Staatsgerichtshof des Landes Hessen Beschluss
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Da die Grundrechtsklage wegen der Verletzung <strong>des</strong> Grundrechts auf rechtliches Ge-<br />
hör zur Kraftloserklärung der angegriffenen Entscheidungen in vollem Umfang führt,<br />
bedarf es hinsichtlich der darüber hinaus von der Antragstellerin erhobenen Rüge<br />
einer Verletzung <strong>des</strong> Willkürverbotes keiner Entscheidung <strong>des</strong> <strong>Staatsgerichtshof</strong>es.<br />
Die Kostenentscheidung folgt aus § 28 Abs. 1 und 6 StGHG.<br />
G. Paul<br />
Nassauer<br />
Paul Leo Giani<br />
Teufel<br />
Ott<br />
III.<br />
Kilian-Bock<br />
Detterbeck<br />
Scheuer<br />
Klein<br />
Gasper<br />
von Plottnitz