Datenschutz in meiner Arztpraxis
Datenschutz in meiner Arztpraxis
Datenschutz in meiner Arztpraxis
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
- 22 -<br />
Person (§ 3 Abs. 1 BDSG). Diese natürliche Person wird vom Gesetz als „Betroffener“ bezeichnet<br />
und soll im Folgenden mit dem Begriff „Patient“ gleichgesetzt werden.<br />
Arztpraxen s<strong>in</strong>d nichtöffentliche Stellen im S<strong>in</strong>ne des § 2 Abs. 4 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG),<br />
für die die §§ 27 ff BDSG sowie die Sondernorm des § 39 BDSG gelten. Ferner f<strong>in</strong>den die<br />
allgeme<strong>in</strong>en Vorschriften der §§ 1 bis 11 BDSG Anwendung. Spezielle Regelungen f<strong>in</strong>den sich im<br />
Sozialgesetzbuch (SGB), <strong>in</strong>sbesondere im SGB V zur gesetzlichen Krankenversicherung.<br />
In der <strong>Arztpraxis</strong> werden die Patientendaten regelmäßig <strong>in</strong> papierener Form auf Karteikarten<br />
zusammengestellt. Dieses erfüllt bereits den Tatbestand der Datenspeicherung. Die elektronische<br />
Patientenkartei unterscheidet sich <strong>in</strong>sofern rechtlich nicht.<br />
Das Karteikartensystem <strong>in</strong> der <strong>Arztpraxis</strong> erfüllt e<strong>in</strong>en doppelten Zweck: Zum E<strong>in</strong>en dient die<br />
Karteikarte der ärztlichen Dokumentation und ist somit Teil der von den ärztlichen<br />
Berufsordnungen geforderten Dokumentationspflicht (Aufbewahrungs- und Sicherungspflicht: 10<br />
Jahre, § 10 Abs. 3 BOÄ Niedersachsen). Zum Anderen dienen die Ausführungen auf den<br />
Karteikarten aber auch der Abrechnung mit den Krankenkassen bzw. mit den Privatpatienten<br />
direkt. Das Anlegen der Karteikarten über e<strong>in</strong>en Patienten bedarf aus diesen Gründen ke<strong>in</strong>er<br />
besonderen E<strong>in</strong>willigung des Patienten. Das Speichern der Daten ist für die Erfüllung der eigenen<br />
Geschäftszwecke erforderlich und bewegt sich im Rahmen der Zweckbestimmung des<br />
Vertragsverhältnisses mit dem Patienten (§ 28 Abs. 1 BDSG). Schon hieraus folgt, dass die Daten<br />
vor dem Zugriff unbefugter Dritter sicher zu verwahren s<strong>in</strong>d. Hätten Unbefugte Zugriff, würde sich<br />
diese Datenverarbeitung nicht mehr im Rahmen des Vertragsverhältnisses bewegen.<br />
§ 5 BDSG beschreibt die Schweigepflicht bei der Datenverarbeitung durch hiermit beschäftigte<br />
Personen als Datengeheimnis: Hiernach ist es den bei der Datenverarbeitung beschäftigten<br />
Personen untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen.<br />
Diese Personen s<strong>in</strong>d bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das<br />
Datengeheimnis besteht auch nach der Beendigung ihrer Tätigkeit fort.