0) 3641 604079, info@vermessung-wuttke.de

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