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Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) - UNHCR

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B<strong>und</strong>esrecht konsolidiertnicht entrichtet, so hat die Berufsvertretungsbehörde dem Antragsteller die Behebung des Mangels mitder Wirkung aufzutragen, dass das Verfahren nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zubestimmenden, angemessenen Frist ohne weiteres eingestellt wird.Verfahren bei Inlandsbehörden§ 23. (1) Ergibt sich auf Gr<strong>und</strong> des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Fremde fürseinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel oder eine andere Dokumentationdes unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3AVG gilt.(2) Wäre dem Fremden, der sich im Ausland befindet, ein Aufenthaltstitel zu erteilen, hat dieBehörde dies der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde zwecks Ausstellung eines Visums für dieeinmalige Einreise (§ 21 FPG iVm § 24 Abs. 3 FPG) mitzuteilen, wenn der Fremde dies zur Einreisebenötigt. Der Umstand, dass die Ermittlung der erforderlichen erkennungsdienstlichen Daten auf Gr<strong>und</strong>fehlender technischer Voraussetzungen nicht bereits bei Antragstellung bei der Berufsvertretungsbehördeerfolgte (§ 19 Abs. 5 erster Satz) steht dieser Mitteilung nicht entgegen. Die Mitteilung wirdgegenstandlos, wenn der Fremde nicht binnen drei Monaten ab Mitteilung das Visum beantragt <strong>und</strong> überdiesen Umstand von der Berufsvertretungsbehörde belehrt worden ist; das Verfahren bei der Behörde istohne weiteres einzustellen.(3) Wird der Aufenthaltstitel nicht binnen sechs Monaten ab Mitteilung (Abs. 2) bei der Behördebehoben, so ist das Verfahren ohne weiteres einzustellen. Allfällig vorher ergangene Erledigungen sindgegenstandslos.(4) Handelt es sich um den erstmaligen Antrag eines Kindes (§ 2 Abs. 1 Z 9), richten sich die Art<strong>und</strong> die Dauer seines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltstitel der Mutter oder eines anderen Fremden,sofern diesem die Pflege <strong>und</strong> Erziehung des Kindes zukommt, bei Ableitung vom Vater aber nur dann,wenn diesem aus einem anderen Gr<strong>und</strong> als wegen Verzichts der Mutter allein das Recht zur Pflege <strong>und</strong>Erziehung zukommt. Ist ein Elternteil ein im B<strong>und</strong>esgebiet wohnhafter Österreicher, so ist dem Kindjedenfalls ein Aufenthaltstitel “Familienangehöriger” (§ 47 Abs. 2) zu erteilen; in allen anderen Fällen istdem Kind ein Aufenthaltstitel mit dem Zweckumfang der Familienzusammenführung auszustellen.Verlängerungsverfahren§ 24. (1) Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer desAufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigenBehörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung einesVerlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zurrechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im B<strong>und</strong>esgebiet aufhältig. Über dierechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung imReisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf.Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das B<strong>und</strong>esgebiet. Der B<strong>und</strong>esminister fürInneres ist ermächtigt, Form <strong>und</strong> Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.(2) Anträge, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt werden, gelten nurdann als Verlängerungsanträge, wenn1. der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch einunvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig denVerlängerungsantrag zu stellen, <strong>und</strong> ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad desVersehens trifft, <strong>und</strong>2. der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; § 71 Abs. 5AVG gilt.Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels <strong>und</strong> der Stellung desAntrages, der die Voraussetzungen der Z 1 <strong>und</strong> 2 erfüllt, gilt nach Maßgabe des bisher innegehabtenAufenthaltstitels als rechtmäßiger <strong>und</strong> ununterbrochener Aufenthalt.(3) Fremden ist im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens ein Aufenthaltstitel mit dem gleichenAufenthaltszweck zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für diesen weiterhin vorliegen.(4) Mit einem Verlängerungsantrag (Abs. 1) kann bis zur Erlassung des Bescheides ein Antrag aufÄnderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung desAufenthaltstitels verb<strong>und</strong>en werden. Sind die Voraussetzungen für den beantragten anderenAufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen <strong>und</strong>der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit dieVoraussetzungen dafür weiterhin vorliegen.www.ris.bka.gv.at Seite 19 von 45

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