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Staatsgerichtshof des Landes Hessen Beschluss

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12<br />

Da die Grundrechtsklage wegen der Verletzung <strong>des</strong> Grundrechts auf rechtliches Ge-<br />

hör zur Kraftloserklärung der angegriffenen Entscheidungen in vollem Umfang führt,<br />

bedarf es hinsichtlich der darüber hinaus von der Antragstellerin erhobenen Rüge<br />

einer Verletzung <strong>des</strong> Willkürverbotes keiner Entscheidung <strong>des</strong> <strong>Staatsgerichtshof</strong>es.<br />

Die Kostenentscheidung folgt aus § 28 Abs. 1 und 6 StGHG.<br />

G. Paul<br />

Nassauer<br />

Paul Leo Giani<br />

Teufel<br />

Ott<br />

III.<br />

Kilian-Bock<br />

Detterbeck<br />

Scheuer<br />

Klein<br />

Gasper<br />

von Plottnitz

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