21.08.2012 Aufrufe

Datenschutz in meiner Arztpraxis

Datenschutz in meiner Arztpraxis

Datenschutz in meiner Arztpraxis

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

- 22 -<br />

Person (§ 3 Abs. 1 BDSG). Diese natürliche Person wird vom Gesetz als „Betroffener“ bezeichnet<br />

und soll im Folgenden mit dem Begriff „Patient“ gleichgesetzt werden.<br />

Arztpraxen s<strong>in</strong>d nichtöffentliche Stellen im S<strong>in</strong>ne des § 2 Abs. 4 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG),<br />

für die die §§ 27 ff BDSG sowie die Sondernorm des § 39 BDSG gelten. Ferner f<strong>in</strong>den die<br />

allgeme<strong>in</strong>en Vorschriften der §§ 1 bis 11 BDSG Anwendung. Spezielle Regelungen f<strong>in</strong>den sich im<br />

Sozialgesetzbuch (SGB), <strong>in</strong>sbesondere im SGB V zur gesetzlichen Krankenversicherung.<br />

In der <strong>Arztpraxis</strong> werden die Patientendaten regelmäßig <strong>in</strong> papierener Form auf Karteikarten<br />

zusammengestellt. Dieses erfüllt bereits den Tatbestand der Datenspeicherung. Die elektronische<br />

Patientenkartei unterscheidet sich <strong>in</strong>sofern rechtlich nicht.<br />

Das Karteikartensystem <strong>in</strong> der <strong>Arztpraxis</strong> erfüllt e<strong>in</strong>en doppelten Zweck: Zum E<strong>in</strong>en dient die<br />

Karteikarte der ärztlichen Dokumentation und ist somit Teil der von den ärztlichen<br />

Berufsordnungen geforderten Dokumentationspflicht (Aufbewahrungs- und Sicherungspflicht: 10<br />

Jahre, § 10 Abs. 3 BOÄ Niedersachsen). Zum Anderen dienen die Ausführungen auf den<br />

Karteikarten aber auch der Abrechnung mit den Krankenkassen bzw. mit den Privatpatienten<br />

direkt. Das Anlegen der Karteikarten über e<strong>in</strong>en Patienten bedarf aus diesen Gründen ke<strong>in</strong>er<br />

besonderen E<strong>in</strong>willigung des Patienten. Das Speichern der Daten ist für die Erfüllung der eigenen<br />

Geschäftszwecke erforderlich und bewegt sich im Rahmen der Zweckbestimmung des<br />

Vertragsverhältnisses mit dem Patienten (§ 28 Abs. 1 BDSG). Schon hieraus folgt, dass die Daten<br />

vor dem Zugriff unbefugter Dritter sicher zu verwahren s<strong>in</strong>d. Hätten Unbefugte Zugriff, würde sich<br />

diese Datenverarbeitung nicht mehr im Rahmen des Vertragsverhältnisses bewegen.<br />

§ 5 BDSG beschreibt die Schweigepflicht bei der Datenverarbeitung durch hiermit beschäftigte<br />

Personen als Datengeheimnis: Hiernach ist es den bei der Datenverarbeitung beschäftigten<br />

Personen untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen.<br />

Diese Personen s<strong>in</strong>d bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das<br />

Datengeheimnis besteht auch nach der Beendigung ihrer Tätigkeit fort.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!