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Datenschutz in meiner Arztpraxis

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aa) Hausarzt erhebt Daten bei anderen Ärzten<br />

- 24 -<br />

E<strong>in</strong> Hausarzt darf mit schriftlicher E<strong>in</strong>willigung des Versicherten bei anderen behandelnden Ärzten<br />

die se<strong>in</strong>en Patienten betreffenden Behandlungsdaten und Befunde zum Zwecke der Dokumentation<br />

und der weiteren Behandlung erheben (§ 73 Abs. 1b S. 1 SGB V). Wichtig ist, dass die<br />

Datenweitergabe nur mit schriftlicher E<strong>in</strong>willigung des Patienten, die freiwillig ist und jederzeit<br />

widerrufen werden kann, zulässig ist.<br />

bb) Facharzt übermittelt Daten an Hausarzt<br />

Bei e<strong>in</strong>er Überweisung von e<strong>in</strong>em Hausarzt zu e<strong>in</strong>em Facharzt wird es nach Abschluss der<br />

fachärztlichen Behandlung regelmäßig zu e<strong>in</strong>er Rücküberweisung zum Hausarzt kommen. In<br />

diesem Fall ist der Facharzt verpflichtet, die Behandlungs- und Befunddaten zum Zwecke der bei<br />

dem Hausarzt weiterzuführenden Dokumentation und der weiteren Behandlung zu übermitteln (§<br />

73 Abs. 1b S. 2 SGB V). Auch hierfür wird das Vorliegen e<strong>in</strong>er schriftlichen E<strong>in</strong>willigung des<br />

Patienten verlangt. Andersherum ist der Datenfluss für die jeweiligen Leistungszwecke nach der 2.<br />

Alt. dieser Vorschrift ebenfalls möglich, sodass der Hausarzt die Patientendaten an den Facharzt<br />

übermitteln darf.<br />

cc) Hausarzt alt übermittelt die Daten an Hausarzt neu<br />

Für den Fall der Übermittlung von Patientendaten an den weiterbehandelnden Hausarzt im Falle<br />

e<strong>in</strong>es Hausarztwechsels bestimmt § 73 Abs. 1b S. 5 SGB V, dass der bisherige Hausarzt verpflichtet<br />

ist, dem neuen Hausarzt die bei ihm über den Versicherten gespeicherten Unterlagen mit<br />

E<strong>in</strong>verständnis des Patienten vollständig zu übermitteln. Der neue Hausarzt darf die <strong>in</strong> diesen<br />

Unterlagen enthaltenen personenbezogenen Daten erheben (2. Halbsatz). Gemäß § 4a Abs. 3 BDSG<br />

wäre an sich hier e<strong>in</strong>e schriftliche E<strong>in</strong>willigung nötig. Da jedoch die Regelung explizit das<br />

E<strong>in</strong>verständnis, <strong>in</strong> welcher Form auch immer, des Patienten ausreichend se<strong>in</strong> lässt, wird das BDSG<br />

als gegenüber der besonderen Datenübermittlungsbefugnis <strong>in</strong>nerhalb des SGB V subsidiäre Gesetz<br />

zurücktreten müssen. Regelmäßig wird der alte Hausarzt <strong>in</strong> diesen Fällen der Datenübermittlung<br />

e<strong>in</strong>e Kopie se<strong>in</strong>er Daten anfertigen, da e<strong>in</strong>e Herausgabe des Orig<strong>in</strong>aldatenbestandes der eigenen<br />

Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht nach den ärztlichen Berufsordnungen widersprechen<br />

würde.

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