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Antrag auf Erstattung Telekommunikationskosten - Amt Kellinghusen

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<strong>Amt</strong> <strong>Kellinghusen</strong>- Innerer Dienst -Am Markt 725548 <strong>Kellinghusen</strong><strong>Antrag</strong> <strong>auf</strong> <strong>Erstattung</strong> von Kostenfür die Benutzung einer privaten TelekommunikationseinrichtungName:Vorname:Gemeinde:Ich beantrage die <strong>Erstattung</strong> der folgenden Kosten für die Benutzung meiner privatenTelekommunikationseinrichtung im Rahmen meiner Funktion als____.Grundgebühren:ZeitraumJahr von (Monat) bis (Monat)Kosten pro MonatIch versichere, dass in etwaRahmen des Ehrenamtes entfallen.% der o.g. Grundgebühren <strong>auf</strong> die Benutzung imWeiterhin fallen pro Monat insgesamt ca.Minuten der Ferngespräche <strong>auf</strong>das Ehrenamt. Ich versichere, dass ich diesbezüglich keine „Flatrate“* habe.Die o.g. Angaben habe ich gewissenhaft ermittelt<strong>auf</strong>grund persönlicher Gesprächs<strong>auf</strong>zeichnungen und nach entsprechenderAuswertung der Telefonrechnungen.durch Kennzeichnung dienstlicher Gespräche in den Telefonrechnungen, dieEinzelverbindungsnachweise enthalten.Ich versichere die Richtigkeit meiner Angaben unter Berücksichtigung der anliegenddargestellten Rechtslage und erkläre mich bereit, meine antragsbegründendenAufzeichnungen und Unterlagen sowie Telefonrechnungen für Prüfungszwecke zurVerfügung zu stellen. Die entsprechenden Unterlagen liegen diesem <strong>Antrag</strong> bei.Ich bitte Sie, die entsprechende Entschädigung nach Prüfung <strong>auf</strong> das Ihnen bekannte Kontozu überweisen.(Datum, Unterschrift)* Bei „Flatrates“ werden die anteiligen Kosten der Grundgebühren erstattet.


AnlageRechtsgrundlagen für die <strong>Erstattung</strong> von Kosten für die Benutzung einerprivaten TelekommunikationseinrichtungDie Aufwandsentschädigung ist gem. § 1 Abs.2 der Landesverordnung überEntschädigungen in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungsverordnung - EntschVO)vom 19.03.2008 in der zurzeit geltenden Fassung pauschalierter Auslagenersatz undEntschädigung für den Aufwand an Zeit und Arbeitsleistung und das mit dem Ehrenamt oderehrenamtlichen Tätigkeit verbundene Haftungsrisiko. Neben der monatlichenAufwandsentschädigung sind nach § 6 Abs.3 S.1 Nr.2 EntschVO <strong>auf</strong> <strong>Antrag</strong> besonders beidienstlich notwendigen Telefongebühren, die anteiligen Grundgebühren und bei erstmaligerHerstellung des Anschlusses nach Übernahme des Ehrenamtes die anteiligen Kosten derHerstellung zu erstatten.Dieser besondere Aufwand kann in Betracht kommen, wenn sie über die übliche Benutzungder Telekommunikationseinrichtung als allgemeines Kommunikationsmittel deutlichhinausgehen. Hier<strong>auf</strong> sollen insbesondere die Personen zurückgreifen können, derenDienstgeschäfte – gemessen an der Aufwandsentschädigung – durch das Ehrenamtregelmäßig relativ hohe Kosten für die Benutzung einer privatenTelekommunikationseinrichtung auslösen. Für diesen Sonderfall kann nach § 6 Abs.3 S.2EntschVO auch eine Pauschale geregelt werden.Die steuerrechtliche Behandlung von Entschädigungen ist in dem Erlass desFinanzministeriums des Landes Schleswig-Holstein vom 14.10.2009 (VI 318 – S 2337 – 107II) geregelt. Steuerfrei sind gem. lit. A S.3 des o.g. Erlasses nach § 3 Nr. 12 S.2 desEinkommensteuergesetz (EStG) Aufwandsentschädigungen, soweit sie Aufwendungenabgelten, die einkommensteuerrechtlich als Betriebsausgaben oder Werbungskostenberücksichtigungsfähig wären. Steuerfrei sind diesbezüglich nach § 3 Nr.12 S.2 EStGAufwandsentschädigungen, die aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistendePersonen gezahlt werden, soweit nicht festgestellt wird, dass sie für Verdienstverlust oderZeitausfall gewährt werden oder den Aufwand, der dem Empfänger erwächst, offenbarübersteigen. Die Entschädigung der Kosten für die Benutzung einer privatenTelekommunikationseinrichtung ist nach der o.g. Rechtslage in der Regel steuerfrei.

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