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Vortrag Sibylle Stotz

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FamFG-Reform 1.09.2009„Häusliche Gewalt“ kommt nicht im Gesetzestext vor (nur in Begründung)• §155: Vorrang- u. Beschleunigungsgebot• § 156 (1): Hinwirken auf Einvernehmen in jeder Lage des Verfahrens,wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht (z.B. nicht bei häuslicherGewalt)• §156 (3): Umgang durch einstweilige Anordnung regeln oderausschließen- vorher Kindesanhörung• § 158: Verfahrensbeistand bestellt, wenn der Ausschluss oder einewesentliche Beschränkung des Umgangsrecht in Betracht kommt• §33+§157: getrennte Anhörung möglich, falls die zum Schutzeerforderlich ist• § 89: Ordnungsgeld bei Umgangsverweigerung schneller durchsetzbar• § 30 : Strengbeweis, wenn Tatsachenbehauptung bestritten wird• §32: Videovernehmung• § 36: Vergleich: außer in GewaltschutzsachenS. <strong>Stotz</strong> (27.2.2013) Tagung "Safety First!"25

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