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Sportplatzordnung (39 KB) - .PDF - Volders

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Seite 4 von 44) Besonders wird darauf hingewiesen, dass der Veranstalter verpflichtet ist, die nachstehendenTatbestände den Behörden anzuzeigen:a) die Beschädigung, Verunstaltung oder Unbrauchbarmachung der Sportplatzanlagebzw. von Anlageeinrichtungen undb) die ungebührlicherweise erfolgende Erregung störenden Lärms und die Verletzungdes öffentlichen Anstandes nach § 11 des Landes-Polizeigesetzes.§ 6Ordnungsmaßnahmen, Strafbestimmungen1) Personen, die gegen die Bestimmungen der <strong>Sportplatzordnung</strong> verstoßen, können vonden vom Veranstalter beigestellten Ordnern sofort aus der Sportplatzanlage verwiesenwerden.2) Über Personen, Personenvereinigungen oder Vereine, die sich trotz Abmahnung wiederholtgrobe Verstöße gegen die Platzordnung zuschulden kommen lassen, kann derBürgermeister ein zeitlich befristetes oder auch dauerndes Besuchs- bzw. Benützungsverbotverhängen.3) Bei mutwilligen Sachbeschädigungen erfolgt Anzeige bei der Polizei.§ 7InkrafttretenDiese <strong>Sportplatzordnung</strong> tritt mit 1. Oktober 2009 in Kraft. Die bisherige <strong>Sportplatzordnung</strong> lt.GR-Beschluss vom 10.02.2005 tritt damit außer Kraft.Der Bürgermeister:Maximilian Harb eh.Kundmachung der <strong>Sportplatzordnung</strong>:Angeschlagen am: 23.09.2009Abgenommen am: 23.10.2009Der Bürgermeister:Maximilian Harb eh.Datei: Verordnungen/<strong>Sportplatzordnung</strong>

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