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Easy-Abstimmigsbüechli März 10 - Easyvote

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Verfassungsartikel über die Forschung amMenschen4Ziel der Vorlage ist es, die Forschung am Menschen landesweit einheitlichzu regeln und einige Grundsätze festzulegen.AusgangslageHeute sind nur Teilbereiche der Forschung am Menschen, wie beispielsweise gentechnologischeForschung, landesweit einheitlich geregelt. Die weiteren Bereichesind zum Teil kantonal geregelt, wobei sich gewisse Regelungen stark unterscheiden.Andere Bereiche sind bis heute noch nicht geregelt.EidgenössischWas würde sich ändern?Mit einem «Ja» erhält der Bund die alleinige Zuständigkeit, Vorschriften über dieForschung am Menschen zu erlassen. Der Bund berücksichtigt dabei immer dieForschungsfreiheit.Zudem sind in diesem Verfassungsartikel für die biologische und medizinischeForschung zusätzlich die folgenden vier Grundsätze festgeschrieben:Erstens darf Forschung an einem Menschen nur dann durchgeführt werden, wenndieser nach hinreichender Aufklärung eingewilligt hat. Obschon das Gesetz Ausnahmenvorsehen kann, darf eine Person keines Falls zur Teilnahme gezwungenwerden, sofern sie dies ausdrücklich ablehnt. Zweitens dürfen die Risiken undBelastungen für die Personen, gegenüber dem wissenschaftlichen Nutzen, nichtunverhältnismässig hoch sein.Drittens darf an urteilsunfähigen Personen (wie Kinder, Demenzkranke, etc.) nurdann geforscht werden, wenn mit urteilsfähigen Personen keine gleichwertigenErkenntnisse gewonnen werden können. Bringt die Forschung den urteilsunfähigenPersonen keinen eigenen Nutzen, dürfen deren Risiken und Belastungen nurminimal sein.Viertens prüft eine unabhängige Stelle in jedem Forschungsvorhaben, ob derSchutz der Personen gewährleistet ist.

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