12.07.2015 Aufrufe

Bundesverfassungsgericht - 1 BvR 683/09

Bundesverfassungsgericht - 1 BvR 683/09

Bundesverfassungsgericht - 1 BvR 683/09

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

- 2 -Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligenAnordnung.Gründe:I.Die Beschwerdeführerin zu 1) wendet sich - sowohl im eigenen Namen alsauch für ihre drei minderjährigen Töchter, die Beschwerdeführerinnen zu 2) bis4) - gegen eine gerichtliche Mitteilung in einem Sorgerechtsverfahren. Gleichzeitigbegehrt sie einstweiligen Rechtsschutz.1. Die Kinder sind aus der Ehe der Beschwerdeführerin zu 1) mit dem Kindesvaterhervorgegangen. Seide leben inzwischen getrennt; der Kindesvater ist aufgrundeiner Verurteilung wegen Vergewaltigung inhaftiert.Auf Anregung des Jugendamtes leitete das Amtsgericht ein Sorgerechtsverfahrenein und ordnete mit Beschluss vom 25. November 2008 die Einholung einesSachverständigengutachtens an, das unter anderem zur Frage der Erziehungseignungund -fähigkeit der Beschwerdeführerin zu 1) sowie der Notwendigkeitder Herausnahme der Kinder aus dem mütterlichen Haushalt Stellung nehmensollte.Nachdem die Kindesmutter gegenüber der Sachverständigen angekündigthatte, sie wolle an der Vorbereitung des Gutachtens nicht mitwirken, wies sIe dasAmtsgericht mit dem angegriffenen Schreiben vom 27. Februar 20<strong>09</strong> darauf hin,dass das Gericht bel mangelnder Mitwirkung bei der Begutachtung nach denGrundsätzen über Beweisvereitelung davon ausgehen könne, dass sie erziehungsungeeignetund -unfähig sei. Nehme die BeschwerdefClhrerin zu 1) auch dennächsten Sachverständigentermin nicht wahr, behalte sich das Gericht ausdrücklichEilmaßnahmen bis zum Entzug der elterlichen Sorge im Wege der einstweiligenAnordnung vor.- 3 -


- 3 -2. Die Kindesmutter wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen dasSchreiben des Amtsgerichts vom 27. Februar 20<strong>09</strong> und rügt die Verletzung ihrerGrundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und 2, Art. 3 Abs. 1, Art. 6, Art. 20Abs. 3 und Art. 103 Abs. 1 GG. Das Amtsgericht fordere grundrechtswidrig, dasssich die Beschwerdeführerinnen einer gerichtlich angeordneten Zwangsbegutachtungunterwürfen und drohe mit einem unverhältnismäßigen Grundrechtseingriff,nämlich dem Entzug des elterlichen Sorgerechts.3. Gleichzeitig beantragt sie, im Wege der einstweiligen Anordnung die Möglichkeitender Umsetzung der in der Mitteilung angekündigten gerichtlichen Maßnahmenbis zur Entscheidung über die vorliegende Verfassungsbeschwerde außerKraft zu setzen.11.Die Veriassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da sieunzulässig ist. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung(§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).1. Soweit die Kindesmutter für ihre minderjährigen Töchter Verfassungsbeschwerdeeingelegt hat, ist diese unzulässig. Die Vertretung ihrer Kinder im Verfassungsbeschwerdeverfahrenscheitert an einem nicht auszuschließenden Widerstreitzwischen deren - wohlverstandenen - Interessen und jenen der Kindesmutter.Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 25. November 2008 die Einholungdes Sachverständigengutachtens unter anderem zur Frage der Erziehungseignungder Kindesmutter angeordnet. Die Bestellung eines Ergänzungspflegersfür das Verfassungsbeschwerdeverfahren der Kinder hat die Kindesmutter ersichtlichnicht betrieben (vgl. BVerfGE 72,122


- 5 -Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG ab~gesehen.Diese Entscheidung ist unanfechtbar.Hohmann-DennhardtKirchhofAusgeferti.gt.~~Regferungs' , stelltes Urkundsbeamtin der Geschäftsstelledes <strong>Bundesverfassungsgericht</strong>s

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!