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Verwaltungsvorschrift zur Einrichtung, Organisation, Aufgaben und ...

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Aktenzeichen: 2399 - 1/00<strong>Verwaltungsvorschrift</strong> <strong>zur</strong> <strong>Einrichtung</strong>, <strong>Organisation</strong>, <strong>Aufgaben</strong> <strong>und</strong> Dienstbetriebeiner Führungsaufsichtsstelle nach § 68 a StGBdes Präsidenten des Thüringer Oberlandesgerichts1. AllgemeinesNach Nr. 4.3 der <strong>Verwaltungsvorschrift</strong> des Thüringer Ministeriums für Justiz <strong>und</strong>Europaangelegenheiten vom 23. September 1999 „Gr<strong>und</strong>sätze der sozialen Dienstein der Justiz des Freistaats Thüringen“ (AZ: 2390 - 1/97) richtet der Präsident desThüringer Oberlandesgerichts die Aufsichtsstelle nach § 68 a StGB ein <strong>und</strong> regeltihren Geschäftsgang.2. <strong>Organisation</strong> der Aufsichtsstelle2.1. Die Aufsichtsstellen nach § 68 a StGB werden bei den Landgerichten Erfurt, Gera,Meiningen <strong>und</strong> Mühlhausen eingerichtet. Sie führen die Bezeichnung„Führungsaufsichtsstelle beim Landgericht“ mit dem Zusatz des Namens desLandgerichts.2.2. Die Aufsichtsstelle untersteht der Dienstaufsicht des Präsidenten des ThüringerOberlandesgerichts.2.3. Die Aufgabe des Leiters der Aufsichtsstelle wird von einem Richter wahrgenommen,der keiner Strafvollstreckungskammer angehören darf. Der Richter ist mit einemangemessenen Teil seiner Arbeitskraft für die Wahrnehmung der Tätigkeit als Leiterder Aufsichtsstelle freizustellen. Der Präsident des Landgerichts bestimmt den Leiterder Aufsichtsstelle <strong>und</strong> trifft die Festlegungen nach Satz 2.2.4. Der Präsident des Landgerichts kann für den Leiter der Aufsichtsstelle einenständigen Vertreter bestimmen. Nr. 2.3. Satz 1 gilt entsprechend.2.5. Dem Leiter der Aufsichtsstelle wird ein Mitarbeiter der Sozialen Dienste mit einemTeil seiner Arbeitskraft zugeordnet. Dieser Mitarbeiter unterstützt den Leiter derAufsichtsstelle <strong>und</strong> berät die mit <strong>Aufgaben</strong> der Aufsichtsstelle betrautenBewährungshelfer in Einzelfragen.


22.6. Der Präsident des Landgerichts richtet eine Geschäftsstelle ein, die die in Nummer 4genannten <strong>Aufgaben</strong> wahrnimmt.“2.7. Der Leiter der Aufsichtsstelle regelt die Geschäftsverteilung <strong>und</strong> dieZeichnungsbefugnis der Beamten <strong>und</strong> Angestellten der Aufsichtsstelle <strong>und</strong> stellt denStrafantrag nach § 145a StGB.2.8. Die Zuständigkeit der jeweiligen Führungsaufsichtsstelle bestimmt sich nachdem Wohnsitz des Unterstellten (§ 463 a StPO ).3. <strong>Aufgaben</strong> der Führungsaufsichtsstelle3.1. Die Aufsichtsstelle nimmt die ihr durch §§ 68 ff. StGB zugewiesenen Auf-gaben nach Maßgabe der §§ 463, 463 a StPO, 68 a Abs. 3 ff. StGB wahr.3.2. Die Aufsichtsstelle <strong>und</strong> der für den Verurteilten laut Geschäftsverteilungsplan vomGericht bestellte Bewährungshelfer arbeiten gem. § 68 a Abs. 2 StGB einvernehmlichzusammen, wobei der Bewährungshelfer die unmittelbare Betreuung nach Maßgabeder Arbeitsgr<strong>und</strong>lagen vom 01.04.2000 der Sozialen Dienste in der Justiz imFreistaat Thüringen wahrnimmt.Der Leiter der Führungsaufsichtsstelle gewährleistet, dass dem Bewährungshelferdie für seine Betreuungsarbeit im Einzelfall notwendigen Tatsachen bekannt sind <strong>und</strong>leitet ihm die erforderlichen Unterlagen zu.3.3. Über an die Aufsichtsstelle gerichtete Akteneinsichtsersuchen entscheidet derAufsichtsstellenleiter unter Beachtung der Bestimmungen des Datenschutzrechts.4. Geschäftsführung4.1. Dienstregister, Namensverzeichnisse, Geschäftskalender4.1.1. Die Aufsichtsstelle führt ein Dienstregister nach dem als Anlage 1 beigefügtenMuster. Das Dienstregister wird jahrgangsweise geführt <strong>und</strong> mit einer Zusammenstellungder Ergebnisse abgeschlossen.Eine Kopie des Jahresabschlusses erhält das Thüringer Oberlandesgericht,


3Abteilung Soziale Dienste in der Justiz.4.1.2. Neben dem Dienstregister führt die Aufsichtsstelle ein alphabetisches Namensver-zeichnis in Karteiform. Auf der Karteikarte sind auch Geburtsdatum, Anschrift desVerurteilten sowie Name <strong>und</strong> Dienstsitz des Bewährungshelfers zu vermerken.4.1.3. Fristen <strong>und</strong> Termine werden in einem Geschäftskalender vermerkt.4.2. Aktenführung4.2.1. Die Aktenführung obliegt den Mitarbeitern der Aufsichtsstelle.Für jeden Verurteilten, welcher der Führungsaufsichtsstelle untersteht, ist einebesondere Akte mit Hülle in gelber Farbe anzulegen. Der Akte ist ein Personalbogen(Anlage 2) vorzuheften.4.2.2. Das Aktenzeichen wird durch das Registerzeichen FA, die laufende Nummer desDienstregisters <strong>und</strong> das Jahr der Registereintragung gebildet (z. B. FA 1/00).4.2.3. Auf dem Aktenumschlag sind die Bezeichnung der Aufsichtsstelle, der Name desVerurteilten, das Aktenzeichen, der Name des Justizsozialarbeiters <strong>und</strong> dessenDienstsitz anzugeben.5. GleichstellungsbestimmungStatus- <strong>und</strong> Funktionsbezeichnungen in dieser <strong>Verwaltungsvorschrift</strong> gelten jeweils inmännlicher <strong>und</strong> weiblicher Form.S. KaufmannPräsident des Thüringer Oberlandesgerichts

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